Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.08.2020 – 1 V 1379/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1379/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Minderjährigen
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. Bauer, Bogner und Oetting am 25. August 2020 beschlossen: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zuweisung der Antragstellerin zur Oberschule Geestemünde wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 € festgesetzt.
2 Gründe I. Die Antragstellerin wehrt sich gegen ihre Aufnahme an der Oberschule Geestemünde und begehrt stattdessen eine Zuweisung zur Carl von Ossietzky-Oberschule in Bremerhaven. Diese beantragten ihre Eltern am 30.01.2020 beim Übergang in die fünfte Klasse als Erstwunsch und gaben dabei die Oberschule Geestemünde als Zweit- sowie die Wilhelm- Raabe-Schule als Drittwunsch an. Mit dem Aufnahmeantrag stellte die Antragstellerin einen Härtefallantrag. Mit Bescheid vom 08.04.2020 wurde die Antragstellerin der Oberschule Geestemünde zugewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Erstwahl auf Platz 24 der Warteliste stehe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14.04.2020 Widerspruch und begründete diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2020. In dem Bescheid vom 08.04.2020 sei nicht zugleich über den gestellten Härtefallantrag der Antragstellerin entschieden worden. Offensichtlich sei von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, dass bereits der Bruder der Antragstellerin die Carl von Ossietzky-Oberschule besuche und dass wegen des Schichtdienstes des Vaters und der beruflichen Tätigkeit der Mutter eine (verlässliche) Ganztagsschule benötigt werde. Es sei nicht möglich, dass die Antragstellerin von den Eltern zur Schule begleitet oder von dort abgeholt oder nach Schulschluss zur Mittagszeit von den Eltern in Betreuung genommen wird. Die Antragsgegnerin berücksichtige nicht, dass all diese Probleme an der Carl von Ossietzky-Oberschule nicht eintreten würden, da hier der Schulweg gemeinsam mit dem Bruder zurückgelegt werden könne und die Ganztagsbetreuung gewährleistet sei. Da der Härtefallantrag offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei, erweise sich der Bescheid vom 08.04.2020 als von vornherein rechtswidrig. Diesen Widerspruch wies das Schulamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.06.2020 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit seiner Zuweisungsentscheidung an. Dazu erläuterte es das Verfahren zur Ermittlung der Zahl an der Carl von Ossietzky-Oberschule zu vergebenden Plätze und beschrieb anschließend den Gang des Aufnahmeverfahrens. Hinsichtlich des Härtefallantrags der Antragstellerin führte das Schulamt der Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin ihren Härtefallantrag zwar innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO begründet, diesem aber keine Nachweise wie z.B. Arbeitsbescheinigungen beigefügt habe. Ferner
3 seien keine Gründe zu erkennen, weshalb eine Beschulung an einem anderen Standort als dem des Bruders zu besonderen familiären Problemen führen würde, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschritten. Die Begründung träfe auch auf viele andere Familien in Bremerhaven zu. Die Behauptung, an der Oberschule Geestemünde würden aufgrund von Lehrermangel Kinder im Ganztag bereits um 12 oder 13 Uhr nach Hause geschickt, sei nicht haltbar. Die Oberschule Geestemünde sei eine teilgebundene Ganztagsschule, es finde daher an einem Nachmittag in der Woche regulärer Unterricht statt. An drei Nachmittagen gebe es ein breit gefächertes Angebot von AGs, durch die eine Betreuung gesichert sei. Sollte der Antragstellerin keine der angebotenen AGs zusagen, sei eine Betreuung im hierfür eingerichteten Betreuungsbereich ebenfalls bis 15:30 Uhr gewährleistet. Daraufhin hat die Antragstellerin am 09.07.2020 Klage erhoben (1 K 1378/20) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin an der Carl von Ossietzky-Oberschule nicht alle zur Verfügung stehenden Schulplätze vergeben habe. Zudem habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht als Härtefall berücksichtigt, obwohl ein weiterer Platz für die Berücksichtigung eines Härtefalls an der gewünschten Oberschule vorhanden gewesen wäre. Die gemeinsame Beschulung mit dem Geschwisterkind würde es den Eltern der Antragstellerin ermöglichen, dass beide