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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 19.03.2020 – 6 K 1301/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1301/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Richterin Korrell ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2020 für Recht erkannt: Der Bescheid vom 12.06.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der am .2000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23.02.2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Eine eingeholte VIS-Antragsauskunft ergab, dass die italienische Botschaft in Teheran dem Kläger am 23.01.2019 ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengenraum mit einer Gültigkeit vom 07.02.2019 bis zum 01.03.2019 erteilte (Visa-Nr.: ITA033458399). Das Bundesamt richtete daraufhin am 11.04.2019 nach der Anhörung des Klägers ein Übernahmeersuchen nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die italienischen Behörden, auf das diese nicht reagierten. Mit Bescheid vom 12.06.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (2.), ordnete die Abschiebung nach Italien an (3.) und befristete das – nach damaliger Rechtslage (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung) gesetzliche – Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). Am 26.06.2019 hat der Kläger gegen den am 20.06.2019 zugestellten Bescheid Klage erhoben. Er leide unter massiven, erheblichen psychischen Erkrankungen. Der Kläger legte eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi des Klinikum vom 19.08.2019 sowie eine Bescheinigung über den anstehenden Besuch der Vorklasse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe des Schulzentrums an der Bördestraße vor. Zum 02.10.2019 wurden dem Kläger, seiner Schwester und seinen Eltern Unterbringungsplätze in einer vom Sozialamt Bremerhaven angemieteten Wohnung in der straße in Bremerhaven zugewiesen. Unter dem 10.12.2019 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass der Kläger flüchtig sei und daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Sie legte eine E-Mail der zuständigen Ausländerbehörde vom 03.12.2019 vor, in der es heißt, dass die geplante Abschiebung abgesagt worden sei, da der Kläger und seine Schwester untergetaucht seien. Die Eltern hätten keine Auskunft über ihren Verbleib geben können. Das vom Kläger bewohnte Zimmer sei von einer anderen Person belegt gewesen, die ebenfalls keine

3 Auskunft zum Verbleib habe geben können. Man werde die Abmeldung veranlassen und den Kläger und seine Schwester zur Festnahme ausschreiben. In einer weiteren E-Mail vom 06.12.2019 wird mitgeteilt, dass der Kläger seit der gescheiterten Abschiebung untergetaucht sei. In einem Schreiben vom 10.12.2019 informierte die zuständige Ausländerbehörde die Beklagte darüber, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung am 03.12.2019 um ca. 1.30 Uhr der iranische Asylbewerbe

in dem vom Kläger bewohnten Zimmer aufgefunden worden sei. Herr habe in einem der beiden Betten geschlafen; das andere Bett in dem Zimmer sei unbenutzt gewesen. Bis zum heutigen Tag seien der Kläger und seine Schwester nicht wiederaufgetaucht. Mit Schreiben vom 10.12.2019 informierte die Beklagte die italienischen Behörden über die Flucht des Klägers und das neue Fristende am 12.12.2020. Der Kläger gibt an, nicht flüchtig zu sein. Er sei weiterhin in de straß wohnhaft. Am Abend des Überstellungsversuchs sei er zufälligerweise mit seiner Schwester bei einem Freundeskreis gewesen. Der Überstellungsversuch sei eine einmalige Aktion der Polizei gewesen. Die in seinem Zimmer angetroffene Person sei zufällig bei der Familie des Klägers zu Besuch gewesen. Da er und seine Schwester nicht zuhause gewesen seien, habe Her dort übernachtet. Her sei dort aber nicht wohnhaft und habe das Zimmer auch nicht in Anspruch genommen. Seine Eltern könnten bezeugen, dass er – der Kläger– durchgehend in de straße wohnhaft sei. Er besuche auch weiterhin das Schulzentrum an der Bördestraße; dazu legte er eine Bescheinigung vom 22.08.2019 vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Bescheid vom 12.06.2020 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten das Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 23.12.2019 hat das Gericht dem am 19.12.2019 gestellten Eilantrag stattgegeben und der Beklagte aufgegeben, dem Migrationsamt Bremerhaven mitzuteilen habe, dass vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens eine Abschiebung des Klägers nach Italien nicht erfolgen dürfe. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

