Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 14.01.2020 – 3 V 2589/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 2589/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter , Richter und Richter am 14. Januar 2020 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im Umfang von sechs Stunden täglich bereit zu stellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2 Die Kosten des gerichtskostenfeien Verfahrens trägt die Antragstellerin zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾. Gründe I. Die am 09.12.2016 geborene Antragstellerin begehrt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. Mit Aufnahmeantrag vom 11.01.2019, bei der Senatorin für Kinder und Bildung eingegangen am 20.05.2019, beantragte die Mutter der Antragstellerin, die Antragstellerin für das Betreuungsjahr 2019/2020 in der Betreuungseinrichtung Kinder- und Familienzentrum mit einer Betreuungszeit von acht Stunden aufzunehmen. Sie befinde sich derzeit in Elternzeit und sei arbeitssuchend. Mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer anderen Einrichtung erklärte sie sich einverstanden. Mit Schreiben vom 23.07.2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragstellerin noch kein Platz zugewiesen werden konnte, sie aber weiterhin darum bemüht sei, die Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung unterzubringen. Mit am 02.08.2019 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben teilte die Mutter der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin weiterhin einen Platz zur Tagebetreuung brauche. In der Folgezeit wurde der Antragstellerin von der Antragsgegnerin kein Betreuungsplatz angeboten. Am 18.11.2019 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az.: 3 K 2588/19), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie habe einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Ein weiteres Zuwarten sei ihr nicht zuzumuten. Ihre Mutter sei alleinerziehend und könne keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, solange kein Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. Hierzu hat die Antragstellerin einen Aufhebungsvertrag zu einem Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson vom zur Gerichtsakte gereicht, nach dem sich die Antragstellerin vom 01.03.2019 bis zum 27.08.2019 im Umfang von 30 Stunden pro Woche in Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson befand. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 hat die Antragstellerin den in der Antragsschrift zunächst noch nicht konkret benannten begehrten Betreuungsumfang auf acht Stunden täglich konkretisiert.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 erkannte die Antragsgegnerin einen Anspruch der Antragstellerin auf einen Platz in einer Tageseinrichtung im Umfang von sechs Stunden
3 täglich an. Der Anspruch könne derzeit jedoch nicht erfüllt werden. Zudem beziehe sich der Anspruch nicht auf eine Ganztagsbetreuung. Hierfür habe die Antragstellerin § 5 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BremAOG nachzuweisen, dass die tägliche oder wöchentliche Abwesenheit der Erziehungsberechtigten aufgrund von Arbeitssuche über den Rechtsanspruch in Höhe von sechs Stunden täglich hinausgehe. Dies sei bisher nicht erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin eine Betreuung im Umfang von acht Stunden täglich benötige. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Aufhebungsvertrags eine gesicherte Betreuung ungerechtfertigt beendet habe. Die Antragstellerin habe noch am 02.08.2019 um die Vermittlung eines Platzes gebeten. Zu diesem Zeitpunkt habe eine gesicherte Betreuung noch bestanden. Die Antragstellerin könne einen Betreuungsplatz nicht einstweilig einfordern, wenn sie zuvor eine gesicherte Betreuung ohne gerechtfertigte Gründe selbst beendet habe. Dies stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindestageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich zusteht. 1. Der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf die Verschaffung des von ihr begehrten Platzes in einer Kindertageseinrichtung folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie
4 die Antragstellerin - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht. Durch § 5 Abs. 3 des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG) wird dieser Rechtsanspruch näher ausgestaltet. Danach hat ein Kind, das spätestens am 31. Dezember des Kindesgartenjahres das 3. Lebensjahr vollendet und nach § 8 Abs. 3 in den Kindergarten aufgenommen wird, einen Rechtsanspruch auf bis zu sechs Stunden tägliche Förderung in einer Tageseinrichtung. a) Die Antragsgegnerin erkennt den Rechtsanspruch der Antragstellerin auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich zwar an, hält diesem jedoch mangelnde Betreuungskapazitäten entgegen. Durch die von der Antragsgegnerin behauptete Kapazitätserschöpfung wird der Anordnungsanspruch der Antragstellerin indes nicht berührt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2017 – 5 C 19/16, juris Rn. 34 f.). Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die einen Rechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben, einem dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). Nach Auffassung der Kammer unterliegt auch der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Rechtsanspruch keinem Kapazitätsvorbehalt. Die Rechtsnatur der Leistung als subjektives Recht sowie die Leistungsverpflichtung im Rahmen der Gesamtverantwortung ist mit dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII identisch (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 55). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher in gleichem Maße verpflichtet, für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zu gewährleisten, dass ein ihrem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird und gegebenenfalls vorhandene Kapazitäten zu erweitern.
