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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 02.04.2020 – 6 V 2664/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2664/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch den Polizeipräsidenten, In der Vahr 76, 28329 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Richterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 2. April 2020 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Beförderungsdienstposten OKZ E

zugeordnete Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 bis zum Ablauf eines Monats nach einer Bekanntgabe einer Entscheidung über den am 27.11.2019 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen

2 den Bescheid vom 22.11.2019 oder einer anderweitigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 12.098,28 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Freihaltung einer Stelle. Die Polizei Bremen schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 41a vom 10.10.2019 zur Besetzung zum 31.12.2019 den Beförderungsdienstposten der Bes.Gr. A 10 „SB Einsatzdienst “ aus. Zwingende Anforderung sei die Befähigung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Polizei. Vorrangige Anforderungen seien: Erfahrungen im Einsatzdienst, Kenntnisse in der speziellen

. Bewerben könnten sich Polizeivollzugsbeamte/innen der Bes.Gr. A 9. Die Stelle sei teilzeitgeeignet. Schwerbehinderten Bewerberinnen bzw. Bewerbern werde bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung der Vorrang gegeben. Die Ernennungsurkunde werde frühestens am 01.12.2019 ausgehändigt. Auf die Stelle bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene. Der 1 geborene Antragsteller steht seit dem 01.10.2002 im Dienst der Antragsgegnerin. Nach Abschluss seines Anwärterdienstes ernannte ihn die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 01.10.2005 zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung vom 01.04.2008 wurde der Antragsteller zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er hat das Amt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9) inne. Seit dem 01.04.2016 übt er die Funktion eines Sachbearbeiters Einsatzdienst aus. Er absolvierte verschiedene Fortbildungen bzw. Seminare am Fortbildungsinstitut für die Polizei Bremen, u.a.

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. Die Leistungen des Antragstellers wurden zuletzt mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 01.07.2019 für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2019 mit der Gesamtnote 3 (entspricht voll den Anforderungen) beurteilt. Dabei erhielt er in acht Einzelmerkmalen die Note 3 und in zwei Einzelmerkmalen (Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft sowie schriftliche Ausdrucksweise) die Note 4 (übertrifft die Anforderungen). Die Bewertung erfolgte im Ankreuzverfahren, wobei für die Einzelkriterien Definitionen vorgegeben waren. Die Gesamtnote wurde nicht begründet. Der 1 geborene Beigeladene trat ebenfalls zum 01.10.2002 als Polizeianwärter in den Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 01.12.2005 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Seit dem 01.06.2008 ist der Beigeladene Beamter auf Lebenszeit. Er hat das Amt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9) inne. Seit dem 01.10.2009 übte er die Funktion Sachbearbeiter Einsatzdienst auf der Funktionsstelle OKZ aus. Vom 01.06.2018 bis 31.03.2019 (10 Monate) und vom 24.09.2018 bis 31.03.2020 (18 Monate) wurde er formal weiter auf der Funktionsstelle geführt, jedoch anderweitig verwendet, nämlich vom 01.06.2018 bis 31.03.2020 auf der Funktionsstelle Sachbearbeiter . Ausweislich seiner Personalakte absolvierte er u.a. an der Fortbildungsakademie für die Polizei im Lande Bremen die Seminare

. Die Leistungen des Beigeladenen wurden zuletzt mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 01.07.2019 für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2019 mit der Gesamtnote 3 (entspricht voll den Anforderungen) beurteilt. Die Gesamtnote wurde mit Zusatz „Tendenz zur 4“ versehen. Er erhielt in sechs Einzelmerkmalen die Note 3 und in vier Einzelmerkmalen (Engagement/Motivation/Flexibilität, Zuverlässigkeit, Sozialverhalten/Teamfähigkeit, berufliches Selbstverständnis/Dienstleistungsorientierung) die Note 4 (übertrifft die Anforderungen). Die Bewertung erfolgte im Ankreuzverfahren, wobei für die Einzelkriterien Definitionen vorgegeben waren. Die Gesamtnote und der Zusatz „Tendenz zur 4“ wurden nicht begründet.

