Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 20.03.2020 – 5 V 533/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 533/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 20. März 2020 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer Anlaufpraxis für möglicherweise mit dem Coronavirus infizierte Personen. Sie ist selbständig und betreibt in de 27580 Bremerhaven, wo sie auch wohnhaft ist. Neben ihrem Wohnhaus befinden sich, durch eine Querstraße getrennt, die Gebäude der Dr.-Franz-Mertens-Straße 4-8. Bei der Antragstellerin liegt seit Januar 2019 vor. Dabei handelt es sich um , die bei Betroffenen die Gefahr von Infektionen steigert. Am 17.03.2020 gab die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung heraus. Darin kündigte sie an, bei planmäßigem Verlauf am Freitag, den 20.03.2020, in der Dr.-Franz-Mertens-Straße 4 eine Corona-Anlaufpraxis zu eröffnen. In der Mitteilung wurde unter anderem folgendes mitgeteilt: „Die Praxis dient als Anlaufpraxis zur Diagnose von Infektionen mit dem neuen Coronavirus, sie ist ausschließlich für Menschen gedacht, die die typischen Symptome der Erkrankung aufweisen und einem Risiko ausgesetzt waren und die eine Überweisung eines Hausarztes/einer Hausärztin oder des KV-Bereitschaftsdiensts (Tel.: 116117) vorweisen können, die prüfen, ob eine Erkrankung durch das Coronavirus nachvollziehbar wahrscheinlich ist. Daraufhin wird durch den Arzt entschieden, ob ein Test auf Corona notwendig ist. Für einen Test wird zwingend eine Überweisung vom Arzt benötigt. Das Gebäude Dr.-Franz-Mertens-Straße 4 liegt links neben dem Eingangstor zum Gelände des ehemaligen Hospitals. Gleich nach dem Eingangstor wird auf einem Teil des Parkplatzes ein Bereich durch einen Bauzaun mit Sichtschutz abgegrenzt, innerhalb dessen sich für die Wartenden ein Schutzzelt befindet. Die gesamte Anlage ist so geordnet, dass es nicht zu „Kollisionen“ mit den Patientinnen und Patienten der Arztpraxen im gegenüberliegenden Gebäude kommen kann. Deutliche Weghinweise auf Schildern um das gesamte Areal sollen zielgerichtet die Patientinnen und Patient der Corona-Anlaufpraxis zum Gebäude Dr.-Franz- Mertens-Straße 4 leiten. Die Praxis wird nach derzeitigem Planungsstand von montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr und am Wochenende von 9 bis 14 Uhr geöffnet.“ Ebenfalls unter dem 17.03.2020 verfasste die Antragsgegnerin eine an die Nachbarn gerichtete Mitteilung. Darin wurde auf die bevorstehende Eröffnung der Anlaufpraxis
3 hingewiesen. Zudem wurde versichert, dass man sich größte Mühe geben werde, die Auswirkungen auf die Nachbarn so gering wie möglich zu halten. Dies bezöge sich insbesondere auf die Lenkung von Besucherströmen und das Einhalten möglichst großer Abstände. So werde die Antragsgegnerin sicherstellen, dass etwaige Infektionswege weitestgehend ausgeschlossen seien. Am 20.03.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich Klage gegen die Eröffnung der Anlaufpraxis erhoben. Sie werde durch deren Errichtung in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die Errichtung der „Corona-Ambulanz" stelle ein Risiko und eine Bedrohung sowohl für ihre Gesundheit als auch für die der Anlieger und Anwohner in der unmittelbaren Umgebung dar. Sie zähle durch zu einer Risikogruppe, welche besonders von der Corona-Krise bedroht sei. Da es keinen Impfstoff gebe und der Krankheitsverlauf bei Personen mit geschwächtem Immunsystem tödlich verlaufen könne, sei eine Häufung von „Corona-Patienten" in ihrer unmittelbaren Nähe für sie unzumutbar. Eine Infektion könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei bisher nicht erläutert worden, warum dieser Standort ausgewählt worden sei, in dessen Nähe sich unter anderem Altenwohnanlagen, Kindergärten sowie Anwohner befänden, die zur Risikogruppen gehörten. Dass ein konkreter Weg zur Führung der in Aussicht gestellten „Besucherströme" angelegt werde, sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin räume in ihrem Schreiben vom 17.03.2020 ein, dass lediglich ein weitestgehendes Ausschließen von Risiken