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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 17.05.2019 – 2 K 3085/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 2 K 3085/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau ... 2. der Minderjährigen … Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: … Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr … Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin Dr. Benjes, Richterin Dr. Weidemann und Richterin Justus sowie die ehrenamtlichen

- 2 - - 3 - Richter Bachmann und Hagedorn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2019 für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. gez. Dr. Benjes gez. Dr. Weidemann gez. Justus T a t b e s t a n d Die Klägerinnen sind bulgarische Staatsangehörige und wenden sich gegen die Feststellung des Verlustes ihres Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügigG/EU. Die am ...1970 in Bulgarien geborene Klägerin zu 1. reiste zuletzt am 17.12.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.07.2007 zeigte sie ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde nach dem FreizügG/EU an und erhielt eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU a. F.. Am ...2008 wurde die Klägerin zu 2., die Tochter der Klägerin zu 1., in Bremen geboren. Die Klägerin zu 1. ging im Jahr 2011 für einige Monate einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma … mit 14,5 Wochenstunden nach. Jedenfalls seit dem 01.08.2010 bezogen die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 2. besucht seit August 2015 bis voraussichtlich zum 31.07.2019 die Grundschule … .

- 3 - - 4 - Nachdem den Klägerinnen zuvor mit Schreiben vom 11.11.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, stellte das Stadtamt der Beklagten mit Verfügung vom 08.12.2016 fest, dass sie keine Freizügigkeit i. S. d. FreizügG/EU genießen (Ziff. 1) und lehnte Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU ab (Ziff. 2). Es stellte fest, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziff. 3), und setzte ihnen eine Ausreisefrist von einem Monat (Ziff. 4). Schließlich wurde ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 5.). Die Verfügung begründete das Stadtamt damit, dass die Klägerin zu 1. nicht nachgewiesen habe, sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten oder begründete Aussicht zu haben, eingestellt zu werden. Die Klägerin zu 2. habe ein Freizügigkeitsrecht nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU erfüllt seien. Ein berechtigter Aufenthalt nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (im Folgenden: VO (EU) Nr. 492/2011) zum Zwecke des Schulbesuchs der Klägerin zu 2. bestehe nur, solange die Klägerin zu 1. arbeite. Die Verlustfeststellung sei verhältnismäßig. Die Klägerin zu 1. sei nicht gewillt, sich zu integrieren und ein vom Sozialhilfebezug unabhängiges Leben zu führen. Es bestehe in dieser Hinsicht eine negative Prognose. Die Verlustfeststellung sei in Anbetracht eines sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln geboten. Gegen die Verfügung erhoben die Klägerinnen am 20.12.2016 Widerspruch mit der Begründung, dass mit dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Schulen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Aufenthaltsrecht für die Klägerin zu 2. und damit auch für die Klägerin zu 1., die die elterliche Sorge für die Klägerin zu 2. wahrnehme, bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2017, welcher den Klägerinnen am 25.09.2017 zugestellt wurde, wies der Senator für Inneres den Widerspruch als unbegründet zurück. In Ergänzung zum Ausgangsbescheid wurde angeführt, unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 handele es sich bei einem solchen nicht um ein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU, sondern um ein vom FreizügG/EU unabhängiges Aufenthaltsrecht. Die Klägerinnen haben am 19.10.2017 Klage erhoben. Aufgrund ihres Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 und damit indirekt aus § 3 Abs. 4 FreizügG/EU sei eine Verlustfeststellung nicht möglich. Eine solche führe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zur rechtlich zwingenden Folge der Ausreisepflicht. In das Ermessen bei der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts sei einzubeziehen, dass nur