5 Selbst wenn man aber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwand der Kapazitätserschöpfung für rechtlich erheblich hielte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verpflichtung zur Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet wäre. Denn die Antragsgegnerin hat bislang nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Antragstellerin wegen Kapazitätserschöpfung gegenwärtig kein Betreuungsplatz in einer Kindestageseinrichtung zugewiesen werden kann. Der Nachweis fehlender Kapazitäten obliegt der Antragsgegnerin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin muss zum einen die Erschöpfung der Kapazität und zum anderen die Durchführung eines sachgerecht ausgestalteten Verfahrens zur Platzvergabe substantiiert darlegen (vgl. VG Potsdam, Beschluss v. 27.04.2018, VG 7 L 296/18, juris). Die Antragsgegnerin hat bislang jedoch weder dargelegt, welche konkreten Kindertageseinrichtungen sie überhaupt in den Blick genommen hat, noch weshalb es ihr unmöglich sein sollte, die Antragstellerin in einer von ihrem Wohnort in zumutbarer Entfernung liegenden Kindertageseinrichtung unterzubringen. Ferner hat die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass die in zumutbarer Entfernung liegenden Kindestageseinrichtungen ihre Kapazitäten tatsächlich ausgeschöpft haben. So stellt die Richtlinie für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) unter anderem nähere Anforderungen an die Gruppengröße bei der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen auf. Nach Ziffer 12.1. RiBTK sollen in alterserweiternden Gruppen zwei Fachkräften insgesamt nicht mehr als 15 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden, von denen mindestens 10 Kinder älter als 2 Jahre und 7 Monate sein sollen. Ziffer 12.2. sieht für die Leitung solcher Gruppen eine Erzieherin/einen Erzieher vor, die ständig von einer zweiten Fachkraft unterstützt wird. Ob die Kapazitäten unter Zugrundelegung der oben genannten Richtlinie bereits vollständig ausgeschöpft worden sind, hat die Antragsgegnerin bislang nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sieht das Aufnahmeortsgesetz (BremAOG) ein Vergabeverfahren für die Verteilung der Plätze in Kindertageseinrichtungen vor. Bei diesem Auswahlverfahren sind unter anderem gem. § 5 Abs. 5 BremAOG die Auswahlkriterien des § 6 BremAOG anzuwenden, sofern mehr Kinder angemeldet sind, als Plätze vorhanden oder eingerichtet werden könne. Gem. § 6 Abs. 1 BremAOG ist bei der Aufnahme von Kindern in einer Tageseinrichtung unter anderem zu berücksichtigen, dass sich die Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in Wohnortnähe des Kindes befindet und das Kind Geschwister hat, die diese Tageseinrichtung besuchen. Ob dieses Vergabeverfahren bei der Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen, die in zumutbarer Entfernung vom Wohnort
6 der Antragstellerin liegen, rechtsfehlerfrei angewandt worden ist, hat die Antragsgegnerin bislang ebenfalls nicht darlegt. b) Soweit die Antragstellerin ausweislich ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren einen in zeitlicher Hinsicht über den anerkannten Anspruch in Höhe von sechs Stunden hinausgehenden Betreuungsumfang in Höhe von acht Stunden täglich begehrt, ist ein Anordnungsanspruch jedoch nicht gegeben. Einen einklagbaren Anspruch auf einen Ganztagsplatz vermittelt die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII der über drei Jahre alten Antragstellerin nicht (vgl. dazu bspw. OVG Lüneburg, B. v. 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, juris Rn. 4 ff.; Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 24 Rn. 47). 