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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 22.11.2019 – 1 V 2577/19
dtgemeinde Brem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 2577/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Richterin Feldhusen als Einzelrichterin am 22. November 2019 beschlossen: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 2576/ /19 erhobenen Klage des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kosten- berechnung für die anwaltliche Tätigkeit auf 2.500,- Euro festgesetzt.
2 G r ü n d e I ) Der Antragsteller begehrt asylrechtlichen Abschiebungsschutz gegen seine Abschiebung in den Libanon 2019 war der Antragsteller nach mehr als 30jähriger Duldung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (- Duldung wegen Fehlens eines Nationalpasses und von Passersatzpapieren -) in den Libanon abgeschoben worden. Trotz Einreiseverbots ist er am 25.10.2019 auf dem Landweg aus der Türkei kommend wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 30.10.2019 hat er einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 08.11.2019 als offensichtlich unbegründet ab. Der Antragsteller befindet sich in Abschiebehaft im Polizeigewahrsam in Bremen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen ist Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlic
angeordnet worden. Der Antragsteller ist im Jahre 1973 in Beirut / Libanon geboren und kam zur Zeit des libanesischen Bürgerkriegs 1986 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist das jüngste von neun Kindern. Zum Zeitpunkt seiner Ersteinreise besaß der Antragsteller einen von der Sûreté Générale der libanesischen Republik in Beirut ausgestellten, bis zum 18.08.1986 gültigen Permis de séjour
. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Die Mutter des Antragstellers besitzt ein libanesisches Ausweisdokument. Sein Vater ist
verstorben. Er soll in Beirut / Libanon beigesetzt worden sein. Die Eltern sollen als türkische Staatsangehörige im Landkreis der Provinz Türkei geboren sein
Einige ältere Geschwister des Antragstellers besitzen gültige türkische Pässe ). Ein Bruder, der 1986 mit dem Antragsteller und den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland kam, hat einen libanesischen Nationalpass . Der Antragsteller spricht die arabische Sprache und ist sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er beherrscht auch die türkische Sprache.
Zunächst ist der Antragsteller vornehmlich durch Eigentumsdelikte, Diebstähle und gemeinschaftliche Diebstähle sowie Autoaufbrüche strafrechtlich in Erscheinung getreten.
. In Bremen besuchte der Antragsteller bis zur 9. Klasse die Hauptschule und verließ
3 diese dann ohne Abschluss. Anschließend begann er ein Berufsvorbereitungsjahr zum Stahlbauschlosser, welches er vorzeitig abbrach. Eine im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme begonnene Lehre zum Kfz-Mechaniker brach er
ab ). Im Jahre 1994 wurde er unter Einbeziehung der beiden vorherigen Entscheidungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, die auch vollstreckt wurde. Im September 1994 wurde er unter Einbeziehung der vorausgegangenen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Mai 1995 verurteilte ihn das Landgericht Bremen unter Einbeziehung aller vorgenannten Entscheidungen wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren. Während des Haftaufenthalts erwarb er den erweiterten Hauptschulabschluss (Realschulabschluss). Im Spätsommer 1997 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Im Juni 1999 kam er bereits wieder in Untersuchungshaft. Das Landgericht Bremen verurteilte den Antragsteller im Januar 2000 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten
). Im September 2002 folgte eine Verurteilung durch das Landgericht Bremen wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
. Die Freiheitsstrafen über insgesamt 6 Jahre, zu denen er seit dem Jahre 2000 verurteilt worden war, verbüßte er teilweise in Niedersachsen
. Im September 2006 endete die Strafhaft. Es kam auch in der Folgezeit zu erheblichen Straftaten des Antragstellers. 2008 wurde in Hamburg ein Sohn des Antragstellers geboren 2008 hat er die Vaterschaft für das Kind anerkannt
). Zunächst hat er zu dem Sohn auch Kontakt gehalten, obgleich er mit der Mutter nicht mehr liiert war
. Ende 2010 wurde der Antragsteller Anführer der Rockergruppe Mongols. Der Verein „Mongols MC Bremen“ wurde im Mai 2011 vom Senator für Inneres verboten, nachdem es zu Auseinandersetzungen mit der rivalisierenden Rockergruppe Hells Angels gekommen war.
