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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 20.02.2020 – 5 K 3686/16

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 3686/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Till als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

2 Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1996 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger aus der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 18.08.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.12.2015 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.09.2016 gab er laut Protokoll der Anhörung im Wesentlichen an, er habe Afghanistan aus Angst vor einer Entführung verlassen. Die Nationale Sicherheitsbehörde sei zum Haus seiner Familie gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie von einer Entführung erfahren habe. Zwei Tage später seien fünf Personen deshalb festgenommen worden. Als sie davon erfahren hätten, seien sie hingegangen. Die Sicherheitsbehörde habe sie angerufen. Vier der Personen seien Unbekannte gewesen, eine sei ein Bekannter gewesen. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass diese Personen nicht allein gehandelt hätten. Als sie nach Hause zurückgekommenen seien, habe die Mutter des Klägers geweint und sie hätten beschlossen, dass er Afghanistan verlassen müsse. Auf Nachfrage nach der fünften Person gab der Kläger laut Protokoll an, diese sei ein entfernter Verwandter gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 23.11.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Zudem verneinte es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Er wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Er sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, da er keine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure in Afghanistan vorgetragen habe. Bei der geplanten Entführung handle es sich im einen kriminellen Akt. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 13.12.2016 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, neben dem Motiv einer Entführung zur Erpressung von Geld sei getreten, dass er als Mujaheddin regelmäßig die örtliche schiitische Moschee bewacht habe. Die geplante Entführung habe daher zumindest auch religiöse Motive gehabt. Die Täter hätten

3 sich unter enger Überwachung durch einen Sicherheitsdienst befunden. Als der Kläger dann tatsächlich habe entführt werden sollen, habe der Sicherheitsdienst die Täter festnehmen können. Es sei zu einem Angriff gekommen. Dies habe nachts bzw. am frühen Morgen stattgefunden. Sein Vater habe zur Moschee gehen wollen und sei von den Angreifern festgehalten worden. Sie seien dann hereingekommen, seinem Vater hätten sie die Hände gefesselt. Diese Leute hätten ihn mitnehmen wollen. Seine Mutter sei von ihnen mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Dann sei die Polizei gekommen. Die Mutter sei ins Krankenhaus gekommen, der Kläger habe unter Schock gestanden. Er sei daraufhin geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Vortrag des Klägers aus der informatorischen Anhörung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2016 (BAMF- Aktenzeichen ), zu verpflichten: 1. den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, 2. dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise 3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 06.02.2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

4 Entscheidungsgründe Der durch die Übertragung der Sache auf ihn durch die Kammer zur Entscheidung berufene Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Auch ein Anspruch auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (III.) I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Er ist – vorbehaltlich des Vorliegens eines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b)). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung

5 eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar ist. Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17). 2. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Soweit er seinen geltend gemachten Anspruch auf eine angeblich versuchte Entführung stützt, konnte der Einzelrichter nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die vorgetragenen

6 Ereignisse sich tatsächlich so zugetragen haben. Der Vortrag hat sich nicht als hinreichend glaubhaft erwiesen. Der Kläger hat im Klageverfahren einen erheblich gesteigerten Vortrag gegenüber dem im Verwaltungsverfahren Vorgebrachten eingebracht. So hat er nunmehr vorgetragen, es sei zu einem konkreten Entführungsversuch gekommen. Dabei sollen die Entführer in sein Haus eingedrungen seien. Sein Vater sei gefesselt und seine Mutter geschlagen worden. All dies wurde gegenüber dem Bundesamt nach dem Protokoll der dortigen Anhörung nicht erwähnt. Ebenso fanden dort die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen angeblichen religiösen Motive für die Entführung keine Erwähnung. Hinzu tritt, dass der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren auch in anderen Details von dem im Verwaltungsverfahren abweicht. So hat er etwa dort vorgetragen, es seien zunächst fünf Personen verhaftet worden. Als sie davon erfahren hätten, seien sie „hingegangen“. Die Sicherheitsbehörde habe sie angerufen. Vier der Personen seien Unbekannte gewesen, eine ein Bekannter. Als sie wieder nach Hause gekommen seien, habe die Mutter geweint und sie hätten beschlossen, dass der Kläger das Land verlassen solle. Im Gegensatz dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe die angeblichen Täter nur einmal gesehen, und zwar bei dem Entführungsversuch bei ihnen zu Hause. Zudem habe er die Festgenommenen nicht gekannt. Auch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Klägers, die Gegenüberstellung habe erst stattgefunden, nachdem er ausgereist sei, ist nicht mit den im Protokoll der Anhörung enthaltenen Aussagen vereinbar. So hat er dort insbesondere auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als der dem Familienmitglied gegenübergestanden habe, geantwortet, „Wir hatten kein besonders enges Verhältnis. Die fünf Männer sitzen jetzt im Gefängnis.“ Weiterhin hat er beim Bundesamt laut Protokoll noch angegeben, er habe am 11.07.2015 von der Entführung erfahren, „denn eines Abends kamen Sicherheitsleute zu unserem Haus und haben uns mitgeteilt, dass die Nationale Sicherheitsbehörde von der Entführung erfahren habe.“ In der mündlichen Verhandlung hat er indes angegeben, der angebliche Entführungsversuch habe an diesem Datum stattgefunden, drei oder vier Tage vorher seien die Sicherheitsbehörden bei ihnen gewesen. Die erheblichen Abweichungen und Widersprüche sowie die erhebliche Steigerung seines Sachvortrages vermochte der Kläger nicht überzeugend zu erklären. In der Folge ist nach Ansicht des Einzelrichters ein Vortrag zu seinen Fluchtgründen insgesamt als unglaubhaft anzusehen. Der Kläger hat ausgeführt, er habe bei der Anhörung durch das Bundesamt unter Stress gestanden. Ansonsten hat er betont, er habe bei der Anhörung beim Bundesamt den Sachverhalt so berichtet, wie auch im gerichtlichen Verfahren. Zudem hat der Klägervertreter Zweifel an der Güte der Übersetzung geäußert und angemerkt hat, das

