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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 14.11.2019 – 14 K 1132/19

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1132/19 Beschluss In der Wahlprüfungssache der , – Einspruchsführerin – w e i t e r e B e t e i l i g t e 1. Präsident der Bremischen Bürgerschaft, Frank Imhoff, Haus der Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen und die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen Richter Bürgerschaftsabgeordnete Dogan, Grotheer, Janßen, Röwekamp und Dr. Yazici am 14. November 2019 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Einspruchsführerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft.

2 Am 03.06.2019 hat die -Event“ beim Verwaltungsgericht Bremen Einspruch gegen die Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft eingelegt. Das Wahlprüfungsgericht hat den Wahleinspruch an den Landeswahlleiter weitergeleitet, bei dem der Wahleinspruch am 04.06.2019 einging. Mit Schreiben vom 15.07.2019 hat der Wahlleiter den Einspruch dem Wahlprüfungsgericht vorgelegt. Zur Begründung ihres Einspruchs führt die Einspruchsführerin aus, dass es in Deutschland nach offiziellen Schätzungen etwa 650.000 blinde und sehbehinderte Menschen gebe. Für Bremen gebe es keine zuverlässigen Zahlen. Es sei unerlässlich, dass Wahllokale auch für diese Menschen ausgestattet seien, um blinden Menschen die Möglichkeit zu geben, uneingeschränkt wählen zu können. Es sei nicht möglich gewesen, die Wahl ohne einen nicht unerheblichen Mehraufwand zu bestreiten. Die Teilnahme an der Wahl setze etliche Hilfen und ein umfangreiches Wissen voraus. Der erforderliche große Aufwand, um an der Wahl teilnehmen zu können, widerspreche den Inhalten des Bremischen Gleichstellungsgesetzes. Ca. 48% der blinden Menschen seien nicht in der Lage, an den Wahlen teilzunehmen. Die Einspruchsführerin beantragt, die Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zur 20. Bremischen Bürgerschaft. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 2. äußert zu dem Einspruch: Die -Event" sei für den Wahleinspruch mangels Wahlberechtigung nicht aktivlegitimiert. Eine Aktivlegitimation von wäre gegeben. Das Wahlamt Bremen habe gemäß §§ 33 Abs. 4, 45 Abs. 4 der Bremischen Landeswahlordnung folgende Maßnahmen zur Teilnahme blinder und sehbehinderter Menschen an den Wahlen 2019 ergriffen: Auf der Wahlbenachrichtigung für die Bürgerschaft sei die Telefonnummer des Wahlamtes Bremen angegeben worden. Dort seien Auskünfte über Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Personen zu erhalten gewesen. Für die Landtags- und Kommunalwahlen in Bremen und Bremerhaven seien 400 dreiteilige Blindenschablonen produziert worden. Diese seien in Zusammenarbeit mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen konzipiert und gestaltet worden, um eine