Kinder gemeinsam den Schulweg zurücklegen könnten. An der Oberschule Geestemünde sei zudem aufgrund des dortigen Mangels an Lehrer- und Betreuungspersonal keine zuverlässige Schülerbetreuung gegeben. Die sog. Notbetreuung werde in der Regel ohne Aufsichtspersonal durchgeführt. Die Kinder erhielten lediglich die Möglichkeit, sich in einem Klassenraum aufzuhalten. Dies führe tatsächlich dazu, dass die Kinder unbeaufsichtigt vom Schulgelände aus die umliegenden Straßen aufsuchten und lediglich zum Ende der Betreuungszeit wieder auf das Schulgelände zurückkehrten. Bezüglich des Hinweises der Antragsgegnerin, bei Stellung des Härtefallantrags hätten noch keine Arbeitsbescheinigungen der Eltern vorgelegen, habe es im Anmeldeverfahren zum einen an einem entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin gefehlt, zum anderen würde dies bereits bei Antragstellung die Inanspruchnahme juristischer Beratung erforderlich machen. Dies könne angesichts der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Kontaktbeschränkungen nicht erwartet werden. Es sei ausweislich des Formulars für den Härtefallantrag nicht erkennbar gewesen, dass ggf. benötigte Nachweise bereits mit dem Antrag eingereicht werden müssten. Dass für die keineswegs ungewöhnliche Vollzeitbeschäftigung beider Eltern ohne Nachfrage der Antragsgegnerin Bescheinigungen hätten eingereicht werden müssen, sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Aus dem Protokoll der Verteilungskonferenz des 5.Jahrgangs der Antragsgegnerin ergebe sich zudem, dass die Problematik fehlender Nachweise bei den eingereichten Härtefallanträgen
4 offensichtlich sehr weit verbreitet gewesen sei. Hierdurch werde deutlich, dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin Hinweise auf die erforderlichen Nachweise in den Antragsformularen keineswegs ausreichend enthalten waren. Zudem sei der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung vorgenommene zusätzliche Abschlag aufgrund eines pädagogischen Konzeptes für die Carl von Ossietzky-Oberschule ohne eine der Richtlinie zugrundeliegende Begründung vorgenommen worden. Die Festsetzung der Regelgrößen habe unter Berücksichtigung der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft, des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen der inklusiven Beschulung und der räumlichen Kapazitäten zu erfolgen. Dies berücksichtige die Antragsgegnerin bereits durch den Abschlag Sozialfaktor. An der Carl von Ossietzky-Oberschule sei insbesondere auch keine ungewöhnlich große Zahl von inklusiv zu beschulenden Schülern, keine Beschulung von Schülern mit Förderbedarf W+E sowie lediglich in einem auch an allen anderen Oberschulen bestehenden Umfang die Beschulung von Schülern mit Förderempfehlung Lernen vorgesehen. Ein besonderer Abschlag, welcher zur Minderung der dann festzusetzenden Kapazitäten führe, sei daher nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Begründung des Härtefallantrags, wonach beide Elternteile vollzeitbeschäftigt seien und der Schulweg der Antragstellerin und ihres Bruders gemeinsam mit dem Bus erfolgen müsse, sei zwar fristgemäß erfolgt, jedoch zu unsubstantiiert und pauschal, um tragfähig zu sein. Bei der notwendigen Einzelfallprüfung sei die gemeinsame Busfahrt der Geschwister angesichts des kurzen Schulwegs von lediglich einem Kilometer nicht notwendig. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Eltern fehle es an den notwendigen Angaben zur Betreuungssituation. Selbst wenn die Angaben im Härtefallantrag jedoch als ausreichend substantiierte Begründung anzusehen wären, fehle es jedenfalls an der Glaubhaftmachung. Es seien zusätzliche Nachweise, die über die einfache schriftliche Erklärung der Eltern hinausgingen, erforderlich. Entsprechend seien im Antragsformular beispielhaft Arbeitsbescheinigungen, an denen es vorliegend mangele – bzw. zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist gemangelt habe – ausdrücklich aufgeführt. Zusätzlicher Nachfragen, Hinweise oder eigener Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin habe es nicht bedurft. Die in dem pädagogischen Konzept der Carl von Ossietzky- Oberschule beschriebenen Förderbedarfe würden neben der Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund des Sozialfaktors den zusätzlichen Abschlag eines Regelschulplatzes aufgrund der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechtfertigen.