4 Die anderweitige Verwendung des Beigeladenen erfolgte als Maßnahme um seinem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Der Beigeladene wurde im Jahr 2018 auf eigenen Antrag hin polizeiärztlich untersucht. Der Polizeiarzt stellte fest, dass er gemäß PDV 300 (2012) polizeidienstunfähig ist und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre oder dauerhaft nicht wiedererlangt werden kann. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 02.10.2019 wurde er weiterhin als polizeidienstunfähig angesehen. Es bestehe aber die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Polizeidienst unter Auflagen. Danach sei eine Tätigkeit im Tagesdienst mit geregelten Arbeitszeiten möglich. Nachtarbeit sei nicht möglich. Maximal zweimal pro Monat könne er bis 0.00 Uhr arbeiten. Auf eine ausreichende Erholung sei zu achten. Einer geregelten Arbeitszeit stehe es gleich, wenn die Dienstverrichtung im Früh- und Spätdienst erfolge. Der Beigeladene könne weiterhin eine Schusswaffe führen. Er sei weiterhin gesundheitlich geeignet für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Eine Nachbegutachtung sei nicht erforderlich. In der ein 24/7 Dienst sicherzustellen. Dabei liegt kein fester Dienstplan vor, sondern es erfolgt eine bedarfsorientierte Verwendung, welche durch das Regelwerk zum bedarfsorientierten Personaleinsatz (im Folgenden: BOD) im Sachgebiet geregelt wird. Hiernach tragen sich die Beamten sechs Wochen vor dem Monatsersten des zu planenden Monats selbständig in den Dienstplan ein. Dabei steht es jedem Beamten frei, ob er sich für den Früh-, Spät- oder Nachtdienst festlegt. Auch besteht die Möglichkeit Dienste zu tauschen. Am 19.11.2019 wählte die Auswahlkommission den Beigeladenen aus. In dem Auswahlprotokoll führte sie aus, dass beide Bewerber die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllten. Aufgrund der gleichen Gesamtnote in den dienstlichen Beurteilungen sei eine Entscheidung anhand der Binnendifferenzierung vorgenommen worden, da diese Ausdruck eines beachtlichen Leistungsunterschiedes sei. Aufgrund des beachtlichen Leistungsunterschiedes, der mit der Binnendifferenzierung zum Ausdruck gebracht worden sei, sei der Beigeladene zur Auswahl vorzuschlagen. Es wurde festgestellt, dass der Beigeladene auch über die erforderliche Geeignetheit verfüge, da der BOD ihm die Möglichkeit einräume, lediglich Früh- und Spätdienste zu verrichten. Ausschlussgründe lägen damit nicht vor. Mit Bescheid vom 22.22.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller seine Nichtauswahl mit. Dagegen legte er am 27.11.2019 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

5 Der Antragsteller hat am 30.11.2019 um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen die zum 31.12.2019 beabsichtigte Stellenbesetzung nachgesucht. Er trägt vor, der Beigeladene verfüge nicht über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung des Beförderungsamtes. Es sei nicht zu erwarten, dass er alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen könne. Nach der Stellenbeschreibung (Geschäftsverteilungsplan B) sei für die ausgeschriebene Stelle OKZ - was unstreitig ist - der Belastungsindex 1, mithin die höchste Belastung, angegeben. Nach dem Aufgabenkatalog sei die volle Polizeidiensttauglichkeit erforderlich, da die Aufgaben nicht nur auf den Früh- oder Spätdienst fielen. Auch tatsächlich würde die volle Geeignetheit erwartet, denn der Beigeladene sei gerade wegen seiner Einschränkungen auf dem Schonarbeitsplatz bei der AG Gebäude verwendet worden. Die Angaben zum BOD gingen fehl. Dieser sehe vor, dass mindestens vier Nachtdienste einzuplanen seien. Wenn der Beigeladene zweimal im Monat bis 0.00 Uhr arbeite, sei dies kein Nachtdienst, jener beginne um 20.45 Uhr und ende um 06.30 Uhr. Die Antragsgegnerin könne von ihren eigenen Regelwerken nicht individuell abweichen. Schließlich liege eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht vor, da der Beigeladene seit Ende Mai 2018 seine Funktionsstelle in der Verkehrsbereitschaft nicht mehr wahrgenommen habe. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die ausgeschriebene Stelle keine vollschichtige Einsatzfähigkeit voraussetze. Der BOD und die hohe Anzahl der in der Verkehrsbereitschaft eingesetzten Beamten böten die Möglichkeit, die zeitliche Leistungseinschränkung des Beigeladenen aufzufangen. Ferner räume § 109 BremBG dem Dienstherrn die Befugnis ein, über die Weiterverwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst zu entscheiden. Im Übrigen seien die dienstlichen Beurteilungen statusamtsbezogen und daher vergleichbar. Der Zusatz zur Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen rechtfertige bereits vor einer inhaltlichen Ausschöpfung die Auswahlentscheidung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie den Auswahl- und Verwaltungsvorgang beigezogen. II. Der ausdrücklich nur auf die Freihaltung der dem Dienstposten OKZ zugeordneten Planstelle gerichtete Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat

6 sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Satz 2 ZPO). 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Planstelle eines Polizeioberkommissars (Bes.Gr. A 10) vorläufig freigehalten wird. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 – 2 B 151/11 – m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -). Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und damit

7 auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich (a.) beruht. Die Auswahl des Antragstellers bei erneuter Auswahlentscheidung erscheint möglich (b). a) Die Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2019 sind fehlerhaft. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, juris Rn. 18, 21). Da die aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten die wesentliche Grundlage für die Feststellung der am Leistungsgrundsatz orientierten Eignung der Bewerber ist, dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2002 - 2 C 19/01 - DVBl. 2002, 1641; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - juris). Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist selbstverständlich auch, dass die Erstellung den Anforderungen entspricht, die der Dienstherr allgemein und für bestimmte Bereiche erlassen hat. Die vorliegenden Regelbeurteilungen werden diesen Vorgaben jeweils nicht gerecht. Zunächst durften Regelbeurteilungen erfolgen. § 2 Abs. 1 BremBeurtVO sieht abweichend vom grundsätzlichen System der Anlassbeurteilung die Möglichkeit der Regelbeurteilung für bestimmte Bereiche vor. U.a. für den Bereich der Polizei sehen die auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BremBeurtVO erlassenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Zuständigkeitsbereichs des Senators für Inneres“ vom 01.09.2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) die regelmäßige Beurteilung zum

8 Stichtag 1. Mai im Dreijahresintervall vor; Ziffer 1.2 – 1.4. Die Zeiträume und Stichtage entsprechen den Vorgaben. Die Vergabe eines Zusatzes „Tendenz zur 4“ ist für sich genommen auch zulässig nach § 6 Abs. 2 BremBeurtVO i.V.m. Ziffer 2.3. der Beurteilungsrichtlinie. Fehlerhaft sind die Beurteilungen aber, weil sie nicht hinreichend aussagekräftig sind. Sieht das Beurteilungssystem - wie hier - ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 30 ff.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 39 f.; Urt. v. 01.03.2017 – 2 C 51/16 –, juris Rn. 11 ff.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Ziffer 5.2. Beurteilungsrichtlinie bestimmt dementsprechend, dass jede Beurteilungsnote für jedes beurteilte Merkmal sowie die Gesamtnote zu begründen ist, wobei von der Begründung der Beurteilungsnote 3 bei der Bewertung der Einzelmerkmale abgesehen werden kann. Dies sieht auch der Beurteilungsvordruck so vor. Hiernach ist auch eine Begründung des Notenzusatzes erforderlich. In beiden Regelbeurteilungen wurden indes weder die höher als mit der Beurteilungsnote 3 bewerten Einzelmerkmale begründet noch – was nach den vorherigen Ausführungen

9 schwerwiegender ist – die Gesamtnote. Im Fall des Beigeladenen fehlt es überdies an der Begründung für die Vergabe des Zusatzes „Tendenz zur 4“. Es war nicht ausnahmsweise von der Entbehrlichkeit einer Begründung auszugehen. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind nach der Rechtsprechung zwar umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37; Urt. v. 01.03.2017 – 2 C 51/16 -, juris Rn.13). Eine derartige Konstellation scheidet im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen ihrer dienstlichen Beurteilung aus. Die fehlerhafte Beurteilungsgrundlage führte zu einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Die Auswahlentscheidung wird maßgebend darauf gestützt, dass beide Bewerber formal die gleiche Gesamtnote erhalten hätten, der Beigeladene aber über den Notenzusatz „Tendenz zur 4“ verfüge, im Rahmen der Binnendifferenzierung damit einen Leistungsvorsprung aufweise und auszuwählen sei.

Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerwGE 147, 20, 34; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 2 B 158/15 –). Die Binnendifferenzierung dient der Beantwortung der Frage, ob die Bewerber nach dem Gesamturteil im Wesentlichen gleich geeignet sind oder einem von ihnen ein Leistungsvorsprung zukommt. Da es um eine mögliche Abstufung formal gleicher Gesamturteile geht, ist der Dienstherr in der Gewichtung, welchen Umständen er hierbei größeres Gewicht einräumt, nicht frei. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des

10 Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will (BVerwG, Urt v. 28.01.2016 – 2 A 1/14 –, IÖD 2016, 110). Diese bei der Erstellung der Beurteilung vorgenommene bzw. durch Beurteilungsrichtlinien vorgeprägte Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Festlegung des Gesamturteils hat der Dienstherr im Rahmen der Binnendifferenzierung zugrunde zu legen. Da die Bildung des Gesamturteils statusamtsbezogen erfolgt ist, ist das Statusamt auch Bezugspunkt der Binnendifferenzierung. Da die dienstlichen Beurteilungen in den Gesamtnoten eben keine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte enthalten, konnte eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Binnendifferenzierung nicht vorgenommen werden. Allein die Vergabe des Notenzusatzes zugunsten des Beigeladenen kann eine tragfähige Begründung der Gesamtnote nicht ersetzen, zumal auch der Notenzusatz einer Begründung bedarf. Dagegen dringt der Antragsteller nicht damit durch, dass die Beurteilungen schon deshalb nicht miteinander vergleichbar seien, weil der Beigeladene im Beurteilungszeitraum anderweitig als in der Verkehrsbereitschaft verwendet worden sei. Entgegen seiner Auffassung ist Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung nur das Statusamt - hier also das Amt eines Polizeikommissars. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene nicht statusamtsbezogen sondern - wie vom Antragsteller bezeichnet - „für seine Arbeit “ , also dienstpostenbezogen beurteilt wurde. Auch die vom Antragsteller gegen die gesundheitliche Eignung des Beigeladenen vorgebrachten Argumente vermögen das Gericht hingegen nicht zu überzeugen. Nach Aktenlage ist eine Polizeidienstunfähigkeit vom Dienstherrn bisher nicht festgestellt worden. Jedenfalls ist der Beigeladene in seiner Leistungsfähigkeit aber eingeschränkt insofern, dass er keine regulären Nachtdienste leisten kann. Den Dienst zu Nachtzeiten zu leisten, gehört zu allen laufbahntypischen Aufgaben des allgemeinen Polizeidienstes. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr zwar immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Einem Bewerber, der - wie vorliegend der Beigeladene - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen weiterverwendet wird, darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt aber nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht

11 oder nicht vollumfänglich entspricht. Hinzukommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Auffassung, dass die volle Polizeidienstfähigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst sei, ist mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar. Sie führt dazu, dass Beamte, die trotz eingeschränkter oder fehlender Polizeidienstfähigkeit weiterverwendet werden, dauerhaft von jeglicher Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen werden könnten (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 29). Wenn und solange der verwendungseingeschränkte Beamte im Polizeidienst weiterverwendet wird, hat er - unabhängig davon, ob Polizeidienstfähigkeit besteht, nicht besteht oder insoweit Zweifel bestehen - grundsätzlich einen Anspruch darauf, in einem Beförderungsverfahren angemessen und entsprechend der von ihm erbrachten Leistung, die sich regelmäßig aus seiner Beurteilung ergibt, berücksichtigt zu werden. Wenn einem verwendungseingeschränkten Beamten im Beförderungsverfahren die aus der Schwerbehinderung resultierende Polizeidienstunfähigkeit als die Beförderung ausschließenden Kriterium entgegengehalten werden könnte, hieße das, dass einem schwerbehinderten Beamten jede Hoffnung und Möglichkeit genommen wäre, in seinem Berufsleben nochmals befördert zu werden. Diese Sichtweise wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar (VG Köln, Urt. v. 10.06.2016 – 19 K 6607/14). Diese zu schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamten ergangene Rechtsprechung ist auch auf den Fall eines trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterverwendeten Beamten anwendbar. Angesichts der im Polizeibereich üblichen gebündelten Dienstpostenbewertung A9/ A10, ist auch nicht von vornherein davon ausgeschlossen, dass der Beigeladene den vorgesehenen Dienstposten nach einer Beförderung nach A 10 ausüben könnte. Dass er seit Juni 2018 anderweitig verwendet wurde, steht dem auch nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, dass der Einsatz des Beigeladenen unter den für ihn bestimmten Auflagen in zeitlicher Hinsicht nach dem BOD möglich ist. b) Es kann nicht mit einem an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei auf der Grundlage aktueller Beurteilungen bzw. Erkenntnisse getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde und deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre.

12 2. Ein Anordnungsgrund liegt auch vor. Allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann sichergestellt werden, dass ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beförderung auf die A 10- Stelle eines Polizeioberkommissars vorläufig gewahrt bleibt. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität kann die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen – abgesehen von Fällen der Rechtsschutzvereitelung – nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen.

13 Korrell Vosteen Justus