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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 30.01.2020 – 5 K 693/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 693/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter Till als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2020 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen

2 Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Der 1992 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörige paschtunischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten .2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei Unteroffizier bei der afghanischen Armee gewesen. Sein Einsatzort sei Paktia gewesen. In seinem Dorf habe er seinen Beruf aus Angst vor den Taliban verheimlicht. Bei einem Angriff der Taliban

sei er von einer Granate verletzt und zudem von den Taliban identifiziert worden. Diese hätten ihn daraufhin bedroht. Man habe ihm Drohbriefe zukommen lassen. Nachdem er ausgereist gewesen sei, habe man sein Haus angezündet, weil die Taliban gedacht hätten, er sei noch bei der Armee. In einen anderen Landesteil habe er nicht gehen können, da man ihn auch dort gefunden hätte. Deshalb habe er seine Familie verlassen müssen. Mit Bescheid vom 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Zudem verneinte es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Er wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Er sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Ihm drohe trotz einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr in einem Teil seines Landes bei einer etwaigen Rückkehr in einen anderen Teil seines Landes keine Verfolgung. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

3 Am 21.03.2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus den Anhörungen und vertieft diesen. Er beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2017, zugestellt nach dem 2017, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG, hilfsweise 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger (internationalen) subsidiären Schutz zuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG, weiter hilfsweise 3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 11.11.2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Kläger ist zu in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden, wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Der durch die Übertragung der Sache auf ihn durch die Kammer zur Entscheidung berufene Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

4 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf die beantragte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid des Bundesamtes als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b)). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung und fasst darunter Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. In Absatz 2 werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG kann unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung gelten. § 3b Abs. 1 AsylG beschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung

5 eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72.90 –, juris, Rn. 13). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C- 175/08 –, Rn. 84 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft,

6 ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17). 2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Bedrohung durch die Taliban ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass ihm in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. a) Der Kläger hat die Bedrohung durch eine relevante Verfolgungshandlung hinreichend glaubhaft gemacht. Der Einzelrichter geht davon aus, dass ihm in seiner Herkunftsregion

7 vor seiner Flucht aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär durch die örtlichen Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohte bzw. eine solche Behandlung unmittelbar bevorstand. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Erkenntnismittel und der glaubhaften Darstellung des Klägers, war seine Angst, schweren Folgen ausgesetzt zu sein, nachvollziehbar und begründet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und widerspruchsfrei geschildert, warum er in den Fokus der Taliban geriet. Insofern hat er glaubhaft dargestellt, wie er zunächst seine Tätigkeit für afghanische Militär verheimlicht hatte, um einer Bedrohung auszuweichen. Zudem hat er glaubhaft dargestellt, wie es dazu kam, dass er doch identifiziert wurde und wie daraufhin ihm gegenüber Drohungen seitens der Taliban aufgestellt wurden. Er hat in der mündlichen Verhandlung deutliche emotionale Reaktionen gezeigt, die offenbar aus der Erinnerung an das Geschehene herrührten und auch zu Randdetails spontan vorgetragen, ohne erkennbar auf Übertreibungen zurückzugreifen. Auf kritische Nachfragen konnte er scheinbare Widersprüchlichkeiten überzeugend aufklären. Zudem steht seine Darstellung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung in den wesentlichen Details in Übereinstimmung mit dem, was er bereits in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat. Auch die vorgelegten Drohbriefe hält der erkennende Einzelrichter für authentisch. Er geht nach dem Eindruck, den er von der Person des Klägers und dessen Aussage gewonnen hat, nicht davon aus, dass es sich um ein lediglich erfundenes Geschehen handelte. Sein Vortrag steht zudem nicht im Wiederspruch mit dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Unter Berücksichtigung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist auch gegenwärtig davon auszugehen, dass dem Kläger in seiner Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Der Kläger ist insofern vorverfolgt ausgereist, als nach Ansicht des Einzelrichters angesichts der Warnungen die noch in Afghanistan erreichten und der vorliegenden Drohbriefe sowie des späteren Angriffs auf sein Haus Übergriffe auf ihn unmittelbar bevorstanden. Ob es gegebenenfalls nicht zu Übergriffen gekommen wäre, hätte der Kläger, wie in den Drohbriefen von ihm verlangt, dass Militär verlassen, ist insofern ohne Belang, als dies eine lediglich hypothetische Möglichkeit darstellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die regionalen Taliban bei einer Rückkehr nunmehr von einem Vorgehen gegen den Kläger absehen würden. Zwar ergibt sich aus den dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnismitteln, dass in den meisten Fällen ein Austritt aus dem Militär ausreicht, um einer Verfolgung durch die Taliban zu entgehen (vgl. insbesondere Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.06.2017). Vorliegend gingen diese im Falle des Klägers aber zum einen offenbar davon

