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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 28.11.2019 – 5 K 810/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 810/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Till als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 11.12.2019 gez. Mocarski Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. Er ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er auf dem Landweg am 24.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Anfang 2016 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.01.2017 gab er an, er stamme aus Kabul. Seine Eltern lebten noch dort. Ebenso lebten noch drei Brüder und zwei Schwestern in Afghanistan. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, von 2012 bis 2015 sei er bei den Sicherheitskräften des afghanischen Innenministeriums beschäftigt gewesen. Die Taliban hätten dies mitbekommen und ihn mehrfach angerufen und deshalb bedroht. Er habe dies zunächst nicht ernst genommen. Irgendwann hätten sie dann angeboten, er solle sowohl für die Taliban als auch für die afghanische Regierung arbeiten. Dies habe er abgelehnt. Eines Tages im September 2015 sei er von einer Hochzeit zusammen mit seinem Bruder gegen 19:00 Uhr zurück nach Hause nach Kabul gefahren. Es sei dann auf das Auto geschossen worden. Sie seien zunächst bis zu einem Kontrollposten der Polizei weitergefahren. Die Polizisten hätten ihnen dann auf ihrer Weiterfahrt in Richtung Stadt Geleitschutz gegeben. Er habe davon, wie schon zuvor von den Anrufen, seinem Vorgesetzten berichtet. Drei Tage nach dem Vorfall sei sein Vater von den Taliban angerufen worden. Diese hätten gesagt, dieses Mal habe es nicht geklappt, aber dass sie noch einen Versuch unternehmen wollten. Einen Tag nach diesem Anruf habe er erneut einen Anruf von den Taliban erhalten. Er sei nochmals aufgefordert worden, in Doppelfunktion für das Innenministerium und die Taliban tätig zu werden. Daraufhin habe er erneut mit seinem Vorgesetzten gesprochen, der ihm geraten habe, zunächst unwichtige Information weiterzugeben, um sich erst einmal zu schützen. Er habe die Sache auch mit meinem Vater besprochen, dieser habe gemeint, es sei zu gefährlich als Doppelagent zu arbeiten, deshalb solle er das Land verlassen. Seine Aufgabe beim Innenministerium sei es gewesen Telefongespräche, die aus dem Ausland nach Afghanistan eingingen, aufzuzeichnen und auszuwerten. Mit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Ihm wurde weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutz zuerkannt, zudem wurde sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine

3 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Zudem wurde die Abschiebung angedroht und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Wegen der Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Am 03.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Seine Furcht vor Verfolgung sei begründet, da er bereits Opfer der Taliban geworden sei. Die Vorstellung, dass sie bei einer Rückkehr von ihm abließen, sei realitätsfern. Sie betrachteten es als besonders schweres Verbrechen, sich durch Flucht einer Rekrutierung zu entziehen. Ein Rückkehrer müsse deshalb auch nach jahrelanger Abwesenheit damit rechnen, deswegen zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch der UNHCR ginge davon aus, dass bei Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Sicherheitskräften verbunden seien ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen könne. Der Kläger habe sich einer Zusammenarbeit mit den Taliban beständig verweigert. Diese betrachteten Personen, die nicht kooperierten als Feinde. Er müsse zum einen deshalb Racheakte der damaligen Täter erwarten, zum anderen sei nicht auszuschließen, dass diese Strafanzeigen befürchteten. Zudem sei zu befürchten, dass die afghanische Regierung aufgrund der unangekündigten Ausreise und der Tatsache, dass eine Vorgesetzten Kenntnis von den Anwerbungsversuchen hatten, nunmehr annehmen könnte, er habe sich den Taliban angeschlossen. Für diesen Fall könne eine staatliche Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Schließlich würde der Kläger für die Taliban durch seine Flucht als verwestlicht gelten und auch weil er sich dem ausländischen Feind zum Schutz unterstellte von diesen als Feind angesehen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2017, zugegangen am 28.03.2017, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, 3. subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise 4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

4 Mit Beschluss vom 17.10.2017 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Der durch die Übertragung der Sache auf ihn durch die Kammer zur Entscheidung berufene Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.), die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (II.) noch des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (III.). Auch ein Anspruch auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (IV.) I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens eines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht

5 nicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b)). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte. In Absatz 2 werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar ist.

6 Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72.90 –, juris, Rn. 13). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C- 175/08 –, Rn. 84 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Die Tatsache, dass jemand bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist aber nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw., dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar – d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 14). Liegt eine Vorverfolgung vor, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Nachweiserleichterung beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 21). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren

7 Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, juris Rn. 7; Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Solche Gründe können im Einzelfall etwa ein langer Zeitablauf seit der Ausreise sein oder, dass die Verfolger ihr Ziel erreicht haben (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.07.2012 – 13a B 11.30064 –, juris Rn. 29 und VG Meiningen, Urt. v. 26.10.2017 – 8 K 20813/17 Me –, juris Rn. 20). Die Beurteilung obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 17; VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2013 – W 1 K 12.30225 –, juris Rn. 34; VG Augsburg, Urt. v. 11. Juli 2013 – Au 6 K 13.30081 –, juris Rn. 25). Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17). 2. Vorliegend geht der Einzelrichter – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU – nicht davon aus, dass dem Kläger mit beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Schädigung durch die Taliban, sonstige Aufständische oder die Regierung droht. a. Soweit er vorgetragen hat, die Taliban hätten ihn unter Druck gesetzt, damit er mit ihnen zusammenarbeitet, lag darin nach Ansicht des Einzelrichters (noch) keine bereits erlittene Verfolgung wegen einer (zugeschriebenen) abweichenden politischen Ansicht. Anknüpfungspunkt für die erfolgte Bedrohung war offenbar nicht eine abweichende Gesinnung, sondern der Wert, den er für die Taliban als Informant wegen seiner Arbeit für die afghanische Regierung gehabt hätte. Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass die Taliban vor seiner Ausreise offenbar noch davon ausgingen ihn – unter Einsatz von Druck und Drohungen – von einer Zusammenarbeit überzeugen zu können. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihn bereits als politischen Gegner sahen. Die Schüsse auf das Auto des Klägers stellen sich vor dem Hintergrund des auch danach wiederholten

8 Versuchs einer Rekrutierung primär als Steigerung der Drohkulisse dar, auch wenn die Angreifer in Kauf genommen haben mögen, ihn schwer zu verletzten oder gar zu töten. Auch soweit angesichts der fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit vom Vorliegen einer der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellenden unmittelbar drohenden Verfolgung wegen einer wenigstens aus Sicht der Verfolge zugeschriebenen abweichenden Gesinnung ausgegangen werden könnte, kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Für den erkennenden Einzelrichter sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung droht, die in einem inneren Zusammenhang zu den von ihm vorgetragenen Vorfällen steht. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU wäre daher, selbst wenn sie griffe, widerlegt. Dies folgt aus einer Würdigung der vorliegenden individuellen Umstände und der konkreten Bedrohungslage für Personen in der Lage des Klägers in Afghanistan, wie sie sich anhand der vorliegenden Erkenntnismitteln darstellt. (1) Eine Auswertung der einschlägigen Erkenntnismittel ergibt, dass ehemalige Mitarbeiter der afghanischen Regierung im Regelfall keiner Verfolgung wegen ihrer früheren Tätigkeit ausgesetzt sind. Bei Personen, die keinen hohen Posten bekleiden haben, ist nicht generell von einem besonderen Gefahrenmoment auszugehen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 13.04.2015 – 13a ZB 14.30099 –, juris Rn. 5 [bezogen auf Militärangehörige]). Zwar entspricht es der Erkenntnislage, dass Personen, die für die afghanische Regierung und insbesondere die Sicherheitskräfte arbeiten, Vergeltungsmaßnahmen durch Aufständische drohen können. Es ist zu differenzieren, wie hoch dieses Risiko im konkreten Fall bei einer Rückkehr des Betroffenen einzustufen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.10.2014 – 13a ZB 14.30371 –, juris Rn. 4). In Bezug auf ehemalige Mitarbeiter des afghanischen Staates ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass diese von Übergriffen nicht in vergleichbarer Intensität wie noch aktives Personal betroffen sind. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass bei diesen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeit ständig einer Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt wären, auch wenn für sie ein abstrakt erhöhtes Risiko bestehen mag. Dieses ist jedoch nicht generell so hoch und konkret, dass jeder ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden, insbesondere, wenn er keine hohe und herausgehobene Position innehatte, ständig und aktuell einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.01.2017 – 3 A 134/16 –, juris Rn. 32; a. A. VG München, Urt. v. 05.07.2013 – M 1 K 13.30268 –, juris Rn. 25; vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 20.03.2019 – 7 K 3127/17.A –, juris Rn. 42).