- 4 - - 5 - dann ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehen könne, wenn tatsächlich eine Ausreisepflicht bestehe. Solange die Verlustfeststellung zwingend zur Folge habe, dass zur Ausreise aufgefordert werden müsse, obwohl ein materielles Aufenthaltsrecht bestehe, sei das Ermessen im Rahmen der Verlustfeststellung auf Null reduziert. Dies gebiete der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Die Rechtswirkungen des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU „auf Vorhalt“ zu haben, sei nicht zulässig, da hierüber Ermessenserwägungen im Zeitpunkt der Entscheidung erforderlich seien und die Freizügigkeitsrichtlinie Grenzen vorsehe, nach deren Überschreitung eine Abschiebung nicht mehr möglich sein solle. Eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ohne tatsächliche Ausreisepflicht sei vom Gesetzgeber nicht mitbedacht worden, denn sonst hätten die Wirkungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II nicht von der Verlustfeststellung, sondern von der tatsächlichen Ausreisepflicht abhängig gemacht werden müssen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Gewährung von existenzsichernden Sozialleistungen an Ausländer im Inland zu genügen. Die Klägerinnen verweisen zudem auf die Beweggründe 23 und 24 sowie Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL 2004/38/EG). Die Klägerin zu 1. habe bereits einen Großteil ihres Lebens in Bremen verbracht; die Klägerin zu 2. habe die Bundesrepublik Deutschland noch nie verlassen. Die Mutter sowie zwei weitere Töchter und Enkelkinder der Klägerin zu 1. lebten ebenfalls im Bundesgebiet. Es bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr zu Personen in Bulgarien. Die Klägerin zu 1. habe neben ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 im Jahr 2010 eine Tätigkeit im Haushalt von Herrn wahrgenommen. Zudem sei sie psychisch und physisch schwer krank. Die Klägerin zu 2. spreche kein bulgarisch. Sie verstehe lediglich türkisch, weil die Klägerin zu 1. mit ihren älteren Töchtern türkisch spreche. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren mit Prozesserklärung vom 08.02.2018 die Ziff. 3, 4 und 5 der Verfügung vom 08.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, da die Klägerinnen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 hätten und damit nicht ausreisepflichtig seien. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit mit Schriftsätzen vom 08.02.2018 und 06.12.2018 für erledigt und die Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung die Übernahme der Kosten erklärt. Die Klägerinnen beantragen nunmehr,

- 5 - - 6 - Ziff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 08.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides führt sie aus, das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 habe sowohl im FreizügigG/EU als auch im AufenthG keinen Niederschlag gefunden, so dass keine Notwendigkeit, aber auch keine technische Möglichkeit bestehe, den Klägerinnen ihren Aufenthaltsstatus zu bescheinigen. Auch freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern würden lediglich Meldebescheinigungen ausgestellt. Die Verlustfeststellung sei ermessensfehlerfrei zur Beseitigung des Rechtsscheins der Freizügigkeitsberechtigung erfolgt. Dass die Klägerinnen nicht ausreisepflichtig seien, sei hierfür unerheblich. Es sei nicht systemwidrig, dass das FreizügG/EU eine Ausreisepflicht begründe, die im AufenthG wieder aufgehoben werde. § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU räume dem AufenthG Anwendungsvorrang ein, soweit darin günstigere Regelungen getroffen würden. Eine solche stelle § 50 Abs. 1 AufenthG dar. Eine Ausreisepflicht der Klägerinnen bestehe nach dieser Vorschrift nicht. Auch deute § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU darauf hin, dass ein Verbleib trotz bestehender Ausreisepflicht möglich sein müsse. Soweit die Klägerinnen rügten, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) SGB II verfassungswidrig wäre, sofern die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei, stelle dies eine Rechtsfrage dar, die eher im sozialrechtlichen Verfahren zu klären sei, denn im aufenthaltsrechtlichen. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass auch unter Berücksichtigung eines Aufenthalts der Klägerin zu 1. seit dem Jahr 2003 nicht von der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts abgesehen werde, da die eigentliche Sozialisation der Klägerin zu 1. in Bulgarien stattgefunden habe und daher zu erwarten sei, dass sie sich in die dortigen Lebensverhältnisse wieder einfinden könne. Die weiteren Kinder der Klägerin zu 1. seien bereits erwachsen. Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. seien nicht nachgewiesen. Bezüglich der Klägerin zu 2. sei weder nachgewiesen noch absehbar, dass sie die Schule erfolgreich beenden und dadurch in die Lage versetzt werde, den Lebensunterhalt eigenständig sichern zu können. Durch das Zusammenleben mit der Klägerin zu 1. erscheine eine Reintegration in Bulgarien möglich. Dass die Klägerin zu 2. wohl kein bulgarisch spreche, ändere hieran nichts. Sie habe türkische und deutsche Sprachkenntnisse. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr mit Hilfe der Klägerin zu 1. auch in die bulgarischen Lebensverhältnisse werde einfinden können. Zudem sei zu berücksichtigen,