8 aus, dass er auch angesichts ihrer Drohungen weiterhin für das Militär tätig war, woraufhin sie sein Haus anzündeten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatregion des Klägers ein starker Einfluss der Taliban bestehen. Der Heimatsdistrikt des Klägers (Tschak oder auch Chak) ist zwischen Taliban und Regierung umkämpft, wobei die Taliban für sich reklamieren ihn weitgehend zu kontrollieren (vgl. EASO, Afghanistan: Security Situation, Juni 2019 [Security Situation 2019], S. 277). Der Einzelrichter hält es unter dem Eindruck der vorliegenden Erkenntnisse für ausgeschlossen, dass ihnen die Rückkehr des Klägers unbekannt bleiben könnte. Insofern hält es ebenfalls für nicht fernliegend, dass die trotz des langen Zeitablaufs seit seiner Flucht und der Tatsache, dass er nunmehr das Militär verlassen hat, erneut gegen ihn vorgehen würden, sei es um sicherzugehen, dass er sich in der umkämpften Region nicht gegen sie wenden kann oder, was der Einzelrichter für wahrscheinlicher hält, um ein Exempel für die lokale Bevölkerung zu statuieren, der ein solches Vorgehen nicht verborgen bleiben könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass schon sein Vater, sogar eine höhere Position als er selbst, für das afghanische Militär tätig war und, wie sich aus den Drohbriefen ergibt, den Taliban auch dies bekannt geworden ist. Jedenfalls sieht der erkennende Einzelrichter keine hinreichenden stichhaltigen Gründe, um davon auszugehen, dass er entgegen der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nunmehr keine Verfolgung mehr droht. b) Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass weder der afghanische Staat noch ein anderer in Betracht kommender Akteur in seiner Herkunftsregion in der Lage ist, den Schutz des Klägers zu gewährleisten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insofern handelt bei den dortigen Taliban um nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, von denen Verfolgung ausgehen kann. Nichtstaatlicher Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG kann jedermann und jegliche Organisation sein, also Vereinigungen, Bewegungen, Milizen, Terrorgruppen, Familienclans usw. Entscheidend ist, dass die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure oder auch internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor dem nichtstaatlichen Akteur zu gewähren (Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 3c AsylG, Rn. 6; siehe auch Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 3c AsylG, Rn. 4). Auf Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger nicht verwiesen werden. Die Heimatprovinz des Klägers insgesamt (Wardak) ist zwischen Regierung und Taliban umkämpft, besteht zumindest zu Teilen unter der Kontrolle der Taliban (vgl. EASO, Security Situation 2019, S. 276 f.). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und angesichts der ohnehin nur begrenzten Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 7; Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4, 17; Lagebeurteilung

9 vom 28.07.2017, Rn. 40), ist nicht davon auszugehen, dass diese am Heimatort des Klägers dazu in der Lage sind, für seine Sicherheit zu sorgen. c) Der Kläger wurde vorliegend auch wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG in seinem Heimatland verfolgt. Ihm wurde nach Überzeugung des Einzelrichters von den Taliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG zumindest zugeschrieben. Bei dieser abweichenden Einstellung handelt es sich um eine politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Durch seine von den Taliban offenbar angenommene Weigerung das Militär zu verlassen hat er jedenfalls aus deren Sicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich ihrem Herrschaftsanspruch nicht unterwerfen will. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihn deshalb als politischen Gegner ansahen bzw. bei einer Rückkehr ansehen würden, der ihre Überzeugungen nicht teilt und deshalb einen Beitritt verweigert. d) Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen – etwa die Provinzen Bamyan und Panjshir – kommen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in Betracht. Sie schließen damit im hiesigen Fall seinen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nicht aus. Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind nach Absatz 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage genauer und aktueller Informationen aus relevanten Quellen zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 3e AsylG Rn. 2). Vorliegend kann dahinstehen, ob unter – auch Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU – dem Kläger in anderen Landesteilen Afghanistans außerhalb seiner