9 Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung prioritäre Ziele der Aufständischen. Afghanische Regierungsmitarbeiter und sonstige Amtsträger stünden ebenfalls im Fokus der Aufständischen und sonstiger krimineller Organisationen. Dabei komme es den Angreifern nicht darauf an, ausschließlich hochrangige Regierungsmitarbeiter zu treffen (Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 31 [Lagebericht 2019], Seite 19). Dass dies generell auch für Personen gilt, die aus dem Dienst ausgeschieden sind, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geht davon aus, dass es eine Strategie (u. a.) der Taliban sei, Regierungsorgane ins Visier zu nehmen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 [Richtlinien 2018], S. 44, 46). Regierungsfeindliche Kräfte griffen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stünden (ebd., S. 44 f.). Über gezielte Tötungen hinaus setzten die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen würden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellten (ebd., S. 46). Soweit er UNHCR ausführt, auf eine (vermeintliche) Verbindung könne z. B. durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden, verweist er zum Beleg auf den Jahresbericht zur Lage in Afghanistan der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) für 2017 (ebd. S. 45, Fn. 249). Die in Bezug genommene Stelle behandelt indes lediglich das Risiko von Entführungen von Zivilisten, von denen 2017 255 dokumentiert wurden (UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, S. 34). Ansonsten enthält der betreffende Bericht in Bezug auf die Gefährdung ehemaliger Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. des afghanischen Staates keine genaueren Aussagen. In den UNHCR-Richtlinien für das Jahr 2016 vom 19. April 2016 wird nur ein dokumentierter Fall aufgeführt, bei dem im August 2014 ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte erschossen wurde (ebd., S. 4 Fn. 229). In ihrem Jahresbericht für 2018 dokumentierte die UNAMA für das Jahr 2018 zwar insgesamt 295 gezielte Angriffe auf Zivilisten mit insgesamt 589 Opfern (395 Tote und 194 Verletzte), bei denen es sich um Personen handele, welchen vorgeworfen werde, die Regierung oder bewaffnete

10 Proregierungsorganisationen zu unterstützen oder anderweitig mit diesen verbunden zu sein, etwa durch aktuelle oder frühere Beschäftigung oder Familienbande (UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Annual Report 2018], S. 26 f.). Genauere Angaben dazu, wie häufig gerade ehemalige Mitarbeiter des Staates betroffen sind und um was für Personen es sich dabei handelte, finden sich nicht. Dabei ist in Bezug auf die Bewertung des sich für ehemalige Regierungsmitarbeiter ergebenden individuellen Risikos zu beachten, dass Experten betonen, ein Großteil der gezielten Angriffe in Afghanistan werde durch persönliche Streitigkeiten, Fehden und Rivalitäten ausgelöst. In vielen Fällen biete der Konflikt die Gelegenheit, einen Rivalen anzugreifen (EASO, Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen, Dezember 2017 [Gezielte Gewalt gegen 2017], S. 24). Das Europäische Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) geht bezogen auf Mitarbeiter des afghanischen Staates davon aus, dass zwar bei Personen, die vorrangige Ziele für aufständische Gruppen seien, im Allgemeinen eine begründete Angst vor Verfolgung angenommen werden könne. In sonstigen Fällen müssten aber bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, verschiedene Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. Arbeitsbereich und Sichtbarkeit des Betroffenen, Herkunftsort die Anwesenheit von aufständischen Gruppen sowie der Zeitraum seit dem Verlassen der Streitkräfte, persönliche Feindschaft usw. (vgl. EASO, Country Guidance 2019, S. 49). Im Falle von Drohungen reiche es z. B., wenn die Drohungen eine Forderung enthielten, eine Tätigkeit aufzugeben, normalerweise aus, dieser Aufforderung nachzukommen, um weiteren gezielten Angriffen zu entgehen (EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 67). Soweit EASO darauf verweist, dass auch ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte gezielte Opfer von Angriffen würden, handelt es sich offenbar um Einzelfälle, die zum Teil zudem nicht auf die Situation des Klägers übertragbar sind: Einer der beiden genannten Fälle bezieht sich auf einen ALP-Kommandeur, also eine vergleichsweise herausgehobene Person, der (erfolglos) sein Amt aufgab, um seine acht gefangengenommenen Brüder zu retten. Zum Zeitpunkt er Entführung war er allerdings noch für die Regierung tätig. Insoweit EASO auf den Jahresbericht der UNAMA für das Jahr 2016 verweist (ebd., S. 67 Fn. 259), handelt es sich bei dem dort dokumentierten Vorfall um einen Überfall auf die Hochzeit eines ehemaligen ANA-Mitglieds, bei dem die Taliban im Nachhinein angaben, Ziel seien an der Feier teilnehmende ANA-Mitglieder gewesen (UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016, S. 64). Insofern ging es offenbar gerade nicht primär darum, ein ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte anzugreifen. Die von der EASO dokumentierten Angriffe auf Individuen mit Verbindungen zum afghanischen Staat beziehen sich zumeist auf gezielte Tötungen bzw. Angriffe auf aktive Mitglieder der Sicherheitskräfte, Staatsbeamte, im Kampf gegen die Taliban besonders involvierter

11 staatlicher Behörden, oder Personen, denen ein aktueller Vorwurf der Unterstützung der Regierung gemacht wurde, wobei es sich zum Teil zudem um besonders herausgehobene Ziele handelte (vgl. EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 29 f.; 34 ff.). Die geringe Anzahl dokumentierter Fälle von Übergriffen auf ehemalige Regierungsbedienstete spricht, gerade auch im Vergleich mit den vielfach dokumentierten Fällen von Angriffen auf andere Gruppen, für eine geringere Gefährdung, welche die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht zu begründen vermag (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.01.2017 – 3 A 134/16 –, juris Rn. 33). Nach Ansicht eines durch die EASO in Bezug genommen Experten sei es grundsätzlich nicht im Interesse der Taliban, Personen, die sich nicht durch Propaganda oder auf dem Gefechtsfeld aktiv am Kampf gegen sie beteiligen, ins Visier zu nehmen. Dies könne ihren Bemühungen schaden, sich als praktikable Alternative zur gegenwärtigen Regierung zu präsentieren, auch wenn lokale Taliban sich nach Ansicht eines anderen Experten „möglicherweise“ abweichend verhalten könnten (EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 22): Die Absicht der Taliban-Führung scheint darin zu bestehen, willkürliche Gewalt so weit wie möglich zu vermeiden und die Bemühungen auf der Grundlage eines klaren Regelwerks auf Personen zu konzentrieren, die sich effektiv gegen die Taliban stellen. Diese Regeln werden nach Expertenansicht zwar nicht immer eingehalten, aber die Führung scheine sich darum wirklich zu bemühen (Giustozzi: Landinfo, Report Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, S. 3). Schließlich ist im hiesigen Fall zu berücksichtigen, ob überhaupt zu erwarten ist, dass die Taliban nach dem Kläger suchen bzw. es noch auf dessen Schädigung abgesehen haben. Zwar sind sie wohl grundsätzlich in der Lage, Personen im Einzelfall aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, S. 82). Allerdings fehlen ihnen die Ressourcen, um jeden, den sie als „Gegner“ verstünden, zielgerichtet zu verfolgen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen setzen sie nur bei wenigen Personen ihre Mittel ein, um diese in den größeren Städten aufzuspüren. Nach Aussage von Experten sei hier von nicht mehr als 100 Personen auszugehen (vgl. EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 70 ff.). Dementsprechend stellt sich – unterstellt, die Taliban würden den Kläger nun als Gegner sehen – im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an seiner Verfolgung haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen eine Person in ihr Visier geraten ist (VG Regensburg, Urt. v. 27.06.2018 – RN 7 K 16.32643 –, juris Rn. 27; vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 22.01.2018 – W 1 K 16.32611 –, juris Rn. 32). (2) Unter Würdigung der dargestellten Erkenntnismittel und der individuellen Verfolgungsgeschichte geht der erkennende Einzelrichter nicht davon aus, dass für den