7 Protokoll sei dafür, dass die Anhörung 65 Minuten gedauert habe, recht kurz. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Protokoll der Anhörung, in der neben der Fluchtgeschichte auch persönliche Daten abgefragt wurden, immerhin fünf Seiten aufweist. Davon befassen sich knapp zwei mit der vom Kläger wiedergegebenen Fluchtgeschichte. Insofern ist es aus Sicht des Einzelrichters keinesfalls so kurz, dass allein deshalb davon auszugehen ist, dass dort ganze Aussageteile fehlen. Weiterhin weist es keine erkennbaren Lücken oder innerlichen Widersprüche auf, die darauf hindeuten würden, dass tatsächliche Gesagtes nicht aufgenommen worden wäre. Zudem enthält es zahlreichen Nachfragen zur damals vorgetragenen Geschichte. Dass es keine Nachfragen zu den Umständen des angeblichen konkreten Entführungsversuchs enthält, ist schon deshalb nachvollziehbar, weil dieser – das Protokoll zugrunde gelegt – in der Anhörung nicht zur Sprache kam. In Bezug auf die Qualität des Dolmetschers und den Stress, unter dem der Kläger bei seiner Anhörung stand, mag es zwar sein, dass es bei der Übersetzung zu Ungenauigkeiten gekommen ist. Insofern ist – allerdings nicht nur hier, sondern stehst, wenn übersetzte und dann durch Dritte protokollierte Aussagen zu bewerten sind – Vorsicht dabei geboten, schon aus kleineren Widersprüchen zu späteren Aussagen auf eine Unglaubhaftigkeit des Vortrages insgesamt zu schließen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um einzelne und kleinere Widersprüche. Vielmehr soll ein wesentlicher und herausstechender Teil des Sachvortrags zu den Fluchtgründen zwar in der Anhörung ausgeführt worden sein, aber in keiner Weise Eingang in deren Protokoll gefunden haben. Dass dies so geschehen sein soll, ist angesichts dessen, dass ansonsten beim Bundesamt eine in sich nachvollziehbare und der im Klageverfahren auch in Teilen ähnliche Fluchtgeschichte aufgenommen wurde, nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger im Protokoll gegenüber dem Bundesamt noch bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst nur vorgetragen, der damalige Dolmetscher habe manchmal gefragt, was er (der Kläger) genau meine. Insofern war eine Kommunikation offensichtlich möglich und der Dolmetscher versuchte sicherzustellen, dass eine korrekte Übersetzung erfolgte. Daneben war der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen konkreten Entführungsversuch in der mündlichen Verhandlung insofern umfangreich, als er hierzu mehrere Minuten ausführte. Dass derartige Ausführungen, wären sie beim Bundesamt auch nur zum Teil erfolgt, im dortigen Protokoll gar keinen Widerhall gefunden und einfach „untergegangen“ sein sollten, ist nicht anzunehmen. Es ist nicht plausibel, dass das Geschehen, welches zudem nicht neben anderen derart zugespitzten Aussagen zur Bedrohungslage steht, zwar vorgetragen, aber nicht übersetzt oder nicht in das Protokoll aufgenommen worden sein soll. Zudem wurde das Protokoll der Anhörung laut Vermerk in diesem rückübersetzt und vom Kläger bestätigt. Es ist nicht

8 erklärlich, warum er nicht spätestens dann darauf drängte, dass die angeblichen stattgefundenen dramatischen Ereignisse aufgenommen werden. Hinzutreten die weiteren Widersprüche in der protokollierten Aussage des Klägers beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren. Auch hier handelt es sich nicht etwa um Randdetails, sondern um wesentlichen Fragen des Ablaufs der behauptenden Bedrohung. Diese lassen sich mit einem bloßen, nicht näher dargelegten, Verweis auf mögliche Übersetzungsprobleme nicht hinreichend erklären. Vor diesem Hintergrund war der vom Klägervertreter aufgeworfenen Frage der Qualifikation des Dolmetschers beim Bundesamt im Rahmen der Amtsermittlung nicht weiter nachzugehen. II. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu. Demnach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Das Kriterium des Vorbringens „stichhaltiger Gründe“ umschreibt die Anforderung an den Nachweis der Gefährdung. Dies ist in der Sache kein Unterschied zu der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die auch für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird (Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 23. Ed. 01.08.2019, § 4 AsylG Rn. 32; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 310). Insofern ist nach oben zu verweisen. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 1. Aus der Darstellung des Klägers ergeben sich keine stichhaltigen Gründe dafür, dass ihm in Afghanistan derzeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. Art. 3 EMRK droht. Die individuelle Bedrohungslage mangels Glaubhaftmachung ist nicht anzunehmen (vgl. oben). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihnen dort wegen einer besonderen Stellung oder Eigenschaften individuell ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht, noch sind allgemeine Gefahren gegeben, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen könnten. Allein aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan kann nicht auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschlossen werden. Es ist kein relevanter Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c

9 AsylG ersichtlich, der den Kläger in Afghanistan bewusst solchen Verhältnissen aussetzen wollte. Dies wäre Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil dieser nicht ohne Weiteres bereits dann zuerkannt werden darf, wenn einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) entgegensteht (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-542/13 – Bodj, Rn. 39 f., juris; siehe auch VGH BW, Urt. v. 05.12.2017 – A 11 S 1144/17 –, juris Rn. 183 ff.). Dies folgt aus einer Berücksichtigung von Art. 15 Buchst. b RL 2011/95/EU – dessen Umsetzung ins nationale Recht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bezweckt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 20). Insofern enthält § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgerichtig einen Verweis u. a. auf § 3c AsylG. Ob einer Abschiebung gleichwohl zwingende humanitäre Gründen i.S. v. Art. 3 EMRK entgegenstehen, kann erst mit Blick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wieder Relevanz gewinnen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2017 – 3 A 156/16 –, juris Rn. 50). 2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung ist vorliegend nicht gegeben. a. Ob die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland und/oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen, kann offenbleiben, wenn die erforderliche Gefahrendichte für den Schutzsuchenden vorliegend nicht gegeben ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.02.2012 – 7 LA 215/11 –, juris Rn. 9 f.). Denn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur, wenn das Leben oder die Unversehrtheit der Person des Schutzsuchenden ernsthaft individuell bedroht sind und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, kann umso geringer sein, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, wohingegen beim Vorliegen gefahrerhöhender persönlicher Umstände auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen kann (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 34). Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den internationalen

10 Schutz Suchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt nicht stets voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung kann auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – C-465/07 –, juris Rn. 37 f., 43). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers genügen nicht. Erforderlich ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Fehlt es an gefahrerhöhenden individuellen Umständen, ist jedenfalls das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 18, 22 f.).