10 Heimatregion eine Schädigung durch die Taliban droht. Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban zwar grundsätzlich in der Lage, Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82). Allerdings fehlen ihnen die Ressourcen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen (vgl. EASO, Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen, Dezember 2017, S. 70 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 66). Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier geraten ist (VG Regensburg, Urt. v. 27.06.2018 – RN 7 K 16.32643 –, juris Rn. 31). Im Fall des Klägers spricht dagegen, dass die Taliban insgesamt ein besonderes Interesse hätten, unter ihren zahlreichen (potentiellen) Gegnern gerade ihn gezielt zu suchen und deshalb ihre Ressourcen einsetzen würden, um ihn landesweit zu verfolgen, dass er nicht in besonders herausgehobener Position für das Militär tätig war und insofern unter den zahlreichen (ehemaligen) Militärangehörigen nur einer unter sehr vielen ist. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass er in einer der für eine Neuansiedlung ernsthaft in Betracht kommenden Großstädte (Kabul, Herat und Masar-e Sharif) oder einem anderen als interne Schutzalternative in Betracht kommenden Ort in Afghanistan seinen Lebensunterhalt in einer Weise sichern könnte, welche es vernünftigerweise erwarten ließe, dass er sich dort niederlässt. aa. Ob vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem anderen Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und subjektiver Umstände. Die objektiven Umstände umfassen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes (VGH BW, Urt. v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 80). Es sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (vgl. VGH BW, ebd.; BayVGH, Urt. v. 23.03.2017 – 13a B 17.30030 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urt. v. 19.09.2019 – 31 K 397.19 A –, juris Rn. 31). Dabei geht der Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 10 C 11.07 –, juris Rn. 35, und vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20).

11 Eine Existenzsicherung muss am Ort des internen Schutzes zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Interner Schutz scheidet daher jedenfalls aus, wenn die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 32). Hingegen bedeutet das Fehlen eines solchen Verstoßes nicht automatisch, dass unter dem Gesichtspunkt einer für die Zumutbarkeit des Niederlassens hinreichenden Existenzsicherung die Voraussetzungen des § 3e AsylG erfüllt sind (so noch VGH BW, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 182 und Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 183; ebenso für Anforderungen oberhalb der Schwelle des Existenzminimums: Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 3eAsylG Rn. 3). Gegen eine Konvergenz der Maßstäbe spricht, dass für eine Verletzung des Art. 3 EMRK ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 924/17 –, juris Rn. 133 ff. m.w.N.), während es im Rahmen des § 3e AsylG auf die Zumutbarkeit einer Niederlassung ankommt und insofern nicht ersichtlich ist, dass jeweils ein außergewöhnlicher Fall vorliegen müsste (vgl. zu Überschneidungen und Unterschieden des Art. 3 EMRK mit § 3e AsylG: Marx, ZAR 2017, 304, 307 f.). Insofern ist das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich die Frage, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sich ein Ausländer am Ort des internen Schutzes niederlässt, nicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen (BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 54; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 190; HessVGH, Urt. v. 25.08.2011 – 8 A 1657/10.A –, juris Rn. 9; so auch noch VGH BW, Beschl. v. 08.08.2018 – A 11 S 1753/18 –, juris Rn. 22 anders nunmehr Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, LS, juris), sondern steht neben Art. 3 EMRK und kann dessen Gewährleistungen durchaus widersprechen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es deshalb nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Öst. Verwaltungsgerichtshof, Ent. v. 23.01.2018 – Ra 2018/18/0001 [ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180001.L00] –, Rn. 23). Dass im Verhältnis zu Art. 3 EMRK „Widersprüche“ auftreten, wenn an die Frage der Zumutbarkeit höhere Anforderungen geknüpft werden, als an einen Verstoß gegen diesen, denen mit einer Absenkung der Zumutbarkeitsanforderungen gerecht zu werden wäre,

