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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.03.2020 – 8 V 2348/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 V 2348/19 Beschluss In der Disziplinarsache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Deutsche Post AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Hanna-Kunath-Straße 22, 28199 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Richterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 30. März 2020 beschlossen: Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem Amt eines Verbundzustellers bei der Deutschen Post AG. Der am 1971 geborene Antragsteller ist Bundesbeamter im Amt eines Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A 5vz BBesG) und steht seit 1990 im Dienst der Antragsgegnerin. Zuletzt war der Antragsteller als Verbundzusteller bei dem Zustellstützpunkt Bremen mit Bruttomonatsbezügen in Höhe von 2.535,88 Euro beschäftigt. Vom 24.08.2018 bis zum 15.06.2019 lieferte der Antragsteller insgesamt neun bei den Empfängern eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.484,28 Euro nicht an die Zustellkasse ab, sondern behielt diese für sich. Ferner lieferte er zwei eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von 129,30 Euro und 94,40 Euro mit knapp einmonatiger Verspätung an die Zustellkasse ab. Mit Verfügung vom 16.08.2019, zugestellt am 27.08.2019, leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gem. § 17 Abs. 1 BDG ein. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass sie beabsichtige, den Antragsteller gem. § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes zu entheben und – sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dies zuließen – einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019, nahm der Antragsteller – durch seinen Bevollmächtigten – bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und räumte die Vorwürfe der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ein. Die Stellungnahme lautete wie folgt: „Unser Mandant hat vollumfänglich eingeräumt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Er hat die Nachnahmebeträge einbehalten oder verspätet abgerechnet, weil er sich in einer finanziellen Notlage sowie in einer psychisch sehr schlechten Verfassung befand. Seine finanzielle Situation hat er nun regeln können. Sollten sich seine Finanzen erneut verschlechtern, versichert unser Mandant, dass er keine weiteren dienstlichen Vergehen begehen wird. Im Falle psychisch schlechter Verfassung wird er künftig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für das Fehlverhalten des Beamten entschuldigen auch wir uns in dessen Namen. Dass es sich hierbei um eine extreme Ausnahmesituation handelt, zeigt auch die Tatsache, dass der Beamte seit über 25 Jahren ohne jegliches Fehlverhalten für die Deutsche Post AG tätig war. Unser Mandant hat aus

3 seinen Fehlern gelernt und wird sich von nun an sowohl dienstlich als auch privat einwandfrei verhalten.“ Mit Bescheid vom 01.10.2019 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig gem. § 38 Abs. 1 BDG aus dem Dienst. Dies begründete sie damit, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon auszugehen sei, dass der Antragsteller mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten die ihm gem. § 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG obliegenden Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften vorsätzlich verletzt und damit ein Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen habe, bei dem durchgreifende Milderungsgründe wie beispielsweise die von der Disziplinarrechtsprechung bei Zugriffsdelikten anerkannte einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, das Handeln eines sonst unbescholtenen Beamten zur Linderung einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten Notlage, das Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation, die Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat oder der Zugriff auf geringe Werte, nicht erkennbar seien. Zu Gunsten des Antragstellers könnten nur seine bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, seine zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen und sein Geständnis zu berücksichtigen seien. Es bestünde damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis. Damit sei die vorläufige Dienstenthebung aufgrund eines Vertrauensverlustes, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes, zur Erhaltung des Betriebsfriedens in der bisherigen Dienststelle des Antragstellers und zur Wahrung des Ansehens der Deutschen Post AG geboten. Die Dienstenthebung wurde dem Antragsteller am 02.10.2019 zugestellt. Der Antragsteller hat am 14.10.2019 einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Az.: 8 V 2348/19 – gestellt. Der Antragsteller meint, die vorläufige Dienstenthebung gem. § 38 BDG sei nicht geboten. Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Antragsteller seine dienstlichen Vergehen zu tiefst bereue. Des Weiteren berücksichtige sie die für ihn sprechenden Punkte nicht hinreichend. Dies ergebe sich aus der von ihr gewählten Wortwahl, wonach lediglich die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Antragstellers, dessen zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen und dessen Geständnis zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es sich hierbei um durchgreifende Minderungsgründe. Auch wenn der Antragsteller mehrfach Dienstvergehen begangen habe, könne dies ähnlich wie im Strafrecht bei der Festlegung einer Gesamtstrafe aufgrund der zeitlichen Nähe und der identischen Deliktart als eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat beurteilt werden, sodass auch nach der