- 6 - - 7 - dass die getroffene Verlustfeststellung zunächst keine einschneidenden Auswirkungen auf das Leben der Klägerinnen haben werde, denn diese hätten ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Es sei damit auch bei langfristiger Perspektive nicht damit zu rechnen, dass diese zur Ausreise verpflichtet seien. Eine Verlustfeststellung sei auch deshalb geboten, weil nicht abgesehen werden könne, ob ein Absehen von der Verlustfeststellung im Ermessenswege zu einem Daueraufenthaltsrecht der Klägerinnen führe. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung der Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. A. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU liegen vor (hierzu I.) und die Beklagte hat ihr Ermessen pflichtgemäß im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt (hierzu II.) I. Die Klägerinnen erfüllen die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht (hierzu 1.). Die im FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für das Recht nach

- 7 - - 8 - § 2 Abs. 1 FreizügG/EU sind vorliegend auch nicht entsprechend anzuwenden (hierzu 2.). 1. Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen (Nr. 1); Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (Nr. 1a); Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbstständige Erwerbstätige) (Nr. 2); Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind (Nr. 3); Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (Nr. 4); nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 (Nr. 5); Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 (Nr. 6); sowie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben (Nr. 7). Die Klägerin zu 1. ist nicht erwerbstätig. Ihre letzte nachgewiesene Erwerbstätigkeit war eine geringfügige Beschäftigung im Jahr 2011. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie (weiterhin) Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Sie erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 2 FreizügG/EU. Damit hat auch die Klägerin zu 2. kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Zudem verfügen die Klägerinnen nicht über ausreichende Existenzmittel (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 FreizügG/EU). Die Klägerinnen beziehen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Sozialleistungen. Ein Freizügigkeitsrecht ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 4 FreizügigG/EU aufgrund des Schulbesuchs der Klägerin zu 2.. Nach dieser Vorschrift behalten die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und

- 8 - - 9 - eine Ausbildungseinrichtung besuchen. Vorliegend liegt bereits kein Tod oder Wegzug eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Elternteil der Klägerin zu 2. vor. Die Klägerinnen haben sich seit ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland nicht fünf Jahre lang ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bezieht sich hierbei auf das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU, das nach Ablauf eines fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalts erworben wird (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) und nach welchem eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 16). Als rechtmäßiger Aufenthalt in diesem Sinne gilt ein Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, d. h. die Klägerinnen müssten während eines gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-424/10, C-425/10 –, juris; BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 – 10 C 8/12 –, juris Rn. 46). Die Klägerinnen haben nicht während eines Zeitraums von fünf Jahren die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt, denn die Klägerin zu 1. war nachweislich lediglich im Jahr 2011 erwerbstätig und die Klägerinnen haben nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. 2. Ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Zwar steht den Klägerinnen ein solches Aufenthaltsrecht zu (hierzu a.). Dies führt jedoch weder aus unionsrechtlichen (hierzu b.) noch aus sonstigen Gründen (hierzu c.) zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften zum Bestehen eines Freizügigkeitsrechts i. S. d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. a. Die Klägerinnen haben unstreitig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Danach können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen. Der Europäische Gerichtshof hat zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: VO (EWG) Nr. 1612/68)

