Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.02.2020 – 3 V 2005/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 2005/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: ,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter Vosteen, Richter Stahnke und Richter Dr. Kiesow am 24. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

2 Gründe Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung eines persönlichen Budgets für Schulassistenzleistungen. Mit Beschluss vom 12.10.2018 (Az.: 3 V 1875/18) verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller unverzüglich, längstens bis zum Beginn der Weihnachtsferien 2018, Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer persönlichen Assistenz/Integrationshilfe vorläufig zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, es lägen hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem Antragsteller eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII aktuell fortbestehe. Mehr als die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unverzüglichen Einrichtung einer Schulassistenz sei im gerichtlichen Eilverfahren jedoch nicht zuzusprechen. Zwar könnten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII grundsätzlich auch durch die Gewährung eines persönlichen Budgets gewährt werden. Das vorrangige Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei jedoch, dass der Antragsteller zeitnah in einen geordneten Schulunterricht zurückkehren könne. Dieses Ziel sei im gerichtlichen Eilverfahren am effektivsten durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz zu erreichen. Die Anordnung darüber hinausgehender Maßnahmen sei nicht geboten. Die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setze die Erstellung eines Hilfeplans voraus, in dem der konkrete Bedarf dem Grunde und dem Umfang nach ermittelt werde. Bei der Gewährung eines persönlichen Budgets werde darüber hinaus zwingend der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Beauftragten verlangt, die mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, über die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung enthalten müsse. Die Komplexität dieses Verfahrens, das bisher offenbar nicht eingeleitet worden sei, stehe bei der gegebenen Sachlage einer vorläufigen, auf ein schnelles Ergebnis gerichteten Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Zudem stehe dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die zurückgenommen wurde (Az.: 1 B 288/18).

3 Am 16.11.2018 beantragten der Antragsteller und seine Mutter (Az.: 3 V 2832/18) und am und 23.05.2019 die Mutter des Antragstellers (Az.: 3 V 1045/19) erneut den Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung eines persönlichen Budgets, was die Kammer mit Beschlüssen vom 19.12.2018 (Az.: 3 V 2832/18) und 24.06.2019 (Az.: 3 V 1045/19) ablehnte. Die gegen den letztgenannten Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers verwarf das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 26.07.2019 (Az.: 1 B 182/19). Am 18.09.2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ihm sei das persönliche Budget zur angemessenen Schulbildung zu bewilligen. Die von ihm hierauf gestellten Anträge seien vom Jugendamt nicht bearbeitet worden. Die Antragsgegnerin verweigere zu Unrecht die Leistungsgewährung. Hierdurch werde ihm Schaden zugefügt. Er habe bereits einen Suizidversuch unternommen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die tragenden Gründe der bereits geführten Verfahren bestünden weiterhin fort. Sie sei selbst höchst interessiert daran, den Antragsteller zu beschulen und dafür die Leistung einer persönlichen Assistenz/Integrationshilfe zu gewähren. Die Durchführung des hierfür notwendigen Hilfeplangesprächs scheitere am ständigen Widerstand der Mutter des Antragstellers. Diese sei offenbar nicht gewillt, eine Assistenz in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht „zu ihren Bedingungen“ geschehe. Die Verzögerungen in der Beschulung des Antragstellers seien von dessen Mutter zu verantworten. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