4 Disziplinarrechtsprechung der von der Antragsgegnerin angeführte durchgreifende Minderungsgrund gegeben sei. Ferner käme als mildere, aber genauso effektive Maßnahme als Reaktion auf die begangenen Dienstvergehen eine Beschäftigung des Antragstellers im Paketzentrum in Betracht, wo dieser nicht in einen Zahlungsverkehr involviert sei. Der Antragsteller beantragt, die Anordnung vom 01.10.2019 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag vom 14.10.2019 abzulehnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegen. Sie meint, sein Verbleib im Dienst würde den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, da das Vertrauensverhältnis unheilbar gestört sei. Unter anderem sei eine Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes nicht sichergestellt und der Betriebsfrieden konkret gefährdet. Zusätzlich habe die Dienstpflichtverletzung zu einem beträchtlichen Ansehensschaden der Deutschen Post AG geführt. Denn es sei den Absendern und Empfängern der Nachnahmebeträge nicht verborgen geblieben, dass Gelder nicht ordnungsgemäß abgeliefert wurden, da sich Verzögerungen bei den Transaktionen ergeben hätten. Der Antragsteller habe ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. §§ 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. An seiner Schuldfähigkeit bestünden keine Zweifel, da der vage Hinweis einer psychisch sehr schlechten Verfassung nicht genüge, um die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Milderungsgründe seien nicht gegeben. Der Antragsteller habe nicht in einer von ihm unverschuldeten, ausweglosen, wirtschaftlichen Notlage, die auf anderer Weise nicht zu beseitigen gewesen sei, gehandelt, da er diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte dargelegt habe. Vielmehr hätte er darlegen müssen, wie die behauptete Notlage entstanden und wie hoch ihr Ausmaß sei. Ebenfalls hätte der Antragsteller vortragen müssen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um auf rechtmäßige Weise an Geld zu gelangen. Alleine aus der Bezügemitteilung des Beamten für September 2019, ergebe sich, dass der Antragsteller in dieser Zeit Nettobezüge in Höhe von 2.299,77 Euro erhalten habe, denen nur 1.142,93 Euro an Ausgaben gegenüberstünden. Eine finanzielle Notlage werde daraus nicht ersichtlich. Ebenfalls könne weder von einer psychischen Ausnahmesituation noch von einer einmaligen besonderen Versuchungssituation die Rede sein. Letztere scheitere daran,

5 dass die Tätigkeit des Einzugs von Nachnahmegeldern und deren Abführung an die Zustellkasse bereits jahrzehntelang zu der Dienstaufgabe des Antragstellers gehöre. Schließlich könne keinesfalls von einer Gelegenheit ausgegangen werden, da die Taten über einen längeren Zeitraum erfolgt seien. Auch liege keine freiwillige Widergutmachung und Offenbarung des Schadens vor Entdeckung der Tat vor. Dieser Milderungsgrund wäre nur dann einschlägig, wenn der Antragsteller alle von ihm nicht ordnungsgemäß abgerechneten Gelder vor Entdeckung an die Zustellkasse gezahlt hätte. Dies sei nicht geschehen, weil die neun genannten Beträge in Höhe von 1.484,28 Euro bei Entdeckung der Tat nicht zurückgezahlt worden seien. Der Antragsteller könne sich auf sonstige, mildernde Umstände nur dann berufen, wenn sie in ihrem Gewicht einem der genannten und anerkannten Milderungsgründe entsprächen. Dies ist im Hinblick auf die bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die bisherigen zufriedenstellenden Leistungen und das Versprechen, sich zukünftig pflichtgemäß verhalten zu wollen, nicht der Fall. Denn diese Gründe wiegen nicht so schwer, dass sie das zerstörte Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers wiederherstellen vermögen. Die vorläufige Dienstenthebung stehe in Anbetracht der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ansatzweise außer Verhältnis. Die Kammer hat die Behördenakten beigezogen. II. Der Antrag ist zulässig (1.), in der Sache ist er jedoch unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Bei Maßnahmen nach § 38 BDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidungen sui generis. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, sondern der Antrag auf Aussetzung gem. § 63 BDG statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. 14/4659; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG). 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhte auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (2.1.) und die Voraussetzungen der formellen Rechtmäßigkeit (2.2.) sowie der materiellen Rechtmäßigkeit (2.3.) sind erfüllt.