- 9 - - 10 - aus dem Anspruch auf Schulbesuch unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht des Kindes eines Arbeitnehmers oder eines ehemaligen Arbeitnehmers abgeleitet, wenn dieses Kind seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, sowie ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt. Danach sind die Kinder eines Unionsbürgers, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Unionsbürger dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt, um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. In diesem Fall ist auch dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit der Aufenthalt bei den Kindern erlaubt. Dabei ist unter anderem ohne Belang, dass der Unionsbürger nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist. Das Aufenthaltsrecht hängt auch nicht von der Voraussetzung ab, dass der die Personensorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt. Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 verlangt nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Wanderarbeitnehmer wohnte (EuGH, Urt. v. 28.05.1999 – C-413/99 –, juris Rn. 63, 75; Urt. v. 23.02.2010 – C-480/08 – , juris Rn. 52, 70; Urt. v. 23.02.2010 – C-310/08 –, juris Rn. 59; Urt. v. 14.06.2012 – C.542/09 –, juris Rn. 50; Urt. v. 30.06.2016 – C-115/15 –, juris Rn. 54 ff.). Dies gilt unabhängig von Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG, der eine Regelung zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers aufgrund des Besuchs einer Bildungseinrichtung enthält. Nach Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG, der durch § 3 Abs. 4 FreizügG/EU umgesetzt wurde, führt der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind. Zwar sollte mit dieser Vorschrift die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.09.2002 in der Rechtssache C-413/99 berücksichtigt werden und der Wortlaut der Vorschrift mit dem Urteil in Einklang gebracht werden (KOM (2003) 199 endg., S. 7). Das Aufenthaltsrecht nach Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG bleibt jedoch bereits dadurch hinter dem Aufenthaltsrecht nach Art. 12 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 zurück, als danach ein Aufenthaltsrecht erst bei Wegzug eines Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder seinem Tod entsteht. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend auch nach

- 10 - - 11 - dem Erlass der Richtlinie 2004/38/EG an seiner Rechtsprechung zum Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 festgehalten; Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 sei autonom gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden. In der Entscheidung vom 23.02.2010 hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Recht auf Aufenthalt nach Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 bestehen kann, ohne dass die in der Richtlinie 2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies hat der Gerichtshof bejaht und sich insbesondere mit den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 7 RL 2004/38/EG beschäftigt, welche das im fünften Erwägungsgrund der VO (EWG) Nr. 1612/68 angesprochene Ziel der Integration der Familie eines Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen würden, obwohl die Richtlinie 2004/38/EG nach ihrem dritten Erwägungsgrund bezwecke, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern zu vereinfachen und zu verstärken. Mit der Richtlinie 2004/38/EG sei Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 im Gegensatz zu den Art. 10 und 11 der Verordnung nicht aufgehoben worden, was für die Absicht des Unionsgesetzgebers spreche, den Anwendungsbereich dieses Artikels in der Auslegung des Gerichtshofs nicht zu beschränken. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2004/38/EG die Tragweite von Art. 12 der VO (EWG) Nr. 1612/68, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden sei, habe ändern wollen, um dessen Regelungsgehalt fortan auf ein bloßes Recht auf Zugang zur Ausbildung zu beschränken (EuGH, Urt. v. 23.02.2010 – C-310/08 –, juris Rn. 42 ff.). Diese Entscheidung erging unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG, welchen der Gerichthof als auf den konkreten Ausgangsrechtsstreit für nicht anwendbar ansah (a. a. O., Rn. 57 f.). Da Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 inhaltsgleich mit dem Art. 12 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 ist, ist diese Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 übertragbar. Die Klägerin zu 1. hielt sich nachweislich im Jahr 2011 für einige Monate in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin auf. Die Klägerin zu 2. wohnte zu dieser Zeit bereits im Bundesgebiet und nimmt seit dem Jahr 2015 am allgemeinen Schulunterricht teil. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Einschulung der Klägerin zu 2. nicht erwerbstätig oder aus einem anderen Grund freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU war. Die Klägerin zu 1. nimmt die tatsächliche Personenfürsorge für die Klägerin zu 2. wahr. b. Das Unionsrecht gebietet keine Auslegung des FreizügG/EU dahingehend, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des FreizügG/EU darstellt (andere Ansicht: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 14 AS 33/14 R –,