12 sieht der erkennende Einzelrichter nicht. Soweit Asylantragstellern eine Rückkehr zugemutet wird, die am Herkunftsort keiner relevante Gefahr i. S. d. §§ 3 und 4 AsylG ausgesetzt sind und die vor einer Abschiebung auch nicht gemäß Art. 3 EMRK geschützt sind, folgt daraus nicht, dass die Niederlassung an jenem Ort für Asylantragsteller aus anderen Landesteilen, in denen sie einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind, bei im Übrigen vergleichbaren Umständen nicht i.S.v. § 3e AsylG nicht unzumutbar sein kann oder können sollte (a.A. VGH BW, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 49). Zunächst handelt es sich rechtlich gesehen nur scheinbar um einen Wiederspruch. In beiden Fällen kommen andere Regelungswerke mit anderen Regelungsinhalten und Zielen zum Tragen: Handelt es sich in einem Fall um an aus menschenrechtliche Garantien anknüpfende Mindeststandarts, soll im anderen Fall die Gewährleistung gewisser Lebensbedingungen nicht (nur) das Überleben am Zielort der Flucht sichern, sondern verhindern, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen. Damit würde er sich gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Die entsprechenden Anforderungen dienen damit primär der Wahrung von Art. 33 GFK und nicht dem Schutz elementarer menschlicher Bedürfnisse. Art. 33 GFK verbietet Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen, also gerade die Rückführung in unsichere Gebiete und Gebiete, in denen unzumutbare Lebensbedingungen bestehen (vgl. VGH BW, Urt. v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 89). Angesichts des exzeptionellen Charakters einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die am Zielort einer Rückführung herrschenden Lebensbedingungen und der hohen Anforderungen, die gerade auch an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden, ist es nicht fernliegend, dass in vielen Fällen zwar keine Verletzung feststellbar sein mag, der Betroffenen aber dennoch unter dem Druck eines – mit Blick auf Art. 3 EMRK zumutbaren – Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 30), in seine Herkunftsregion zurückkehrt und sich erneut der Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Ein verfolgungssicherer Ort soll nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erwerbsfähigen Personen ein hinreichendes wirtschaftliches Existenzminimum in aller Regel dann bieten, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den zumutbaren Arbeiten gehörten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprächen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der

13 Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden könnten. Nicht zumutbar sei die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24/06 –, juris Rn. 11 und Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris Rn. 119; VGH BW, Urt. v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 87). Aus dem Kriterium des „Niederlassens“ ist indes darauf zu schließen, dass die Verbindung zur Aufnahmeregion und die Sicherung der dortigen Existenz dauerhaft sein müssen. Dementsprechend begründet die Möglichkeit, auf absehbare Zeit allein prekäre Erwerbsmöglichkeiten von nur kurzer Dauer zu finden, keine zumutbare Existenzmöglichkeit (vgl. Möller, in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 3e AsylVfG Rn. 7). Ebenso muss die Möglichkeit zur Erlangung einer Unterkunft bestehen, die von einer gewissen Dauer und Verstetigung ist, um von einem Niederlassen sprechen zu können. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 50.18 –, juris Rn. 16; Urt. v. 16.08.1993 – 9 C 7/93 –, juris Rn. 10). Insbesondere sind dabei die familiären Beziehungen des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 – 9 C 8/91 –, juris Rn. 15). Insofern ist im Fall des Klägers anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wieder in einer familiären Gemeinschaft mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind leben würde. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Vermutung der gemeinsamen Lebensführung einer Kernfamilie als Grundlage der anzustellenden Prognose setzt zwar grundsätzlich eine bestehende familiäre Gemeinschaft voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 50.18 –, juris Rn. 17), die im Fall des Klägers durch seine Flucht aber gerade aufgehoben wurde. Da die Gemeinschaft aber nicht freiwillig aufgehoben wurde, sondern nur unter dem besonderen Druck der Gefährdungssituation, in der sich der Kläger befand, spricht nichts dafür, dass der Kläger sich bei einer hypnotischen Rückkehr nicht, wie es gerade unter den afghanischen Verhältnissen der gesellschaftlichen Erwartung entspräche, wieder um seine Frau und seinen Sohn kümmern würde. Dass er sich etwa emotional nicht mehr an diese gebunden fühlte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, auch heute noch stark unter der Trennung von seiner Familie zu leiden und erklärt, in Afghanistan würde er mit diesen zusammenleben. bb.Vom Kläger kann vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen sowie seiner persönlichen Situation und insbesondere unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle, die Netzwerke dort bei der Sicherung des Lebensunterhaltes spielen, nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich mit seiner