4 Mit Beschluss vom 27.01.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 03.01.2020 und vom 15.01.2020 zugestimmt. Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO einheitlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides begehrt und keinen eigenständigen, auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrag stellen wollte, da die Durchführung des Asylverfahrens sich als Folge einer Aufhebung darstellt. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 12.06.2019, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird, ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist nicht unzulässig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen, da der Kläger nicht flüchtig war und die Überstellungsfrist daher nicht auf 18 Monate verlängert werden konnte. 1. Zunächst hat das Bundesamt bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Italiens angenommen. Italien war ursprünglich aufgrund der Erteilung des Kurzaufenthaltsvisums für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) mit der Folge, dass der im Bundesgebiet gestellte Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen war.

5 2. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch inzwischen am 12.12.2019 abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen. 2.1. Die Überstellungsfrist konnte nicht auf insgesamt 18 Monate bis zum 12.12.2020 verlängert werden. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Beginn des Fristlaufs ist dabei auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Befindet sich die zu überstellende Person in Haft oder ist flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf zwölf bzw. 18 Monate verlängert werden, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO definiert nicht, wann ein Asylbewerber „flüchtig“ ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.03.2019 (– C-163/17 –, „Jawo“) ausgeführt, dass eine Person dann flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die Person die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegende Pflicht unterrichtet wurde. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 52 ff.). Erforderlich ist danach ein Nichterreichen für eine gewisse Dauer sowie ein Entziehenwollen des Betroffenen. Es kommt darauf an, ob anzunehmen ist, dass sich die Person den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung objektiv unmöglich macht, um die Überstellung subjektiv bewusst zu vereiteln.

6 Gemessen daran war der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes, die Überstellungsfrist zu verlängern, - mithin am 10.12.2019 - nicht flüchtig. Es lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gezieltes Entziehen vor. Der Kläger hat dessen ungeachtet stichhaltige Gründe vorgebracht, dass er nicht beabsichtigte, sich der Abschiebung zu entziehen. Der Umstand, dass der Kläger der Nacht vom 02.12.2019 auf den 03.12.2019 um ca. 1.30 Uhr nicht in der ihm zugewiesenen Wohnung angetroffen wurde, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er sich gezielt der Überstellung nach Italien entziehen wollte. Es liegen auch in der Gesamtschau keine weiteren Umstände vor, aus denen sich hinreichende Indizien für die Absicht des Klägers, sich der Überstellung entziehen zu wollen, entnehmen lassen. So ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt davon ausgehen durfte, dass der Kläger dauerhaft das von ihm bewohnte Zimmer verlassen hat, um eine Abschiebung objektiv unmöglich zu machen. Er hat vorgetragen, dass die in seinem Zimmer angetroffene Person ein Freund der Familie sei, der in dieser Nacht im Zimmer des Klägers habe übernachten dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Zimmer ganz oder im Wesentlichen geräumt hat und deshalb von einer Flucht ausgegangen werden durfte (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 125), liegen nicht vor. Aus den Mitteilungen der zuständigen Ausländerbehörde ergibt sich lediglich, dass das Zimmer des Klägers durch Herrn „belegt“ gewesen sei, der in einem Bett geschlafen habe, während das andere Bett „unbenutzt“ gewesen sei. Daraus lässt sich nicht entnehmen, wie das Zimmer des Klägers tatsächlich vorgefunden wurde und ob Anhaltspunkte vorlagen für eine gezielte Abwesenheit zum Zwecke der Vereitelung der Überstellung, beispielsweise die Mitnahme von elementaren persönlichen Gegenständen, die man bei einer nicht lediglich vorübergehenden Abwesenheit üblicherweise mit sich führt. Auch die beigezogene Akte des Migrationsamtes gibt hierüber keinen Aufschluss; die Auffindesituation ist nicht dokumentiert worden. Diese Unklarheit aufgrund mangelhafter Dokumentation geht zulasten der Antragsgegnerin, die sich auf die Flucht des Antragstellers beruft (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 – 28 L 88.19 A –, juris Rn. 31). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass weder die Eltern des Klägers noch Her Angaben zum Verbleib des Klägers in der Nacht des 03.12.2019 machen konnten. Dass die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde es für lebensfremd hält, dass Eltern volljähriger Kinder nicht über den Verbleib ihrer Kinder zur Nachtzeit Bescheid wissen, stellt ihre Meinung dar beruht aber nicht auf einem verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssatz. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger länger als eine Nacht nicht in der ihm zugewiesenen Wohnung anwesend war. Zwar heißt es in den Mitteilungen der zuständigen

