Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 10.03.2020 – 6 V 154/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 154/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Kölner Straße 262, 51149 Köln - Referat III Z $ Justiziariat - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 10. März 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 28.147,32 festgelegt. Gründe I. Der am 29.08.1964 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Versetzung in den Altersruhestand mit Ablauf des 31.03.2020.
2 Der Antragsteller steht seit dem 1985 im Dienst der Bundeswehr. Seit dem 1998 ist er Berufssoldat. Er befindet sich seit de 2005 im Dienstgrad eines Kapitänleutnants (Bes.Gr. A 11). Mit Schreiben vom 19.01.2017 und vom 07.06.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht mit, den Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2020 in den Ruhestand zu versetzen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.05.2017, im Februar 2018 und am 13.01.2020 Beschwerde ein. Maßgeblich sei § 96 Abs. 2 Nr. 5 SG. Er erreiche im Jahr 2019 das 55. Lebensjahr, von dem § 45 SG a.F. ausgehe. Durch § 96 Abs. 2 Nr. 5 SG werde das besondere Ruhestandsalter um sieben Monate angehoben. Dies sei der 29.03.2020. Da das Dienstverhältnis aufgrund der besonderen Altersgrenze üblicherweise nur zum 31.03 und 30.09. eines Jahres beendet werde, ende sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.03.2020. Mit Schreiben vom 17.05.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Berechnung der besonderen Altersgrenze fehlerfrei sei. Die besondere Altersgrenze werde bei dem Antragsteller erst im Jahr 2020 überschritten. Im Jahr 2020 betrage die Anhebung acht Monate. Daher erreiche er die besondere Altersgrenze am 30.04.2020 und könne gemäß der Weisung zur Umsetzung der Maßnahme 5.4 „Feste Veränderungstermine“ erst zum 30.09.2020 in den Ruhestand versetzt werden. Mit Beschwerdebescheid vom 16.01.2020 wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde vom 13.01.2020 zurück. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Er könne nicht darlegen, gegenwärtig und unmittelbar in seinen persönlichen Rechten beeinträchtigt zu sein. Dies sei nicht der Fall, da es sich bei dem Schreiben vom 19.01.2017 lediglich um eine Information über die beabsichtigte Zurruhesetzung handele. Eine Festsetzung in Form eines Verwaltungsaktes sei nicht erfolgt. Jedenfalls sei die Beschwerde verfristet. Gleichwohl ergebe eine Überprüfung, dass der Zurruhesetzungszeitpunkt korrekt berechnet worden sei. Für Berufssoldaten im Rang eines Kapitänleutnants sei die Vollendung des 62. Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze bestimmt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG). Die besondere Altersgrenze sei bei Kapitänleutnanten mit Vollendung des 56. Lebensjahres erreicht (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Allerdings eröffne die besondere Altersgrenze dem Dienstherrn im Wege des Ermessens eine Zeitspanne zwischen der Vollendung des 56. und der Vollendung des 62. Lebensjahres, binnen derer der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand aussprechen könne, § 44 Abs. 2 SG. In der Übergangszeit der Jahre 2013 bis 2023 gelten abweichende Altersgrenzen, § 96 SG. Da er nach der besonderen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt werden solle, gelten für ihn die Altersgrenzen nach den in § 96 Abs. 2 Nr. 5 b) SG aufgeführten
3 Tabellen. Dabei seien die Altersgrenzen nicht mit Geburtsjahrgängen verknüpft. Maßgeblich sei das jeweilige Kalenderjahr der Zurruhesetzung. Da er die besondere Altersgrenze von 55 Jahren + 7 Monaten nicht mehr im Jahr 2019, sondern erst im Jahr 2020 überschreite gelte für ihn die im Jahr 2020 maßgebliche Anhebung um acht Monate. Die besondere Altersgrenze sei daher erst am 29.04.2020 überschritten. Er könne damit frühestens am 30.04.2020 in den Ruhestand versetzt werden. Aufgrund der Weisung BMVg P II 1 Az 16-26-04/4 könne die Zurruhesetzung erst zum 30.09.2020 erfolgen. Am 23.01.2020 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, mit dem er die vorläufige Zurruhesetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Er beruft sich weiterhin darauf, dass der frühestmögliche Zurruhesetzungszeitpunkt bei der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze der 29.03.2020 sei und eine Zurruhesetzung nach dem einheitlichen Termin zum 31.03.2020 erfolgen müsse. Die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zum 30.09.2020 dagegen bedeute für ihn und seine Familie einen wesentlichen Nachteil, da seine Lebensgefährtin ab April ihre Elternzeit beenden möchte, um in das Berufsleben zurückzukehren und er die Betreuung des fünf Monate alten gemeinsamen Kindes übernehmen wolle. Außerdem betreue er seinen hochbetagten in einem Pflegeheim lebenden Vater. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und wendet ein, dass der Antragsteller unzulässigerweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre und sein Rechtsschutzziel ihn einstweilen in den Ruhestand zu versetzen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus fehle es sowohl am Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Er habe keinen Anspruch auf Zurruhesetzung zum 31.03.2020. Die Eilbedürftigkeit habe er selbst herbeigeführt. Er wisse seit drei Jahren von dem beabsichtigten Zurruhesetzungsdatum 30.09.2020. Erst mit Beschwerdeschreiben vom 10.01.2020 und damit zweieinhalb Monate vor seinem gewünschten Zurruhesetzungszeitpunkt habe er sein Begehren geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Personalakte und den Behördenvorgang beigezogen. II. Der Eilantrag ist unzulässig. 1. Keiner Entscheidung bedarf es, ob überhaupt ein streitiges Rechtsverhältnis eröffnet worden ist, da dem Aktenvorgang kein zuvor bei der Bundeswehrverwaltung gestellter Antrag auf Zurruhesetzung zum 31.03.2020 zu entnehmen ist, oder ob in dem am 13.01.20120 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerdeschreiben vom 10.01.2020 ein solcher Antrag zu sehen ist. Dieser Antrag wurde mit Beschwerdebescheid
4 vom 16.01.2020 abgelehnt, gegen den der Antragsteller keinen weiteren Rechtsbehelf oder Rechtsmittel eingelegt hat. Ein streitiges Rechtsverhältnis ist mit der Rechtsbeständigkeit des Beschwerdebescheides beendet. 2. Der Eilantrag ist auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller für ein Verpflichtungsbegehren in der Hauptsache nicht klagebefugt wäre. Es steht ihm im Bereich der Zurruhesetzung nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze kein subjektiv öffentliches Recht zur Seite, auf das er sich berufen könnte, um am 31.03.2020 in den Ruhestand versetzt zu werden. Im Einzelnen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SG tritt ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die nach § 45 Abs. 1 SG festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze führt zu einem gesetzlichen Anspruch. Gemäß § 44 Abs. 2 SG kann dagegen ein Berufssoldat in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Diese frühere Zurruhesetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Die Ermessensausübung orientiert sich indes vorrangig an dienstlichen Zwecken. Es handelt sich um ein intendiertes Ermessen. Die Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze – nämlich nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze - gibt der Personalführung der Bundeswehr die Möglichkeit einer Ausnahme. Der Berufssoldat kann nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze jederzeit mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden. Dahinter wird die gesetzliche Vermutung gesehen, dass Berufssoldaten – anders als Beamte und Richter – bei Erreichen ihrer Altersgrenzen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben – ohne unbedingt dienstunfähig zu sein – nicht mehr voll geeignet sind, so dass es im dienstlichen Interesse liegen kann, sie durch jüngere Soldaten abzulösen (Vogelsang in: GKÖD, Band I, Teil 5b, YK § 44 Rn. 20). Die entscheidende Dienststelle soll durch die Regelung in § 44 Abs. 2 SG in die Lage versetzt werden, unter Einbeziehung der individuellen Verfassung des Soldaten, der allgemeinen Altersstruktur und der Bedarfslage bei den Truppenteilen vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze eine frühere Zurruhesetzung zu verfügen (Vogelsang in: GKÖD, Band I, Teil 5b, YK § 44 Rn. 21). Die Zurruhesetzung nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze gibt dem Dienstherrn die nötige personelle Flexibilität. Sie dient zwar auch den Interessen des Berufssoldaten, der vor dienstlicher Überforderung im Alter geschützt werden soll (Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz 3. Auflage, 2016, § 44 Rn. 20). Der Berufssoldat hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dem Antragsteller, der geltend häusliche bzw. familiäre Gründe geltend macht und sich nicht auf eine dienstliche Überforderung im Alter beruft, geht es indes nicht um eine
5 Überprüfung des Ermessens. Ihm geht es um die Berechnung des Erreichens der besonderen Altersgrenze nach der für ihn maßgeblichen Übergangsregelung in § 96 Abs. 2 Nr. 5 b) SG. Er macht daher einen Anspruch auf Zurruhesetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt geltend. Ein solcher Anspruch besteht nach der gesetzlichen Konzeption von vornherein nicht. 3. Es steht dem Erfolg seines Eilbegehrens darüber hinaus entgegen, dass der Antragsteller eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da eine vorläufige Zurruhesetzung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Statusveränderung gesetzlich nicht möglich ist. Die Vorwegnahme der Hauptsache kommt vorliegend nicht ausnahmsweise in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür – ein offensichtlich bestehender Anspruch und ein unzumutbarer Nachteil – nicht gegeben sind. Der Antragsteller hat – wie bereits ausgeführt - bereits kein subjektives Recht auf Zurruhesetzung nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt der besonderen Altersgrenze. Das Gericht sieht in den von ihm vorgebrachten Gründen zwar einen persönlichen Nachteil bezüglich der familiären Planung. Ein solcher Nachteil erscheint angesichts der sechsmonatigen Differenz allerdings nicht unzumutbar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war keine Reduzierung des Streitwerts vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
6 Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Vosteen Justus