3 optimale Anwendungssicherheit zu erreichen. Jeweils 400 weitere Schablonen seien für die Europawahl und den Volksentscheid hergestellt worden. Zur Benutzung der Schablonen sei außerdem eine Audio-CD, auf die die Inhalte der Stimmzettel gesprochen worden seien und die die Benutzung der Schablonen ermöglichte, produziert worden. Ein großer Teil der Schablonen und der Audio-CD seien den Blinden- und Sehbehinderten- Vereinen zur Verfügung gestellt worden, die diese an ihre Mitglieder versandt hätten. Darüber hinaus seien in den Wahlämtern der Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven ausreichend Schablonen zum kostenlosen Versand auf Anfrage vorgehalten worden. In den Briefwahlzentren hätten Schablonen für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte im Bedarfsfall zur Verfügung gestanden. Diese seien in drei Fällen auch genutzt worden. Alle Maßnahmen seien im Vorfeld der Wahl mit dem Geschäftsführer des Blinden- und Sehbehindertenverbandes abgestimmt worden. Das Wahlamt sei am Wahltage darauf eingerichtet gewesen, dass im Falle einer Nachfrage in den Wahllokalen eine Schablone und die Audio-CD sehr kurzfristig in das jeweilige Wahllokal hätten gebracht werden können. Dieser Service sei allerdings nicht nachgefragt worden. Im Falle der Einspruchsführerin seien durch das Wahlamt zusätzliche Hilfsmittel zur Ausübung ihres Wahlrechts zur Verfügung gestellt worden. Das Wahlamt habe Musterwahlscheine für die Bürgerschaft und die Beiräte-Wahl sowie die Europawahl in Blindenschrift für die Einspruchsführerin erstellt. Außerdem sei auf dem Originalwahlschein die Stelle durch einen Aufkleber in Blindenschrift markiert gewesen, an der die Unterschrift zu leisten sei. Die Wahlscheine seien zusammen mit den Stimmzetteln, den Schablonen und der Audio-CD der Einspruchsführerin zugesandt worden. Das Wahlamt sei damit dem Anspruch nach § 10 BGG sowohl gegenüber der Einspruchsführerin, als auch insgesamt gegenüber allen blinden und sehbehinderten Personen vollumfänglich nachgekommen. Soweit die Einspruchsführerin einwende, nach Schätzungen hätten mindestens 48% der Blinden nicht an der Wahl teilnehmen können, sei diese Behauptung unsubstantiiert und willkürlich ins Blaue hinein behauptet. Es fehle auch an einer konkreten Anzahl betroffener Personen, um eine Mandatsrelevanz feststellen zu können. Die Einspruchsführerin erwidert, dass sie persönlich den Einspruch führe. Der Hinweis auf der Wahlbenachrichtigung auf eine Rufnummer des Wahlamtes könne von einer blinden Person ohne Hilfe nicht erkannt werden, so dass der blinde Mensch genötigt werde, auf seine Persönlichkeitsrechte als auch auf das Briefgeheimnis zu verzichten. Trotz der ihr zur Verfügung gestellten Hilfe habe aufgrund des Umfangs der zeitliche Rahmen nicht gereicht, um die Stimmzettel fristgerecht abzugeben. Sie habe daher beschlossen, im Wahllokal zu wählen. In Bremen-Nord sei kein einziger Helfer mit einem solchen Vorgang

4 vertraut gewesen. Es habe keine Schablonen gegeben, auch hätten Informationen über den Umgang mit blinden oder sehbehinderten Menschen gefehlt. Die Wahlhelfer seien nicht über den Umstand informiert gewesen, dass es einen zentralen Ansprechpartner gebe. Sie habe daher nicht aktiv an der Wahl teilnehmen können. Entscheidungsgründe I. Der Einspruch ist zulässig. Die Einspruchsführerin ist als Wahlberechtigte nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG einspruchsbefugt. Sie hat mit am 29.07.2019 beim Wahlprüfungsgericht eingegangenem Schreiben erklärt, dass sie persönlich den Einspruch führe. Die Einlegung des Einspruchs beim Wahlprüfungsgericht anstatt beim zuständigen Landeswahlleiter (§ 38 Abs. 2 BremWahlG) macht den Einspruch nicht unzulässig. Der eine Begründung enthaltende Einspruch ist durch Weiterleitung am 04.06.2019 vor Ablauf der Einspruchsfrist beim Landeswahlleiter eingegangen (vgl. zur Weiterleitung von Rechtsmittelschriften im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht: BGH, Beschlüsse vom 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19 –, Rn. 12, juris; vom 18.10.2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10; zu einem Einspruch gegen eine Wahl zum Gemeinderat: OVG RP, Urt. vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, Rn. 19, juris). Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft erfolgte am 24.06.2019 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Amtsbl. Nr. 122), so dass die Einspruchsfrist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG mit Ablauf des 24.07.2019 endete. Der Einspruch ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er verfrüht vor der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses am 24.06.2019 eingelegt worden ist. Grundsätzlich ist allerdings die rechtswirksame Einlegung eines Rechtsbehelfs vor der Bekanntgabe der Maßnahme, die angegriffen werden soll, und damit vor In-Lauf-Setzung der Rechtsbehelfsfrist nicht möglich. Ein verfrühtes Rechtsmittel wird auch nicht von selbst zulässig, wenn die angreifbare Entscheidung ergeht (BVerwG, Beschl. vom 08.12.1977 – VII B 76.77 –, Rn. 2, juris; vgl. für einen Einspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin: VerfGH Berlin, Beschl. vom 12.10.2016 – 145/16 –, juris). Vorliegend war die Wahl als „angreifbare Entscheidung“ zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs aber bereits durchgeführt worden und es fehlte lediglich an der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses, die jedoch sicher zu erwarten war. Die Gründe, die gegen die