12 Kläger, der den afghanischen Staatsdienst vor mehreren Jahren aufgab und zuvor nicht in einer besonders gehobenen Stellung tätig war, bei einer Rückkehr mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aufgrund einer wegen seiner Tätigkeit oder der verweigerten Kooperation zumindest unterstellten abweichenden politischen Gesinnung zu rechnen ist. Es ist nicht erkennbar, warum die Taliban ein besonderes Interesse daran haben sollten, unter ihren zahlreichen potentiellen „Gegnern“ gerade ihn gezielt zu suchen und zu verfolgen. Dies gilt auch unter Beachtung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ergebenen tatsächlichen Vermutung für eine (erneute) Verfolgung. Dass der Kläger in das Augenmerk der Taliban gerückt ist, ergab sich ursprünglich daraus, dass sich diese durch eine Zusammenarbeit mit ihm Vorteile erhofften. Dieser Anknüpfungspunkt für ein Interesse an ihm ist nach der Aufgabe seiner Tätigkeit weggefallen. Es ist nicht ersichtlich, wie er ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch von Nutzen (oder Schaden) sein könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich nunmehr seit über vier Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Zwar hat er sich einer Zusammenarbeit verweigert, er hat den Taliban indes weder damit noch sonst besonders geschadet. Er ist ihnen nicht in prominenter Wiese entgegengetreten und weist – nachdem seine Verbindung zur Regierung nunmehr weggefallen ist – keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ein besonderes Interesse an ihm nahelegen könnten. Dafür, dass seitens der Taliban bisher kein gesteigertes Interesse daran bestand, ihn nach seinem Verschwinden aufzufinden spricht auch, dass seine Eltern sowie Geschwister im Land verbleiben konnten, ohne selbst einer Verfolgung oder sonstigen Belästigung durch die Taliban ausgesetzt worden zu sein. Dass die Taliban „Rache“ oder eine Bestrafung für seine frühere Tätigkeit oder die verweigerte Kooperation üben wollten, hält der Einzelrichter angesichts der nicht herausgehobenen Stellung des Klägers für nicht beachtlich wahrscheinlich. Warum seine Verfolgung für sie von solcher Bedeutung sein sollte, dass sie ihre begrenzten Ressourcen dafür einsetzten, erschließt sich nicht. So dürfte ein Angriff auf den Kläger insbesondere angesichts seiner vorherigen Flucht und der Aufgabe seiner Tätigkeit kaum noch eine demoralisierende Wirkung auf seine ehemaligen Kollegen haben, zumal der Kläger angeblich seinen Arbeitsplatz unangekündigt verließ. Dass sich eine Verfolgungsgefahr aus der Angst seiner Verfolger vor einer Strafanzeige ergeben soll, ist angesichts dessen, dass diese Personen dem Kläger gar nicht persönlich bekannt waren (was wiederum diesen bekannt sein musste) und auch der geringen Wirksamkeit des afghanischen Staates gegen die Strukturen der Taliban unwahrscheinlich.

13 b. Auch durch die Flucht des Klägers ergibt sich, weder für sich gesehen noch in Zusammenschau mit seiner früheren Tätigkeit, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass allen Asylrückkehrern allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-) Verfolgung droht. Es mangelt an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht 2019, S. 31). Auch aus dem Länderinformationsblatt des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ergibt sich nichts dergleichen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 29.06.2019 [Länderinformationsblatt 2019], S. 381 ff). Zwar geht UNHCR davon aus, dass es sich bei „verwestlichen“ Personen um eine besondere Risikogruppe handeln kann (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 52). Allerdings geht EASO in Bezug auf Männer davon aus, dass das Risiko für diese wegen einer „Verwestlichung“ verfolgt zu werden minimal sei, wobei die spezifischen individuellen Umstände zu berücksichtigen seien (EASO, Country Guidance 2019, S. 65). Angesichts der großen Zahl an Rückkehrern, auch aus dem westlichen Ausland und der soweit ersichtlich fehlenden Berichte, dass diese in signifikanter Zahl gezielt Opfer von Angriffen würden, kann nicht angenommen werden, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden (ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 16.01.2017 – 3 A 134/16 –, juris Rn. 36). Soweit Einzelfälle von Rechtsgutsbeeinträchtigungen dokumentiert sind (vgl. etwa Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, 80 und Asylmagazin 8-9/2019, 276) ist – auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer – keine solche Häufigkeit erkennbar, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden und sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sähe (ebenso VG München, Urt. v. 19.03.2018 – M 17 K 17.36733 –, juris Rn. 47). Zudem ist bei der Prognose auf die Heimatstadt des Klägers Kabul abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser Großstadt mit über 4 Millionen Einwohner, die unter der Kontrolle der Regierung steht, regierungsfeindliche Kräfte gezielt Rückkehrer verfolgen würden. Insofern folgt auch aus einer Zusammenschau mit seiner Fluchtgeschichte kein gesteigertes Risiko von Übergriffen, zumal aus Sicht des Einzelrichters wie dargestellt auch ansonsten eine erneute Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist (siehe oben, vgl. zu einer anderen Wertung VG Halle, Urt. v. 16.04.2018 – 1 A 374/16 HAL –, juris Rn. 30). c. Für eine Verfolgung durch die afghanische Regierung fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Soweit der Kläger vorträgt, diese könnte annehmen, er habe für die Taliban gearbeitet, erschließt sich nicht, warum sie dies tun sollte. Dass er nach seiner

14 Aussage gegenüber seinen Vorgesetzten stets von den Rekrutierungsversuchen berichtet hat, dürfte nach Ansicht des Einzelrichters eher dazu führen, dass man von seiner Loyalität ausging. Zwar mag man über sein – nach seiner Schilderung – plötzliches Ausbleiben vom Dienst verwundert und überrascht gewesen sein, insgesamt bleibt die Gefahr einer Verfolgung nur deshalb aber zu vage und unkonkret, so dass nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ausgegangen werden kann. Ebenso verhält es sich mit einer möglichen (neuen) Verfolgung, sollte der Kläger wieder eine Position im Staatsdienst einnehmen. Es handelt sich insgesamt lediglich um eine hypothetische Möglichkeit, die sich nicht zu einem beachtlich wahrscheinlichen Geschehensablauf verdichtet hat. II. Auch die Zuerkennung des Asylstatus nach Art. 16a Abs. 1 GG oder (einfachgesetzlich) nach 26a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Eine Anerkennung unmittelbar nach Art. 16a Abs. 1 GG scheitert bereits daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist und somit Art. 16a Abs. 2 GG greift. Die Anerkennung als Asylberechtigter aus einfachem Recht nach 26a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 27.04.2015 – 9 A 1380/12.A –, juris Rn. 71 ff., dort auch im Einzelnen zur Anwendbarkeit) scheitert an einer fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers in seinem Herkunftsstaat. Eine Verfolgungsgefahr liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17). Die Maßstäbe bei der Stellung der vorzunehmenden Prognose entsprechen den Anforderungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. RL 2011/95/EG hinsichtlich der Notwendigkeit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (vgl. Gärditz, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 16a Rn. 289 m. w. N.). Insofern wird wegen des Fehlens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr auf die Ausführungen unter I. verwiesen. III. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu. Demnach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Das Kriterium des Vorbringens „stichhaltiger Gründe“ umschreibt die Anforderung an den Nachweis der Gefährdung. Dies ist in der Sache kein Unterschied zu der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die auch für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird (Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 23. Ed. 01.08.2019, § 4 AsylG

