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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 19.03.2020 – 3 V 1808/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 1808/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter Vosteen, Richter Bogner und Richter Dr. Kiesow am 19. März 2020 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in das Kinder- und Familienzentrum Farge-Rekum für das Schuljahr 2019/2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 03.04.2020 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2 Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Gründe Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einen Hortplatz im Kinder- und Familienzentrum Farge-Rekum zuzuweisen. Der am 2010 geborene Antragsteller ist aufgrund von Beeinträchtigungen im sozial- emotionalen Bereich schwerbehindert mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50. Zusätzlich hat er eine gedeckte Gaumenspalte (sog. Trichtergaumen) und leidet an einer Sehbeeinträchtigung. Er lebt seit dem Jahr 2011 als Pflegekind bei seinen Pflegeeltern, gemeinsam mit einer weiteren Pflegetochter und einer leiblichen Tochter. Der Antragsteller besucht die 4. Klasse der Grundschule und wird dort seit dem 2. Schuljahr von einer persönlichen Assistenz, zunächst im Umfang von 12,5 Stunden, zuletzt im Umfang von 25 Stunden wöchentlich, begleitet. Seit seiner Einschulung wird der Antragsteller im Anschluss an die Unterrichtszeit in dem an die Grundschule angrenzenden Familienzentrum betreut. Während des Schuljahres 2018/2019 erfolgte die dortige Betreuung bis um 16 Uhr. Die Fortsetzung dieser Betreuung beantragte der Antragsteller auch für das Schuljahr 2019/2020, sein letztes Schuljahr an der Grundschule. Mit Bescheid 2019 lehnte KiTa Bremen die Aufnahme des Antragstellers in dem Kinder- und Familienzentrum für das Schuljahr 2019/2020 ab. Es seien mehr Aufnahmeanträge eingegangen als Plätze zur Verfügung stünden. Mit E-Mail vom 12.04.2019 wandten sich die Pflegeeltern des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 2019. Der Antragsteller benötige den Hortplatz aufgrund seiner sozial emotionalen Behinderung, sowie seiner Sehproblematik und seiner Hintergrundgeschichte. Aus dem Gutachten der Schulärztin Frau Dr. sei bekannt, dass er auf einen Hortplatz bis 16 Uhr angewiesen sei. Die Pflegemutter des Antragstellers sei dessen Bezugsperson und voll berufstätig. Zudem sei der Antragsteller auf seine persönliche Assistenz und den vor Ort speziell eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen. Mit Schreiben vom 25.06.2019 teilte KiTa Bremen mit, dass sich der Elternbeirat des Kinder- und Familienzentrums angesichts der hohen Zahl unversorgter Schulkinder für die Einrichtung eines pädagogischen Mittagstisches eingesetzt habe. Ein solches Angebot könne nun in Kooperation mit der Senatorin für Kinder und Bildung für
3 insgesamt zehn Kinder realisiert werden. Den pädagogischen Mittagstisch könnten die Kinder im Anschluss an die Schule täglich bis 14:00 Uhr besuchen. Es solle bis zum 05.07.2019 schriftlich mitgeteilt werden, ob das Angebot genutzt werden solle. Mit der Zusage sei der Widerspruch zur Absage eines Hortplatzes hinfällig. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten sagte KiTa Bremen dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.07.2019 einen Platz am Pädagogischen Mittagstisch am Standort der Schule für das Schuljahr 2019/2020 zu. Dort wird der Antragsteller derzeit täglich im Anschluss an die Schule von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr betreut. Mit Widerspruchsbescheid vom 2019 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Antragsteller könne nicht in dem Hort des Kinder- und Familienzentrums aufgenommen werden. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG könne die Förderzeit in einer Tageseinrichtung auf das Ende des Schuljahres begrenzt werden, in dem das Kind das 9. Lebensjahr vollende, wenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt werden könnten. Da der Antragsteller bereits im Schuljahr 2018/2019 das 9. Lebensjahr vollendet habe und für das kommende Schuljahr (2019/2020) die hohe Nachfrage jüngerer Kinder nicht anders angemessen berücksichtigt werden könne, sei eine Aufnahme im Hort des Kinder- und Familienzentrums Farge-Rekum leider nicht möglich. Aufgrund von § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG könne seine Behinderung (Grad 50) nicht berücksichtigt werden. Diese sei allerdings durchaus bekannt. Anders als bei Plätzen für nichtschulpflichtige Kinder bestehe auch kein subjektiv klagbarer Rechtsanspruch auf Schaffung eines weiteren Hortplatzes. Es bleibe festzustellen, dass alle vorgetragenen Aspekte unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage inhaltlich geprüft und gewürdigt worden seien und der Bescheid von KiTa Bremen vom 08.04.2019 recht- und zweckmäßig ergangen sei. Trotz des Bewusstseins der für den Antragsteller unbefriedigenden Situation könne aufgrund der gültigen Rechtslage keine andere Entscheidung getroffen werden. Am 29.08.2019 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 3 K 1808/19) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Durch seine Behinderung habe er große Schwierigkeiten, sich auf Neuerungen einzustellen und reagiere auf Veränderungen durch Verweigerung. Die Betreuung bis 16:00 Uhr sei für ihn wichtig, da er den vor Ort speziell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz für Schularbeiten benötige und sich in seinem sozialen Verhalten und seiner sozialen Kompetenz nachhaltig stabilisiert habe. Die Entscheidung der Antragsgegnerin benachteilige ihn als Behinderten und verstoße damit gegen § 7 des BGG.