6 2.1. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid vom 01.10.2019 beruhte auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, namentlich § 38 Abs. 1 S.1 Var. 1 BDG. 2.2. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfolgte formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller gem. § 28 VwVfG angehört. 2.3. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung ist gegeben. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BDG bestimmt, dass die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Beantragt der Beamte – wie im vorliegenden Fall – gem. § 63 Abs. 1 BDG die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist die vorläufige Dienstenthebung gem. § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. BayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Im Hinblick auf § 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BDG ist zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Kenntnisstand des Verfahrens gem. § 63 BDG die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. BayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Dabei genügt hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehens mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhaltes aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichtes ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen

7 zu müssen (vgl. BayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2006 – 2 WDB 6/05, BeckRS 2006, 136169 mit Verweis auf die stRspr; VGH München, Beschl. v. 16.12.2011 – 16 b DS 11/1892, BeckRS 2012, 52509; Beschl. v. 11.12.2013 – 16 a DS 13.706, BeckRS 2013, 59874; OVG Bremen, Beschl. v. 16.5.2012 – DB B 2/12, BeckRS 2012, 51611; OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2008, 340; OVG Bautzen, Beschl. v. 19.8.2010 – D 6 B 115/10, BeckRS 2010, 54104). Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung ist es nach diesem Maßstab überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller in einem Disziplinarklageverfahren auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die vorliegend durch den Antragsteller eingeräumten Dienstvergehen in Form von Zugriffsdelikten (a) zu der Regelmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werden (b). Milderungsgründe zu Gunsten des Antragstellers sind nicht einschlägig (c); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) wurde gewahrt (d). a) Der Antragsteller hat als Verbundzusteller beim Zustellstützpunkt Bremen 73 durch sein Verhalten Dienstvergehen gem. §§ 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 1 S. 1 BBG in Form von Zugriffsdelikten zu Lasten der Antragsgegnerin begangen. Ein Zugriffsdelikt liegt vor, wenn ein Beamter auf ihm anvertrautes Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt. Das Zugriffsdelikt ist ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich der Aufgaben des Beamten und hat aufgrund seiner Schwere in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge (OVG NRW, Beschl. v. 14.11.007 – 21d B1024/07.BDG). Der Antragsteller räumte ein, vom 24.08.2018 bis zum 15.06.2019 in insgesamt neun Fällen bei Empfängern eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.484,28 Euro nicht an die Zustellkasse abgeliefert, sondern für sich behalten zu haben. Ferner gestand er gegenüber der Antragsgegnerin, zwei eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von 129,30 Euro und 94,40 Euro mit knapp einmonatiger Verspätung an die Zustellkasse abgeliefert zu haben. Zugriffsdelikte sind damit unstreitig gegeben. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Antragsteller nicht nur beamtenrechtliche Pflichten gem. §§ 77 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 2