15 Rn. 32; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 310). Insofern ist nach oben zu verweisen. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 3. Aus der Darstellung des Klägers ergeben sich keine stichhaltigen Gründe dafür, dass ihm in Afghanistan derzeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. Art. 3 EMRK droht. Wie oben dargestellt, geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass er wegen seiner früheren Tätigkeit für die afghanische Regierung oder aus sonstigen Gründen in Afghanistan mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit bedroht würde. Es ist somit weder davon auszugehen, dass wegen einer besonderen Stellung oder Eigenschaften mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohungslage hinsichtlich des Erleidens eines ernsthaften Schadens in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) besteht, noch sind allgemeine Gefahren gegeben, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen könnten. Allein aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan kann nicht auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschlossen werden. Es ist kein relevanter Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ersichtlich, der den Kläger in Afghanistan bewusst solchen Verhältnissen aussetzen wollte. Dies wäre Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil dieser nicht ohne Weiteres bereits dann zuerkannt werden darf, wenn einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) entgegensteht (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-542/13 – Bodj, Rn. 39 f., juris; siehe auch VGH BW, Urt. v. 05.12.2017 – A 11 S 1144/17 –, juris Rn. 183 ff.). Dies folgt aus einer Berücksichtigung von Art. 15 Buchst. b RL 2011/95/EU – dessen Umsetzung ins nationale Recht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bezweckt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 20). Insofern enthält § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgerichtig einen Verweis u. a. auf § 3c AsylG. Ob einer Abschiebung gleichwohl zwingende humanitäre Gründen i.S. v. Art. 3 EMRK entgegenstehen, kann erst mit Blick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wieder Relevanz gewinnen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2017 – 3 A 156/16 –, juris Rn. 50).

16 4. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung ist vorliegend nicht gegeben. a. Ob die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland und/oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen, kann offenbleiben, wenn die erforderliche Gefahrendichte für den Schutzsuchenden nicht gegeben ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.02.2012 – 7 LA 215/11 –, juris Rn. 9 f.). Denn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur, wenn das Leben oder die Unversehrtheit der Person des Schutzsuchenden ernsthaft individuell bedroht sind und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, kann umso geringer sein, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, wohingegen beim Vorliegen gefahrerhöhender persönlicher Umstände auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen kann (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 34). Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den internationalen Schutz Suchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt nicht stets voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung kann auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das

17 betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 37 f., 43). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers genügen nicht. Erforderlich ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Fehlt es an gefahrerhöhenden individuellen Umständen, ist jedenfalls das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 18, 22 f.). Zur Überzeugung des Einzelrichters folgt aus dem Unionsrecht und hier insbesondere aus Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU, deren Umsetzung der § 4 AsylG dient, nichts anderes (a. A. VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris Rn. 6 ff.). Unter welchen Umständen eine durch einen bewaffneten Konflikt nicht spezifisch gefährdete Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Konfliktgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist diesen Normen nicht eindeutig zu entnehmen. Indes spricht die Höhe des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderlichen Gewaltniveaus dafür, dass zu erwarten ist, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Opfern zu beklagen war. Auch wenn bereits erlittene Opfer keine notwendige Voraussetzung einer zukünftigen Bedrohung sein mögen, stellen sie ein wesentliches Indiz für die Feststellung entsprechender Tatsachen dar: Wenn die Bedrohungslage in der Vergangenheit bei weitem nicht genügen konnte, um eine hinreichende Bedrohung für den Einzelnen anzunehmen, müssen dementsprechend gewichtige und klar zu Tage tretende Indizien dafür vorhanden sein, dass in der Zukunft eine derartige Verschärfung der Lage

18 zu erwarten ist, dass für den Betroffenen im Fall einer Rückkehr die nötige Gefahrenschwelle erreicht würde. Insofern wird durch das maßgebliche Abstellen auch Opferzahlen in der Vergangenheit auch nicht etwa der „präventive Charakter des subsidiären Schutzes konterkariert“ (so VGH BW, ebd., Rn. 7), sondern geprüft, ob angesichts der Opferzahlen der Vergangenheit von einer außergewöhnlichen Gefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung auszugehen war und ggfs. immer noch ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Auslegung des Art. 3 EMRK bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU kann auf die Opferzahlen der Vergangenheit als maßgeblicher Faktor zurückgegriffen werden. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht zwar davon aus, dass auch wenn mehrere individuelle Faktoren für sich allein betrachtet keine reale Gefahr darstellen, dieselben Faktoren zusammengenommen („taken cumulatively“) und in einer Situation allgemeiner Gewalt und erhöhter Sicherheitsvorkehrungen eine reale Gefahr begründen können (EGMR, Urt. v. 23.08.2016 – 59166/12 –, Rn. 95). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch das vorliegende Urteil beziehen sich aber gerade auf den Fall, dass keine relevanten individuellen Faktoren vorliegen, womit zur Beurteilung der Gefahrenlage allein auf die allgemeine Lage aller Personen im betreffenden Gebiet abgestellt werden kann. Diese beiden Punkte trennt auch der EGMR in seiner Rechtsprechung (vgl. EGMR, ebd., Rn. 95 u. 98). Sofern er in Bezug auf die Lage in Mogadischu, Somalia, die Gefahrenlage auf Grundlage verschiedener Kriterien bewertet hat, hat er zum einen auch dort die Zahl der Toten und Verletzten berücksichtigt. Zum anderen hat er ausgeführt, dass es sich bei den in diesem Fall gewählten Kriterien nicht um eine vollständige Liste handle, die in allen zukünftigen Fällen angewandt werden müsse, aber für den zu entscheidenden Fall angemessen sei (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 –, Rn. 241). Dies ist im Grundsatz mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, nach der es beim Unterschreiten gewisser Opferrelationen eine weitere Ermittlung zur Gefahrendichte nicht mehr bedarf, weil die festgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, welches so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich die Nichtberücksichtigung weiterer Umstände im Ergebnis nicht auszuwirken vermag (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23), zumal wertende Gesichtspunkte auch dann als Korrekturerwägungen einzubeziehen sind (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 118). Damit wird – im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR – sichergestellt, dass die im konkreten Fall angemessenen Faktoren berücksichtigt werden. Dass ein Faktor dabei im Einzelfall maßgeblich wird, schließt die Rechtsprechung des EGMR insoweit nicht aus (a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 17.01.2020 – 13a ZB 20.30107 –, juris Rn. 15).

19 Der maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist – ebenso wie bei der Bestimmung der maßgeblichen Region für die Stellung der Gefahrenprognose bei der Prüfung einer möglichen Verfolgung – grundsätzlich die Herkunftsregion des Betroffenen. Es ist daher für die Betrachtung der Gefahrenlage auf Kabul als den Herkunftsort des Klägers abzustellen. b. Beim Kläger sind keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände gegeben, die es rechtfertigen würden, davon auszugehen, dass ihm eher als anderen Personen eine Schädigung droht, die sich in Kabul oder auch Afghanistan insgesamt aufhalten (vgl. oben). Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr landesweit oder in der Provinz bzw. Stadt Kabul allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden (vgl. auch EASO, Country Guidance 2019, S. 100, 102). Eine Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt nicht in Betracht, den das Risiko als Zivilist verletzt oder getötet zu werden, ist zu weit von der dafür notwendigen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens entfernt. Die Frage des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann daher dahinstehen. Für die Jahre 2009 bis zum dritten Quartal 2019 lassen sich den Berichten der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) folgende Opferzahlen für das gesamte Land entnehmen (vgl. UNAMA, Annual Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Afghanistan 2018, Februar 2019 [Annual Report 2018], S. 1 sowie dies., Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 17.10.2019 [Quarterly Report 2019], S. 1): Jahr Getötete Zivilisten Verletzte Zivilisten Insgesamt 2009 2.412 3.556 5.969 2010 2.792 4.368 7.162 2011 3.133 4.709 7.842 2012 2.769 4.821 7.590 2013 2.969 5.668 8.638 2014 3.701 6.833 10.535 2015 3.545 7.457 11.034 2016 3.498 7.920 11.418 2017 3.440 7.019 10.459 2018 3.804 7.189 10.993 Bis 3. Quartal 2019 2.563 5.676 8.239