5 II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c). 2. Soweit die Antragstellerin ihre Beschulung in einer 5. Klasse des Schulzentrums Carl von Ossietzky-Oberschule ab dem Schuljahr 2020/2021 begehrt, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Nach dem Stand des Verfahrens stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 2.1. Dem aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) folgenden Anspruch der Antragstellerin, bei einem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang besuchen zu können, der den Erwerb der angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet, ist mit der von der Antragsgegnerin offerierten Beschulung der Antragstellerin an
6 der Oberschule Geestemünde Genüge getan. Die Länge ihres künftigen Schulweges würde hiernach fußläufig 1 km betragen (nach Google-Maps-Routenplaner) und ist für ein jetzt zehnjähriges Kind ohne weiteres zumutbar. 2.2. Die für die Carl von Ossietzky-Oberschule festgesetzte Kapazität von 80 Plätzen im Regelschulbereich ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsteller wenden sich insofern allein gegen die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (AufnahmeVO) i.V.m. der Anlage 1 zu der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten und –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 12.02.2020 vorgenommene Reduzierung der Regelgröße eines Klassenverbandes an der Carl von Ossietzky- Oberschule aufgrund eines zusätzlichen Abschlags nach Spalte 8 der Anlage 1 um einen weiteren Regelschulplatz auf nunmehr 22 Schülerinnen und Schüler pro Klassenverband. Dies ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden. Die Kapazität einer Schule wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG von der Antragsgegnerin als Stadtgemeinde festgelegt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generell auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- und Lerngruppengrößen sind in § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO geregelt. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der Schulen auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.09.2011 – 2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede Absenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur die Ressourcen der Stadtgemeinde, sondern aus das in § 6 Abs. 4 BremSchVwG enthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen (vgl. OVG Bremen, B.v. 05.10.2018 – 1 B 228/18). Nach § 17 Abs. 1 AufnahmeVO wird die Zahl der in einer Schule einzurichtenden Klassenzüge von dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts nach Ermessen festgesetzt. Die räumlichen Möglichkeiten einer Schule stellen dabei nur einen von mehreren maßgeblichen Planungsaspekten dar. Auch pädagogische und längerfristige konzeptionelle Überlegungen können eine Entscheidung begründen (vgl. OVG Bremen, B.v. 07.09.2017 – 1 B 168/17).
7 Die Antragsgegnerin hat die Kapazität der Carl von Ossietzky-Oberschule in der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten und –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 12.02.2020 auf 88 Schulplätze in vier Klassenzügen festgesetzt. Dabei handelt es sich um 80 Regelschulplätze und 8 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Förderempfehlung Lernen. Der Magistrat hat dabei jeden Klassenverband der 5. Jahrgangsstufe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufnahmeVO von 25 Schülerinnen und Schülern auf 23 Schülerinnen und Schüler reduziert. Die genannte Vorschrift eröffnet diese Option, wenn die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulässt. Das von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt und ist auch im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur VG Bremen, B.v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17). Auch die weitere Reduzierung der regulären Klassenfrequenz um einen Regelschulplatz lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO i.V.m. Spalte 8 der Anlage 1 zu der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten und –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 12.02.2020 (Richtlinie) einen zusätzlichen Abschlag von einem weiteren Regelschulplatz aufgrund des pädagogischen Konzeptes der Carl von Ossietzky-Oberschule vorgenommen. Diese Möglichkeit wird dem Magistrat in § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufnahmeVO ausdrücklich eingeräumt und unterscheidet sich im Anwendungsbereich – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch von den weiteren Tatbestandsalternativen der räumlichen Möglichkeiten sowie der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.08.2020 das entsprechende pädagogische Konzept der Carl von Ossietzky- Oberschule, Stand: November 2019 vorgelegt. Hiernach wird an der Carl von Ossietzky- Oberschule seit dem Schuljahr 2010/2011 eine inklusive Beschulung realisiert. Die Inklusion gehöre zu den festen und unumstößlichen pädagogischen Grundprinzipien der Schule. Um das Gelingen des gemeinsamen Lernens von Regelschülern, Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf und mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie mit herausforderndem Verhalten zu gewährleisten, bedürfe es Unterrichtssituationen, in denen die Kinder entsprechend ihrer individuellen Lernausgangslage, lernzieldifferenziert und nach ihren sozial- emotionalen Bedürfnissen, lernen und sich ganzheitlich entwickeln könnten. Zu diesem Zwecke seien den Klassen feste Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen zugeordnet. In jeder Klasse würden 20 Regelschulkinder und bis zu zwei Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen beschult. In den
8 Hauptfächern werde in den Jahrgängen fünf und sechs nach Möglichkeit in der Doppelbesetzung eines Regelschullehrers und eines Sonderpädagogen unterrichtet. Die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen würden eng mit den Fachlehrern zusammenarbeiten und individuelle Konzepte erarbeiten.