gegeben sei. Zudem scheine eine Quarantäne an dem gewählten Standort unmöglich. Es müsse bei positiv getesteten Patienten ein Transport zu einem Klinikum stattfinden. Insofern könne die Anlaufpraxis auch direkt dort errichtet werden. Aufgrund ihrer Tätigkeit al könne sie eine ununterbrochene Quarantäne nicht durchsetzen. Es könne schon durch das Verlassen der Haustür ein Kontakt mit einem Corona-Infizierten stattfinden. Bereits in der Vergangenheit hätten Personen an ihrer Wohnung geklingelt, und nach dem benachbarten Nordsee-Wirtschafts-Zentrum gefragt, auf dessen Gelände sich auch das Gebäude der Anlaufpraxis befindet. Es sei eine Anreise der Patienten möglich, bei der diese ihr Haus passieren müssten. Ein geregeltes Leiten in Form von Einweisungs- und Leitpersonal sei nicht in Aussicht gestellt worden. Zudem sei fraglich, ob nicht auch verunsicherte Patienten ohne Überweisung anreisen würden. Die angegebenen Sicherungsmaßnahmen würden ihre Gefährdung nicht ausschließen. Schließlich ergäben sich aus den Mitteilungen der Antragsgegnerin keine nachvollziehbaren Ermessenserwägungen zur Auswahl des Standorts.
4 Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, bis zur Entscheidung über ihre Klage, Maßnahmen zur Errichtung einer Corona-Anlaufpraxis zu unterlassen und keine Maßnahmen zur Behandlung von Corona-Patienten in der Dr.-Franz-Mertens- Straße 4, 27580 Bremerhaven durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Übertragung des Coronavirus erfolge grundsätzlich durch eine Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch. Dafür bedürfe es eines Abstands unter 1,5 Meter zwischen den Personen. Theoretisch denkbar sei auch eine Schmierinfektion. Eine Übertragung durch die Außenluft von möglicherweise infizierten Personen sei ausgeschlossen, soweit diese sich auf dem Gelände der Anlaufpraxis aufhielten. Dass sich möglicherweise infizierte Personen vor der Haustür der Antragstellerin aufhielten, sei angesichts der Entfernung von rund 30m Luftlinie eher unwahrscheinlich. Sollte dies doch der Fall sein, könne sie einer Gefährdung entgehen, indem sie entweder nicht ins Freie ginge oder aber einen Sicherheitsabstand einhalte. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, alle ihr möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Ausbreitung des Virus im Zusammenhang mit dem eingerichteten Zentrum getroffen. Besucher würden hauptsächlichen den Parkplatz hinter dem fraglichen Gebäude nutzen. Zudem habe sie entsprechende Hinweisschilder angebracht und es würden Wachleute eingesetzt, die ggfs. die nötigen Infektionshinweise erteilten. Die Besucherströme würden in einem abgesperrten Bereich durch Zäune und Gitter gelenkt. Schließlich bestünden nur begrenzte Öffnungszeiten. In den ersten sechs Stunden nach der Eröffnung seien lediglich 45 Personen getestet worden. Der erwartete Ansturm sei ausgeblieben. II. Der zulässige und nach § 123 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die
5 Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ihr steht soweit im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung feststellbar kein Anspruch auf eine Untersagung des Betriebs der Anlaufpraxis aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. 1. Schutzgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Integrität des menschlichen Körpers. In seiner Funktion als Abwehrrecht betrifft es alle Maßnahmen, die die körperliche Substanz beeinträchtigen, also die Gesundheit im biologisch-physiologischen Bereich (vgl. Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 42. Ed. 1.12.2019, Art. 2 Rn. 62). Ein gezielter Eingriff liegt nicht vor, da es offensichtlich an einer Finalität dahingehend fehlt, dass eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin von der Antragsgegnerin bezweckt würde (vgl. zum sog. „klassischen“ Eingriffsbegriff: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 124). In Betracht käme allerdings, dass durch die Einrichtung der Anlaufpraxis in Bezug auf die Antragstellerin eine Gefährdungslage für eine Infektion mit dem Coronavirus geschaffen wird, welche die Eingriffsschwelle überschreitet. In diesem Fall läge ein faktischer Eingriff vor. Bei der Beurteilung, ob ein solcher gegeben ist, kommt es auch auf die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung an (Jarass, GG, 13. Auf. 2014, Vorb. vor Art. 1 Rn. 29). Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen im Allgemeinen im Vorfeld verfassungsrechtlich relevanter Grundrechtsbeeinträchtigungen. Sie können nur unter besonderen Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleichzuachten sein (BVerfG, Beschl. v. 19.06.1979 – 2 BvR 1060/78 –, juris Rn. 72; Beschl. v. 03.10.1979 – 1 BvR 614/79 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 16.12.1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 43). Die mittelbar hervorgerufene Verletzung muss das Maß einer als sozialadäquat eingestuften Beeinträchtigung übersteigen und bei einer normativen Betrachtung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar sein, darf also weder aus einer selbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultieren noch auf einer schicksalhaften Fügung beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 –, juris Rn. 66). Die Schwelle zu einem Eingriff ist in solchen Fällen überschritten, wenn sich im Einzelfall aus dem Produkt aus Gefahrennähe, -ausmaß und Rang des bedrohten Rechtsgutes ein so erhebliches Gewicht ergibt, dass eine Risikotragung subjektiv nicht mehr zumutbar ist. Fällt einer dieser Faktoren aus, kann keine relevante Beeinträchtigung festgestellt werden. Dabei wird die Grenze des Hinnehmbaren umso niedriger, als eine Verwirklichung des Risikos zu irreparablen Folgen führen würde (Wiedemann, in: Umbacher/Clemens, GG, Band I, Art. 2 Rn. 364 i.V.m. Rn. 306; Jarass, a.a.O., Art. 2 Rn.
6 90; vgl. auch Dreier, a. a. O. Art. 2 Rn. 80). Dies gilt für die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht entsprechend (vgl. Dreier, a. a. O. Art. 2 Rn. 80). 2. Vorliegend erreicht das (zusätzliche) Risiko, welches für die Antragstellerin von der Anlaufpraxis ausgeht, keinen solchen Gefährdungsgrad, dass die allgemeine Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus – und damit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit –, der sie im Zuge der aktuellen Epidemie ohnehin ausgesetzt ist, in einem unzumutbaren Maße gesteigert würde. Insofern kann dadurch keine Grundrechtsbeeinträchtigung und damit kein faktischer Eingriff begründet werden. a) Die Auswirkungen auf die Antragstellerin beschränken sich auf einen möglichen Kontakt mit Personen, die sich auf dem Weg zu der Anlaufpraxis befinden oder sich von dieser wegbewegen. Ein Aufenthalt dieser Personen auf der Straße oder öffentlichen Wegen über die An- und Abreise hinaus ist weder vorgesehen, noch erscheint er wahrscheinlich. Insbesondere versucht die Antragsgegnerin durch die Aufstellung eines Wartezeltes auf dem hinter der Anlaufpraxis befindlichen Parkplatz gerade zu vermeiden, dass es zu einer solchen Situation kommt. Darüber hinaus setzt sie Sicherheitspersonal und Hinweisschilder ein, womit ein geordneter Ablauf und ein schnelles Auffinden der Anlaufpraxis für anreisende Personen zu erwarten ist. Soweit die Antragstellerin rügt, die ergriffenen Maßnahmen seien unzureichend, kann dem auf Grundlage der jetzigen Situation, in der noch nicht absehbar ist, in welchem Ausmaß sich Personen dort einfinden werden, nicht gefolgt werden. Dass die getroffenen Maßnahmen bereits jetzt als unzureichend erscheinen müssen, ist nicht ersichtlich. Auch der Besuchsverlauf am ersten Tag nach der Öffnung des Zentrums deutet nicht darauf hin. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihrer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht in Bezug auf die Antragstellerin nicht genügt hätte. Ein dauerhafter Aufenthalt der getesteten Personen oder eine Behandlung sind in der Anlaufpraxis nicht vorgesehen. Zudem ist bei der Beurteilung des Risikos für die Antragstellerin zu berücksichtigen, dass es sich bei den Personen, welche die Anlaufstelle aufsuchen, zwar um durchaus begründete Verdachtsfälle einer Ansteckung handelt, eine solche aber nicht tatsächlich bei jeder von ihnen vorliegen wird. Sofern die Antragstellerin gezwungen sein sollte, aus beruflichen oder sonstigen Gründen ihre Wohnung zu verlassen, unter deren Adresse sich auch befindet, ist es ihr zuzumuten, das geringfügig gesteigerte Risiko einer Infektion, welches durch die Anwesenheit möglicherweise erkrankter Personen auf den öffentlichen Wegen rund um die Anlaufpraxis bestehen mag, durch eigene Maßnahme, wie insbesondere der Einhaltung von Sicherheitsabständen, zu begegnen. Das Robert Koch Institut führt insoweit aus, dass