4 Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Anders als beispielsweise in Verfahren auf Zuweisung eines Platzes in einem Kindergarten, auf den ein Rechtsanspruch bestehe, sei die Vergabe eines Hortplatzes anhängig von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Zudem regele § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG, dass die Förderzeit begrenzt werden könne, wenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt werden könnten. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Regelungen habe die persönliche Situation des Antragstellers an sich gar keine Berücksichtigung finden müssen. Tatsächlich habe die Einrichtungsleitung aber dennoch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation zumindest einen Platz beim pädagogischen Mittagstisch angeboten, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestanden habe. Zudem sei lediglich die Pflegemutter des Antragstellers berufstätig. Der Pflegvater sei nicht berufstätig und könne den Antragsteller im Anschluss an den pädagogischen Mittagstisch abholen und betreuen. Der pädagogische Mittagstisch sei geeignet und ausreichend, um den Antragsteller in seiner sozialen Entwicklung zu fördern. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere können die Pflegeeltern die für ihren Pflegesohn personensorgeberechtigte Amtspflegerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren zulässigerweise vertreten. Zwar beschränkt sich die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis von Pflegepersonen, bei denen ein Kind für längere Zeit in Familienpflege lebt, gem. § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Angelegenheiten des täglichen Lebens, wovon die hier in der Sache geltend gemachte Zuweisung eines Hortplatzes nicht umfasst sein dürfte (vgl. ablehnend in Bezug auf die Wahl der Form der vorschulischen Frühförderung, Thüringer OVG, B. v. 19.042002 – 3 EO 55/00 –, juris Rn. 43). Hier hat die für den Antragsteller personensorgeberechtigte Amtspflegerin jedoch durch die Unterzeichnung der zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung (Bl. 118 d. Gerichtsakte) und ihr Schreiben an den Eigenbetrieb der Antragsgegnerin KiTa Bremen vom 08.07.2019 (Bl. 95 d. Gerichtsakte) konkludent ihr Einverständnis mit den anhängig gemachten Verfahren zum Ausdruck gebracht und die Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern des Antragstellers damit zulässigerweise gem. § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB erweitert.
5 2. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuweisung eines Betreuungsplatzes in dem Kinder- und Familienzentrum bis 16:00 Uhr glaubhaft gemacht (a). Er hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Aufnahmeantrags (b), insoweit ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (c). a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in dem Kinder- und Familienzentrum im Umfang einer werktäglichen Betreuungszeit bis 16:00 Uhr. Ein solcher Anspruch folgt hier insbesondere nicht aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Hiernach ist für schulpflichtige Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen vorzuhalten. Die Regelung sieht jedoch keinen Rechtsanspruch auf Förderung vor, sondern regelt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Jugendhilfeträger zum Vorhalten eines entsprechenden Angebotes für Kinder im schulpflichtigen Alter (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.2017 – 4 PA 128/17, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 65). Der Antragsteller kann demgemäß keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Hortplatzes in dem Kinder- und Familienzentrum aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII herleiten. Weitergehendes ergibt sich hier auch nicht aus der landesgesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 6 des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (BremAOG). Diese Regelung sieht vor, dass Schulkinder nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der Auswahlkriterien des § 6 BremAOG aufgenommen werden, wenn in Wohnortnähe kein vorrangig zu nutzendes schulisches Ganztagsangebot verfügbar ist. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass damit ein über die Anforderungen des § 24 Abs. 4 SGB VIII hinausgehender Anspruch begründet werden