4 Ab Januar 2012 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Anfang Juli 2013 ging der Antragsteller (nach Aktenlage) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als angelernter Bauschlosser nach
. Das Landgericht Bremen verurteilte den Antragsteller im Mai 2014 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Am .2019 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen. Am .2019 wurde der Antragsteller auf dem Luftweg nach Beirut/Libanon abgeschoben. Mit Bescheid des Senators für Inneres vom 10.07.2019 – – wurde die Wirkung der mit Bescheid der Stadt Oldenburg – Bereich Bürger- und Ordnungsamt – vom .2006 verfügte Ausweisung des Antragstellers nachträglich auf die Dauer von sieben Jahren befristet. Diese Frist begann mit der Ausreise (Abschiebung) aus dem Bundesgebiet. Nach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1986 hatten die Eltern des Antragstellers für sich und (u.a.) den damals minderjährigen Antragsteller Asylanträge gestellt, gegen deren Ablehnung sie Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Durch Urteil vom .1987 wies das Verwaltungsgericht Bremen die Asylklagen ab. Das Gericht sah damals keinerlei Anhaltspunkte, dass die schiitische Amal den Vater des Antragstellers bei Rückkehr in den Libanon politisch verfolgen werde
. Weiter hieß es in dem Urteil „Im Übrigen muss das Asylbegehren der Kläger aber auch daran scheitern, dass es im Libanon Gegenden gibt, in denen die Kläger – selbst wenn die Amal oder die Syrer sie verfolgen wollten – vor einer Verfolgung sicher wären (sog. inländische Fluchtalternative). Der seit 12 Jahren in Bürgerkriegsunruhen verstrickte Libanon bildet kein einheitliches Herrschaftsgebiet. Die Machtbefugnisse der formal existenten, aber kaum handlungsfähigen Regierung reichen über Beirut kaum hinaus. Das Land ist in zahlreiche größere und kleinere Regionen zerfallen, in denen die Macht faktisch im Wesentlichen von den in ihnen herrschenden (vor allem Religions-) Gruppen ausgeübt wird. So werden z.B. bestimmte Bereiche von den Schiiten, andere von den Christen, Drusen, Sunniten oder auch der syrischen Besatzungsmacht kontrolliert und beherrscht. Das bedeutet, dass sich die Kläger weitgehend ungefährdet in den Gebieten aufhalten könnten, die nicht zum Einflussbereich der Syrer oder der Amal gehören. Im Betracht kommt z.B. Tripoli und Akkar, eventuell auch Saida, also Gebiete, die von den Sunniten beherrscht werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes ). Die
5 Kammer hat Verständnis dafür, dass es den Klägern widerstrebt, in den von bürgerkriegsähnlichen Unruhen betroffenen Libanon zurückzukehren, und dass sie es um dieses Zieles willen versuchen, hier politisches Asyl zu erlangen
Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon vermutlich rechnen müssten, sind asylrechtlich irrelevant (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O.). Da die Beklagte zu 2. [Stadtgemeinde Bremen] wegen der gegenwärtigen Lage im Libanon ihre mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausreiseaufforderung aufgehoben hat, brauchen die Kläger gegenwärtig jedenfalls nicht in den Libanon zurückkehren“
Nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (mit ausführlicher persönlicher Anhörung des Antragstellers in Gegenwart seines Prozessbevollmächtigten – das Protokoll umfasst 23 Seiten - ) entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.11.2019 –
über den am 30.10.2019 gestellten und auf internationalen Schutz (Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz) gem. § 13 Abs. 2 AsylG beschränkten Antrag wie folgt: Es lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 des Bescheids), ebenso lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 2 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 4 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und (laut Tenor des Bescheids) auf 84 Monate [7 Jahre] ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5 des Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt in dem 25-seitgen Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus: Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Altern. Aufenthaltsgesetz erfüllt sei. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle danach, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei und auch die weitere Voraussetzung erfüllt sei, wonach
