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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.09.2019 – 5 V 1340/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 1340/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 24. September 2019 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 1339/19) gegen die Verfügu geramtes vom 17.06.2019 zum Aktenzeichen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

- 2 - G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Ihm wurde im November 2008 vom Stadtamt Bremen eine Fahrerlaubnis der Klassen A und BE erteilt. Er ist am 28.11.2018, am 03.01.2019 und am 15.01.2019 Verkehrskontrollen unterzogen worden. Dabei durchgeführte Urindrogenvortests zeigten jeweils ein positives Ergebnis auf Kokain. Auch ein am 30.12.2018 auf einer Polizeidienststelle durchgeführter Urintest ergab ein positives Ergebnis auf Kokain. Der Antragsteller selbst hatte laut Protokoll der handelnden Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle am 03.01.2019 diesen gegenüber angegeben, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Die Auswertungen der im Anschluss an die Verkehrskontrollen genommenen Blutproben wiesen negative Ergebnisse aus. Im Blutserum waren keine Betäubungsmittel oder deren Abbauprodukte nachweisbar. Mit Schreiben vom 14.03.2019 forderte das Bürgeramt Bremen – Fahrerlaubnisbehörde – den Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Haaranalyse auf. Es sollte die Frage geklärt werden, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Hierfür wurde ihm eine Frist bis zum 31.05.2019 gesetzt. Zudem wurde eine Gebühr in Höhe von 28,04 Euro für die Aufforderung festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die positiven Drogenvortests Bezug genommen. Die Aufforderung wurde am 19.03.2019 zugestellt. Gegen die Gebührenfestsetzung erhob der Antragsteller am 29.03.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen (5 K 684/19), dem daraufhin die Verwaltungsakten übersandt wurden. Am Freitag, den 10.05.2019, ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Einverständniserklärung zu einer Untersuchung zukommen. Daraufhin forderte diese die Verwaltungsvorgänge zwecks Weiterleitung an eine Begutachtungsstelle beim Verwaltungsgericht an. Mit Schreiben vom 28.05.2019 teilte sie dem Antragsteller mit, dass an diesem Tage die Weiterleitung der Verwaltungsvorgänge an als Begutachtungsstelle erfolgt sei. Zudem wurde eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens bis zum 11.06.2019 gewährt. Mit Schreiben vom 29.05.2019 sandte der der Antragsgegnerin den Vorgang unerledigt zurück. Er teilte mit, dass eine

- 3 - Untersuchung des Antragstellers dort ebenso wenig möglich sei, wie eine Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019. Auf eine Anfrage des Antragstellers, die Frist zur Vorlage eines Gutachtens bis zum 31.07.2019 zu verlängern, ging die Antragsgegnerin nicht ein. Nachdem in der Folge kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Bürgeramt ihm mit Verfügung vom 17.06.2019 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Aufgrund der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens sei nach § 11 Abs. 8 FeV von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Es sei zu unterstellen, dass der Antragsteller ihm bekannte und die Eignung ausschließende Mängel verbergen wolle. Nach Abwägung seiner Interessen am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an seinem sofortigen Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse daran, dass der unrichtig gewordene Führerschein unverzüglich abgegeben werde, um bei polizeilichen Kontrollen den Anschein zu verhindern, dass er noch im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer verlange, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert würden. Der Antragsteller hat am 02.07.2019 den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich Klage (5 K 1339/19) erhoben. Er trägt vor, er habe keine Drogen genommen. Die fraglichen Urintests seien unter irregulären Bedingungen durchgeführt worden, da nach den Angaben des Herstellers der Test nicht unter 2°C verwendet werden solle. Zudem hätten die nachfolgend durchgeführten verlässlichen Blutuntersuchungen negative Ergebnisse erbracht, während die Urintests nicht beweissicher seien. Es gebe daher keine verlässliche Tatsachengrundlage für die Annahme, dass er Drogen zu sich genommen habe. Dass er gegenüber der Polizei angegeben habe, Cannabis zu konsumieren, treffe nicht zu. Schließlich habe die Antragsgegnerin, nachdem er ihr eine Einverständniserklärung habe zukommen lassen, ihre Unterlagen erst knapp drei Wochen später an den übersandt. Die gewährte Fristverlängerung sei zu kurz für die Erstellung eines Gutachtens gewesen. Bei einer kurzfristigen Versendung der Unterlagen wäre mit einer Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019 zu rechnen gewesen. Der Antragsteller beantragt,