11 Zur Überzeugung des Einzelrichters folgt aus dem Unionsrecht und hier insbesondere aus Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU, deren Umsetzung der § 4 AsylG dient, nichts anderes (a. A. VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris Rn. 6 ff.). Unter welchen Umständen eine durch einen bewaffneten Konflikt nicht spezifisch gefährdete Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Konfliktgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist diesen Normen nicht eindeutig zu entnehmen. Indes spricht die Höhe des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderlichen Gewaltniveaus dafür, dass zu erwarten ist, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Opfern zu beklagen war. Auch wenn bereits erlittene Opfer keine notwendige Voraussetzung einer zukünftigen Bedrohung sein mögen, stellen sie ein wesentliches Indiz für die Feststellung entsprechender Tatsachen dar: Wenn die Bedrohungslage in der Vergangenheit bei weitem nicht genügen konnte, um eine hinreichende Bedrohung für den Einzelnen anzunehmen, müssen dementsprechend gewichtige und klar zutage tretende Indizien dafür vorhanden sein, dass in der Zukunft eine derartige Verschärfung der Lage zu erwarten ist, dass für den Betroffenen im Fall einer Rückkehr die nötige Gefahrenschwelle erreicht würde. Insofern wird durch das maßgebliche Abstellen auch Opferzahlen in der Vergangenheit auch nicht etwa der „präventive Charakter des subsidiären Schutzes konterkariert“ (so VGH BW, ebd., Rn. 7), sondern geprüft, ob angesichts der Opferzahlen der Vergangenheit von einer außergewöhnlichen Gefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung auszugehen war und ggfs. immer noch ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Auslegung des Art. 3 EMRK bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU kann auf die Opferzahlen der Vergangenheit als maßgeblicher Faktor zurückgegriffen werden. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht zwar davon aus, dass auch wenn mehrere individuelle Faktoren für sich allein betrachtet keine reale Gefahr darstellen, dieselben Faktoren zusammengenommen („taken cumulatively“) und in einer Situation allgemeiner Gewalt und erhöhter Sicherheitsvorkehrungen eine reale Gefahr begründen können (EGMR, Urt. v. 23.08.2016 – 59166/12 –, Rn. 95). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch das vorliegende Urteil beziehen sich aber gerade auf den Fall, dass keine relevanten individuellen Faktoren vorliegen, womit zur Beurteilung der Gefahrenlage allein auf die allgemeine Lage aller Personen im betreffenden Gebiet abgestellt werden kann. Diese beiden Punkte trennt auch der EGMR in seiner Rechtsprechung (vgl. EGMR, ebd., Rn. 95 u. 98). Sofern er in Bezug auf die Lage in Mogadischu, Somalia, die Gefahrenlage auf Grundlage verschiedener Kriterien bewertet hat, hat er zum einen auch dort die Zahl der Toten und Verletzten berücksichtigt. Zum anderen hat er ausgeführt, dass es sich bei den in diesem Fall gewählten Kriterien nicht um eine vollständige Liste handle, die in allen zukünftigen Fällen angewandt werden

12 müsse, aber für den zu entscheidenden Fall angemessen sei (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 –, Rn. 241). Dies ist im Grundsatz mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, nach der es beim Unterschreiten gewisser Opferrelationen eine weitere Ermittlung zur Gefahrendichte nicht mehr bedarf, weil die festgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, welches so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich die Nichtberücksichtigung weiterer Umstände im Ergebnis nicht auszuwirken vermag (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23), zumal wertende Gesichtspunkte auch dann als Korrekturerwägungen einzubeziehen sind (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 118). Damit wird – im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR – sichergestellt, dass die im konkreten Fall angemessenen Faktoren berücksichtigt werden. Dass ein Faktor dabei im Einzelfall maßgeblich wird, schließt die Rechtsprechung des EGMR insoweit nicht aus (a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 17.01.2020 – 13a ZB 20.30107 –, juris Rn. 15). Der maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist – ebenso wie bei der Bestimmung der maßgeblichen Region für die Stellung der Gefahrenprognose bei der Prüfung einer möglichen Verfolgung – grundsätzlich die Herkunftsregion des Betroffenen. Insofern war vorliegend auf Herat abzustellen. b. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Zivilperson in der Lage des Klägers bei einer Rückkehr landesweit oder in der Provinz Herat allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden (vgl. auch EASO, Country Guidance 2019, S. 100). Eine Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt damit nicht in Betracht, den das Risiko als Zivilist verletzt oder getötet zu werden, ist zu weit von der dafür notwendigen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens entfernt. Die Frage des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann daher dahinstehen. Für die Jahre 2009 bis zum dritten Quartal 2019 lassen sich den Berichten der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) folgende Opferzahlen für das gesamte Land entnehmen (vgl. UNAMA, Annual Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Afghanistan 2018, Februar 2019 [Annual Report 2018], S. 1 sowie dies., Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 17.10.2019 [Quarterly Report 2019], S. 1):

13 Jahr Getötete Zivilisten Verletzte Zivilisten Insgesamt 2009 2.412 3.556 5.969 2010 2.792 4.368 7.162 2011 3.133 4.709 7.842 2012 2.769 4.821 7.590 2013 2.969 5.668 8.638 2014 3.701 6.833 10.535 2015 3.545 7.457 11.034 2016 3.498 7.920 11.418 2017 3.440 7.019 10.459 2018 3.804 7.189 10.993 Bis 3. Quartal 2019 2.563 5.676 8.239 Bezogen auf Afghanistan insgesamt ergibt sich unter Annahme einer relativ gering angesetzten Einwohnerzahl von 27 Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019 [Lagebericht 2019], S. 20: 27 bis 32 Millionen Einwohnern) für 2016 – das Jahr mit den bislang insgesamt höchsten Opferzahlen – eine Wahrscheinlichkeit von 1:2.365 (0,04229 %), als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden. Da die Zahlen für bis zum dritten Quartal 2019 in etwa denen des Vorjahres entsprechen, ist auch für das Jahr nicht von einer deutlichen Steigerung der Gefahrendichte über den im Jahr 2016 erreichten Höchststand hinaus auszugehen. Bezogen auf die Region Herat wurden durch die UNAMA 2018 259 Tote und Verletzte registriert (UNAMA, Annual Report 2018, S. 67). Bei einer Einwohnerzahl von rund zwei Millionen (CSO, a. a. O., S. 3) bedeutet dies eine Schädigungswahrscheinlichkeit von 1: 7.722 (0,01295 %). Zu berücksichtigen ist indes, dass zu der von der UNAMA registrierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer hinzutreten dürfte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 –, juris Rn. 65). Diese verzeichnet nur dann verletzte und getötete Zivilisten, wenn der betreffende Vorfall mindestens durch drei Quellen bestätigt wurde (vgl. UNAMA, Annual Report 2018, S. i). Ein Faktor von 1:3 wird dabei teilweise als realistisch angesehen (vgl. NdsOVG, ebd.; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 151 f.; HessVGH, Urt. v. 30.01.2014 – 8 A 119/12.A –, juris, Rn. 40). Bei einer Verdreifachung der von der UNAMA verzeichneten Anzahl getöteter und verletzter Zivilpersonen wäre für das Jahr 2016 – dem Jahr mit den bisher meisten toten und verletzen Zivilisten – bezogen auf Afghanistan von einer Wahrscheinlichkeit von maximal 0,12687 % auszugehen, Opfer eines Zwischenfalls zu werden. Für die Region Herat wäre für 2018 von einer Wahrscheinlichkeit 1:2.574 (0,03885 %) auszugehen. Das relevante Risiko ist damit auch unter Berücksichtigung einer möglichen Dunkelziffer nicht ausreichend für die Annahme eines besonders hohen Niveaus an willkürlicher Gewalt.