20 Bezogen auf Afghanistan insgesamt ergibt sich unter Annahme einer relativ gering angesetzten Einwohnerzahl von 27 Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 20: 27 bis 32 Millionen Einwohnern) für 2016 – das Jahr mit den bislang insgesamt höchsten Opferzahlen – eine Wahrscheinlichkeit von 1:2.365 (0,04229 %), als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden. Da die Zahlen für bis zum 3. Quartal 2019 in etwa denen des Vorjahres entsprechen, ist auch für das Jahr nicht von einer deutlichen Steigerung der Gefahrendichte über den im Jahr 2016 erreichten Höchststand hinaus auszugehen. Bezogen auf Kabul-Stadt wurden 2018 insgesamt 1.686 betroffenen Zivilisten registriert (554 Tote und 1.132 Verletzte). Für die ganze Region waren es 1.866 (UNAMA, Annual Report 2018, S. 23, 67). Die Angaben zu den Einwohnerzahlen für die Provinz Kabul und für die Stadt Kabul schwanken stark. Während das nationale Statistikbüro für die Provinz von rund 4.860.000 und für die Stadt von rund 4.120.000 Einwohnern ausgeht (Central Statistics Organization Afghanistan (CSO), Estimated Population of Afghanistan 2018-19 (1397) vom 01.01.2018, S. 2, 4) nehmen andere Quellen Einwohnerzahlen bis zu 5,5 Millionen allein für die Stadt Kabul an (vgl. EASO, EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren. Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019 [Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019] S. 29). Vorliegend werden zu Gunsten des Klägers die offiziellen Angaben des nationalen Statistikbüros herangezogen, die als relativ niedriger Wert anzusehen sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 112 ff.). Auf dieser Grundlage ergibt sich für die Region eine Wahrscheinlichkeit von 1:2.604 (0,0384 %) und für die Stadt von 1:2.444 (0,04092 %), als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden. Auch EASO geht davon aus, dass das Ausmaß der wahllosen Gewalt in der Stadt und auch der Region Kabul kein so hohes Niveau erreicht hat, dass substantielle Gründe dafür vorliegen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit einem realen Risiko schweren Schadens ausgesetzt wäre (EASO, Country Guidance 2019, S. 102; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 76). Zu berücksichtigen ist indes, dass zu der von der UNAMA registrierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer hinzutreten dürfte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 –, juris Rn. 65). Diese verzeichnet nur dann verletzte und getötete Zivilisten, wenn der betreffende Vorfall mindestens durch drei Quellen bestätigt wurde (vgl. UNAMA, Annual Report 2018, S. i). Ein Faktor von 1:3 wird dabei teilweise als realistisch angesehen (vgl. NdsOVG, ebd.; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 151 f.; HessVGH, Urt. v. 30.01.2014 – 8 A 119/12.A –, juris, Rn. 40). Bei einer Verdreifachung der von der UNAMA verzeichneten Anzahl getöteter und verletzter Zivilpersonen wäre für das Jahr 2016 – dem Jahr mit den bisher meisten toten

21 und verletzen Zivilisten – bezogen auf Afghanistan von einer Wahrscheinlichkeit von maximal 0,12687 % auszugehen, Opfer eines Zwischenfalls zu werden. Für die Region Kabul wäre für 2018 von einer Wahrscheinlichkeit von 0,11519 % auszugehen, für Kabul- Stadt von 0,12277 %. Das jeweilige Risiko ist damit auch unter Berücksichtigung einer möglichen Dunkelziffer nicht ausreichend für die Annahme eines besonders hohen Niveaus an willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 f.). Weiterhin ergeben sich aus den verfügbaren Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in naher Zukunft gravierend verschlechtern wird. Zwar gelingen den Aufständischen immer wieder teils spektakuläre Erfolge in Form von Anschlägen (vgl. BFA Länderinformationsblatt 2019, S. 12 ff.), und es gibt Bedenken wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage im Norden des Landes. Bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban gab es indes in jüngerer Zeit keine signifikante Veränderung (ebd., S. 40). Zudem sind die landesweiten Opferzahlen – wenn auch auf hohem Niveau – in den letzten Jahren und im Vergleich mit den entsprechenden Vorjahreszeiträumen auch im Jahr 2019 bisher stabil geblieben (vgl. UNAMA, Quarterly Report 2019, S. 1). Auch wenn es gerade im dritten Quartal des Jahres 2019 zu einem starken Anstieg der Opferzahlen, gerade auch in Kabul, kam (siehe ebd.), ist nach Ansicht des Einzelrichters nicht ersichtlich, dass die Sicherheitslage sich dort derart verschlechtert hätte, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich gesehen ohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigten. Nach Einschätzung der NATO lässt sich die militärische Lage zwischen den Konfliktparteien derzeit als strategischer Patt beschreiben. Die eigenständigen offensiven Operationen der afghanischen Armee hätten zugenommen, auch wenn es den Taliban immer wieder gelänge, vorübergehend sogar ganze Städte zu erobern. Auch die Aufständischen hätten in den vergangenen Jahren allerdings hohe Verluste zu verzeichnen gehabt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 23). IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im

22 Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 24). Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen. Auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK aber nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 220, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24.07-2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 72). Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07 –, Rn. 212, NVwZ 2012, 681, 682). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 26; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 75). Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, unabhängig davon, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden ergibt. Für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung kann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des aufnehmenden Staates Beachtung finden (EGMR, Urt. v. 28.02.2008 – 37201/06 –, Rn. 130, NVwZ 2008, 1330, 1331; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris Rn. 73). Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Situation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht (BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 38, siehe zu deren Inhalt oben). Art. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat aus Umständen folgt, für welche die Behörden oder Gerichte des Landes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK

23 nicht verletzen. So können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 – 26565/05 –, Rn. 42, NVwZ 2008, 1334, 1336). Dies kann aber nur unter besonderen Voraussetzungen und ausnahmsweise angenommen werden, stellt doch die vorgenannte begriffliche Bestimmung der „Behandlung“ nach Art. 3 EMRK grundsätzlich auf die Handlung eines Menschen gegen einen anderen Menschen ab. Sind die unzureichenden humanitären Bedingungen jedoch ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln beziehungsweise im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes vor denselben zurechenbar sind, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK gegeben sein. Für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ sind dann bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 29 m. w. N.). Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können sie nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 30; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 14.03.2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19). Es ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; SächsOVG, ebd., juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2019 - 4 ZB 18.30367 –, juris Rn. 19). Maßgeblich ist insoweit, ob es dem Betroffenen gelingen kann, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (SächsOVG, ebd., juris Rn. 30). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet

24 (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris LS 2 und Rn. 26 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 53). Dies wird für den Kläger vorrangig die Stadt Kabul sein. Denn derzeit werden ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 05.02.2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drucks. 19/632, S. 5, 9 f.). Kabul kann u. a. über Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden. Auch die möglichen alternativen Abschiebungsziele Masar-e Sharif und Herat sind auf dem Luftweg zu erreichen. Masar-e Sharif kann u. a. aus der Türkei und dem Iran aus angeflogen werde, Herat vom Iran oder von Neu-Delhi aus (siehe EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 21 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 31 f.). Besteht an dem Ort, an dem die Abschiebung endet, die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, ist sodann zu prüfen, ob interne Fluchtalternativen bestehen. Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte. Darunter fallen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, sowie persönliche und familiäre Umstände (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 194 ff.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umstände entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 51, 104; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 124).