6 sollte (vgl. zur Einführung des BremAOG, um die bundesgesetzlichen Ansprüche aus den § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII festzuschreiben, Bürgerschaft-Drs. 18/501S, S. 1). b) Ist der Betreuungsanspruch für Schulkinder demnach auf die vorhandenen Kapazitäten beschränkt, kann der Antragsteller lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung bzw. seine Ablehnung in Bezug auf die Vergabe der von der Antragsgegnerin eingerichteten Hortplätze ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Einhaltung der hierfür geschaffenen Verfahrensregeln und den Anforderungen des Art. 3 GG entschieden wird. In diesem Sinne konkretisiert § 5 Abs. 6 BremAOG die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dahingehend, dass Schulkinder nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der Auswahlkriterien des § 6 BremAOG aufgenommen werden, wenn in Wohnortnähe kein vorrangig zu nutzendes schulisches Ganztagsangebot verfügbar ist. Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Aufnahmeantrags ist hier nicht bereits durch die streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidungen erfüllt worden. Denn bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtenen Bescheide ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung. Während der Ausgangsbescheid des Eigenbetriebs KiTa Bremen vom 2019 die Ablehnungsentscheidung lediglich damit begründet, dass mehr Aufnahmeanträge eingegangen seien als Plätze zur Verfügung stünden und keinerlei Ermessenserwägungen enthält, stützt sich der Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 2019 zur Begründung der Ablehnungsentscheidung maßgeblich auf die Reglung des § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG. Hiernach kann die Förderzeit in einer Tageseinrichtung auf das Ende des Schuljahres begrenzt werden, in dem das Kind das 9. Lebensjahr vollendet, wenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt werden können. Die Anwendung dieser Rechtsfolge setzt schon nach dem Wortlaut der Reglung („kann“) eine Ermessensentscheidung voraus, wofür auch die in der Regelung angelegte Interessenabwägung („angemessen berücksichtigt“) spricht. Die von der Antragsgegnerin auf dieser Rechtsgrundlage getroffene Ablehnungsentscheidung genügt dem aus § 114 Satz 1 VwGO folgenden gerichtlichen Überprüfungsmaßstab in zweierlei Hinsicht nicht. aa) Sie ist insoweit ermessensfehlerhaft, als die Behinderung des Antragstellers im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG für nicht berücksichtigungsfähig gehalten wurde (vgl. S. 2 des Widerspruchsbescheides). Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und hat die gesetzlichen Grenzen des
7 Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 BremVwVfG). Hierauf ist auch die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Ermessensbetätigung besteht zwar nicht die Pflicht, jeden innerhalb des Ermessensraumes liegenden Gesichtspunk des Einzelfalles zu berücksichtigen. Lässt die Verwaltung aber einen mit Blick auf den Zweck des Gesetzes wesentlichen Belang außer Betracht, so ist ihre Entscheidung schon allein deshalb ermessensfehlerhaft (Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 178, 180 m.w.N.). Die Behinderung des Antragstellers stellt in Bezug auf die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG einen solchen wesentlichen Belang dar. Zweck des § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG ist es, die Förderzeit älterer Schulkinder in Tageseinrichtungen begrenzen zu können, um damit die Bedarfe jüngerer Schulkinder angemessen zu berücksichtigen. Durch die Ausübung dieser Regelung werden die betroffenen älteren Schulkinder aus dem anschließenden Vergabeverfahren nach der Regelung des § 6 BremAOG – bei dem das Alter lediglich ein mit den übrigen in der Regelung genannten Kriterien gleichwertiges Kriterium darstellt – ausgenommen. § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG ermöglicht damit eine weitergehende Berücksichtigung des Lebensalters für solche Schulkinder, die im laufenden Schuljahr bereits das 9. Lebensjahr vollenden werden – typischerweise also zumindest die 3. Klasse besuchen – und die bereits zuvor in einem Hort betreut worden sind. Das Kriterium des Lebensalters steht bei dieser Abwägungsentscheidung zwischen den Betreuungsbedarfen älterer und jüngerer Schulkinder pauschalierend für den typischerweise erreichten Entwicklungsstand und den damit verbundenen, mit zunehmendem Alter abnehmenden, außerschulischen Betreuungsbedarf der Kinder. Es griffe daher zu kurz, eine Behinderung, die sich – wie es in dem vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist – auf den individuellen Entwicklungsstand eines Schulkindes auswirken kann, im Rahmen der Entscheidung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG unberücksichtigt zu lassen. Hierfür spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Reglung. In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes (BremABOG a.F.) vom 4. Dezember 2001 (BremGBl. S. 377) war in Bezug auf die Aufnahme von Grundschulkindern in Horte noch vorgesehen, dass Kinder, die wesentlich behindert waren oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht waren, in die Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden, aufgenommen wurden, wenn für sie ein Aufnahmegrund nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BremABOG a.F. bestand und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen der Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden konnte. Nach Satz 2 der Regelung konnte die Aufnahme eines solchen Kindes abgelehnt werden, wenn durch die Häufung schwerwiegender pädagogischer Probleme in einem Hort die Gefahr bestand, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht gewährleistet werden konnte. Diese Regelung wurde im Rahmen der Einführung des