14 Familie in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort außerhalb seiner Ursprungsregion niederzulassen. Es wäre ihm bei einer Zusammenschau der vorliegend relevanten Umstände aller Voraussicht nach unmöglich, dort seine und Grundbedürfnisse seiner Familie durch eine zumutbare Tätigkeit in einem für die Erwartbarkeit einer Niederlassung ausreichenden Maße zu befriedigen. Auch das Bundesamt geht, soweit es dem Einzelrichter bekannt ist, davon aus, dass Familien mit minderjährigen Kindern im Falle einer Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sine von Art. 3 EMRK droht, die zu einem Abschiebungsverbot führt (ebenso BayVGH, Urt. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 29 u. Urt. v. 23.03.2017 - 13a B 17.30030; VG München, Urt. v. 15.03.2017 – M 17 K 16.35002 –, juris Rn. 19). Insofern ist die Situation des Klägers bei einer Rückkehr vergleichbar, da davon auszugehen ist, das er dann nicht nur sich, sondern auch seine Familie ernähren müsste (vgl. oben). Selbst wenn man indes nicht auf eine Situation abstellte, in der die Familieneinheit in Afghanistan wiederhergestellt würde, und somit auf den Kläger allein abzustellen wäre, ist aus Sicht des Einzelrichters dort keine zumutbare Fluchtalternative gegeben. (1) Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan ist insgesamt sehr schwierig. Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Von 189 Ländern des Human Development Index belegte Afghanistan im Jahre 2017 den 168. Platz und gehört damit zu den 37 Ländern (Plätze 152 – 189) mit einem niedrigen Stand gesellschaftlicher Entwicklung. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum (Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, die Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereit zu stellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist 2018 auf 1% zurückgegangen. Für 2019 geht die Weltbank aber von einer leichten Erholung aus. Hauptgründe seinen nach der Dürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem Agrarsektor zugutekämen. Erwartet wird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5%. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den

15 letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 27 f.). Die Angaben zur Höhe der Arbeitslosigkeit schwanken stark, auch abhängig von der Art der Erfassung. So lag sie laut Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 2017 bei 11,2% (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 28), während der afghanische Staat für 2016-17 von 23,9% der verfügbaren Arbeitskräfte ausgeht (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren. Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar- e Scharif und Herat, April 2019 [Soziökonomische Schlüsselindikatoren 2019], S. 31). Die Arbeitslosenrate schwankt saisonal sehr stark, zwischen 20% im Sommer und 32,5% im Winter. Nach Angaben des UNHCR sind seit 2002 bis 2017 rund 7,5 Millionen afghanische Staatsbürger nach Afghanistan zurückgekehrt (siehe UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 und vom April 2016, dort S. 35 [Richtlinien 2016]). Etwa 40% der Rückkehrer seien schutzbedürftig (UNHCR, Richtlinien 2016, S. 35). Es werde berichtet, dass es für Rückkehrer außerordentlich schwierig sei, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und dass sie ganz besonders schutzbedürftig seien, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkunft haben (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 f.). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) berichtet, das Bedürfnis nach humanitärer Unterstützung zeige in Afghanistan keine Anzeichen einer Verringerung. Eine chaotische und unvorhersehbare Sicherheitslage kombiniert mit einer schweren Dürre habe 2018 fast zu einer Verdoppelung der Zahl der hilfsbedürftigen Menschen im Vergleich zum Vorjahr geführt. 3,6 Millionen Menschen seien von einem gefährlichen Niveau von Ernährungsunsicherheit betroffen, 6,3 Millionen Menschen benötigten irgendeine Form von humanitärer Hilfe und Schutzmaßnahmen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 5). Rund 54% der afghanischen Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze, was einen Anstieg um 16% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeute (ebd., S. 18). Nach einer kürzlich durchgeführten Studie würden 39% Prozent der Afghanen das Land verlassen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Dies entspreche einer Steigerung um neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Als Gründe seien am häufigsten Unsicherheit (76%) und Arbeitslosigkeit (54%) angegeben worden (ebd., S. 16). Auch nach Darstellung des Auswärtigen Amts bleibt die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 28). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland würden

16 von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Hätten sie lange im Ausland gelebt oder zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (ebd., S. 31). Allgemein wird es als äußert schwierig angesehen, ohne Kontaktpersonen Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Funktionierende familiäre oder sonstige soziale Netzwerke können bei dem Versuch, ausreichende Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden und damit ein Obdach, Nahrungsmittel und sonstige Grundversorgung zu finanzieren von entscheidender Bedeutung sein (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 48). In Afghanistan liegt die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden; insbesondere ist die Fürsprache eines Familien-, Stammes- oder Clanzugehörigen häufig eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes (vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 76; siehe auch dies., Gutachten für das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 206, 221 und Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 31). Nach den Erkenntnissen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist ein Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig. So seien manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich sei, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stelle eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar (BFA, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 63), ihr Bestehen sei für sie besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019 [BFA 2019], S. 375 f.). Auch der EASO zufolge ergebe sich aus zahlreichen Berichten, dass der Zugang zu Arbeitsplätzen auf dem schrumpfenden Arbeitsmarkt mehr denn je von Verbindungen abhängig sei. Eine immer wiederkehrende Beschwerde von Arbeitsuchenden auf allen Ebenen sei, dass Arbeitsplätze über persönliche Verbindungen oder „Wasita“ vergeben würden. „Wasita“ ist definiert als gegenseitige Verbindungen zu denen mit Macht oder Einfluss. Vor allem Rückkehrer aus Europa und dem Iran, die keine starken oder soliden sozialen Verbindungen hätten, könnten keine Arbeit finden. Was Außenstehende oft als Korruption oder Vetternwirtschaft bezeichneten, sei in Wirklichkeit ein System, das auf (fehlendem) Vertrauen basiere. Das Misstrauen in der afghanischen Gesellschaft sei so groß, dass alle möglichen Arbeitgeber, einschließlich internationaler Akteure, nur Personen einstellten, die ihnen vorgeschlagen würden. Selbst für die online publizierten Jobs bei internationalen Organisationen – wie z.B. UN-Agenturen – sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zuweisung auf informellen Empfehlungen beruhe (EASO, Key socio-economic indicators