7 Ausländerbehörde, dass der Antragsteller „untergetaucht“ und bis zum 10.12.2019 „nicht wieder aufgetaucht“ sei. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2020 ergibt sich bezogen auf den Kläger nur, dass er beim Migrationsamt erst nach Beschlussfassung wieder vorstellig geworden ist. Er ist indes nicht verpflichtet, aktiv an seiner Abschiebung mitzuwirken. Die Ausführungen zum Nichterscheinen beim Deutschkurs können sich nur auf seine Schwester beziehen, da nur diese an einem Deutschkurs in der Volkshochschule teilgenommen hat. Weitere Überprüfungen des Aufenthalts an der Wohnanschrift des Klägers haben nach Aktenlage nicht stattgefunden. Solche Überprüfungen wurden auch nicht behauptet. Unabhängig davon hat der Kläger stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, weshalb er der zuständigen Behörde seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat und glaubhaft gemacht, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen. Dies folgt zwar nicht aus der vorgelegten Schulbescheinigung vom 22.08.2019, die hinsichtlich der Frage der Entziehensabsicht des Klägers unergiebig ist. Denn sie bescheinigt zu einem knapp 15 Wochen vor der geplanten Überstellung liegenden Zeitpunkt lediglich, dass der Kläger voraussichtlich bis zum 31.07.2020 Schüler des Schulzentrums an der Bördestraße sein werde; eine Aussage über tatsächliche Anwesenheitszeiten, geschweige denn über Umstände, die Rückschlüsse auf eine etwaige Entziehensabsicht zulassen, enthält die Bescheinigung nicht. Der Kläger gab aber an, sich zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs bei Freunden befunden zu haben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein junger Mann im Alter des Klägers nachts vorübergehend außerhalb der ihm zugewiesenen Wohnung befindet. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, die zuständigen Behörden über eine solch kurzfristige Abwesenheit zu informieren. Zwar wurde der Kläger im Rahmen seiner Asylantragstellung darüber belehrt, dass er einen Wohnortwechsel den zuständigen Behörden anzeigen und sicherstellen müsse, dass ihn Mitteilungen stets erreichen können. Eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, auch vorübergehende Abwesenheiten, beispielsweise wochentags zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr (siehe dazu VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 – 28 L 88.19 A –, juris Rn. 5, 33 ff. mit Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme; VG Osnabrück, Urt. v. 02.09.2019 – 5 A 407/18 –, juris Rn. 6), anzuzeigen, wurde nicht getroffen. Der Kläger konnte mangels vorheriger Ankündigung der Überstellung auch keine Kenntnis davon haben, dass beabsichtigt war, ihn und seine Schwester in der Nacht nach Italien zu überstellen. Mangels vorheriger Überstellungsversuche war für ihn auch nicht ersichtlich, dass es zu einem nächtlichen Überstellungsversuch kommen wird. Allein der Umstand, dass der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist kurz bevorstand, lässt nicht auf eine Vereitelungsabsicht schließen.

8 2.2. Dem Zuständigkeitsübergang steht nicht entgegen, dass dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nach Italien abgeschoben werden kann. Die mit Beschluss vom 23.12.2019 (6 V 2786/19) verfügte einstweilige Anordnung stellt keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO dar. 3. Hat die Beklagte den Asylantrag im nationalen Verfahren zu prüfen, war auch die Abschiebungsanordnung aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Korrell