6 im Einzelfall schwerwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr vorlägen. Der Antragsteller sei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen (- wird näher ausgeführt). Soweit der Antragsteller geltend mache, wegen eines Blutrachekonflikts Angriffe gegen Leib und Leben seiner Person befürchten zu müssen, bestünden keine Gefahren wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Familie sei keine Gruppe, die sich nach sozialen Merkmalen i.S.d. § 3 AsylG von der übrigen libanesischen Bevölkerung unterscheide. Der Antragsteller sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen der begangenen schweren Straftat auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. In Bezug auf die behauptete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Zusammenhang mit einem Blutrachekonflikt komme zum Tragen, dass der Antragsteller die behauptete Blutrachegefahr nicht habe glaubhaft machen können. Der Konflikt solle seit dem Jahr 2009 bestehen und es habe seither keine Übergriffe gegen den Antragsteller oder andere Familienmitglieder der Famili i in Deutschland oder im Libanon gegeben. Die Annahme des Antragstellers, dass einerseits die Familie in Deutschland nur durch wenige Personen vertreten sei, die ihren Aufenthaltsstatus nicht gefährden wollten, und dass andererseits von der Familie des Antragstellers im Libanon nur noch der Cousin, bei dem der Antragsteller sich eigenem Bekunden zufolge nach der Abschiebung im Libanon aufgehalten habe, sowie dessen Nachkommen vorhanden seien, vermöge vor dem Hintergrund, dass die gegnerische Familie angeblich Einfluss bis in die Regierung des Libanon hinein ausüben könne, nicht zu überzeugen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass es nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einem Übergriff gekommen wäre, wenn der gegnerischen Familie tatsächlich noch an einer Blutrache gelegen wäre. Schließlich hätten die libanesischen Behörden dem Antragsteller – nach seinen Angaben auf Vermittlungen eines der Hisbollah angehörenden Offiziers, der mit einem Freund des Antragstellers im Libanon wiederum befreundet sei, ein Reisedokument bzw. einen Pass ausgestellt, der ihm in Begleitung einer weiteren Person ermöglicht habe, von Beiru in der Türkei zu fliegen. In der Summe führten die Ungereimtheiten dazu, dass die Behauptung des Antragstellers, er sei einer unmittelbaren Gefahr von Seiten der Hisbollah ausgesetzt – sei sie nun staatlicher oder quasi-staatlicher Akteur -, nicht als glaubhaft betrachtet werden könne. Soweit ein gesteigertes Interesse der Hisbollah an einer Person bestehe, könne diese durch Verlegung des Wohnortes innerhalb des Libanon auf inländische Schutzalternativen zurückgreifen. Danach könne auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer im Libanon etwa drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden
7 Behandlung durch einen quasi-staatlichen Akteur oder aufgrund der allgemeinen humanitären Verhältnisse festgestellt werden. Aus den Schilderungen des Antragstellers ergebe sich, dass er im Libanon die Möglichkeit habe bei einem Verwandten und bei einem Freund Unterkunft und Unterstützung zu finden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in den Libanon eine konkrete individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 15.11.2019 Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhoben ). Mit der Klage begehrt er die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, das gesetzliche Einreiseverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung von Klage und Eilantrag trägt er vor, es bestünden gewichtige Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer erneuten Abschiebung in den Libanon der konkreten Gefahr der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und durch Gruppierungen ausgesetzt sei, die den Staat bzw. Teile des libanesischen Staates beherrschen und dass der libanesische Staat nicht in der Lage sei, dem Antragsteller den notwendigen Schutz vor einer Verfolgung zu gewähren. Gewichtige Gründe würden für die Annahme sprechen, dass für den Antragsteller im Falle einer erneuten Abschiebung eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Durch das mediale Aufsehen und die Berichterstattung über seinen Fall auch im Libanon sei mit einem Wiederaufleben eines Blutrachekonflikts zu rechnen. Mit einem 35-seitigem Schriftsatz eingegangen am 20.11.19 im Nachtbriefkasten, begründet der Antragsteller seinen Eilantrag damit, ihm sei Abschiebungsschutz vor lebensbedrohenden Handlungen privater bzw. staatlicher Akteure gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Im Zielstaat der Abschiebung drohten ihm Gefahren für Leib und Leben in Form eines Racheakts aufgrund eines im Januar 2009 in Niedersachsen nahe Bremen erfolgten Tötungsdelikts, das wiederum als Racheakt der Familie des Antragstellers zugeschrieben werde. Der Getötete –
– war wegen der Beteiligung an einem Überfall mit tödlichem Ausgang im 2006 auf Angehörige der Famili verurteilt worden. Bei dem Überfall im i 2006 ware - ein Neffe des Antragstellers - getötet und zwei Brüder des Antragstellers durch Messerstiche verletzt worden. Der Auseinandersetzung mit tödlichem
