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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.03.2020 – 5 V 2557/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2557/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1

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– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Till als Einzelrichter am 27. März 2020 beschlossen: Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf 3.000,00 Euro festzusetzen, weil an dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zwei Antragsteller beteiligt waren. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylgesetz 2.500,00 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 2 RVG). Dieser Wert ist nicht nach § 30 Abs. 2 RVG zu korrigieren. Danach kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Die Vorschrift soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Maßstab ist eine pauschalierende Betrachtung. Die Korrekturmöglichkeit erfordert besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet. Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im gerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit gestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen Regelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden. Dies schließt indes nicht notwendig eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten vollständig aus. Besondere Umstände des Einzelfalles werden auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie in einer Mehrzahl bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn 3 f.). Allein der Umstand, dass mit einem stattgebenden Eilantrag die Hauptsache vorweggenommen wurde, lässt die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 1 RVG nicht unbillig erscheinen. Es handelt sich um eine typische Konstellation in asylrechtlichen Eilverfahren. So erledigt sich etwa durch eine Abschiebung nach erfolglosem Eilantrag regelmäßig das betreffende Klageverfahren. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass das Eilverfahren der Antragsteller von besonderer Komplexität war und weit überdurchschnittlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwarf. Im Ausgangsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, inwieweit die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass die

3 Antragsgegnerin einem im Rahmen eines Dublinverfahrens gestellten Übernahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates zustimmt. Auch wenn sich diese Konstellation von üblichen Streitigkeiten auf Grundlage der Dublin III-VO unterscheidet, in denen sich Rechtsschutzsuchende gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat wenden, bewegen sich die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme im Rahmen typischer vorläufiger Rechtsschutzverfahren. Insbesondere weicht die Prüfung, inwieweit die Dublin III-VO subjektive Rechte vermittelt, nicht so weit vom gesetzlichen Regelfall und von der in Verfahren auf Grundlage der Dublin III-VO vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad ab, als dass dies den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG als unbillig erscheinen lässt (ebenso OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 19.09.2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris Rn. 11). 2. Die grundsätzliche Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Beschluss folgt aus § 33 Abs. 3 RVG. Dieser wird nicht durch § 80 AsylG verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 RVG, der nach der Einführung der Regelung des heutigen § 80 AsylG erlassen wurde, gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Dem steht auch der Zweck des § 80 AsylG nicht entgegen, da es im nachgelagerten Verfahren zur Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nicht mehr auf die durch diesen angestrebte Verfahrensbeschleunigung ankommt (siehe zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 19.09.2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris Rn. 5 ff. und Beschl. v. 26.07.2016 – OVG 3 K 40.16 –, juris Rn. 4 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 30 Rn. 17; ebenso HessVGH, Beschl. v. 07.08.2019 – 4 E 1311/19.A –, juris Rn. 2, alle Fundstellen jeweils mit Nennungen zur Gegenansicht). Hinweis Gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Sie ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Till