8 BBG verletzt, sondern zugleich im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt (ständige Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. z.B. BVerwGE 103, 1 = NVwZ-RR 1994, 218 m.w.N.). Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne steht (vgl. BVerwG, NJW 1989, 851). Zu den Kernpflichten eines Verbundzustellers der Deutschen Post AG gehört, dass dieser ihm dienstlich anvertraute Nachnahmebeträge ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr – hier die Deutsche Post AG – ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Aus Gründen einer sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel ist eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen sind für jeden Beamten leicht einsichtig (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/05, NVwZ 2006, 469). b) Die vorliegenden Dienstvergehen sind geeignet, die Prognose der voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu tragen. Ein Beamter ist gem. § 13 Abs. 2 S. 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Maßstäbe für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 S. 1 BDG ergeben sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04, NVwZ 2006, 469). (aa) Das auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende (vgl. BVerfG v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02), maßgebende Bemessungskriterium für die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG (vgl. BVerwG v. 10.12.2015 – 2 C 6/14). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen sein muss. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des

9 Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 5907). Die Bemessungsvorgaben gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG gelten für die vorliegend einschlägige Fallgruppe der Zugriffsdelikte, de facto für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter (vgl. BVerwG v. 20.10.2005 – 2 C 12.04). Der vorliegende Fall der Unterschlagung ist ein hinsichtlich der Schwere einer Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbarer Fall. Auch hier gilt, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen muss. Eine innerdienstliche Unterschlagung stört das Betriebsklima nachhaltig und gefährdet den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise (vgl. Urt. v. 9.08.1995 – BVerwG 1 D 7.95 – juris; 29.09.1998 – BVerwG 1 D 82.97 – juris). Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, wenn die unterschlagenen Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit, wie im vorliegenden Fall, deutlich übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 5907). Für eine erhebliche Schwere des Dienstvergehens spricht vorliegend auch die konkret durch den Antragsteller verwirklichte Straftat. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einem gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG v. 10.12.2015 – 2 C 6/14). Dies gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Die vorliegend durch den Antragsteller vorsätzlich verwirklichte Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht, sodass auch der Gesetzgeber den Unwertgehalt der Handlung als hoch einstuft. Ferner sprechen für eine Schwere des Dienstvergehens generalpräventive Gesichtspunkte, da ein Tolerieren von Zugriffsdelikten durch die Antragsgegnerin einen negativen Anreiz für andere Mitarbeiter setzten könnte. Bei einem Verbleib des Antragstellers in seinem Dienste bestünde ebenfalls die Gefahr, dass das Betriebsklima sowie das Ansehen der Deutschen Post AG erheblich geschädigt werde.

10 bb) Ferner hat die Antragsgegnerin das Persönlichkeitsbild des Antragstellers gem. § 13 Abs. 1 S. 3 BDG angemessen berücksichtigt. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bislang straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war, bislang zufriedenstellende Leistungen erbrachte und sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Zugriffsdelikte geständig einließ. Die Antragsgegnerin hat diese, den Antragsteller entlastenden Gründe, auch hinreichend gewürdigt. Sie hat diese namentlich aufgezählt und begründet, dass diese im Verhältnis zu den den Antragsteller belastenden Gründen (s.o. unter (aa)) nicht schwerer wiegen. Richtigerweise ging die Antragsgegnerin nicht von einer psychischen Ausnahmesituation des Antragstellers aus, da hierfür mangels konkreter Darlegung keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorlagen. cc) Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, in welchem Umfang der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 S. 4 BDG). Diesbezüglich hat sie dargelegt, dass aufgrund der Höhe (1.484,28 Euro) und der Dauer (knapp zehn Monate) der begangenen Zugriffsdelikte eine nachhaltige Vertrauensschädigung sowohl der Antragsgegnerin als auch der Allgemeinheit eingetreten ist, da den von den Zugriffsdelikten betroffenen Kunden die Handlungen des Antragstellers nicht verborgen blieben. c) In der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des BVerwG sind unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung speziell zu den so genannten Zugriffsdelikten entsprechende gewichtige Milderungsgründe entwickelt und anerkannt worden (vgl. dazu näher Köhler/Ratz, BDG, B II § 10 Rn. 12 ff., und Vogelgesang, in: Öffentliches DienstR im Wandel, FS. Walther Fürst, 2002, S. 369 ff., jeweils m.w.N.). Diese „Milderungsgründe”, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben, sind auch unter Geltung des § 13 BDG geeignet, bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen.