14 Beim Kläger sind auch keine derartigen gefahrerhöhenden individuellen Umstände gegeben, dass trotz der dargestellten Opferzahlen von einer hinreichenden Bedrohung auszugehen wäre. Allein aus seiner Religionszugehörigkeit folgen diese mit Blick auf die relevante Lage in der Provinz Herat und seinem Heimatdistrikt nicht. So wurde zwar 2018 in seinem Heimatdistrikt Injil (oder Enjil) ein Anschlag auf eine schiitische Moschee vereitelt und es wird insgesamt berichtet, dass die Attacken aus schiitischen Religionsvertreter und Einrichtungen seit 2016 zugenommen haben. Dennoch geht etwa das Afghanistan Analyst Network davon aus, dass ein ausgedehnter sektiererischer Konflikt zwischen der schiitischen und sunnitischen Bevölkerung von Herat in absehbarer Zukunft aufgrund der vorherrschenden "schiitisch-sunnitischen Solidarität" unter den Bewohnern der Provinz unwahrscheinlich sei (vgl. EASO, Afghanistan: Security Situation, Juni 2019 [Security Situation 2019], S. 154). Zudem gab es in seinem Heimatdistrikt 2018 überhaupt nur einen registrierten sicherheitsrelevanten Vorfall. Auch 2019 waren es bis zum September – je nach Quelle – lediglich 2-3. Weiterhin gilt die Provinz Herat insgesamt als umso sicherer, umso näher man sich an Herat-Stadt befindet (österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 13.11.2019 [BFA, Länderinformationsblatt 2019a], S. 106 f.). Der Heimatdistrikt des Klägers grenzt unmittelbar an diese an (vgl. EASO, Security Situation 2019, S. 149) und wurde durch das Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) 2018 betreffende der Schwere des Konflikts in der niedrigsten Kategorie geführt (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018 [Humanitarian Needs 2019], S. 2, die Darstellung wurde im Bericht für das Jahr 2020 nicht fortgeführt; vgl. auch EASO, Security Situation 2019, S. 153). Vor diesem Hintergrund fällt nach Überzeugung des Einzelrichters angesichts der nur geringen Opferzahlen in der Region Herat insgesamt und der Lage des Konfliktes dort die Religionszugehörigkeit des Klägers nicht derart ins Gewicht, dass in seinem Fall die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Betracht kommt. Weiterhin ergeben sich aus den verfügbaren Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt und in der oben betrachteten Region im Speziellen in naher Zukunft derart gravierend verschlechtern wird, dass eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu erwarten wäre. Zwar gelingen den Aufständischen immer wieder teils spektakuläre Erfolge in Form von Anschlägen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2019a, S. 18 ff.). Bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder regierungsfeindlichen Kräften gab es indes in jüngerer Zeit keine signifikante Veränderung (ebd., S. 19). Weiterhin gehört die Provinz Herat zu

15 den relativ ruhigen Provinzen des Landes (ebd., S. 106). Zudem sind die landesweiten Opferzahlen – wenn auch auf hohem Niveau – in den letzten Jahren und im Vergleich mit den entsprechenden Vorjahreszeiträumen auch im Jahr 2019 bisher stabil geblieben (vgl. UNAMA, Quarterly Report 2019, S. 1). Auch wenn es gerade im dritten Quartal des Jahres 2019 zu einem starken Anstieg der Opferzahlen kam (siehe ebd.), ist nach Ansicht des Einzelrichters nicht ersichtlich, dass die Sicherheitslage sich dort derart verschlechtert hätte, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich gesehen ohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigten. Auch nach Einschätzung der NATO lässt sich die militärische Lage zwischen den Konfliktparteien derzeit als strategischer Patt beschreiben. Die eigenständigen offensiven Operationen der afghanischen Armee hätten zugenommen, auch wenn es den Taliban immer wieder gelänge, vorübergehend sogar ganze Städte zu erobern. Auch die Aufständischen hätten in den vergangenen Jahren allerdings hohe Verluste zu verzeichnen gehabt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 23). III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 24). Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen. Auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK aber nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 220, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24.07-2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 72). Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK

16 widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07 –, Rn. 212, NVwZ 2012, 681, 682). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 26; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 75). Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, unabhängig davon, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden ergibt. Für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende Behandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung kann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des aufnehmenden Staates Beachtung finden (EGMR, Urt. v. 28.02.2008 – 37201/06 –, Rn. 130, NVwZ 2008, 1330, 1331; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris Rn. 73). Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Situation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht (BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 38, siehe zu deren Inhalt oben). Art. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat aus Umständen folgt, für welche die Behörden oder Gerichte des Landes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK nicht verletzen. So können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 – 26565/05 –, Rn. 42, NVwZ 2008, 1334, 1336). Dies kann aber nur unter besonderen Voraussetzungen und ausnahmsweise angenommen werden, stellt doch die vorgenannte begriffliche Bestimmung der „Behandlung“ nach Art. 3 EMRK grundsätzlich auf die Handlung eines Menschen gegen einen anderen Menschen ab. Sind die unzureichenden humanitären Bedingungen jedoch ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln beziehungsweise im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes vor denselben zurechenbar sind, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK gegeben sein. Für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ sind dann bei einem Schutzsuchenden, der

17 völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 29 m. w. N.). Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können sie nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 30; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 14.03.2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. 19). Es ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; SächsOVG, ebd., juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2019 – 4 ZB 18.30367 –, juris Rn. 19). Maßgeblich ist insoweit, ob es dem Betroffenen gelingen kann, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (SächsOVG, ebd., juris Rn. 30). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris LS 2 und Rn. 26 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 53). Dies wird für den Kläger vorrangig die Stadt Kabul sein. Denn derzeit werden ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 05.02.2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drucks. 19/632, S. 5, 9 f.). Kabul kann u. a. über Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden. Auch die möglichen alternativen Abschiebungsziele Masar-e Sharif und Herat sind auf dem Luftweg zu erreichen. Masar-e Sharif kann u. a. aus der Türkei und dem Iran aus angeflogen werde, Herat vom Iran oder von Neu-Delhi aus (siehe EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren. Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat,