- 11 - - 12 - juris Rn. 26; entsprechende Anwendung erwogen vom OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.01.2018 – 2 O 107/17 –, juris Rn. 10) Das FreizügG/EU setzt im Wesentlichen die Richtlinie 2004/38/EG um und orientiert sich inhaltlich an den Regelungen der Richtlinie. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Besuches einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken ist in der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich lediglich in Art. 12 Abs. 3 geregelt. Diese Regelung ist im nationalen Recht mit § 3 Abs. 4 FreizügG/EU umgesetzt worden und führt im Fall der Klägerinnen, wie bereits dargestellt, nicht zu einem Freizügigkeitsrecht. Aus der unter A.I.2.a. dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 autonom gegenüber den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist. In seiner Entscheidung vom 23.02.2010 in der Rechtssache C-480/08 hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG bereits deshalb nicht vorlagen, weil die Eltern des eine Ausbildungseinrichtung besuchenden Kindes beide im Aufnahmemitgliedstaat verblieben sind, nicht auf eine entsprechende Anwendung des Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG abgestellt, sondern ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 angenommen. c. Einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bedarf es auch nicht aufgrund einer fehlenden Regelung zu der verfahrensrechtlichen Handhabung des Aufenhaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Zwar existieren sowohl in der VO (EU) Nr. 492/2011 als auch im nationalen Recht keine Regelungen über eine Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts oder über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund eines solchen Rechts. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften zum Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts bedarf es zur verfahrensrechtlichen Handhabung des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 jedoch nicht. Das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 folgt unmittelbar aus dem Unionsrecht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der bei Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts i. S. d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU Anwendung findet, bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nur dann eines Aufenthaltstitels, wenn nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Zwar enthält das Unionsrecht keine ausdrückliche Regelung darüber, dass das Recht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zur Einreise und Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

- 12 - - 13 - berechtigt. Da dieses Aufenthaltsrecht jedoch unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt und weder der Unions- noch der nationale Gesetzgeber eine Regelung zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels geschaffen hat, kann § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dahingehend ausgelegt werden, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auch ohne Aufenthaltstitel die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Auch die Beendigung eines Aufenthalts nach Wegfall der Voraussetzungen nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 bedarf keiner analogen Anwendungen des FreizügG/EU. Fallen die Voraussetzungen weg, führt dies nach § 50 Abs. 1 AufenthG bei fehlendem Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu einer Ausreisepflicht der Klägerinnen, deren Aufenthalt dann eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf. In einem solchen Fall kann die zuständige Ausländerbehörde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung androhen. Es besteht auch nicht die Gefahr eines Rechtsscheins des unerlaubten Aufenthalts, wenn trotz Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird. Dies wird zwar nach Nr. 13 lit. n) ff. der Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister gespeichert. Allerdings besteht nach Nr. 9 lit. a) der Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung auch die Möglichkeit, den Aufenthaltsstatus „vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit“ zu speichern, womit der Rechtsschein eines unerlaubten Aufenthalts beseitigt werden würde. Da das FreizügG/EU in § 3 Abs. 4 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern bzw. ihrer Familienangehörigen aufgrund des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung ihrer Kinder vorsieht und von bestimmten und im Vergleich zu Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 engeren Voraussetzungen abhängig macht, ist eine – ggf. analoge – Anwendung der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG im Fall eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 bei fehlender ausdrücklicher Regelung zu seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 2 FreizügigG/EU vorzuziehen. II. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts liegt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessen nicht überschritten und von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Das Ermessen ist nicht aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf Null reduziert (hierzu 1.) und die Beklagte hat alle relevanten Belange der Klägerinnen in ihre Erwägungen einbezogen und ist zu einer verhältnismäßigen Entscheidung gelangt (hierzu 2.) 1.

- 13 - - 14 - Das Aufenthaltsrecht der Klägerinnen nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 führt nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert und von der Verlustfeststellung abzusehen ist (in diese Richtung deutend: VGH Hessen, Urt. v. 24.10.2016 – 3 B 2352/16 –, juris Rn. 8). a. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht aus der mit der Verlustfeststellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundenen Ausreisepflicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Diese kraft Gesetzes mit der Verlustfeststellung eintretende Ausreisepflicht steht zwar nicht im Einklang mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011, denn aufgrund dieses Aufenthaltsrechts sind die Klägerinnen gerade nicht ausreisepflichtig. Allerdings ist in diesem Fall, wie bereits unter A.I.2.c. angeführt, § 50 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dieser ist jedenfalls gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU trotz der speziellen Regelung zur Ausreisepflicht in § 7 Abs 1 FreizügG/EU anwendbar, da er den Klägerinnen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Denn bei einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 besteht eine Ausreisepflicht der Klägerinnen gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht, da sie für ihren Aufenthalt nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 keines Aufenthaltstitels bedürfen, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG analog. b. Von der Verlustfeststellung ist auch nicht aufgrund der Regelungen im Sozialrecht abzusehen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind von Leistungen nach dem SGB II Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen ausgenommen, die kein Aufenthaltsrecht haben (lit. a)), deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (lit. b)) oder die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableiten (lit. c)). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen abweichend von Satz 2 Nr. 2 Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt wiederum nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Entsprechende Regelungen enthält auch § 23 Abs. 3 SGB XII. Dass eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts zu einem Ausschluss von Sozialleistungen führt, kann grundsätzlich nicht maßgeblich für eine ausländerrechtliche Entscheidung sein. Die Leistungsberechtigung hat der Gesetzgeber im SGB II und SGB