- 4 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Bürgeramtes vom 17.06.2019 zum Aktenzeichen

wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Ergebnisse der Urin- und der Bluttests seien widersprüchlich. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Einlassung des Antragstellers zu seinem eigenen Konsum sowie seines Verhaltens anlässlich der Kontrollen und in der Vergangenheit bedürfe es weiterer Aufklärung. Daher sei die Anordnung eines Gutachtens rechtmäßig erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet worden. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist nicht wiederherzustellen, da die vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da

- 5 - dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid vom 17.06.2019 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig ergangen, weshalb die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Zudem ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden. a. Dass vor Erlass der angegriffenen Entziehung keine Anhörung stattfand, führt nicht dazu, dass die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat. Zwar wurde der Antragsteller nicht nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört, jedoch kann die Aufhebung des Bescheides aus diesem Grund schon deshalb nicht verlangt werden, weil dies offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen konnte, § 46 BremVwVfG. Es handelte sich bei der vorliegend erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung nach §§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) um eine gebundene Entscheidung. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung „darf“ von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht (BayVGH, Beschl. v. 06.11.2018 – 11 CS 18.821 –, juris Rn. 18; s.a. Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 114). Insofern hätte eine weitere Einlassung des Antragstellers zur Sache keinen Einfluss mehr gehabt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 46 Rn. 30; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 46 Rn. 82 f.). b. Die Entziehung erweist sich zudem als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 und 8, 46 Abs. 1 und 3 FeV. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Vorliegend durfte die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers ausgehen, da er das von ihm geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat.

- 6 - Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. § 11 Abs. 2 FeV regelt dabei allgemein, in welcher Weise Bedenken gegen die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV enthält hierzu eine Spezialregelung, soweit es um die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel geht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene in der Gutachtensanordnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 3 C 2 /10 –, juris Rn. 14) und die Weigerung bzw. Verspätung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen zur Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges liegen vor. (1) Die ergangene Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist rechtmäßig. Sie genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, die auch für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung gelten (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 13). Die Anordnung enthielt die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem näher spezifizierten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten beigefügt, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen. Zudem wurde auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen. Die dem Antragsteller zunächst gesetzte Frist bis zum 31.05.2019 zur Vorlage eines Gutachtens war zudem ausreichend lang. Nachdem ihm die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens am 19.03.2019 zugestellt worden war, verblieben ihm fast zwei einhalb Monate, um dieses vorzulegen. Dass er sein Einverständnis erst am 10.05.2019 erklärte und somit einen Großteil der Zeit selbst verstreichen ließ, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Sein Einwand, dass die Weiterleitung der Unterlagen erst zwei Wochen nach seiner an einem Freitag vorgenommenen Einverständniserklärung zu einer Untersuchung an die Begutachtungsstelle versandt wurde und ihm daher eine Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin hat dem dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für den durch

- 7 - die verzögerte Weiterleitung entstandenen Zeitverzug eine Fristverlängerung bis zum Dienstag, den 11.06.2019, gewährt wurde. Dies glich die verzögerte Weiterleitung angesichts des direkt auf die Vornahme der Einverständniserklärung folgenden Wochenendes hinreichend aus. Die Antragsgegnerin musste keine Frist setzen, welche den bereits durch die späte Erklärung des Einverständnisses seitens des Antragstellers eingetretenen Zeitverzug für diesen ausgeglichen hätte. Zudem geht der Antragsteller fehl, wenn er darauf abstellt, dass seiner Ansicht nach bei einer unmittelbaren Weiterleitung eine Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019 noch gelungen wäre. Ohne die von ihm verursachte Verzögerung hätte es überhaupt keiner Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist bedurft. (2) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Tatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV liegen vor, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen bzw. Verdachtsmomente gegeben sind, die den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 22.01.2008 – 11 CS 07.2766 –, juris Rn. 15). Ein positiver Drogenschnelltest begründet regelmäßig einen Verdacht auf die Einnahme von Betäubungsmitteln. Reagiert ein solcher Test in Bezug auf Rauschgifte positiv, so begründet das den Verdacht, dass der Proband Betäubungsmittel konsumiert hat (OVG MV, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2006 – 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 13). Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen können Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. Sie können zwar nicht dem Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten aktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen. Daher ist in der Regel nicht gerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines Schnelltests zu stützen. Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum können positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden (OVG MV, a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.). Die Kritik des Antragstellers, die Urintests seien unsachgemäß durchgeführt worden, weil nach den Herstellerangaben der Test nicht unter 2°C verwendet werden sollte, ist nicht