8 Ausgang für solle ein Streit zwischen der Familie des Antragstellers und der Familie des im 2009 in Niedersachsen nahe Bremen Getöteten vorausgegangen sein, bei dem es zwischen den Streitenden zu wechselseitigen Beschimpfungen der religiösen Oberhäupter der Schiiten und Sunniten gekommen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichts Bremen). Des Weiteren bezieht der Antragsteller sich auf einen weiteren Komplex, der die Gefahr der Blutrache und der Übergriffe auf ihn deutlich erhöhe, die der Antragsteller in der Anhörung nur habe ansprechen aber nicht näher konkretisieren können. Dazu werden weitere Ausführungen gemacht. Die Blutrache drohe von den am Überfall auf die Famili i im r 2006 Beteiligten, die vom Libanon nicht ausgeliefert worden seien, was ein Indiz für gute Beziehungen in den libanesischen Staatsapparat darstelle. Der Familienverband des 2009 Getöteten stamme aus dem Südlibanon und verfüge über erheblichen gesellschaftlichen und politischen Einfluss im Libanon. Mitglieder der Familie seien in staatlichen Gremien und Institutionen vertreten und besetzten wichtige Positionen in der Hisbollah und Hisbollah-nahen Institutionen. Im Libanon sei es üblich, dass die bewaffneten Gruppen wie Hisbollah und Amal die eigene Klientel aktiv unterstützten. Auch die staatlichen Organe des Libanon seien von den schiitischen Gruppierungen Amal und Hisbollah beeinflusst und teilweise kontrolliert. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. II) Zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung asylrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzes ist kraft Gesetzes der Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 15.11.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist innerhalb der Wochenfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt, also fristgemäß
9 und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 u. 3 AsylG), aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Das Gericht hat eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen, die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen ist. Beim gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG - hat der Gesetzgeber ein grundsätzlich vorrangiges Vollzugsinteresse anerkannt. Diese von dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO abweichende Regelung bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ein Asylsuchender, gegen den eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts nach §§ 34, 36 AsylG ergangen ist, sich grundsätzlich nicht bis zur Entscheidung über die Klage im Inland aufhalten darf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein besonderes Interesse des betreffenden Asylbewerbers anzuerkennen ist, trotz dieses erklärten (entgegenstehenden) Willens des Gesetzgebers den Ausgang des Gerichtsverfahrens im Inland abzuwarten. Das Interesse eines Antragstellers, vorläufig von der Abschiebung verschont zu bleiben, überwiegt nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Das Gericht darf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in den Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nur aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Bei dieser Prüfung des Gerichts bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Nach der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG kann das Gericht ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde. Insoweit lässt sich allerdings die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG erforderliche Belehrung durch das Bundesamt nicht feststellen, so dass vom Gericht auch der mit Schriftsatz, eingegangen im Nachtbriefkasten am 20.11.2019, nachgeschobene Vortrag bei der Prüfung zu berücksichtigen ist.
Ein Asylantrag, der - - gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und
10 subsidiärer Schutz) beschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG und subsidiärer Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 2 AufenthG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil bezieht sich demgemäß nicht auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die einfache Unbegründetheit ausreichend. An der Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2019 enthaltenen Abschiebungsandrohung in den Libanon bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG) keine ernsthaften Zweifel, und zwar weder im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil bezüglich der Versagung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz noch in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots. Gemäß § 30 Abs. 4 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG vorliegen. Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, da er wegen eines Verbrechens (Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, vgl. § 12 Abs. 1 StGB), und zwar des bandenmäßigen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln (hier Marihuana), in nicht geringer Menge, und damit eines Delikts, das mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist (vgl. § 30a BtMG), zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das relativ hohe Strafmaß resultiert daraus, dass das Delikt dem organisierten Verbrechen zuzuordnen ist. Der Antragsteller hat die Taten unter Ausnutzung der personellen Strukturen der im Jahre 2011 bereits verbotenen Rockervereinigung „Mongols MC“ begangen,