25 2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden. a. Zunächst ist festzustellen, dass weder für Afghanistan insgesamt und die Heimatregion des Klägers (siehe dazu bereits oben) noch für das voraussichtliche Ziel seiner Abschiebung Kabul eine Sicherheitslage anzunehmen ist, bei der eine solch extreme allgemeine Gefahr vorliegt, dass es gerechtfertigt wäre, Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. Auch die möglicherweise alternativen Abschiebungsziele wie Herat und Masar-e Sharif sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen, so dass keine Extremgefahr einer Gefährdung durch die bloße Anwesenheit angenommen werden kann. In der Provinz Herat mit ihren rund 2 Millionen Einwohnern (davon rund 500.000 in der Provinzhauptstadt) gab es 2018 259 Tote und verletzte Zivilisten (siehe EASO, Afghanistan, Security Situation, Juni 2019 [Security Situation 2019], S. 149, 153; UNAMA, Annual Report 2018, S. 68). Dies entspricht einer Gefahr eines Schadenseintritts von 0,01295 %, bei einer Verdreifachung der angenommenen Opferzahlen von 0,03885 %. Für die Region Balkh (rund 1.440.000 Einwohner), in der Masar-e Sharif liegt (rund 450.000 Einwohner) wurden für 2018 insgesamt 227 betroffene Zivilisten durch die UNAMA registriert (siehe EASO, ebd., S. 96 ff. und UNAMA, ebd.). Dies entspricht einer Gefahr eines Schadenseintritts von 0,01576 %, bei einer Verdreifachung der angenommenen Opferzahlen von 0,04729 %. Auch EASO geht nicht davon aus, dass in den Regionen oder den jeweiligen Hauptstädten ein Maß von Gewalt herrscht, welches für sich gesehen bereits die Zuerkennung eines Schutzstatus rechtfertigen würde (EASO, Country Guidance 2019, S. 92 f., 99 f., 128). Derzeit ist auch nicht mit einer derart gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage zu rechnen, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich gesehen ohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände eine derart extreme Gefahr darstellen würden, dass deshalb ein Abschiebungsverbot anzunehmen wäre (vgl. dazu oben, III.).

26 b. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Afghanistan und dort insbesondere in Kabul, Herat und Masar-e Sharif derart schlecht wären, dass wegen der humanitären Bedingungen für die Personengruppe der alleinstehenden gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer der außergewöhnliche Fall einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen wäre. Selbst ohne die Berücksichtigung der noch in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, zumindest als Tagelöhner Arbeit zu finden und sich so einen Lebensunterhalt zu verdienen. Insofern schließt er sich der Wertung verschiedener Obergerichte an, die auf Grundlage der im Wesentlichen auch durch den erkennenden Einzelrichter (zum Teil in aktualisierter Fassung) herangezogenen Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen, dass ein alleinstehender junger gesunder Rückkehrer auch ohne ein soziales Netzwerk in Kabul wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann, wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris Rn. 144, 148 f.; VGH BW, Urt. v. 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 –, juris Rn. 106, 108 und Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris LS 3; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 108; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 68; BayVGH, Beschl. v. 29.04.2019 – 13a ZB 19.31492 –, juris Rn. 6 und Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 34; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 97; OVG LSA, Beschl. v. 17.12.2018 – 3 L 382/18 –, juris Rn. 15). (1) Dies gilt auch vor dem Hintergrund der anerkanntermaßen schwierigen humanitären Lage in Afghanistan. Wie das Auswärtige Amt berichtet, ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegte 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 % (2011) auf 55 % (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum (Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, die Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur

27 Wirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist 2018 auf 1 % zurückgegangen. Für 2019 geht die Weltbank aber von einer leichten Erholung aus. Hauptgründe sind nach der Dürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem Agrarsektor zugutekommen. Erwartet wird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5 %. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 27 f.). Die Angaben zur Höhe der Arbeitslosigkeit schwanken stark, auch abhängig von der Art der Erfassung. So lag sie laut Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 2017 bei 11,2 % (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 28), während der afghanische Staat für 2016-17 von 23,9 % der verfügbaren Arbeitskräfte ausgeht (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 31). Die Arbeitslosenrate schwankt saisonal sehr stark, zwischen 20 % im Sommer und 32,5 % im Winter. Nach den Zahlen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) sind seit 2002 bis 2017 mehr rund 7,5 Millionen afghanische Staatsbürger nach Afghanistan zurückgekehrt (siehe UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 und vom April 2016, dort S. 35 [Richtlinien 2016]). Etwa 40 % der Rückkehrer seien schutzbedürftig (UNHCR, Richtlinien 2016, S. 35). Es werde berichtet, es sei für Rückkehrer außerordentlich schwierig, sich ein neues Leben aufzubauen. Sie seine ganz besonders schutzbedürftig, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkunft haben (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 f.). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) berichtet, das Bedürfnis nach humanitärer Unterstützung zeige in Afghanistan keine Anzeichen einer Verringerung. Eine chaotische und unvorhersehbare Sicherheitslage kombiniert mit einer schweren Dürre habe 2018 fast zu einer Verdoppelung der Zahl der hilfsbedürftigen Menschen im Vergleich zum Vorjahr geführt. 3,6 Millionen Menschen seien von einem gefährlichen Niveau von Ernährungsunsicherheit betroffen, 6,3 Millionen Menschen benötigten irgendeine Form von humanitärer Hilfe und Schutzmaßnahmen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 5). Rund 54 % der afghanischen Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze, was einen Anstieg um 16 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeute (ebd. S. 18). Nach einer kürzlich durchgeführten Studie würden 39 % Prozent der Afghanen das Land verlassen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Dies entspreche einer Steigerung um neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Als Gründe seien am häufigsten Unsicherheit (76 Prozent) und Arbeitslosigkeit (54 Prozent) angegeben worden (ebd.

28 S. 16). Auch nach Darstellung des Auswärtigen Amts bleibe die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 28). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland würden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Hätten sie lange im Ausland gelebt oder zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (ebd., S. 31). Auch nach den Erkenntnissen des BFA ist ein Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig. So seien manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich sei, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stelle eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar (BFA, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 63). EASO zufolge sind nicht nur bei der Suche nach einem Arbeitsplatz persönliche Netzwerke wichtig, sondern auch für die Frage der Unterbringung (EASO, Country Guidance 2019, S. 134). Demnach ergibt sich aus zahlreichen Berichten, dass der Zugang zu Arbeitsplätzen auf dem schrumpfenden Arbeitsmarkt mehr denn je von Verbindungen abhängig sei. Eine immer wiederkehrende Beschwerde von Arbeitsuchenden auf allen Ebenen sei es, dass Arbeitsplätze über persönliche Verbindungen oder „Wasita“ vergeben würden. „Wasita“ sei definiert als gegenseitige Verbindungen zu denen mit Macht oder Einfluss. Vor allem Rückkehrer aus Europa und dem Iran, die keine starken oder soliden sozialen Verbindungen hätten, könnten keine Arbeit finden. Was Außenstehende oft als Korruption oder Vetternwirtschaft bezeichneten, sei in Wirklichkeit ein System, das auf (Miss- ) Vertrauen basiere. Das Misstrauen in der afghanischen Gesellschaft sei so groß, dass alle möglichen Arbeitgeber, einschließlich internationaler Akteure, nur Leute einstellten, die ihnen vorgeschlagen würden. Selbst für die online publizierten Jobs bei internationalen Organisationen – wie z. B. UN-Agenturen – sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zuweisung auf informellen Empfehlungen beruhe (EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Masar-e Sharif, and Herat City, August 2017, [KSEI 2017], 67 f.). Bezogen auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kabul berichtet der UNHCR (Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016, S. 7), dass die Aufnahmekapazität der Stadt angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung als Folge des massigen Abzugs der internationalen