- 8 - geeignet, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen. Selbst wenn bei den Tests anlässlich der Verkehrskontrollen die Außentemperatur unter 2°C Celsius gelegen haben sollte, was bisher durch den Antragsteller nicht substantiiert dargelegt wurde, verbleibt es dabei, dass auch der am 30.12.2018 in den Räumen einer Polizeidienststelle durchgeführte Test positiv ausgefallen ist. Dass dort derart niedrige oder hohe Temperaturen geherrscht haben, dass die Funktionsfähigkeit des Tests beeinträchtigt worden wäre, erschließt sich nicht. Entgegen der Annahme des Antragstellers werden die bestehenden Verdachtsmomente auch nicht durch die negativen Bluttests widerlegt. Diese erlauben nicht den Schluss, dass die Ergebnisse der Drogenschnelltests mit Sicherheit unzutreffend gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisbarkeitsdauer eines Betäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit/- ausscheidung und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im Blut sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze absinken (Amphetamine sind im Blut nur maximal 48 Stunden nach der Einnahme nachweisbar), steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann einen auch schon Tage zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen. Daher muss ein negativer Bluttest einen positiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die Nachweisbarkeitsgrenze im Blut vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon unterschritten wurde, während die bei der Untersuchung des Urins (Vortest) noch nicht der Fall war (OVG MV, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2006 – 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 14; VG Augsburg, Beschl. v. 04.12.2012 – 7 S 12.1446 –, juris Rn. 32). (3) Danach erweist sich die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens schon aufgrund des positiven Vortests vom 30.12.2018 als hinreichendes Verdachtsmoment für die Einnahme von Betäubungsmitteln als rechtmäßig. Soweit die nach den anderen positiven Urintests durchgeführten Blutanalysen zu negativen Ergebnissen kamen, beweist dies nach dem oben Gesagten schon nicht die Unrichtigkeit dieser Tests. Noch weniger vermag dies jedoch die Unrichtigkeit des Tests vom 30.12.2018 zu beweisen, nach dem soweit ersichtlich keine Blutentnahme mit anschließender Analyse erfolgte. Für die Rechtmäßigkeit der hier verfügten Fahrerlaubnisentziehung geht es vorliegend zudem nicht um den Nachweis des Drogenkonsums, sondern um die Rechtmäßigkeit der Anforderung des später nicht vorgelegten Gutachtens, für die – wie oben ausgeführt – ein konkreter tatsächlicher Verdacht durch den positiven Drogenvortest vom 30.12.2018 ausreicht. Denn die

- 9 - Fahrerlaubnis ist hier nach § 11 Abs. 8 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV wegen Nichtbeibringung eines rechtmäßigerweise angeforderten ärztlichen Gutachtens entzogen worden, nicht wegen erwiesener Ungeeignetheit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (vgl. OVG MV, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08 –, juris Rn. 11). c. Vorliegend besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen

(Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 m.w.N.). Mit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Interesse daran, bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2010 – 1 B 23/10 –, juris Rn. 11). Es kann nicht hingenommen werden, dass er trotz der anzunehmenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin mit einem solchen am Straßenverkehr teilnimmt und damit potentiell eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. 3. Die Androhung des Verwaltungszwangs beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 und 17 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG). Sie ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, kommen nicht in Betracht. Die Androhung ist zudem im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des von § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 und Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass zugleich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse BE auch diejenige für die Klasse A

- 10 - entzogen wurde, wirkt sich streitwerterhöhend aus (vgl. OVG BB, Beschl. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101/18 –, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschl. v. 11.10.2018 – 2 B 1543/18 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen, Beschl. v 06.02.2017 – 3 B 305/16 –, juris Rn. 6f.). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Dr. Koch Till