11 Die von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe stellen grundsätzlich keinen abschließenden Kanon der Entlastungsgründe dar (vgl. auch Vogelgesang, S. 380 f.; Köhler/Ratz-Köhler, A.IV.2 Rn. 77; vgl. zu Ansätzen aus der Rspr. des Senats Urt. v. 3. 2. 2004 – 1 D 27/03, v. 22. 10. 2002 – 1 D 6/02, v. 23.10.2002 – 1 D 5/02, v. 25. 9. 2001 – 1 D 62/00 und v. 24. 10. 2001 – 1 D 47/00). Soweit eine Erweiterung in Betracht gezogen wird, bilden die in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe einen Vergleichsmaßstab. Vorliegend liegen weder anerkannte Milderungsgründe noch vergleichbaren Gründe, die eine Milderung rechtfertigen, vor. aa) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ergeben, dass sich der Antragsteller in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Hierzu hätte der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte bezüglich der behaupteten Notlage nennen müssen. Allein aus der Bezügemitteilung des Antragstellers für September 2019 ergibt sich, dass der Antragsteller Nettobezüge in Höhe von 2.299,77 Euro erhielt, denen nur 1.142,93 Euro an Ausgaben gegenüberstanden. Die Ausgaben umfassten auch 150,00 Euro an Schuldentilgung. Darüberhinausgehende finanzielle Verpflichtungen oder eine etwaige Verschuldung wird seitens des Antragstellers nicht vorgelegt. Diesbezüglich hätte er Kontoauszüge aus dem streitgegenständlichen Zeitraum einreichen können, was nicht geschehen ist. bb) Auch hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt und nachgewiesen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Von einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB oder gar einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann nicht ausgegangen werden, da es an einem hierfür erforderlichen ärztlichen Gutachten ermangelt. Da die Schwelle hierfür sehr hoch ist, genügt eine lediglich pauschale Behauptung einer psychischen Ausnahmesituation keinesfalls, um einen tauglichen Minderungsgrund zu begründen. cc) Der Antragsteller handelte nicht in einer besonderen, einmaligen Versuchungssituation, da er selber einräumte, bereits seit 1990 für die Antragsgegnerin an der Zustellkasse tätig zu sein. Auch dringt der Antragsteller nicht mit seiner Argumentation durch, wonach trotz mehrfach begangener Dienstvergehen ähnlich wie im Strafrecht aufgrund der zeitlichen Nähe und der identischen Deliktart eine Gesamtstrafe zu bilden sei und dementsprechend eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat bejaht werden könne. Diese zu dem Strafrecht gezogene Analogie trägt nicht, da aufgrund der zeitlichen Zäsur mehrere Wiederholungstaten vorliegen. Die Anerkennung einer Gesamtstrafe bei Tatmehrheit gem. § 53 StGB fasst die begangenen Taten allerdings nicht zu einer Tat zusammen, sondern