29 Streitkräfte im Jahr 2014 aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegender Versorgungsleistung, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt sei. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kabul sowie der sich dort zuspitzenden sozioökonomischen Krise ist der UNHCR der Ansicht, dass dort keine interne Schutzalternative besteht (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Nach den Informationen der EASO ist Kabul eine der Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern. Die große Zahl an Rückkehrern fordere die Aufnahmekapazitäten heraus (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, S. 18). EASO berichtet, dass Afghanistan weiterhin eine ländliche Gesellschaft sei, deren Wirtschaft sehr stark auf der Landwirtschaft basiere. Annähernd 45 % aller Beschäftigten würden hier arbeiten. 80 % aller Beschäftigungsverhältnisse seinen als prekär bzw. unsicher („vulnerable“) zu bewerten. Nach Einschätzung der Weltbank seien weder Bildung noch eine Arbeitsstelle eine Garantie, der Armut zu entkommen (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 32 f.). Zwar seien 2017 die Einkommen gestiegen, doch sei diese Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zum Stillstand gekommen, was auf eine Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und Störungen im Zusammenhang mit den Wahlen zurückzuführen sei. Das Wirtschaftswachstum habe sich 2018 abgeschwächt, was zu einem Anstieg der Armutsrate geführt habe. Nach einer Umfrage aus dem 3. Quartal 2018 hätten sich die Geschäftsbedingungen und das Vertrauen der Unternehmen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate verschlechtert (ebd., S. 27 f.). Generell weist EASO auf Berichte hin, nach denen Netzwerke für Rückkehrer unverzichtbar seien, damit sie Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können (ebd., S. 34). Im Hinblick auf die Möglichkeit, in Kabul eine Unterkunft zu finden, sei zudem der schwierige Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, insbesondere die hohen Mietpreise für Apartments in Kabul. Es gebe in der Stadt rund 50 informelle Siedlungen, in denen insgesamt schätzungsweise 40.000 Personen leben würden, vor allem Flüchtlinge, Binnenvertriebene, wirtschaftliche Migranten und ethnische Minderheiten. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und öffentlicher Infrastruktur sei sehr begrenzt (EASO, Key socio-economic indicators 2017, S. 61 f.). Nach aktuellen Untersuchungen lebten 70 % der Einwohner Kabuls in informellen Siedlungen. Es werden Berichte zitiert, nach denen schlecht gebaute Häuser an Orten mit eingeschränkter Erreichbarkeit die Not der Rückkehrer, Wirtschaftsmigranten und Binnenvertriebenen, die diese Gebiete bevölkern,

30 verschlimmert hätten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 65 f.). Nach Ansicht der EASO ist indes auch unter Würdigung der dort vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass Kabul, Herat und Masar-e Sharif für alleinstehende, erwachsene und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen i. S. d. Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU (auf dem § 3e AsylG beruht) darstellen, auch wenn sie kein Unterstützernetzwerk haben (vgl. EASO, Country Guidance 2019, S. 137). (2) Trotz der dargestellten schwierigen Situation ist bei einer Rückkehr des Klägers nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – für Rückkehrer besonders ausschlaggebend ist, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 375 f.). Er ist aber dennoch nicht davon überzeugt, dass die Bedingungen im Land einschließlich der Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und damit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllen. Ohne besondere, individuell erschwerende Umstände lässt sich die Gefährdung eines alleinstehenden arbeitsfähigen jungen Mannes auch wenn dieser nicht (mehr) über ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass eine Abschiebung nach Kabul, Herat oder Masar-e Sharif stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung namentlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Person in dieser Lage wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann (ebenso für Kabul: VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 392; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 99 m. w. N.). Zwar lassen sich schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche nicht in jedem Fall ausschließen. Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation konkret auch im Falle des Klägers realisieren würde lässt sich allerdings nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass solche Nachteile in der Konsequenz das notwendige Maß zur Feststellung einer Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung erreichen (VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 415). Es ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine der Großstädte Afghanistans grundsätzlich auch ohne den Rückgriff auf vorhandene Netzwerke Zugang zur Arbeit haben kann. Das Erwirtschaften eines – wenn auch sehr geringen – Einkommens wird ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner

31 möglich sein (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 347). Überdies können die Rückkehrbeihilfen genutzt werden, eine selbständige Tätigkeit in bescheidenem Umfang aufzubauen (NdsOVG, ebd., Rn. 106 zum Umfang dieser Hilfen siehe Rn. 104). Die Stadt Kabul und noch mehr die Provinz Kabul üben im Land die größte Anziehungskraft auf Migranten aus, und zwar sowohl auf Binnenmigranten als auch auf Heimkehrer aus dem Ausland, weil dort die Sicherheitslage besser ist als in ihren Herkunftsregionen, und weil es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten und Unterstützungseinrichtungen für Rückkehrer gibt (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 18). Es gibt in Kabul lokale Treffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitssuchende und „Arbeitgeber“ treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder Arbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es kann aber auch qualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet der „Arbeitgeber", wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt Arbeit. Das Gehalt beträgt etwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, Fachkräfte können bis zu 1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, Afghanistan: Networks, Januar 2018 [Networks], S. 28). Zudem bietet in Kabul die Nichtregierungsorganisation ACBAR eine Unterstützung für Arbeitssuchende an und es gibt Websites, die über freie Stellen informieren (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 6). Demnach gibt es Gelegenheiten, an denen (wenn auch überwiegend nur unterwertige und tageweise) Arbeit unabhängig von bestehenden Netzwerken vermittelt wird, wenngleich der Zugang insbesondere zu gehobenen Stellen wohl zu großen Teilen vom Bestehen eines Netzwerkes abhängt (vgl. EASO, Networks, S. 27 f.). Auch wenn durch den großen Zustrom von Neuankömmlingen der Druck auf den Arbeitsmarkt in Kabul angewachsen ist und Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität zunehmen, besitzt die Stadt – im Vergleich zu den übrigen Landesteilen – immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO, Security Situation 2019, S. 72 f). So pendelt täglich oder wöchentlich eine große Zahl von Menschen aus den umliegenden kleineren Dörfern nach Kabul, um als Wachpersonal, Haushaltspersonal oder in Lohnarbeiten zu arbeiten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 32). Ebenso gilt für Herat und Masar-e Sharif, dass dort zumindest auf Grundlage von Gelegenheitsarbeit auch für zunächst ortsfremde Afghanen die Sicherung zumindest eines am Rande des Existenzminimums liegenden Lebens nicht ausgeschlossen erscheint. Beide Städte sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen

32 (vgl. oben). Dabei zieht gerade Herat wegen seiner Arbeits- und Geschäftsmöglichkeiten Rückkehrer an. Die Stadt hat in der Vergangenheit eine hohe Fähigkeit gezeigt, zuziehende Personen aufzunehmen, auch wenn diese in der letzten Zeit durch den hohen Zuzug unter Druck geraten sein mag (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 36), und ist Ziel von inländischen Wirtschaftsmigranten (ebd., S. 19). Nach den dem Einzelrichter zugänglichen Erkenntnismitteln ist derzeit nicht anzunehmen, dass alleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich aussichtslose Notlage geraten würden oder von Obdachlosigkeit bedroht wären (ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 161 ff., 164, siehe auch die dort genannten Erkenntnismittel). Rückkehrern ging es dort in der Vergangenheit deutlich besser als Rückkehrern in anderen großen Städten Afghanistans (EASO, KSEI 2017, S. 41). Zudem gehört Herat zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern, die nicht von dort stammen. Die Provinz gilt als relativ sicherer städtischer Raum mit Beschäftigungs- und Geschäftsmöglichkeiten und vielfältige Stadt, in der die Menschen nicht durch ihre Stammeszugehörigkeit miteinander verbunden sind, was Rückkehrern und Binnenvertriebenen eine Niederlassung erleichtert (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 19). Die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Stadt besteht aus Tagelöhnern (ebd., S. 33), so dass es einen großen Bereich der Beschäftigung gibt, der dem Kläger auch ohne die Nutzung von Netzwerken zugänglich sein sollte. Masar-e Sharif ist regionales Handelszentrum und Ausgangspunkt des Im- und Exportes, und zieht mit seinen Erwerbsmöglichkeiten und der relativen Sicherheit Wirtschaftsmigranten aus den ländlichen Gebieten an. 17 % der Einwohner sind Rückkehrer aus dem Ausland (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 20). Die Stadt gilt als regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und als Industriezentrum mit großen Herstellungsbetrieben und einer riesigen Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Vorleger und Teppiche anbieten. Nach Aussage von Experten war Masar-e Scharif im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabil (ebd., S. 33). Rückkehrer fanden in der Region bisher oft als Tagelöhner Arbeit, zudem bieten die Märkte und kleine Firmen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch wenn diese zumeist nur zeitlich befristet sind (ebd., S. 31). Dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im vorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland auch sonst nicht generell feststellen. Dafür spricht auch, dass mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) jedes Jahr eine große Anzahl von Personen aus verschiedenen Ländern