7 wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen die „Hust- und Niesregeln“, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter), auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus schützen. Generell sollten Menschen zu Hause bleiben, die Atemwegssymptome haben (siehe https://www.rki.de/SharedDocs/ FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html [20.03.2020], dort Frage 6). Dass die Antragstellerin ohnehin gehalten ist, sich derart umsichtig zu verhalten, gilt umso mehr, als das Infektionsrisiko für sie durch in ihrer Person liegende Gründe erhöht ist. Die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen sind insoweit als sozialadäquat anzusehen. Dabei ist in der aktuellen Lage auch zu berücksichtigen, dass derzei ohnehin nur die dringendsten Termine stattfinden. Bei Terminen könnte sie zudem darauf hinwirken, dass diese so beginnen oder enden, dass ihr zumindest die An- bzw. Abreise zu ihrem Wohnort außerhalb der Öffnungszeiten der Anlaufpraxis, die unter der Woche von 9:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen sind, möglich ist. Auch für private Besorgungen ist es für sie zumutbar, diese ggfs. nach 16:00 Uhr durchzuführen, um die Gefahr eines Kontaktes mit möglicherweise infizierten Personen zu verringern. Das solche bei ihr klingeln könnten, führt nicht zu einer beachtlichen Risikosteigerung. Insofern ist es der Antragstellerin zuzumuten, in diesem Fall ihre Gegensprechanlage zu nutzen oder, wenn eine solche nicht zur Verfügung steht, vom jeweiligen Besucher zu verlangen, einen gewissen Abstand zu halten, bis geklärt ist, welches Anliegen er verfolgt. Auf die von der Antragstellerin geltend gemachten „Ermessensfehler“ kommt es mangels einer Rechtsgutsverletzung auf ihrer Seite nicht an. Die von ihr gerügten Gesichtspunkte in Bezug auf mögliche Gefährdungen anderer Anwohner und vorhandene Einrichtungen mit Bewohnern aus besonderen Risikogruppen sind von vorneherein nicht geeignet, eine sie betreffende Rechtsverletzung zu begründen. b) Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin ausgehen würde, dürfte diese nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerechtfertigt sein. Demnach darf die zuständige Behörde, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren treffen. Zu diesen dürfte es in der vorliegenden Situation gehören, Anlaufstellen wie die von der Antragstellerin Angegriffene einzurichten, um der Gefahr einer weiteren Ausbreitung vorzubeugen. Dabei dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn diese sich im innerstädtischen Bereich befinden, da die Erreichbarkeit für die Bevölkerung sichergestellt sein muss. Zudem dürfte unter Berücksichtigung der ergriffenen Schutzmaßnahmen für die Anwohner die damit verbundene Risikosteigerung hinsichtlich der umliegenden (Wohn-)
8 Bevölkerung gerechtfertigt sein, da sie unvermeidbar mit der Einrichtung solcher Zentren einhergeht. Diese ist, auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. oben), hinzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GVG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Das Gericht ist fest davon überzeugt, dass bis zu einer Entscheidung über die Klage sowohl die Corona-Krise bewältigt ist als auch keine Notwendigkeit für die angegriffene Corona-Ambulanz mehr besteht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Dr. Jörgensen Till Richterin Dr. Koch, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist an der Unterschriftsleistung gehindert.