18 April 2019 [Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019], S. 21 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 31 f.). Besteht an dem Ort, an dem die Abschiebung endet, die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, ist sodann zu prüfen, ob interne Fluchtalternativen bestehen. Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte. Darunter fallen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, sowie persönliche und familiäre Umstände (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 194 ff.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umstände entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 51, 104; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 124). 2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden. a. Zunächst ist festzustellen, dass weder für Afghanistan insgesamt noch für Kabul als voraussichtliches Ziel seiner Abschiebung oder für die ursprüngliche Heimatregion des

19 Klägers eine Sicherheitslage anzunehmen ist, bei der eine solch extreme allgemeine Gefahr vorliegt, dass es gerechtfertigt wäre, Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren (siehe dazu bereits oben). Auch für mögliche alternative Abschiebungsziele wie Herat und Masar-e Sharif fehlt es an einer solchen Gefahr. Auch die möglicherweise alternativen Abschiebungsziele wie Herat oder Masar-e Sharif sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen, so dass keine Extremgefahr einer Gefährdung durch die bloße Anwesenheit angenommen werden kann (für Herat vgl. oben). Für die Region Balkh (rund 1.440.000 Einwohner), in der Masar-e Sharif liegt (rund 450.000 Einwohner) wurden für 2018 insgesamt 227 betroffene Zivilisten durch die UNAMA registriert (siehe EASO, ebd., S. 96 ff. und UNAMA, ebd.). Dies entspricht einer Gefahr eines Schadenseintritts von 0,01576 %, bei einer Verdreifachung der angenommenen Opferzahlen von 0,04729 %. Auch EASO geht nicht davon aus, dass in den Regionen oder den jeweiligen Hauptstädten ein Maß von Gewalt herrscht, welches für sich gesehen bereits die Zuerkennung eines Schutzstatus rechtfertigen würde (EASO, Country Guidance 2019, S. 92 f., 99 f., 128). Derzeit ist auch nicht mit einer derart gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage zu rechnen, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich gesehen ohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände eine derart extreme Gefahr darstellen würden, dass deshalb ein Abschiebungsverbot anzunehmen wäre (vgl. dazu oben, II.). b. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Afghanistan und dort insbesondere in Kabul, Herat und Masar-e Sharif derart schlecht wären, dass wegen der humanitären Bedingungen für die Personengruppe der alleinstehenden gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer der außergewöhnliche Fall einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen wäre. Selbst ohne die Berücksichtigung der noch in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, zumindest als Tagelöhner Arbeit zu finden und sich so einen Lebensunterhalt zu verdienen. Insofern schließt er sich der Wertung verschiedener Obergerichte an, die auf Grundlage der im Wesentlichen auch durch den erkennenden Einzelrichter (zum Teil in aktualisierter Fassung) herangezogenen Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen, dass ein alleinstehender junger gesunder Rückkehrer wie der Kläger auch ohne ein soziales Netzwerk in Kabul wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann, wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt

20 werden können, an denen es vorliegend aber fehlt. (VGH BW, Urt. v. 29.11.2019 A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 71 ff., 110 ff., v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 33 ff. u. v. 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 –, juris Rn. 106, 108; HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris Rn. 144, 148 f.; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 108; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 68; BayVGH, Beschl. v. 29.04.2019 – 13a ZB 19.31492 –, juris Rn. 6 und Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 34; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 97; OVG LSA, Beschl. v. 17.12.2018 – 3 L 382/18 –, juris Rn. 15). (1) Dies gilt auch vor dem Hintergrund der anerkanntermaßen schwierigen humanitären Lage in Afghanistan. Wie das Auswärtige Amt berichtet, ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegte 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 % (2011) auf 55 % (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum (Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, die Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist 2018 auf 1 % zurückgegangen. Für 2019 geht die Weltbank aber von einer leichten Erholung aus. Hauptgründe sind nach der Dürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem Agrarsektor zugutekommen. Erwartet wird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5 %. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 27 f.). Die Angaben zur Höhe der Arbeitslosigkeit schwanken stark, auch abhängig von der Art der Erfassung. So lag sie laut Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 2017 bei 11,2 % (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 28), während der afghanische Staat für 2016-17 von 23,9 % der verfügbaren Arbeitskräfte ausgeht (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 31). Die Arbeitslosenrate schwankt saisonal sehr stark,

21 zwischen 20 % im Sommer und 32,5 % im Winter. In Bezug auf die hohen Arbeitslosenzahlen unter jungen Menschen ist zu berücksichtigen, dass diese weit überwiegend (80,1 %) Frauen betrifft und damit gerade nicht den Kläger (vgl. EASO, ebd.). Nach den Zahlen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) sind seit 2002 bis 2017 mehr rund 7,5 Millionen afghanische Staatsbürger nach Afghanistan zurückgekehrt (siehe UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018 [Richtlinien 2018], S. 41 und vom April 2016, dort S. 35 [Richtlinien 2016]). Etwa 40 % der Rückkehrer seien schutzbedürftig (UNHCR, Richtlinien 2016, S. 35). Es werde berichtet, dass es für Rückkehrer außerordentlich schwierig sei, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und dass sie ganz besonders schutzbedürftig seien, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkunft haben (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 f.). OCHA berichtet, das Bedürfnis nach humanitärer Unterstützung zeige in Afghanistan keine Anzeichen einer Verringerung. Eine chaotische und unvorhersehbare Sicherheitslage kombiniert mit einer schweren Dürre habe 2018 fast zu einer Verdoppelung der Zahl der hilfsbedürftigen Menschen im Vergleich zum Vorjahr geführt. 3,6 Millionen Menschen seien von einem gefährlichen Niveau von Ernährungsunsicherheit betroffen, 6,3 Millionen Menschen benötigten irgendeine Form von humanitärer Hilfe und Schutzmaßnahmen (OCHA, Humanitarian Needs 2019, S. 5). Rund 54 % der afghanischen Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze, was einen Anstieg um 16 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeute (ebd. S. 18). Nach einer kürzlich durchgeführten Studie würden 39 % Prozent der Afghanen das Land verlassen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Dies entspreche einer Steigerung um neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Als Gründe seien am häufigsten Unsicherheit (76 Prozent) und Arbeitslosigkeit (54 Prozent) angegeben worden (ebd., S. 16). Auch nach Darstellung des Auswärtigen Amts bleibe die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 28). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland würden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Hätten sie lange im Ausland gelebt oder zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (ebd., S. 31).