5 Wirksamkeit eines verfrühten Einspruchs sprechen, nämlich erstens abzuwarten, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht und zweitens den Betroffenen zu „zwingen“, in Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung darüber zu befinden, ob er ein Rechtsmittel einlegen möchte, liegen zudem nicht vor. Auch das der Normierung einer Einspruchsfrist zugrundeliegende öffentliche Interesse, über die Frage der Gültigkeit der Wahl beschleunigt Klarheit zu schaffen, rechtfertigt es gerade nicht, verfrühte Einsprüche von der Sachbehandlung auszuschließen, die im Zeitraum unmittelbar nach der Wahl bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben und nach dieser Bekanntmachung aufrechterhalten wurden (VG Trier, Urt. vom 03.11.2009 – 1 K 438/09.TR –, Rn. 23, juris; OVG RP, Urt. vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, Rn. 19, juris; HessVGH, Urt. vom 06.12.1990 – 6 UE 1488/90 –, Rn. 24, juris). Es wäre eine unangemessene Förmelei von einem Einspruchsführer die Wiederholung seines Einspruchs zu verlangen. II. Der Einspruch ist unbegründet. Eine Ungültigkeitserklärung der Wahl gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG scheidet aus, weil keine Wahlfehler vorliegen, die Einfluss auf die Mandatsverteilung haben könnten. Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte. Als Wahlvorschriften kommen vor allem die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen des Bremischen Wahlgesetzes und der Landeswahlordnung in Betracht. Daneben können aber auch Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen Wahlfehler begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind letztlich Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 38 f. m.w.N., zur Bundestagswahl). 1. Bei der Durchführung der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft ist nicht gegen die Vorschriften der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) verstoßen worden, die blinden und sehbehinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts ermöglichen sollen. Nach § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 BremLWO wird zur Verwendung von Stimmzettelschablonen die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Nach § 45 Abs. 1 BremLWO kann ein Wähler, der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine andere

6 Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Nach § 45 Abs. 4 BremLWO kann sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Zudem steht Menschen mit Behinderungen grundsätzlich als Alternative die Möglichkeit der Briefwahl zur Verfügung, wobei sie sich ebenfalls der Assistenz einer Hilfsperson bedienen können (§ 50 Abs. 3 Satz 2 BremLWO, der die entsprechende Geltung des § 45 BremLWO anordnet). Der Landeswahlleiter hat im Einzelnen vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen das Wahlamt zur Umsetzung der §§ 33 Abs. 4 Satz 2 und 3, 45 BremLWO ergriffen hat und welche zusätzlichen Mittel der Einspruchsführerin zur Teilnahme an der Wahl zur Verfügung gestellt worden sind. Die Maßnahmen entsprechen den oben genannten Vorschriften. Die Einspruchsführerin hat sie nicht bestritten. Soweit sie geltend macht, dass in dem Wahllokal in Bremen-Nord, das sie am Wahltag aufgesucht habe, Stimmzettelschablonen nicht vorhanden gewesen seien, kein einziger Helfer mit dem Vorgang vertraut gewesen sei und Informationen über den Umgang mit blinden und sehbehinderten Personen sowie die Möglichkeit, einen zentralen Ansprechpartner anzusprechen, gefehlt hätten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie persönlich jedenfalls über eine Stimmzettelschablone und die erforderlichen Informationen verfügt hat. Zudem mangelt es an der Darlegung der Mandatsrelevanz eines etwaigen Wahlfehlers. Das Wahlprüfungsverfahren ist in erster Linie ein objektives Verfahren, das die Funktion hat, eine gesetzmäßige, dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung der Bürgerschaft in der laufenden Legislaturperiode zu gewährleisten. Nach dieser Maßgabe dient es auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. vom 13.09.2016 – St 2/16 –, Rn. 55 und Rn. 60, juris). Ungeachtet dieser dem individuellen Rechtsschutz dienenden Funktion ist das Wahlprüfungsgericht jedoch nicht berechtigt, die Verletzung subjektiver Rechte festzustellen oder gar zu korrigieren, um der Einspruchsführerin zur Durchsetzung ihres Wahlrechts zu verhelfen. Es kann lediglich die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG vorgesehenen Entscheidungen treffen, vorliegend also über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl entscheiden. Ein subjektive Rechte verletzender Wahlfehler bleibt daher unbeachtlich, wenn er keine Auswirkung auf die Mandatsverteilung hat. Daher greift auch der Hinweis der Einspruchsführerin, auch in anderen Wahllokalen habe eine große Unkenntnis geherrscht und ihr sei mitgeteilt worden, dass eine persönliche Vertrauensperson in der Wahlkabine nicht geduldet werde, nicht durch. Zwar muss die