Soweit der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG die konkrete Gefahr der Wiederholung vergleichbar schwerer Straftaten verlangt, besteht daran kein Zweifel. Angesichts der strafrechtlichen Vita des Antragstellers genügt eine verbale Distanzierung nicht, um für die Zukunft eine positive Prognose treffen zu können. Die Entlassung auf Bewährung wenige Monate vor Ablauf des Endes der 6-jährigen Freiheitsstrafe steht der eindeutig zu prognostizierenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Das Strafgericht hat lediglich prognostiziert, eine vorzeitige Freilassung für einen so kurzen Zeitraum vor Ablauf der Strafdauer sei zu verantworten. Diese Prognose des Strafgerichts fällt für die eigenständige Prognose des Verwaltungsgerichts, ob von dem Antragsteller auch in Zukunft vergleichbar schwere Straftaten konkret drohen, nicht ins Gewicht. Der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG kann bereits bei einer Freiheitsstrafe von
11 mindestens drei Jahren greifen, weil Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden sind (BVerwG, B. v. 12.10.2009 – 10 B 17.09 – juris und Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185). Der Antragsteller ist zuletzt zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Täterpersönlichkeit des Antragstellers oder seine Lebensumstände während der langjährigen Haftstrafe zu seinen Gunsten deutlich verändert haben. Sie scheinen vielmehr im Wesentlichen gleichgeblieben zu sein. In dem Gutachte
für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts konnte „kein Überwiegen derjenigen Anhaltspunkte festgestellt, dass durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr besteht“. Es spricht zudem ganz deutlich für eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass der Antragsteller sich durch angemessene strafrechtliche Sanktionen nie hat beeindrucken lassen, sondern stets nach relativ kurzer Zeit wieder straffällig geworden ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wird die Gefährlichkeit des Antragstellers auch daran deutlich, dass die Strafvollstreckungskammer mit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung es für notwendig befunden hat, dem Antragsteller ein Kontaktverbot zu einem (früheren) Staatsanwalt ausdrücklich aufzuerlegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt neben der unter § 60 Abs. 8 AufenthG fallenden Strafttat als Ausschlussgrund für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 1. Altern. AsylG ebenso einen Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen Vorliegens einer schweren Straftat bejaht hat. Das Bundesamt führt in seinem Bescheid zu Recht aus, dass es sich bei der Strafnorm des § 30 a BtMG um eine Katalogtat des § 100 a Abs. 2 Nr. 7 b StPO handelt. Mit der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 30a BtMG steht fest, dass eine schwere Straftat vorliegt. Die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln in Bezug auf die Versagung der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in seiner Klage- und Antragsschrift zutreffend ausgeführt, dass auch bei Vorliegen von Ausschlussgründen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz nach §§ 60 Abs. 8 AufenthG, 3 Abs. 4 1. Altern. AsylG (für den Flüchtlingsschutz) und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (für
12 den subsidiären Schutz) sowie dem Nichtbestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der deswegen insoweit erfolgten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, im Eilverfahren vom Gericht weiter zu prüfen ist, ob die Verneinung eines Abschiebungsverbots ernstliche rechtliche Zweifel aufwirft. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht ein Abschiebungsverbot, wenn der Antragsteller im Zielland der Abschiebung unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung nicht zulässig, wenn für den Ausländer im Zielland der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich ist danach eine konkrete Gefahr nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Die Rechtsprechung des EGMR sieht eine Behandlung als unmenschlich an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenrechte fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen und oder körperlichen Widerstand zu brechen. In beiden Fällen muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 8 EMRK zufallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (Hessischer VGH, Urteil vom 27.9.2019 – 7 A 1923/14.A – juris Rn 31 mit Nachweisen aus d. Rspr. d. EGMR u. des BVerwG). Der Antragsteller hat weder die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr in den Libanon noch konkrete Gefahren für Leib oder Leben aufgrund einer von ihm befürchteten Blutrache bzw. – erst mit dem letzten Schriftsatz vorgetragen – aufgrund vermeintlich der Familie des Antragstellers zugeschriebener Vorgänge / Fälle des Verschwindens einer Person im Libanon glaubhaft machen können. Es bestehen keine konkreten Vorgänge oder Vorkommnisse, die darauf schließen ließen, dass jemand aus der Familie des im Jahre 2009 Getöteten oder gar die schiitischen Kräfte der Hisbollah es bei Rückkehr des Antragstellers in den Libanon auf ihn abgesehen haben. Der Vorgang, auf den der Antragsteller die behauptete Blutrachegefahr stützen will, liegt immerhin mehr als 10 Jahre zurück. Der Antragsteller hat selbst in seiner Anhörung beim Bundesamt geschildert, nach einer Kontrolle im Flughafen Beirut in Freiheit entlassen worden zu sein, obgleich – wie der Anwalt des Antragstellers im letzten Schriftsatz , unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, 2017, vorträgt, - die für die Ein- und Ausreisekontrollen zuständige Sûreté