8 Bremischen Aufnahmeortsgesetzes 2014 ersatzlos gestrichen, da sie dem Inklusionsgedanken wiederspräche (vgl. Bürgerschaft-Drs. 18/501S, unblattierte Anlage, rechte Spalte). Vor dem Hintergrund dieser Begründung und der gleichzeitigen Einführung eines an die Reglungen des Art. 3 GG und § 33c SGB I angelehnten allgemeinen Diskriminierungsverbotes in § 5 Abs. 7 BremAOG ist davon auszugehen, dass die Behinderung eines Kindes auch unter Anwendung des BremAOG in der derzeit geltenden Fassung weiterhin ein bei der Vergabe von Hortplätzen zu berücksichtigendes Kriterium bleiben sollte. bb) Weiterhin ist bei der Ermessensentscheidung als hier wesentlicher Belang auch die Möglichkeit einer Erhöhung der Gruppengröße für die Hortgruppen im Kinder- und Familienzentrum zu erwägen gewesen. Nach Nr. 13.1 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen im Land Bremen (RiBTK) gilt in Bezug auf die Gruppengrößen in Tageseinrichtungen für Schulkinder, dass einer Fachkraft nicht mehr als 20 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden sollen. Dass von diesem Grundsatz im Falle unzureichender Kapazitäten abgewichen werden kann, ergibt sich beispielsweise aus den Regelungen der Nr. 17.2 Satz 2 und Nr. 25 RiBTK. Die letztgenannte Regelung lässt in Abweichung zu den in den Richtlinien im Übrigen definierten Standards zu, dass die in der jeweiligen Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes bestimmte maximale Anzahl von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt zum Zwecke der dringlichen Erweiterung des Platzangebotes im Land Bremen in der Zeit vom 1.8.2017 bis zum 31.7.2020 um 5% überschritten werden kann. Der dieser Regelung zugrundeliegende Rechtsgedanke ist auch auf die Gruppengröße von Tageseinrichtungen für Schulkinder übertragbar. Denn auch hinsichtlich der personellen Ausstattung nehmen die Vorgaben für Tageseinrichtungen für Schulkinder auf diejenigen für Kindergartengruppen Bezug (vgl. Nr. 13.2 RiBTK). Soweit ersichtlich wurde die Gruppengröße in den Hortgruppen im Kinder- und Familienzentrum bisher nicht erhöht und eine solche Erhöhung von der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Fall auch nicht erwogen. Dabei lässt sich der Regelung des Nr. 25 RiBTK die Wertung entnehmen, dass in der gegenwärtigen Situation der Verteilung unzureichender Betreuungskapazitäten allen Beteiligten auch die Aufnahme eines weiteren Kindes zuzumuten sein kann, so dass ohne die Berücksichtigung dieser Handlungsmöglichkeit nicht ohne weiteres von einer unangemessenen Beeinträchtigung der Betreuungsbedarfe jüngerer Kinder im Sinne des § 8 Abs. 4 BremAOG ausgegangen werden kann. c) In Bezug auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags des Antragstellers ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist ein Abwarten bis zur Entscheidung über die bereits anhängige Klage
9 im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Hierfür spricht insbesondere, dass die jährlich neu zu beantragende Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung als Schulkind gem. § 5 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 BremAOG mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres allein durch Zeitablauf untergeht. Bei den derzeitigen Verfahrenslaufzeiten ist mit einer Entscheidung über die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren vor Ablauf des streitgegenständlichen Schuljahres nicht zu rechnen. Des Weiteren ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren jedenfalls in Bezug auf die tenorierte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung hochgradig wahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung verbundenen Folgen steht hier daher kaum zu befürchten. 3. Die Kammer sieht sich mit Blick auf die noch zu treffende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin und auch den Beschluss des Bremer Senats vom 13.03.2020, nach dem alle Bremer Kitas noch bis Dienstag, den 14.04.2020 geschlossen sind (https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen146.c.331761 .de&asl=bremen02.c.732.de), nicht zu einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme des Antragsstellers bis zur Neubescheidung veranlasst. III. Die Kostenentscheidung für das gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Richter Bogner, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, war aus technischen Gründen an der Unterzeichnung gehindert
10 Vosteen Vosteen Dr. Kiesow