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Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 24.01.2020 – 3 K 2369/17
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2369/17 Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – g e g e n Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter Dr. Kiesow als Einzelrichter am 24. Januar 2020 für Recht erkannt: Der Bescheid des Amtes für Jugend, Familie und Frauen vom 14.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 wird insoweit aufgehoben als darin eine über den bereits einbehaltenen Betrag hinausgehende „Restforderung“ gegen den Kläger in Höhe von 1.413,00 Euro festgesetzt wird. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wen nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII. Der am 1998 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er erhielt als unbegleiteter minderjähriger Ausländer seit dem 18.08.2014 Jugendhilfe gem. § 34 SGB VIII in Form von Hilfe in betreutem Jugendwohnen und ab dem 01.10.2016 Hilfe für junge Volljährige in betreutem Jugendwohnen. Am 01.08.2016 begann der Kläger bei der Firma in Bremerhaven eine Ausbildung als Gebäudereiniger, welche er im Dezember desselben Jahres vorzeitig beendete. Seitdem ist er in Teilzeit bei derselben Firma als Reinigungshelfer angestellt. Seit August 2016 erhielt er für diese Tätigkeiten eine Vergütung. Wegen deren Höhe wird auf die zur beigezogenen Behördenakte gereichten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14.03.2017 setzte das Amt für Jugend, Familie und Frauen gegen den Kläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.03.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von 4.052,10 Euro fest. Da die IJB bereits Einbehaltungen in Höhe von 2.639,10 Euro vorgenommen habe, sei von dem Kläger noch ein Betrag in Höhe von 1.413,00 Euro zu erstatten. Es bestehe Einverständnis mit einer Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro monatlich ab dem 01.04.2017. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach §§ 91 ff. SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistung beizutragen. Hierbei handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Tatsachen, die der Forderung eines Kostenbeitrags entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 22.03.2017 beantragte die Amtsvormundin des Klägers beim Amt für Jugend, Familie und Frauen, von der Rückforderung des Restbetrages in Höhe von 1.413,00 Euro abzusehen. Der Kläger habe seine Einkünfte dort pünktlich mitgeteilt. Da in der Folge Geld zurückgehalten worden sei, habe er davon ausgehen müssen, dass ihm der verbleibende Betrag voll zur Verfügung stehe. Er habe keine Rücklagen gebildet und das Geld ausgegeben. Eine Rückforderung überstiege sein Budget stelle eine sehr hohe Belastung für ihn dar. Mit einem auf den 14.03.2017 datierten Schreiben teilte das Amt für Jugend, Familie und Frauen dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Erlass nicht zugestimmt werden könne. Bei einem Einkommen von über 1.100 Euro sei es für ihn erkennbar gewesen, dass ihm keine finanziellen Hilfen zum Lebensunterhalt mehr zustünden. Mit einer Minderung der Rate auf monatlich 150,00 Euro könne ihm entgegengekommen werden.
3 Mit Schreiben vom 02.05.2017, dem Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven zugegangen am 04.05.2017, legte die Amtsvormundin des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2017 ein. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 22.03.2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2017 wies die Amtsleiterin des Amts für Jugend, Familie und Frauen den Widerspruch als nicht fristgerecht und als unbegründet zurück. Die Widerspruchsfrist sei am 18.04.2017 abgelaufen, der Widerspruch vom 02.05.2017 aber erst am 04.05.2017 eingegangen. Eine Zweitschrift des Kostenfestsetzungsbescheides vom 14.03.2017 sei der Amtsvormundin nicht zugeleitet worden, weil zu diesem Zeitpunkt von einer Volljährigkeit des Klägers ausgegangen worden sei. Weiterhin sei auch für die Amtsvormundin erkennbar gewesen, dass dem Kläger ab Dezember 2016 keine finanziellen Hilfen zum Lebensunterhalt mehr zustünden, sodass sie seinerzeit die Hilfe über den sozialen Dienst hätte einstellen oder ändern lassen müssen. Zudem sei der Kläger durch das Amt und seinen Betreuer seinerzeit mündlich darauf hingewiesen worden, dass er einen Kostenbeitrag zahlen müsse. Am 05.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Bescheid vom 14.03.2017 an die gesetzliche Vertreterin des Klägers hätte gerichtet werden müssen, weil der Kläger seinerzeit nach dem Heimrecht Guinea nicht volljährig gewesen sei. Überdies sei bereits ihr Schreiben vom 22.03.2017 als Widerspruch zu werten. Zudem habe der Kläger kürzlich seine erste eigene Wohnung bezogen und das Geld für die Wohnungseinrichtung genutzt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 zugestellt am 08.08.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zu Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, etwaige Besonderheiten zum Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht des Heimatstaates hätten ihr durch die Amtsvormundin des Klägers mitgeteilt werden müssen. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz
4 berufen. Die Verdienstabrechnungen von November 2016 bis Januar 2017 seien erst auf Aufforderung der wirtschaftlichen Jugendhilfe von dem Betreuer des Klägers am 23.02.2017 und die Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 am 27.02.2017 vorgelegt worden. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 05.07.2019 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.2019 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.21019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. II. Der Klageantrag ist anhand des aus dem klägerischen Vortrag ersichtlichen Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass er eine Aufhebung der Festsetzung des Kostenbeitrags lediglich in Höhe der „Restforderung“ in Höhe von 1.413,00 Euro begehrt. Der so verstandene Klageantrag ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Klageantrag ist zulässig. Von dem Kläger ist ein gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliches Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde hierbei gewahrt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Für die Fristberechnung kann hier offen bleiben, ob für den Beginn der Widerspruchsfrist bereits auf die gegenüber dem Kläger selbst erfolgte Bekanntgabe des Ausgangsbescheides durch Aufgabe zur Post am 17.03.2017 abzustellen ist, oder – wofür hier vieles spricht (vgl. zur Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach dem Recht der Republik Guinea: BGH, B. v. 20.12.2017 – XII ZB 333/17 –, juris Rn.28) – vielmehr die Kenntnisnahme der
5 Amtsvormündin von dem Bescheid am 22.03.2017 als maßgeblich erachtet wird. Denn unabhängig von dieser Frage wurde die Widerspruchsfrist hier jedenfalls durch das Schreiben der Amtsvormündin vom 22.03.2017, eingegangen beim Amt für Jugend, Familie und Frauen am 24.03.2017, gewahrt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Schreiben zumindest als Teilwiderspruch im Hinblick auf den noch geforderten „Restbetrag“ in Höhe von 1.413,00 Euro auszulegen. Erklärungen im Verwaltungsverfahren sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.01.2013 – 2 S 2120/12, NVwZ-RR 2013, 398 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das Schreiben der Amtsvormundin des Klägers vom 22.03.2017 als Teilwiderspruch in Bezug auf die Restforderung in Höhe von 1.413,00 Euro auszulegen. Besondere Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs bestehen nicht. Insbesondere ist die Bezeichnung als Widerspruch nicht vorgegeben. Aus der abgegebenen Erklärung muss lediglich hinreichend erkennbar sein, dass der betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt. Dies ist hier der Fall. Mit dem Antrag, von der Rückforderung des „Restbetrages“ abzusehen, hat die Amtsvormundin hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Kläger durch den Bescheid insoweit beschwert sieht und eine Nachprüfung begehrt. 2. Insoweit ist die Klage auch begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 14.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 ist hinsichtlich der darin aufgeführten „Restforderung“ in Höhe von 1.413,00 Euro rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). a) Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.03.2017 ist § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) und Nr. 8 SGB VIII. Danach sind Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige zu den Kosten der Hilfe in betreutem Jugendwohnen gem. § 34 SGB VIII und der Hilfe für junge Volljährige in betreutem Jugendwohnen aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
6 b) Die Voraussetzungen der § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b), Nr. 8 SGB VIII für eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Jugendhilfe aus seinem Einkommen liegen hier jedoch nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über ein anrechenbares Einkommen verfügte, welches die festgesetzte Höhe des Kostenbeitrags tragen könnte. Als Berechnungsgrundlage für einen zu erhebenden Kostenbeitrag ist auch in dem vorliegenden Fall gem. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf das Durchschnittseinkommen des jungen Menschen in dem Kalenderjahr, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Maßnahme vorangegangen ist, abzustellen und nicht auf das aktuelle Einkommen im Zeitraum der Leistungserbringung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. September 2019 – 12 BV 18.1274 –, juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2018 – 3 A 7642/16 –, juris Rn. 18 ff. jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung). Dieser gesetzlichen Anforderung wird die streitgegenständliche Kostenfestsetzung nicht gerecht. Ausweislich der zugrundeliegenden Kostenbeitragsberechnungen (vgl. Bl. 176, 179, 181, 191 des Verwaltungsvorganges) wurde hierbei entgegen der Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII jeweils auf das im Monat der Leistungserbringung selbst erzielte Einkommen des Klägers abgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in den gem. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für eine Heranziehung maßgeblichen Jahren 2015 und 2016 ein durchschnittliches Einkommen erzielt hätte, dass seiner Höhe nach einen über den bereits von der Initiative Jugendhilfe Bremerhaven e.V. einbehaltenen und an die Beklagte zurückgeführten Betrag in Höhe von 2.639,10 Euro hinausgehenden Kostenbeitrag begründen könnte. Denn im Jahr 2015 erwirtschaftete der Kläger, soweit ersichtlich, kein Einkommen. Im Jahr 2016 erzielte er aus seiner Tätigkeit ein Nettoeinkommen von insgesamt 2.916,65 Euro. Hiervon sind gem. § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 75 Prozent einzusetzen, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.187,49 Euro ergibt, welcher das bereits einbehaltene und an die Beklagte zurückgezahlte Einkommen nicht übersteigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
7 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden. Dr. Kiesow