13 Générale schiitisch geprägt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Libanon überhaupt zu den Ländern zählt, in denen Blutrache als Sittengesetz verbreitet ist (vgl. https//de.wikipedia.org./wiki/Blutrache). Die Gefahr von Blutracheakten wird weder im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.02.2019 (Stand Dezember 2018) erwähnt, noch lassen sich Dokumente aus der jüngeren Zeit dazu in der Asyldokumentation bei asylfact finden: Eher scheint es in der Bundesrepublik Deutschland das Problem von sog. Blutfehden zwischen kriminellen libanesischen Clans zu geben (https://www.welt.de/politik/deutschland/article155813683/Libanesische-Muetter-wenden- sich-gegen-Clan-Gewalt.html). In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller selbst darauf hingewiesen, dass die weitaus meisten in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen mit dem Nachnamen n nicht zu der Familie des 2009 getöteten gehören würden, sondern nur einen gleichlautenden Nachnamen tragen. Viele dieser Personen gehören vielmehr – wie wohl auch die Ursprungsfamilie des Antragstellers – zu den arabisch-sprachigen Mhallamiye aus der Türkei. Der Antragsteller behauptet einen Racheakt von dem ältesten Bruder des 2009 Getöteten, der abgeschoben worden sein soll, zu befürchten. Dieser Bruder habe Blutrache geschworen , und das sei dann für dessen ganze Familie bindend. Soweit diese Geschichte nach seiner Abschiebung in den Libanon wiederaufgelebt sein soll, vermochte der Antragsteller in seiner Anhörung indes nur pauschal und allgemein von einer Bedrohung zu berichten, ohne konkretere Ausführungen machen zu können. Es handelte sich um eine Bedrohung vom Hörensagen, die nicht personifiziert werden konnte. Insoweit liegt es auf der Hand, dass daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf konkrete Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers im Libanon geschlossen werden kann. Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr kann der Antragsteller – worauf bereits das Bundesamt hingewiesen hat – sich bei Bedrohungen von Seiten der Hisbollah nahestehender Schiiten in Landesteile des Libanon begeben, die nicht von der Hisbollah beherrscht werden (sog. innerstaatliche Fluchtalternative – vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand Dezember 2018
). Sowohl im christlichen Kerngebiet des Mont Liban wie auch im sunnitischen Tripoli ist der Einfluss der Hisbollah sehr gering. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass eine etwaige Verfolgung durch die Hisbollah durch Verlegung des Aufenthaltsortes in
14 das sunnitische Tripoli oder das Gebiet des christlichen Mont Liban abgewendet werden kann (so auch VG Hannover, Urt. v. 12.03.2019 – 13 A 1468/18 – juris Rn. 27; VG Augsburg, Urt. v. 22.05.2018 – Au 6 K 18.30560 – juris Rn. 35 u. 36; VG Augsburg, B. v. 17.04.2018 – Au 6 K 18.30560 – juris Rn. 46 u. 47; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2017 – 17 K 14817/16.A – juris – Leitsätze: 1. Libanesischen Asylbewerbern ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Nachstellungen durch Angehörige der Hisbollah durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen, 2. So ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering.). Das Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18.11.2019, wonach seine Familie für Vorgänge verantwortlich gemacht werde, die das Verschwinden einer Person betreffen und darüber bereits in der Presse berichtet worden sei, lässt gleichfalls nicht auf eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers schließen. Dafür ist der gesamte Vortrag viel zu vage und letztlich hinsichtlich der Zurechnung zur Person des Antragstellers auf Mutmaßungen gestützt. Nach Aktenlage ist die Annahme des Bundesamts, dass dem Antragsteller im Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, nicht zu beanstanden, d.h. auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Antragstellers im Eilverfahren nicht ernstlich zweifelhaft Die allgemeine Situation im Dauerkrisenstaat Libanon (vgl. Weser-Kurier v. 30.10.2019: Neues Kapitel im Dauerkrisenstaat – Libanons Ministerpräsident Hariri reagiert auf Proteste und kündigt Rücktritt an), in dem ein Kampf der Bevölkerung gegen die Warlords des Bürgerkriegs begonnen hat (NZZ v. 02.11.2019: Riskanter Kampf gegen die Warlords des Bürgerkriegs – Die libanesische Protestbewegung möchte das korrupte Clansystem