17 2017, 67 f.). Gerade in Bezug auf Rückkehrer wird berichtet, dass erweiterte Familiennetzwerke für die Erlangung einer Arbeitsstelle und einer Wohnung entscheidend seien, selbst wenn dies nicht notwendigerweise alle Gefährdungen aufhebe (siehe EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 34). Bezogen auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kabul berichtet der UNHCR, dass die Aufnahmekapazität der Stadt angesichts des Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung als Folge des massigen Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegender Versorgungsleistung, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt sei. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt (UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016 [Anmerkungen 2016], S. 7). Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kabul sowie der sich dort zuspitzenden sozioökonomischen Krise ist der UNHCR der Ansicht, dass dort keine interne Schutzalternative besteht (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Nach den Informationen der EASO ist Kabul eine der Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern. Die große Zahl an Rückkehrern fordere die Aufnahmekapazitäten heraus (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 18). Zudem sei Afghanistan weiterhin eine ländliche Gesellschaft, deren Wirtschaft sehr stark auf der Landwirtschaft basiere. Annähernd 45% aller Beschäftigten würden hier arbeiten. 80% aller Beschäftigungsverhältnisse seinen als prekär bzw. unsicher („vulnerable“) zu bewerten. Nach Einschätzung der Weltbank seien weder Bildung noch eine Arbeitsstelle eine Garantie, der Armut zu entkommen (ebd., S. 32 f.). Zwar seien 2017 die Einkommen gestiegen, doch sei diese Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zum Stillstand gekommen, was auf eine Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und Störungen im Zusammenhang mit den Wahlen zurückzuführen sei. Das Wirtschaftswachstum habe sich 2018 abgeschwächt, was zu einem Anstieg der Armutsrate geführt habe. Nach einer Umfrage aus dem 3. Quartal 2018 haben sich die Geschäftsbedingungen und das Vertrauen der Unternehmen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate verschlechtert (ebd., S. 27 f.). Auch EASO weist auf Berichte hin, nach denen Netzwerke für Rückkehrer unverzichtbar seien, um Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können (ebd., S. 34). Im Hinblick auf die Möglichkeit, in Kabul eine Unterkunft zu finden, sei zudem der