2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Insoweit kann offen bleiben, ob für den Anordnungsgrund bereits allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs des Berechtigten auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung genügt (so Sächsisches OVG, B. v. 07.06.2017 - 4 B 100/17 - juris Rn. 10), oder ob zusätzlich im Wege einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden ist, ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für den Anspruchsberechtigten in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 18.07.2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Denn auch nach der letztgenannten Auffassung ist ein Anordnungsgrund hier glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte ohnehin dazu, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, juris Rn. 19 m.w.N.). a) Hier sind die sich für die Antragstellerin aus einem Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergebenden Nachteile erheblich. Die Mutter der Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von drei und vier Jahren. Es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die Erfüllung des hier in der Sache geltend gemachten Anspruchs nicht möglich ist und ohne Erlass der begehrten Regelungsanordnung weiterhin nicht möglich sein wird. Bei durchschnittlichen
7 Verfahrenslaufzeiten von etwa einem Jahr ist der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung über die bereits anhängige Klage im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar. Hierfür spricht zunächst, dass der mit Schulantritt endende und damit zeitlich beschränkte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII allein durch Zeitablauf fortschreitend unterginge und bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden könnte, weil ein Platz in einer Tageseinrichtung rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Hinzu kommt, dass sich die unfreiwillige Erwerbslosigkeit und die damit einhergehende wirtschaftlich angespannte Situation der Mutter der Antragstellerin, die sie im gerichtlichen Verfahren benannt hat und die sich in den zum PKH-Beiheft gereichten Unterlagen bestätigt, für diesen Zeitraum und ggf. auch darüber hinaus manifestiert würde. Des Weiteren ist ein Erfolg der Klägerin im Hauptsacheverfahren hier angesichts der eindeutigen Rechtslage und des entsprechenden Anerkenntnisses der Antragsgegnerin hochgradig wahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung verbundenen Folgen steht daher kaum zu befürchten. Es erscheint der Antragstellerin in dem vorliegenden Fall daher insgesamt nicht zumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt hier auch die mit dem Aufhebungsvertrag vom beendete Betreuung der Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht entfallen. Zwar kann bei der Ermittlung eines Anordnungsgrundes auch zu berücksichtigen sein, ob der Rechtsschutzsuchende die ihm im Falle eines Nichterlassens der gerichtlichen Regelungsanordnung zu erwartenden Nachteile selbst herbeigeführt hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Zweiter Teil: Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO Rn. 132). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der von der Mutter der Antragstellerin durch den Aufhebungsvertrag beendete Betreuungsvertrag bezog sich auf die seit dem 01.03.2019 erfolgte Betreuung der Antragstellerin bei einer Kindertagespflegeperson. Der hier streitgegenständliche Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII bezieht sich hingegen ausschließlich auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Kindertagespflege ist in die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII eindeutig nicht mit einbezogen worden (vgl. Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 24 Rn. 46). Nur einen solchen Platz in einer Tageseinrichtung hat die Antragstellerin im behördlichen Verfahren (vgl. Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs) und in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Angesichts dieser unterschiedlichen Anspruchsinhalte kann die, auch im Regelungskontext des § 24 Abs. 2
8 und 3 SGB VIII altersangemessene, Beendigung des Betreuungsarrangements mit einer Kindertagespflegeperson, die gerichtliche Durchsetzung des hier allein streitgegenständlichen Anspruchs gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht hindern. Vor diesem Hintergrund kann auch der von der Antragsgegnerin aufgeworfene Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Antragstellerin hier nicht verfangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Antragstellerin nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren eine Betreuung im Umfang von acht Stunden begehrt, sie nach obigen Ausführungen jedoch nur eine Betreuung im Umfang von sechs Stunden täglich beanspruchen kann, war eine entsprechende Kostenaufteilung zu tenorieren. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.