22 Auch nach den Erkenntnissen des BFA ist ein Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig. So seien manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich sei, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stelle eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar (BFA, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 63). EASO zufolge sind nicht nur bei der Suche nach einem Arbeitsplatz persönliche Netzwerke wichtig, sondern auch für die Frage der Unterbringung (EASO, Country Guidance 2019, S. 134). Demnach ergibt sich aus zahlreichen Berichten, dass der Zugang zu Arbeitsplätzen auf dem schrumpfenden Arbeitsmarkt mehr denn je von Verbindungen abhängig sei. Eine immer wiederkehrende Beschwerde von Arbeitsuchenden auf allen Ebenen sei es, dass Arbeitsplätze über persönliche Verbindungen oder „Wasita“ vergeben würden. „Wasita“ sei definiert als gegenseitige Verbindungen zu denen mit Macht oder Einfluss. Vor allem Rückkehrer aus Europa und dem Iran, die keine starken oder soliden sozialen Verbindungen hätten, könnten keine Arbeit finden. Was Außenstehende oft als Korruption oder Vetternwirtschaft bezeichneten, sei in Wirklichkeit ein System, das auf (Miss- ) Vertrauen basiere. Das Misstrauen in der afghanischen Gesellschaft sei so groß, dass alle möglichen Arbeitgeber, einschließlich internationaler Akteure, nur Leute einstellten, die ihnen vorgeschlagen würden. Selbst für die online publizierten Jobs bei internationalen Organisationen – wie z. B. UN-Agenturen – sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zuweisung auf informellen Empfehlungen beruhe (EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Masar-e Sharif, and Herat City, August 2017, [KSEI 2017], 67 f.). Bezogen auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kabul berichtet der UNHCR (Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016 [Anmerkungen 2016], S. 7), dass die Aufnahmekapazität der Stadt angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung als Folge des massigen Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegender Versorgungsleistung, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt sei. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kabul sowie der sich dort zuspitzenden sozioökonomischen Krise ist der UNHCR der Ansicht, dass dort keine interne Schutzalternative besteht (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Nach den Informationen der

23 EASO ist Kabul eine der Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern. Die große Zahl an Rückkehrern fordere die Aufnahmekapazitäten auch dort heraus (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, S. 18). EASO berichtet, dass Afghanistan weiterhin eine ländliche Gesellschaft sei, deren Wirtschaft sehr stark auf der Landwirtschaft basiere. Annähernd 45 % aller Beschäftigten würden hier arbeiten. 80 % aller Beschäftigungsverhältnisse seinen als prekär bzw. unsicher („vulnerable“) zu bewerten. Nach Einschätzung der Weltbank seien weder Bildung noch eine Arbeitsstelle eine Garantie, der Armut zu entkommen (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 32 f.). Zwar seien 2017 die Einkommen gestiegen, doch sei diese Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zum Stillstand gekommen, was auf eine Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und Störungen im Zusammenhang mit den Wahlen zurückzuführen sei. Das Wirtschaftswachstum habe sich 2018 abgeschwächt, was zu einem Anstieg der Armutsrate geführt habe. Nach einer Umfrage aus dem 3. Quartal 2018 hätten sich die Geschäftsbedingungen und das Vertrauen der Unternehmen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate verschlechtert (ebd., S. 27 f.). Generell weist EASO auf Berichte hin, nach denen Netzwerke für Rückkehrer unverzichtbar seien, damit sie Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können (ebd., S. 34). Im Hinblick auf die Möglichkeit, in Kabul eine Unterkunft zu finden, sei zudem der schwierige Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, insbesondere die hohen Mietpreise für Apartments in Kabul. Es gebe in der Stadt rund 50 informelle Siedlungen, in denen insgesamt schätzungsweise 40.000 Personen leben würden, vor allem Flüchtlinge, Binnenvertriebene, wirtschaftliche Migranten und ethnische Minderheiten. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und öffentlicher Infrastruktur sei sehr begrenzt (EASO, KSEI 2017, S. 61 f.). Nach aktuellen Untersuchungen lebten 70 % der Einwohner Kabuls in informellen Siedlungen. Es werden Berichte zitiert, nach denen schlecht gebaute Häuser an Orten mit eingeschränkter Erreichbarkeit die Not der Rückkehrer, Wirtschaftsmigranten und Binnenvertriebenen, die diese Gebiete bevölkern, verschlimmert hätten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 65 f.). Nach Ansicht der EASO ist indes auch unter Würdigung der dort vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass Kabul, Herat und Masar-e Sharif für alleinstehende, erwachsene und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen i. S. d. Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU (auf dem § 3e AsylG beruht) darstellen, auch wenn sie kein Unterstützernetzwerk haben (vgl. EASO, Country Guidance 2019, S. 137). (2) Trotz der dargestellten schwierigen Situation ist bei einer Rückkehr des Klägers nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die Rolle

24 sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – für Rückkehrer besonders ausschlaggebend ist, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 04.06.2019, S. 375 f.). Er ist aber dennoch nicht davon überzeugt, dass die Bedingungen im Land einschließlich der Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und damit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllen. Ohne besondere, individuell erschwerende Umstände lässt sich die Gefährdung eines alleinstehenden arbeitsfähigen jungen Mannes auch wenn dieser nicht (mehr) über ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass eine Abschiebung nach Kabul, Herat oder Masar-e Sharif stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung namentlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Person in dieser Lage wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann (ebenso für Kabul: VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 392; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 99 m. w. N.). Zwar lassen sich schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche nicht in jedem Fall ausschließen. Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation konkret auch im Falle des Klägers realisieren würde lässt sich allerdings nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass solche Nachteile in der Konsequenz das notwendige Maß zur Feststellung einer Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung erreichen (VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 415). Es ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine der Großstädte Afghanistans grundsätzlich auch ohne den Rückgriff auf vorhandene Netzwerke Zugang zur Arbeit haben kann. Das Erwirtschaften eines – wenn auch sehr geringen – Einkommens wird ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner möglich sein (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 347). Überdies können die Rückkehrbeihilfen genutzt werden, eine selbständige Tätigkeit in bescheidenem Umfang aufzubauen (NdsOVG, ebd., Rn. 106 zum Umfang dieser Hilfen siehe Rn. 104). Die Stadt Kabul und noch mehr die Provinz Kabul üben im Land die größte Anziehungskraft auf Migranten aus, und zwar sowohl auf Binnenmigranten als auch auf Heimkehrer aus dem Ausland, weil dort die Sicherheitslage besser ist als in ihren Herkunftsregionen, und weil es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten und Unterstützungseinrichtungen für Rückkehrer