18 schwierige Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, insbesondere die hohen Mietpreise für Apartments. Es gebe in der Stadt rund 50 informelle Siedlungen, in denen insgesamt schätzungsweise 40.000 Personen leben würden, vor allem Flüchtlinge, Binnenvertriebene, wirtschaftliche Migranten und ethnische Minderheiten. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und öffentlicher Infrastruktur sei sehr begrenzt (EASO, Key socio-economic indicators 2017, S. 61 f.). Nach aktuellen Untersuchungen lebten 70% der Einwohner Kabuls in informellen Siedlungen. Es werden Berichte zitiert, nach denen schlecht gebaute Häuser an Orten mit eingeschränkter Erreichbarkeit die Not der Rückkehrer, Wirtschaftsmigranten und Binnenvertriebenen, die diese Gebiete bevölkern, verschlimmert hätten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 65 f.). Die EASO geht dennoch davon aus, dass Kabul, Herat und Masar-e Sharif für alleinstehende, erwachsene und arbeitsfähige Männer unter Berücksichtigung der individuellen Umstände grundsätzlich zumutbare Fluchtalternativen i.S.d. Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU (auf dem § 3e AsylG beruht) darstellten, auch wenn sie kein Unterstützernetzwerk haben (vgl. EASO, Country Guidance 2019, S. 137). Soweit in den Großstädten Afghanistans ohne den Rückgriff auf Netzwerke Zugang zur Arbeit besteht, ist dies in aller Regel nur sehr kurzfristige und prekäre Beschäftigung, insbesondere in Form einer Tätigkeit als Tagelöhner (vgl. dazu, dass dies für die Ablehnung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AsylG ausreicht etwa SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 73; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 347). So gibt in Kabul lokale Treffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitssuchende und Arbeitgeber treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder Arbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es kann aber auch qualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet der Arbeitgeber, wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt Arbeit. Das Gehalt beträgt etwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, Fachkräfte können bis zu 1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, Afghanistan: Networks, Januar 2018 [Networks 2018], S. 28). Der Zugang insbesondere zu dauerhaften oder gehobenen Stellen hängt hingegen zu großen Teilen vom Bestehen eines Netzwerkes ab (vgl. EASO, Networks 2018, S. 27 f.). Ebenso wie Kabul zieht Herat zwar wegen seiner Arbeits- und Geschäftsmöglichkeiten Rückkehrer an und hat in der Vergangenheit eine hohe Fähigkeit gezeigt, zuziehende Personen aufzunehmen. Auch ging es Rückkehrern dort in der Vergangenheit deutlich besser als in anderen großen Städten Afghanistans (EASO, Key socio-economic indicators

19 2017, S. 41). Allerdings ist diese Fähigkeit in der letzten Zeit durch den hohen Zuzug unter Druck geraten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 36). Zudem gehört Herat zwar zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern, die nicht von dort stammen und gilt als relativ sichere und vielfältige Stadt, in der die Menschen nicht durch ihre Stammeszugehörigkeit miteinander verbunden sind, was Rückkehrern und Binnenvertriebenen eine Niederlassung erleichtert (ebd., S. 19). Die vorhandenen Erwerbsmöglichkeiten sind jedoch überwiegend prekär, da die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Stadt aus Tagelöhnern besteht (ebd., S. 33). Auch Masar-e Sharif, dass ein regionales Handelszentrum und Ausgangspunkt des Im- und Exportes ist (ebd., S. 20), fanden Rückkehrer bisher meist nur als Tagelöhner Arbeit. Soweit daneben Märkte und kleine Firmen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, sind auch diese zumeist nur zeitlich befristet (ebd., S. 31). Zudem ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen für Rückkehrer wie den Kläger, die nicht über ein soziales Netz am Rückkehrort und keine größeren wirtschaftlichen Ressourcen verfügen, schwierig, eine angemessene dauerhafte Unterkunft zu finden. So seien die Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und der Wohnungsmarkt teuer und überlaufen (vgl. Asylos, Young Male Returnees, S. 61 ff.). Nach Informationen von EASO endeten Vertriebene in Kabul ohne familiäre Verbindungen und ohne ausreichende Mittel, um sich ein Haus zu mieten, in Camps oder aufgegebene Regierungsgebäuden (EASO, Networks 2018, S. 29). In Herat leben in sieben ausgedehnten Siedlungen Binnenvertriebene unter Großteiles prekären Verhältnissen. Daneben sind dort 2018 aufgrund der Dürre noch einmal 60.000 Binnenvertriebene angelangt, die in überfüllten Lagern leben. Dort, wie auch in Masar-e Sharif, macht der Mietmarkt für Unterkünfte unter 25% aus (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 67 f.). Zwar ist den Erkenntnissen nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass alleinstehende junge Männer regelmäßig in den sog. informellen Siedlungen Kabuls unterkommen würden, in denen die Menschen nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, Security Situation 2019, S. 72, siehe auch UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128). Denn diese Unterkünfte sind größeren Haushalten vorbehalten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – LB 93/18 –, juris Rn. 109). Indes ist es zwar im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, sprich bei der Frage, ob in einer Rückführung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegen würde, zutreffend, einen solchen in Bezug auf die Möglichkeit von Unterkunft unter Verweis darauf zu verneinen, dass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. „chai khana“ oder „samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtig kann (so etwa NdsOVG, ebd., juris Rn. 110). Dabei handelt es sich um in Kabul wie auch sonst im Land zahlreich