12 bildet auf der „Rechtsfolgenseite“ ein angemessenes Strafmaß. Daher kann bei der vorliegenden Begehung von insgesamt neun Zugriffsdelikten über einen Zeitraum von knapp zehn Monaten keinesfalls von einer Versuchungssituation ausgegangen werden. dd) Auch mangelt es einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens. Denn die unterschlagenen Beträge in Höhe von 1.484,28 Euro wurden bislang nicht zurückgezahlt. Hinsichtlich der zwei verspätet abgelieferten Nachnahmebeträge in Höhe von 129,30 Euro und 94,40 Euro verhält sich dies anders, denn hier ist eine Schadenskompensation anzunehmen, da die Beträge lediglich verspätet abgeliefert, nicht jedoch vollständig einbehalten wurden. Allerdings wirkt sich dies vorliegend nicht mildernd aus, da es sich dabei um einen geringen Teil des Schadens handelt, der nur unwesentlich in das Gewicht fällt. ee) Schließlich liegt keine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung vor. Denn der Antragsteller gestand die neun Unterschlagungsdelikte erst, nachdem er zum zweiten Mal von der Antragsgegnerin zur Stellungnahme bezüglich der streitgegenständlichen Taten aufgefordert wurde. ff) Es liegt auch kein Zugriff auf geringwertige Gelder vor, denn die Wertgrenze von 50,00 Euro wird evident überschritten, da vorliegend Nachnahmebeträge in Höhe von 1.484,28 € durch den Antragsteller unterschlagen wurden. gg) Weitere Milderungsgründe sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht einschlägig. Die seitens des Antragstellers beteuerte Reue in Bezug auf die streitgegenständlichen Taten, seine bislang zufriedenstellenden Leistungen, das Geständnis, die bislang straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie eine lange zeitliche Spanne, in der der Antragsteller kein Fehlverhalten aufwies, vermögen keinesfalls in ihrer Wertigkeit mit den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ihrem Gehalt nach vergleichbar zu sein. Die Qualität der „Entschuldigung“ ist vorliegend gering und bildet kein Äquivalent zu den bereits anerkannten Fallgruppen an Minderungsgründen. Denn in der Stellungnahme des Antragstellers vom 16.09.2019 formulierte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers: „Für das Fehlverhalten des Beamten entschuldigen auch wir uns in dessen Namen.“ Es handelt sich hierbei um eine floskelartige Formulierung, die keine gesteigerte Reue und Einsicht erkennen lässt.

13 Auch das Geständnis vom 16.09.2019 bildet keinen den anerkannten Fallgruppen entsprechenden Fall ab. Hierbei galt es nämlich zu beachten, dass die Antragsgegnerin aufgrund interner Ermittlungen bereits über die begangenen Zugriffdelikte des Antragstellers informiert war. Entsprechend den anerkannten Minderungsgründen ist nur dann von einem mildernden Geständnis auszugehen, wenn dieses vor der Entdeckung der Tat durch den Geschädigten erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist. Die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die Tatsache, dass der Antragsteller 25 Jahre kein Fehlverhalten aufwies, sind Gründe, die im Rahmen der Prognoseentscheidung einfließen können, was vorliegend auch geschehen ist. Für sich alleine genommen bilden sie jedoch keinen Milderungsgrund ab, da es sich hierbei um Verhaltenspflichten handelt, die einem Beamten ohnehin obliegen und deren Vorliegen damit vorausgesetzt wird. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass das Gewicht des Milderungsgrundes umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 59.07). d) Eine vorläufige Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis ist vorliegend auch verhältnismäßig und verstößt damit nicht gegen das Übermaßverbot. Die Entfernung verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und des Dienstes der Deutschen Post AG. Ist – wie hier – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen voraussichtlich endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen wird, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.

14 Der Einwand des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin mildere Gründe nicht berücksichtigt habe, wie eine etwaige Beschäftigung des Antragstellers mit einer Tätigkeit, in der kein Zahlungsverkehr stattfinde, dringt nicht durch. Es handelt sich hierbei zwar um eine mildere Maßnahme, diese ist jedoch nicht gleich wirksam. Denn vor dem Hintergrund des vollständig zerstörten Vertrauensverhältnisses hat die Antragstellerin dargelegt, dass ein Verbleib des Antragstellers im Dienste der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Hierzu nannte sie zum einen die Befürchtung, dass es zu einer Störung des Betriebsfriedens kommen würde, das Ansehen der Deutschen Post AG geschädigt werde und dies aus generalpräventiven Gründen negative Auswirkungen auf die Mitarbeiter habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Korrell Justus Richter Vosteen hat an der Beschlussfassung mitgewirkt, ist jedoch aus technischen Gründen an der Unterschrift gehindert. Korrell