25 gibt (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 18). Es gibt in Kabul lokale Treffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitssuchende und „Arbeitgeber“ treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder Arbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es kann aber auch qualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet der „Arbeitgeber", wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt Arbeit. Das Gehalt beträgt etwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, Fachkräfte können bis zu 1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, Afghanistan: Networks, Januar 2018 [Networks], S. 28). Zudem bietet in Kabul die Nichtregierungsorganisation ACBAR eine Unterstützung für Arbeitssuchende an und es gibt Websites, die über freie Stellen informieren (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 6). Demnach gibt es Gelegenheiten, an denen (wenn auch überwiegend nur unterwertige und tageweise) Arbeit unabhängig von bestehenden Netzwerken vermittelt wird, wenngleich der Zugang insbesondere zu gehobenen Stellen wohl zu großen Teilen vom Bestehen eines Netzwerkes abhängt (vgl. EASO, Networks, S. 27 f.). Auch wenn durch den großen Zustrom von Neuankömmlingen der Druck auf den Arbeitsmarkt in Kabul angewachsen ist und Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität zunehmen, besitzt die Stadt – im Vergleich zu den übrigen Landesteilen – immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO, Security Situation 2019, S. 72 f). So pendelt täglich oder wöchentlich eine große Zahl von Menschen aus den umliegenden kleineren Dörfern nach Kabul, um als Wachpersonal, Haushaltspersonal oder in Lohnarbeiten zu arbeiten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 32). Ebenso gilt für Herat und Masar-e Sharif, dass dort zumindest auf Grundlage von Gelegenheitsarbeit auch für zunächst ortsfremde Afghanen die Sicherung zumindest eines am Rande des Existenzminimums liegenden Lebens nicht ausgeschlossen erscheint. Beide Städte sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen (vgl. oben). Dabei zieht gerade Herat wegen seiner Arbeits- und Geschäftsmöglichkeiten Rückkehrer an. Die Stadt hat in der Vergangenheit eine hohe Fähigkeit gezeigt, zuziehende Personen aufzunehmen, auch wenn diese in der letzten Zeit durch den hohen Zuzug unter Druck geraten sein mag (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 36), und ist Ziel von inländischen Wirtschaftsmigranten (ebd., S. 19). Nach den dem Einzelrichter zugänglichen Erkenntnismitteln ist derzeit nicht anzunehmen, dass alleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich aussichtslose Notlage geraten würden oder von Obdachlosigkeit bedroht wären (ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 161 ff., 164, siehe auch die dort genannten Erkenntnismittel). Rückkehrern ging es dort in der

26 Vergangenheit deutlich besser als Rückkehrern in anderen großen Städten Afghanistans (EASO, KSEI, S. 41). Zudem gehört Herat zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern, die nicht von dort stammen. Die Provinz gilt als relativ sicherer städtischer Raum mit Beschäftigungs- und Geschäftsmöglichkeiten und vielfältige Stadt, in der die Menschen nicht durch ihre Stammeszugehörigkeit miteinander verbunden sind, was Rückkehrern und Binnenvertriebenen eine Niederlassung erleichtert (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 19). Die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Stadt besteht aus Tagelöhnern (ebd., S. 33), so dass es einen großen Bereich der Beschäftigung gibt, der dem Kläger auch ohne die Nutzung von Netzwerken zugänglich sein sollte. Masar-e Sharif ist regionales Handelszentrum und Ausgangspunkt des Im- und Exportes, und zieht mit seinen Erwerbsmöglichkeiten und der relativen Sicherheit Wirtschaftsmigranten aus den ländlichen Gebieten an. 17 % der Einwohner sind Rückkehrer aus dem Ausland (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 20). Die Stadt gilt als regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und als Industriezentrum mit großen Herstellungsbetrieben und einer riesigen Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Vorleger und Teppiche anbieten. Nach Aussage von Experten war Masar-e Scharif im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabil (ebd., S. 33). Rückkehrer fanden in der Region bisher oft als Tagelöhner Arbeit, zudem bieten die Märkte und kleine Firmen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch wenn diese zumeist nur zeitlich befristet sind (ebd., S. 31). Aus einer Studie des UNHCR in Zusammenarbeit mit der Weltbank zur Lage von Rückkehren aus Pakistan ergibt sich, dass lediglich 10 % der Rückkehrer nach der Rückkehr arbeitslos blieben. Dabei fanden die meisten von ihnen als Tagelöhner Arbeit (54 %), was allerdings weitgehend dem Anteil entsprach, der auch vor der Flucht bereits als Tagelöhner arbeitete (UNHCR/World Bank Group: Living Conditions and Settlement Decisions of Recent Afghan Returnees, Juni 2019, S. 23). Zudem gaben 44 % Befragten an, ohne die Hilfe von Netzwerken eine Arbeit gefunden zu haben (ebd., S. 21). Addiert man hierzu die 2 % der Antwortenden, die über formelle Kanäle Arbeit fanden, bleibt es zwar bei der bedeutenden Rolle von Netzwerken für den Zugang zu Beschäftigung, jedoch ist es auch ohne diese offenbar keinesfalls unmöglich, solche zu erlangen. Dabei ist zwar zu beachten, dass sich diese Ergebnisse nur begrenzt auf die Situation des Klägers übertragen lassen, da es sich zum einen um Afghanen handelte, die aus Pakistan und zumeist in größeren Familienverbänden zurückkehrten (vgl. ebd., S. 11). Zudem dürfe sich der Druck auf den afghanischen Arbeitsmarkt seit 2017 weiter verstärkt haben (ebd., S. 24) und der allergrößte Teil der erfassten Rückkehrer ist bereits vor 2018 zurückgekehrt (93 %,

27 ebd., S. 16). Allerdings deuten die Ergebnisse der Studie jedenfalls nicht in die Richtung einer für den Kläger anzunehmenden Gefahr des Eintritts einer existentiellen Notlage bei einer Rückkehr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen könnte. Zudem dürfte der Kläger in eigenen Bereichen günstigere Voraussetzungen aufweisen, als die in der Studie befragten Rückkehrer. So sind 48 % der Ernährer unter den Befragten nie zur Schule gegangen (ebd., S. 20), während der Kläger zumindest vier Jahr zur Schule ging. Zudem müsste er, anders als ein Großteil der in der Studie erfassten Haushalte (vgl. ebd., S. 19), sein Einkommen nicht auf eine Familie verteilen. Dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im vorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland auch sonst nicht generell feststellen. Dafür spricht auch, dass mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) jedes Jahr eine große Anzahl von Personen aus verschiedenen Ländern Europas freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. So hat die Organisation von 2003 bis 2017 insgesamt 15.041 freiwillige Rückkehrer unterstützt (Asylos – research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017 [Young Male Returnees], S. 16). Dazu kommen aus Europa abgeschobene Personen. Angesichts der zahlreichen Organisationen, die über die Verhältnisse in Afghanistan berichten, ist davon auszugehen, dass – wenn alleinstehende junge zurückkehrende Männer ohne soziales Netzwerk überwiegend in Kabul dahinvegetieren würden – darüber berichtet würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 400). Dies ist indes nicht der Fall. Oxfam etwa erklärte zwar, die Kapazitäten der Regierung seien hinsichtlich der Aufnahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern beschränkt. Demnach hätten 30 % von ihnen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lebensgrundlage und 18 % bei der Versorgung mit Lebensmitteln. Ebenso wurde in einer Befragung durch den UNHCR sowohl von Rückkehrern als auch Binnenvertriebenen von mehr als 24 % der Rückkehrer im Jahr 2017 und 33 % der Rückkehrer im Jahr 2016 angegeben, sie hätten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (siehe EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 34). Dies bedeutet jedoch auch, dass große Teile der (befragten) Rückkehrer keine dementsprechenden Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Lebensgrundlage bzw. der Suche nach einem Arbeitsplatz hatte. Nach einer 2016 unter afghanischen Jugendlichen in Kabul durchgeführten Umfrage äußerten 60 % der zwangsweise abgeschobenen Personen sogar Zufriedenheit mit der Arbeit (ebd., S. 35). Zwar gibt es Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige

28 erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger oder Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor (ebenso VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 219). Soweit Berichte verfügbar sind, die die schwierige Situation von Rückkehrern beschreiben, handelt es sich nicht um systematische, geschweige denn vollständige oder zumindest repräsentative Erhebungen über den Verbleib und das weitere Schicksal der aus Deutschland abgeschobenen Menschen. So erfasst eine Studie von Friederike Stahlmann nur weniger als 10 % Prozent der Betroffenen, da nur bei diesen über Informationen von Kontaktpersonen die Frage der Existenzsicherung untersucht werden konnte (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276, 282 f.). Dass gerade von den Personen, welche noch über tragfähige Kontakte ins Ausland verfügen und daher für die Befragung ansprechbar waren, ein Großteil von dort Unterstützung erhält und dementsprechend diese Quelle als hauptsächliche Finanzierungsart angibt, sagt nichts darüber aus, wie sich Personen ohne eine solche Unterstützung finanzieren und bedeutet insbesondere nicht, dass ihnen dies unmöglich ist. Diese Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken und, daraus folgend auch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Auch die „Dunkelziffer“ derjenigen, deren Identität zwar ermittelt werden konnte, die ihre Verbindung zu westlichen Kontaktpersonen aber nach der Abschiebung alsbald abbrechen ließen, lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Das Schicksal der Menschen, zu denen kein Kontakt gehalten werden konnte, ist ungewiss und lässt sich weder für noch gegen die Annahme einer Existenzgefährdung ins Feld führen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 224). (3) Den vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Es ist nicht erkennbar, dass alleinstehende junge Männer regelmäßig in informellen Siedlungen Kabuls (sog. „Kabul Informal Settlements“) unterkommen würden, in denen die Menschen nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, Security Situation 2019, S. 72, siehe auch UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128). Zum einen beherbergen diese Siedlungen nur einen kleinen Teil der Einwohner von Kabul-Stadt (geschätzt 55.000 Einwohner, siehe: Finnish Immigration Service, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, 15.10.2019, S. 14). Zum anderen sind gerade Rückkehrer aus dem westlichen Ausland dort eher nicht anzutreffen (ebd., S. 15). Zudem sind diese Unterkünfte größeren Haushalten vorbehalten (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – LB 93/18 –, juris Rn. 109). Junge alleinstehende Rückkehrer haben die Möglichkeit, zunächst im Spinzar Hotel in Kabul zu wohnen und sich von dort um Arbeit

29 und Unterkunft zu bemühen. Zudem gibt es Hilfsangebote bei der Wohnungssuche und ein GIZ-Projekt zur Wohnbauförderung bedürftiger Rückkehrender (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7; siehe auch BFA 2019, S. 356 ff.). Zwar sind die Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und der Wohnungsmarkt dort teuer und überlaufen (vgl. Asylos, Young Male Returnees, S. 61 ff.). Es erscheint aber zumutbar, dass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. „chai khana“ (auch: „samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtigt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 110). In Kabul gibt es wie auch sonst im Land zahlreiche dieser typisch afghanischen Unterkünfte. Ist ein Teehaus besetzt, ist es möglich, Unterkunft und Verpflegung in einem anderen Teehaus zu erhalten. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese Teehäuser sind wichtige soziale Treffpunkte und werden typischerweise von Männern aufgesucht. Der Preis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,4 bis 1,4 USD) pro Nacht (vgl. EASO, Networks, S. 29). Der Einzelrichter geht auch davon aus, dass die medizinische Versorgung für alleinstehende junge gesunde Männer noch hinreichend gewährleistet ist (ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 111). Die medizinische Versorgung entspricht zwar selbst in Kabul bei weitem nicht europäischen Standards, sie ist dort und auch in Herat sowie Masar-e Sharif aber besser als in anderen Regionen Afghanistans. Dort gibt es wie in anderen Großstädten Afghanistans ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 29). c. Zu einer anderen Beurteilung führen auch die Ausführungen des UNHCR, der der Auffassung ist, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Zum einen sind die Maßstäbe, die an die Feststellung des Vorliegens einer internen Schutzalternative anzulegen sind, nicht identisch mit denen, die für die Feststellung von Abschiebungsverboten heranzuziehen sind (vgl. Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2013, § 3e AsylG Rn. 3 m. w. N.). Zudem geht auch der UNHCR davon aus, dass die Frage, ob eine Flucht- oder Neuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden müsse. Maßgebliche Faktoren seien dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse sowie der jeweilige Bildungs- und Berufshintergrund (ebd., S. 122). Es ist nicht erkennbar, dass er an dieser Stelle den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Misshandlungsgefahr nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zugrunde gelegt hätte. Die Bewertung des UNHCR bezüglich Kabul beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben, welche sich offenbar von

30 den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden. So setzt der UNHCR voraus, dass der Betroffene im Gebiet einer innerstaatlichen Fluchtalternative „frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben“ auf Dauer leben können müsse (ebd., S. 122), ohne diese Voraussetzung näher zu definieren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71 m. w. N.). Zudem müsse ein „angemessener Lebensstandard“ gesichert sein (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128), während ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits zu verneinen ist, wenn ein Leben am Rand des Existenzminimums möglich ist (vgl. oben). 2. Für den Kläger besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituation liegt beim Kläger nicht vor. Insbesondere hat er keine gesundheitlichen Gründe vorgetragen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Bei solchen allgemeinen Gefahren ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren müsste (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19, 20). Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab. Eine Rückkehr ist im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG zumutbar, wenn der Betroffene bei allen – auch existenzbedrohenden – Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen und er nicht ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 40). Insofern gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen

31 weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 189; VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 453). Vorliegend ist – wie bereits oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeführt – anzunehmen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern können wird. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Till