7 Einspruchsführerin nicht den Nachweis einer Auswirkung des geltend gemachten Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbringen, sie hat jedoch darzulegen, dass es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handelt (BVerfG, Beschl. vom 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 40). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von der Einspruchsführerin auch nicht vorgetragen, dass konkret blinde oder sehbehinderte Personen in mandatsrelevanter Auswirkung aufgrund von Unkenntnis der Wahlvorstände an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden wären. Unstimmigkeiten sind auch von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden nicht an das Wahlamt herangetragen worden. Ungeachtet dessen mag Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Schulungen der Wahlvorstände bestehen. Das Wahlprüfungsgericht regt darüber hinaus an, am Wahltag Abspielgeräte für die Audio-CD mit den Erläuterungen zu dem Inhalt der Stimmzettel vorzuhalten. Nach Auskunft des Beteiligten zu 2. hätten solche Geräte nicht zur Verfügung gestanden, seien allerdings auch nicht angefordert worden. 2. Der Einspruchsführerin geht es dem Grunde nach um die Wahlrechtsvorschriften selbst, die nach ihrer Auffassung nicht gewährleisten, dass blinde und sehbehinderte Personen auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihr Wahlrecht auszuüben. Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das Wahlprüfungsgericht berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit wahlrechtlicher Vorschriften nachzuprüfen (verneinend: Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, Beschl. vom 15.08.2008 – WPG 17/1-2008; Wahlprüfungsgericht Bremen, Beschl. vom 09.12.2003 – W K 1309/03), denn das Wahlprüfungsgericht folgt der Auffassung der Einspruchsführerin nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wahlrecht das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat (BVerfG, Urt. vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 –, BVerfGE 1, 14-66, Rn. 84) und der wichtigste vom Grundgesetz gewährleistete subjektive Anspruch der Bürger auf demokratische Teilhabe. Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert (BVerfG, Urt. vom 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 –, BVerfGE 123, 267-437, Rn. 210 f.). Dies findet u.a. in dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Ausdruck, der die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger verbürgt. Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein

8 Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (BVerfG, Beschl. vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 42, juris –, zur rechtlichen Schlechterstellung behinderter Menschen). Die Allgemeinheit der Wahl ist im Sinne einer formalen Gleichheit zu verstehen. Dass darüber hinaus in Rechtsprechung oder Literatur hinreichend sichere Kriterien dazu entwickelt worden wären, welche Pflichten die öffentliche Gewalt treffen, um Wahlberechtigten auch in tatsächlicher Hinsicht die Ausübung ihres Wahlrechts in möglichst gleicher Weise zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet jedoch eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen verlangt. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Stimmabgabe bei Wahlen als eines der überragenden Elemente der politischen Teilhabe (BVerfG, Beschl. vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 53, juris; vgl. auch Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses beim Deutschen Bundestag BT- Drs. 19/13950, Anlage 21, S. 78). Bei der Umsetzung dieses Förderauftrags kommt dem Staat allerdings ein erheblicher Entscheidungsspielraum nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu (BVerfG, Beschl. vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 54 ff., juris; BVerwG, Urt. vom 05.04.2006 – 9 C 1/05 –, BVerwGE 125, 370-384, Rn. 42 f.). Die in den §§ 33 Abs. 4, 45 Abs. 4 BremLWO vorgesehenen Maßnahmen zur Teilnahme blinder oder sehbehinderter Personen an den Wahlen halten sich im Rahmen dieses Entscheidungsspielraums. Blinde und sehbehinderte Personen können mit einer Stimmzettelschablone an der Wahl teilnehmen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur Verfügung gestellt (§ 33 Abs. 4 BremLWO). Die Gestaltung und Herstellung der Stimmzettelschablonen erfolgt in enger Absprache mit den über den erforderlichen Sachverstand verfügenden Blindenorganisationen, die zum größten Teil auch die Verteilung der Stimmzettelschablonen übernehmen. Die Audio-CD ermöglicht, den Inhalt der Stimmzettel zur Kenntnis zu nehmen. Stimmzettelschablonen und Audio-CD werden bei Anforderung auch vom Wahlamt versendet und wurden am Wahltag vorgehalten. Die Stimmzettelschablonen ermöglichen einem blinden Wahlberechtigen, vollständig selbstständig zu wählen und das Wahlgeheimnis zu wahren. Blinde und sehbehinderte Personen können aber auch eine Hilfsperson in Anspruch nehmen, wobei Hilfsperson auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des

9 Urnenwahlvorstandes sein kann. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat (§ 45 Abs. 2 und 3 BremLWO). Die Hinzuziehung einer Hilfsperson bedeutet zwar eine Einschränkung des Wahlgeheimnisses, das aber gegenüber dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Wahlfreiheit zurücktreten muss, wenn der Wahlberechtigte ohne Hinzuziehung einer Vertrauensperson nicht in der Lage sein würde, sein Wahlrecht auszuüben (BVerfG, Beschl. vom 15.02.1967 – 2 BvC 2/66 –, BVerfGE 21, 200-207, Rn. 22). Zudem haben blinde und sehbehinderte Personen die Möglichkeit der Briefwahl. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben genannten Modalitäten werden, soweit ersichtlich, nicht geäußert (vgl. Hahlen in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 10. Aufl., § 33 Rn. 4a). Gleichwohl verkennt das Wahlprüfungsgericht nicht, dass die Teilnahme an den Wahlen am 26.05.2019 in Bremen für eine blinde Person mit einem beachtlichen Aufwand verbunden war. Dass die Einspruchsführerin gezwungen ist, ihr Briefgeheimnis preiszugeben, weil die Wahlbenachrichtigung nicht barrierefrei gestaltet ist, begründet keinen Wahlfehler. Es fällt in ihren Verantwortungsbereich, sich Kenntnis von dem Inhalt der ihr zugehenden Post zu verschaffen. Soweit die Einspruchsführerin pauschal geltend macht, dass 48% der blinden und sehbehinderten Menschen gehindert seien, an der Wahl teilzunehmen, ist ihr Vortrag zu unsubstantiiert und im Hinblick auf die Teilnahme von blinden und sehbehinderten Personen an der Wahl zu 20. Bremischen Bürgerschaft auch nicht konkretisiert. Die Zahl von 48% hat isoliert auch keine Aussagekraft. Sie lässt nicht erkennen, inwieweit verschiedene soziale Strukturen der Wählerschaft, die ebenfalls zu Unterschieden bei der Wahlteilnahme führen können, berücksichtigt worden sind. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die

10 Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich bei dem Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Dr. Jörgensen Dr. Benjes