durch einen effizienten Staat ersetzen – doch das alte Regime hat mächtige Profiteure), begründet entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Abschiebungsverbot und macht die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig, da für einen absehbaren Zeitraum von 6 Monaten in der Zukunft die Lage als hinreichend sicher beurteilt werden kann. Den Berichten ist allerdings deutlich zu entnehmen, dass die Massenproteste gegen die Mächtigen im Libanon, deren Machtpositionen auf einem religiösen Proporz der verschiedenen Konfessionen (Sunniten / Christen und Schiiten) beruhen, geschwächt ist. Das gilt auch für die Hisbollah, deren Chef ein Ende der Proteste fordert (Süddeutsche vom 26.10.2019 – Zu spät für Reformen – Hisbollah-Chef fordert Ende der Proteste in Libanon). Die Regierungsgeschäfte werden von dem zurückgetretenen Ministerpräsidenten Hariri kommissarisch fortgeführt (NZZ vom 02.11.2019 – riskanter
15 Kampf gegen die Warlords des Bürgerkriegs, Seite 2). Saad Hariri hatte – wie allgemein bekannt ist – schon einmal einen Rücktritt vom Rücktritt erklärt und sein Amt wiederaufgenommen. Schließlich sieht das Gericht in dem hier vorliegenden Fall einer Person, die seit mehr als 30 Jahren ausreisepflichtig war und deren Aufenthalt in dem langen Zeitraum nur wegen Fehlens eines Reisepasses bzw. von Passersatzpapieren geduldet wurde, die im Jahre 2006 (zum wiederholten Male) bestandskräftig ausgewiesen worden war, und nach ihrer letzten Haftentlassung Monate Zeit hatte, eine freiwillige Ausreise vorzunehmen, keinen Grund, eine möglicherweise mit dem europäischen Rechtsrahmen – wie der Antragsteller- Vertreter es formuliert – unvereinbare Abschiebungsandrohung im Asylbescheid durch befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu korrigieren. Richtig ist, dass die im Bescheid des Bundesamtes gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bereits während der Rechtsmittelfrist des Asylbescheids zu laufen begonnen hat und dem abgelehnten Asylbewerber wohl grundsätzlich nach Wirksamwerden der Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung im Asylbescheid mindestens eine Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise verbleiben muss. Für die Dauer des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO folgt die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Asylbescheids aus dem von den Behörden zu beachtenden Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, wonach wirksamer Rechtsschutz gewährt werden und daher stets die Wochenfrist für den Eilantrag und sodann die gerichtliche Eilentscheidung abgewartet werden muss. Richtig erscheint auch, dass es insoweit in Betracht kommt, dass die Asylkammer mit einer ablehnenden Eilentscheidung die Frist zur freiwilligen Ausreise neu gewährt. Um Rechtsschutz nachsuchende Ausländer dürfen von den Behörden und Gerichten grundsätzlich eine entsprechende Rechtsklarheit bzw. Rechtsklarstellung erwarten. Im Falle des Antragstellers sieht das Gericht allerdings nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) davon ab, dem Antragsteller, der durch sein ganzes Verhalten deutlich gemacht hat, dass er nicht freiwillig ausreisen wird, eine solche Frist durch eine befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung einzuräumen. Das nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Bundesamt angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auf 84 Monate [7 Jahre] befristet worden und entspricht damit der nachträglichen Befristung für die Ausweisungsverfügung bzw. wiederholt diese (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
16 In die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fallen – abgesehen von Rücküberstellungen in sog. Dublin-Verfahren, um die es hier nicht geht - ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK, insbes. Art. 3 EMRK. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – in juris = InfAuslR 2013, 42-43). Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden sowie ggfs. zur Ausnahme eines näher bezeichneten Staates in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat der Abschiebung. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – in juris). Allein von der Ausländerbehörde ist demnach zu prüfen, ob die durch die Abschiebung erfolgende Trennung des Antragstellers von seinem 2008 geborenen Sohn und der Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Deutschland zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers führen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – in juris; BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 – 9 C 12/99 in juris = BVerwGE 109, 305-314). Ergänzend nimmt das Gericht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids vom 08.11.2019 Bezug, der gefolgt wird (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert zum Zwecke der Kostenberechnung für die anwaltliche Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
17 Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Feldhusen