20 vorhandene typisch afghanische Unterkünfte (vgl. EASO, Networks 2018, S. 29). Dies genügt jedoch nicht, um hierin eine Perspektive für eine zumutbare Niederlassung zu erblicken, wenn bei einem Wechsel durch unterschiedliche temporäre Unterkünfte überhaupt noch von einem „Niederlassen“ gesprochen werden kann. Mit Blick auf die Provinz Bamyan berichtet der UNHCR, dass dort im Jahr 2016 einige binnenvertriebene Familien aufgenommen worden seien, wobei es sich ausschließlich um Familien gehandelt habe, die der Gruppe der Hazara angehörten und die auf Grund ihrer ethnischen bzw. Stammeszugehörigkeit und der damit oft verbundenen Unterstützung in Bamyan Zuflucht hätten finden können (UNHCR, Anmerkungen 2016, S. 6). So sind schätzungsweise 70% der Bevölkerung in Bamyan, die insgesamt ca. 462.144 Personen umfasst (BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 112) Hazara; weitere 20% machen Tadschiken aus; 5% sind Paschtunen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 11.05.2017 [Länderinformationsblatt 2017], S. 40). Ökonomisch betrachtet wird die Provinz Bamyan hauptsächlich mit Kartoffeln in Verbindung gebracht (ebd., S. 41). Die Provinz wird als Arm und durch die Zentralregierung vernachlässigt beschrieben, auch wenn sie aufgrund der Sicherheitslage als sicherer Hafen betrachtet werde (BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 113). Generell setze sich das Phänomen der Abwanderung der Jugend aus der zentralen Hochland-Region – zu der die Provinz Bamyan zählt – fort. Als Gründe nennt der UNHCR das akute Ausmaß an Armut, die nur schleppende Entwicklung und den Mangel an Erwerbsmöglichkeiten in dieser Region. Hinsichtlich der Provinz Panjshir weist er darauf hin, dass diese 83 binnenvertriebene Familien beherberge, die hauptsächlich aus den Nachbarprovinzen stammten (UNHCR, Anmerkungen 2016, S. 6). Rund 98% der Bevölkerung der Provinz, deren Bevölkerungszahl auf 156.000 geschätzt wird, sind Tadschiken, daneben gibt es einige sunnitischen Hazara (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2017, S. 82 f.). Die Provinz Panjshir gilt als relativ stabil (BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 210). Beiden Provinzen sind nach Ansicht von Experten von Landwirtschaft und dem dazugehörenden Handel, aber ebenso großer Armut geprägt. Für die Überlebenssicherung entscheidend sei in der Regel, ob die für eine weitgehende Subsistenz nötigen Grundbedingungen erfüllt seien, wozu Landbesitz und soziale Netzwerke gehörten (Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 229). Bei beiden Provinzen handelt es sich auch aufgrund der geografischen Lage um vergleichsweise wenig entwickelte Provinzen. Zudem ist davon auszugehen, dass gerade in solchen ländlichen Bereichen der Zugang zu Arbeit und Wohnung ohne lokale Kontaktpersonen so gut wie unmöglich ist. Soweit Rückkehrer gewisse Hilfestellungen, auch monetärer Art, in Anspruch nehmen können, sind diese zumeist nur zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten und nicht

21 zur dauerhaften Sicherung des zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendigen ausreichend. Wichtige Voraussetzung für den Zugang zu Unterkunft und Nahrung bleibt daher der Zugang zu Arbeit (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 105). (2) Ausgehend von den dargestellten Erkenntnissen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der persönlichen Situation des Klägers kann von ihm nicht i.S.v. § 3e Abs. 1 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer der genannten Großstädte oder auch in den Provinzen Bamyan und Panjshir niederzulassen. Regionen oder Städte, in denen sich die Situation grundlegend anders darstellen würde, so dass diese als sichere Fluchtalternative in Betracht kämen, sind nicht ersichtlich. Vom Vorhandensein eines aufnahmebereiten Familienverbands oder sonstiger Netzwerke in Afghanistan und hier insbesondere in Kabul oder einem anderen als Fluchtalternative in Betracht kommenden Ort kann nicht ausgegangen werden. Nach Überzeugung des Einzelrichters wäre der Kläger ohne dieses voraussichtlichen nicht in der Lage, die hohen Anforderungen zu hinreichend zu bewältigen, denen er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan beim Versuch einer Neuansiedlung außerhalb seiner Herkunftsregion ausgesetzt wäre. Es wäre ihm daher in einem anderen Landesteil als in seiner Herkunftsregion voraussichtlich nicht möglich, eine ausreichende Existenzgrundlage zu erwirtschaften und Zugang zu angemessenem und hinreichend dauerhaften Wohnraum zu erlangen, was die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausschließt. II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Sätze 1 und 2 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

22 Till