4 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat in Bezug auf die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung eines persönlichen Budgets für Schulassistenzleistungen weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Daher kann offen gelassen werden, ob der vorliegende Antrag nur unter den sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ergebenden zusätzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 01.12.2010 – 1 B 310/10 –, juris Rn. 17) erfolgreich wäre, weil die Kammer über den seinerzeit vom Antragsteller und seiner Mutter gestellten Antrag mit Beschluss vom 19.12.2018 (Az.: 3 V 2832/18) bereits rechtskräftig entschieden hat. Die Kammer hat bereits in ihren Beschlüssen vom 12.10.2018 (3 V 1875/18), 19.12.2018 (3 V 2832/18) und 24.06.2019 (Az.: 3 V 1045/19) dargelegt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zwar auch durch die Gewährung eines persönlichen Budgets gewährt werden können, dass die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in jeglicher Form jedoch die Erstellung eines Hilfeplans voraussetze, in dem der konkrete Bedarf dem Grunde und dem Umfang nach ermittelt werde. Im Rahmen dieses Verfahrens sei zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Form mittel- oder langfristig Eingliederungshilfe, ggf. auch in Form eines persönlichen Budgets, dem Antragsteller zu gewähren sei. Bei der Gewährung eines persönlichen Budgets verlange § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 57 SGB XII und § 29 Abs. 4 SGB IX darüber hinaus zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten, die mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, über die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung enthalten müsse. Daran ist auch nach der Änderung des § 35a Abs. 3 SGB VIII durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.Dezember 2016 (BGBl. I, 3234 – „Bundesteilhabegesetz“) festzuhalten, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Antragsteller hat auch in dem jetzt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Einleitung oder den Abschluss eines solchen Verfahrens verzögert oder vereitelt und insbesondere den Beschluss der Kammer vom 12.10.2018 (3 V 1875/18) pflichtwidrig nicht umgesetzt hätte. Die von der Kammer beigezogenen Behördenakten dokumentieren vielmehr, dass die Antragsgegnerin nach rechtskräftigem Abschluss dieses verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens Bemühungen zur Einrichtung einer Schulassistenz aufgenommen hat, die jedoch zunächst zu keinem Ergebnis führten, weil die Antragsgegnerin und die Mutter des Antragstellers sich nicht auf die Modalitäten der Schulassistenz verständigen konnten. Dies führte schließlich zur Einleitung eines

5 sorgerechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremerhaven (Az. 154 f 1477/18 SO) durch die Antragsgegnerin. In einem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht vom 09.01.2019 verständigten sich die Beteiligten im Beisein der Rechtsanwältin der Mutter des Antragstellers sodann auf die Modalitäten, die in einen Hilfeplan vom .2019 einmündeten. Danach sollte dem Antragsteller im Zeitraum 12.08.2019 bis zunächst 29.02.2020 eine Schulassistenz im Umfang von 40 Stunden pro Woche gewährt werden. Träger der Maßnahme sollte der sein. Einen Antrag auf Gewährung dieser Maßnahme als ambulante Eingliederungshilfe unterschrieb die Mutter des Antragstellers am 2019. Von dieser Vereinbarung hat sie sich jedoch mit ihrem Schreiben vom 2019 wieder gelöst, weshalb es in ihrem Verantwortungsbereich liegt, dass sich der Beginn von gebotenen Leistungen für den Antragsteller weiter hinauszögert. Nachvollziehbare Gründe für den „Widerspruch“ der Mutter des Antragstellers gegen den Hilfeplan vom 2019 vermochte die Kammer seinerzeit ebenso wenig zu erkennen (vgl. dazu den Beschluss vom 24.06.2019 – 3 V 1045/19), wie nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 26.07.2019 (Az. 1 B 182/19). Solche Gründe hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Im Nachgang zu den vorstehend genannten Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts hat die Mutter des Antragstellers eine Einladung der Antragsgegnerin zu einem für den 2019 vorgesehenen weiteren Hilfeplangespräch abgelehnt und einen neuen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt M., Hamburg) mit der Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers beauftragt. Dieser wurde ausweislich der beigezogenen Behördenakte vom Jugendamt zunächst über den derzeitigen Sachstand und die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen informiert. Der derzeitige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat sich am .2019 zur Gerichtsakte gemeldet und nach erfolgter Akteneinsicht, trotz Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht, in der Sache nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sind in der Sache weiterhin keine Tatsachen erkennbar, die jetzt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem beantragten Inhalt rechtfertigen können. Die der vorliegenden Antragsschrift beigefügten Unterlagen, wie das Gutachten von Dr. zu dem Antragsteller vom 2019, wurden bereits in den vorangegangenen Entscheidungen gewürdigt. Der erstmals in dem vorliegenden Verfahren vorgetragene Suizidversuch des Antragstellers ist zwar eine nach dem Beschluss vom 24.06.2019 (Az.: 3 V 1045/19) entstandene Tatsache. Diese kann eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts allerdings nicht rechtfertigen, da sie an den oben aufgeführten, weiterhin fehlenden, Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung, die insbesondere in der fehlenden Mitwirkung der Mutter des

6 Antragstellers begründet sind, nichts zu ändern vermag. Dies gilt gleichermaßen für das Kinderärztliche Gutachten von vom 2019. III. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vosteen Stahnke Dr. Kiesow