- 14 - - 15 - XII geregelt und dabei in bestimmten Fällen an eine fehlende Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU angeknüpft. Dies ist eine gesetzgeberische Entscheidung im Bereich des Sozialrechts. Ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille dahingehend, dass eine Verlustfeststellung in Fällen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zu unterbleiben hat, ist nicht zu erkennen. So wird einerseits in der Begründung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII ausgeführt, dass abweichend vom grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Leistungen nach fünf Jahren in Betracht kommen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei von einer Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Die Verfestigung trete nicht ein oder entfalle, wenn Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet seien, weil die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt habe. Die Frist von fünf Jahren sei angelehnt an den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, setze jedoch im Gegensatz zu diesem keine materielle Freizügigkeitsberechtigung voraus. Sollte die Ausländerbehörde allerdings feststellen, dass ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht (mehr) besteht, sei der Aufenthalt nicht mehr verfestigt. Die Personen seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet (BT Drs. 18/10211, S. 14, 16). In den Fällen, in denen eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 nicht zu einer Ausreisepflicht führt, ist nach der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII trotz fünfjährigen Aufenthalts ausgeschlossen sein soll. Denn der Ausschluss wird mit einer fehlenden Verfestigung aufgrund einer bestehenden Ausreisepflicht begründet. Im Falle eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 führt die Verlustfeststellung jedoch wie dargestellt nicht zur Ausreisepflicht. Andererseits wird in § 7 Abs. 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 SGB XII durchaus zwischen den Begriffen „Freizügigkeitsrecht“ und „Aufenthaltsrecht“ unterschieden, indem beide Begrifflichkeiten verwendet werden. Auch die Gesetzesbegründung verwendet beide Begrifflichkeiten und spricht im Zusammenhang von Aufenthaltsrechten aus dem FreizügG/EU bzw. der Richtlinie 2004/38/EG von „Freizügigkeitsrechten“ und bei dem Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 von „Aufenthaltsrecht“. Im Zusammenhang mit der Verlustfeststellung wird vom „Verlust des Freizügigkeitsrechts“

- 15 - - 16 - gesprochen (BT Drs. 18,10211, S. 14 – 16). Es erscheint daher auch möglich, dass der Gesetzgeber für Sozialleistungen aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 eine im Vergleich zu Freizügigkeitsrechten ungünstigere Regelung schaffen wollte. Es ist mithin nicht eindeutig, ob der Gesetzgeber mit den genannten sozialrechtlichen Regelungen zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU bei einem bestehenden Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zu unterbleiben hat. Es geht dabei vielmehr um eine sozialrechtliche Frage, ob nämlich ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 4921/2011 trotz der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zu einem Ausschluss von Sozialleistungen führen kann. Dies bedarf einer Auslegung der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Dies hat im sozialrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Eine rechtliche Wertung auf der ausländerrechtlichen Ebene der Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU würde diese sozialrechtliche Frage vorwegnehmen. Auf die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung wirken sich die genannten sozialrechtlichen Vorschriften daher nicht aus. 2. Bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU hat die Behörde eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 RL 2004/38/EG zu beachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 RL 2004/38/EG vorzunehmen (VGH Hessen, Beschl. v. 24.10.2016 – 3 B 2352/16 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2017 – 19 C 16.17.19 –, juris Rn. 22). Üblicherweise zu berücksichtigen sind etwa die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad der Aufenthaltsverfestigung, Bindungen im Inland, erwartbare Einkommensverbesserung und Unverhältnismäßigkeit des Sozialhilfebezugs (VGH Hessen, a.a.O., Rn. 7). Ein Festhalten an der Verlustfeststellung stellt sich jedenfalls nach der Ergänzung der Ermessenerwägungen als ermessenfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig dar. Die Beklagte hat – jedenfalls unter Berücksichtigung der zulässigen Ergänzungen ihrer Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO – zugunsten der Klägerinnen die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, ihre familiären Bindungen sowie den Umstand, dass die Klägerin zu 2. im Bundesgebiet geboren ist, hier die Schule besucht und wohl kein bulgarisch spricht, berücksichtigt. Die von den Klägerinnen vorgebrachte Erkrankung der Klägerin zu 1. ist weder substantiiert