33 Europas freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. So hat die Organisation von 2003 bis 2017 insgesamt 15.041 freiwillige Rückkehrer unterstützt (Asylos – research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017 [Young Male Returnees], S. 16). Dazu kommen aus Europa abgeschobene Personen. Angesichts der zahlreichen Organisationen, die über die Verhältnisse in Afghanistan berichten, ist davon auszugehen, dass – wenn alleinstehende junge zurückkehrende Männer ohne soziales Netzwerk überwiegend in Kabul dahinvegetieren würden – darüber berichtet würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 400). Dies ist indes nicht der Fall. Oxfam etwa erklärte zwar, die Kapazitäten der Regierung seien hinsichtlich der Aufnahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern beschränkt. Demnach hätten 30 % von ihnen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lebensgrundlage und 18 % bei der Versorgung mit Lebensmitteln. Ebenso wurde in einer Befragung durch den UNHCR sowohl von Rückkehrern als auch Binnenvertriebenen von mehr als 24 % der Rückkehrer im Jahr 2017 und 33 % der Rückkehrer im Jahr 2016 angegeben, sie hätten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (siehe EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 34). Dies bedeutet jedoch auch, dass große Teile der (befragten) Rückkehrer keine dementsprechenden Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lebensgrundlage bzw. der Suche nach einem Arbeitsplatz hatten. Nach einer 2016 unter afghanischen Jugendlichen in Kabul durchgeführten Umfrage äußerten sogar 60 % der zwangsweise abgeschobenen Personen Zufriedenheit mit der Arbeit (ebd., S. 35). Zwar gibt es Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger oder Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor (ebenso VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 219). Soweit Berichte verfügbar sind, die die schwierige Situation von Rückkehrern beschreiben, handelt es sich nicht um systematische, geschweige denn vollständige oder zumindest repräsentative Erhebungen über den Verbleib und das weitere Schicksal der aus Deutschland abgeschobenen Menschen. So erfasst eine Studie von Friederike Stahlmann nur weniger als 10 % Prozent der Betroffenen, da nur bei diesen über Informationen von Kontaktpersonen die Frage der Existenzsicherung untersucht werden konnte (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276, 282 f.). Dass gerade von den Personen, welche noch über tragfähige Kontakte ins Ausland verfügen und daher für die Befragung ansprechbar waren, ein Großteil von dort Unterstützung erhält und dementsprechend diese Quelle als hauptsächliche Finanzierungsart angibt, sagt nichts darüber aus, wie sich

34 Personen ohne eine solche Unterstützung finanzieren und bedeutet insbesondere nicht, dass ihnen dies unmöglich ist. Diese Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken und, daraus folgend auch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Auch die „Dunkelziffer“ derjenigen, deren Identität zwar ermittelt werden konnte, die ihre Verbindung zu westlichen Kontaktpersonen aber nach der Abschiebung alsbald abbrechen ließen, lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Das Schicksal der Menschen, zu denen kein Kontakt gehalten werden konnte, ist ungewiss und lässt sich weder für noch gegen die Annahme einer Existenzgefährdung ins Feld führen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 224). (3) Den vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Es ist nicht erkennbar, dass alleinstehende junge Männer regelmäßig in den sog. informellen Siedlungen Kabuls unterkommen würden, in denen die Menschen nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, Security Situation 2019, S. 72, siehe auch UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128). Denn diese Unterkünfte sind größeren Haushalten vorbehalten (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – LB 93/18 –, juris Rn. 109). Junge alleinstehende Rückkehrer haben die Möglichkeit, zunächst im Spinzar Hotel in Kabul zu wohnen und sich von dort um Arbeit und Unterkunft zu bemühen. Zudem gibt es Hilfsangebote bei der Wohnungssuche und ein GIZ-Projekt zur Wohnbauförderung bedürftiger Rückkehrender (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7; siehe auch BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 371). Zwar sind die Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und der Wohnungsmarkt in Kabul ist teuer und überlaufen (vgl. Asylos, Young Male Returnees, S. 61 ff.). Es erscheint aber zumutbar, dass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. „chai khana“ (auch: „Samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtigt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 110). In Kabul gibt es wie auch sonst im Land zahlreiche dieser typisch afghanischen Unterkünfte. Ist ein Teehaus besetzt, ist es möglich, Unterkunft und Verpflegung in einem anderen Teehaus zu erhalten. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese Teehäuser sind wichtige soziale Treffpunkte und werden typischerweise von Männern aufgesucht. Der Preis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,4 bis 1,4 USD) pro Nacht (vgl. EASO, Networks, S. 29). Der Einzelrichter geht auch davon aus, dass die medizinische Versorgung für alleinstehende junge gesunde Männer noch hinreichend gewährleistet ist (ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 111). Die medizinische Versorgung

35 entspricht zwar selbst in Kabul bei weitem nicht europäischen Standards, sie ist dort und auch in Herat sowie Masar-e Sharif aber besser als in anderen Regionen Afghanistans. Dort gibt es wie in anderen Großstädten Afghanistans ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 29). c. Unabhängig davon, dass bereits nach dem soeben Dargestellten davon auszugehen ist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr keine Gefahr droht, die zur Annahme eines Abschiebungsverbots führt, sind bei ihm Aspekte zu verbuchen, die in seinem individuellen Fall die Chancen einer erfolgreichen Reintegration in die afghanische Gesellschaft oder zumindest die Erwirtschaftung eines bescheidenen Einkommens erhöhen. Zunächst verfügt er mit seiner Familie noch über Kontaktpersonen im Herkunftsstaat und könnte auf deren (ggfs. kleines) bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen. Es ist anzunehmen, dass ihm diese zumindest in einer Übergangsphase eine gewisse Unterstützung gewähren könnte. Des Weiteren ist er 12 Jahre und damit für afghanische Verhältnisse lange zur Schule gegangen und war in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Positionen beruflich tätig, so dass er mit dem selbstgesteuerten Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft zum Erwerb seines Lebensunterhalts vertraut ist. Schließlich verfügt er über englisch- und, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, Deutschkenntnisse. d. Zu einer anderen Beurteilung führen auch die Ausführungen des UNHCR, der der Auffassung ist, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Zum einen sind die Maßstäbe, die an die Feststellung des Vorliegens einer internen Schutzalternative anzulegen sind, nicht identisch mit denen, die für die Feststellung von Abschiebungsverboten heranzuziehen sind (vgl. Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2013, § 3e AsylG Rn. 3 m. w. N.). Zudem geht auch der UNHCR davon aus, dass die Frage, ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden müsse. Maßgebliche Faktoren seien dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund (ebd., S. 122). Es ist nicht erkennbar, dass er an dieser Stelle den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Misshandlungsgefahr nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zugrunde gelegt hätte. Die Bewertung des UNHCR bezüglich Kabul beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben, welche sich offenbar von den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden. So setzt der UNHCR voraus, dass der Betroffene im Gebiet einer innerstaatlichen Fluchtalternative „frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben“ auf Dauer

36 leben können müsse (ebd., S. 122), ohne diese Voraussetzung näher zu definieren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71 m. w. N.). Zudem müsse ein „angemessener Lebensstandard“ gesichert sein (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128), während ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits zu verneinen ist, wenn ein Leben am Rand des Existenzminimums möglich ist (vgl. oben). 2. Für den Kläger besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituation liegt beim Kläger nicht vor. Insbesondere hat er keine gesundheitlichen Gründe vorgetragen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Bei solchen allgemeinen Gefahren ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren müsste (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19, 20). Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab. Eine Rückkehr ist im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG zumutbar, wenn der Betroffene bei allen – auch existenzbedrohenden – Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen und er nicht ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 40). Insofern gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch

37 eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 189; VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 453). Vorliegend ist – wie bereits oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeführt – anzunehmen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern können wird. V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Till