- 16 - - 17 - dargelegt noch durch Atteste nachgewiesen worden, so dass die Beklagte diese auch nicht in ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigten brauchte. Den gegen eine Verlustfeststellung sprechenden Umständen hat die Beklagte gegenübergestellt, dass die Klägerin zu 1. keine Erwerbsbemühungen zeige und während ihres bisherigen Aufenthalts überwiegend auf öffentliche Leistungen angewiesen gewesen sei. Es bestehe eine negative Zukunftsprognose im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung der Klägerinnen. Der Staat sei zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln verpflichtet. Zudem sei die Verlustfeststellung zur Beseitigung des Rechtsscheins der Freizügigkeitsberechtigung erforderlich. Die Verlustfeststellung ist verhältnismäßig. Insbesondere steht ihr nicht das Recht der Klägerinnen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG entgegen. Hierzu wird auf die angeführten zutreffenden Erwägungen der Beklagten verwiesen. Eine Fehlgewichtung der Belange liegt nicht vor. Soweit die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Ausreise der Klägerinnen aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ohnehin in absehbarer Zeit nicht im Raum steht, stehen die Auswirkungen der Verlustfeststellung für die Klägerinnen erst Recht im Verhältnis zum Zweck der Verlustfeststellung. Dieser kann aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zwar nicht in der Ausreise der Klägerinnen aus dem Bundesgebiet gesehen werden. Die Beseitigung der Vermutung und des Rechtsscheins des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU stellt jedoch einen legitimen Zweck der Verlustfeststellung dar. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Verlustfeststellung nach dem unter A.II.3.b. Dargestellten relevant für Ansprüche der Klägerinnen auf Sozialleistungen sein kann. Die Verlustfeststellung darf schließlich aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Klägerinnen nicht lediglich aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 FreizügG/EU ist, dass die Klägerinnen ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben haben (EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-316/16, C- 424/16 –, juris, zum entsprechenden Art. 28 Abs. 3 lit. a) RL 2004/38/EG). Dies ist, wie unter A.I.1. dargestellt, nicht der Fall. Die Verlustfeststellung ist auch in Anbetracht der Minderjährigkeit der Klägerin zu 2. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU nicht lediglich aufgrund zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit zulässig, da in Anbetracht der rechtmäßigen Verlustfeststellung gegenüber der Klägerin zu 1. eine Verlustfeststellung auch gegenüber der Klägerin zu 2. zum Schutz der familiären Bande (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 24 RL 2004/38/EG) und damit zum Wohl der Klägerin zu 2. notwendig ist, § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU. Denn mit der rechtmäßigen

- 17 - - 18 - Verlustfeststellung gegenüber der Klägerin zu 1. wird durch die Verlustfeststellung gegenüber der Klägerin zu 2. ein Gleichlauf des aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerinnen hergestellt, was dazu dient, die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der minderjährigen Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 1., die die alleinige elterliche Sorge für die Klägerin zu 2. wahrnimmt, zu sichern. B. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt das Gericht bei der Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil aus §§ 168 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und im Hinblick auf den streitig entschiedenen Teil aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. C. Die Revision ist gemäß §§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf den nicht übereinstimmend für erledigten erklärten Teil des Verfahrens zuzulassen. Die Beteiligten haben einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Aus dem gleichen Grund ist die Berufung im Hinblick auf diesen Teil des Verfahrens zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Das Urteil ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar, soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen ist gegen dieses Urteil die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

- 18 - Soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, steht den Beteiligten gegen das Urteil zudem die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. gez. Dr. Benjes gez. Dr. Weidemann gez. Justus