Angesichts dieses pädagogischen Konzeptes der Carl von Ossietzky-Oberschule mit inklusiver Beschulung im regulären Klassenverband ist für das Gericht durch die Antragsgegnerin nachvollziehbar und begründet dargelegt worden, dass der zusätzliche Abschlag eines Regelschulplatzes neben der Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund eines Sozialfaktors gerechtfertigt ist. Das Konzept der Carl von Ossietzky-Oberschule verfolgt den aus § 3 Abs. 4 BremSchulG folgenden gesetzlichen Auftrag, dass sich bremische Schulen zu inklusiven Schulen zu entwickeln haben. Eine geringere Kapazität von inklusiven Klassen wird von der Rechtsprechung akzeptiert, weil bei der gemeinschaftlichen Unterrichtung von Kindern mit und ohne Behinderung – wie im Konzept insbesondere hinsichtlich der zusätzlichen personellen Ressourcen an Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen dargelegt – ersichtlich ein erhöhter Betreuungs- und Differenzierungsaufwand zu bewältigen ist (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.04.2015 – 1 PA 253/14). Dem entsprechend sieht Anlage 1 der Aufnahmeverordnung für Inklusionsklassen eine Reduzierung der Regel-Kapazität einer Oberschulklasse von 25 Schülern auf 17 Regel- und 5 Inklusionsschüler vor. Die fehlende Einrichtung inklusiver Klassenverbände i.S.d. Anlage 1 der AufnahmeVO an der Carl von Ossietzky-Oberschule führt dem gegenüber nicht zu einer weiteren Verminderung der einzelnen Gesamtkapazitäten und somit auch nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Merkmals der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung der Antragsgegnerin. So werden in den 4 Klassen nach der Richtlinie und dem Konzept der Schule 8 Schüler mit und 80 Schüler ohne besonderen Förderbedarf beschult. Würden stattdessen nach dem Konzept der Aufnahmeverordnung zwei Regel- und zwei Inklusionsklassen eingerichtet, könnten in die Regelklassen je 23 Schüler (25 – 2 wegen des Sozialindex´ der Schule) und in die Inklusionsklassen jeweils 15 Regel- und 5 Inklusionsschüler, insgesamt also 76 Regel- und 10 Inklusionsschüler aufgenommen werden. Das Konzept der Schule bewirkt also eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung der Aufnahmechancen der Antragstellerin als Regelschülerin (vgl. auch VG Bremen, B.v. 14.08.2019 – 1 V 1309/19).
9 2.3. Dass es in dem wegen der die Aufnahmekapazität übersteigenden Nachfrage durchgeführten Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchVwG betreffend die Carl von Ossietzky-Oberschule zu Verfahrensfehlern gekommen ist, die sich zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt haben könnten, lässt sich nach dem Stand des Verfahrens ebenfalls nicht feststellen. 2.4. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bezogen auf die Carl von Ossietzky-Oberschule als Härtefall im Aufnahmeverfahren (vorrangig) zu berücksichtigen. Der die Antragstellerin betreffende Härtefallantrag ist zu Recht abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrer ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 19.05.2020 ist der Härtefallantrag von der Antragsgegnerin im Rahmen der Zuweisungsentscheidung berücksichtigt und beschieden worden. Die Schulleitung der Carl von Ossietzky-Oberschule hat zusammen mit einem Mitglied der dortigen Elternvertretung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO am 03.03.2020 über den Härtefallantrag der Antragstellerin abschlägig entschieden (Bl. 4 des Behördenvorgangs). Es ist unschädlich, dass auf diese Entscheidung im Zuweisungsbescheid vom 08.04.2020 inhaltlich nicht eingegangen wird, da das Schulamt der Antragsgegnerin die tragenden Gründe für die Ablehnung jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 15.06.2020 mitgeteilt hat. Der Härtefallantrag der Antragstellerin ist bereits nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist mit einer ausreichenden, durch Nachweise belegten Begründung versehen worden. § 6a Abs. 8 BremSchVwG ermächtigt zur Regelung des Verfahrens und Definition der Kriterien für Härtefälle durch Rechtsverordnung. Auf dieser Basis wird in § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) vom 27.01.2016 geregelt: (…) Die Anmeldefrist (für eine Schule der Sekundarstufe I) wird in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt. Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden nachrangig behandelt. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge (…) werden nicht mehr berücksichtigt.
10 Diese Regelungen sind offensichtlich erforderlich und gerechtfertigt, um das Vergabeverfahren mit seiner Vielzahl von Anträgen und zu berücksichtigenden Belangen innerhalb angemessener Zeit praktisch abwickeln zu können (vgl. OVG Bremen, B.v. 22.09.2010 – 2 B 211/10). Die für Härtefallanträge festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, das Massenverfahren zur Verteilung der Schulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer Überschreitung ihrer Aufnahmekapazität und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen (vgl. zu § 6 Abs. 1 AufnahmeVO: OVG Bremen, B.v. 23.9.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.). Die Antragstellerin wurde hierauf in dem Antragsformular auf Berücksichtigung eines Härtefalls auch deutlich hingewiesen. Zwar hat die Antragstellerin fristgerecht einen Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall gestellt, dieser ist jedoch nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 17.02.2020 substantiiert begründet und durch Nachweise glaubhaft gemacht worden. Die späteren Ausführungen im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren konnten wegen der Präklusionsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. bspw. OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris m.w.N.; zuletzt U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris). Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13). Diesem Begründungserfordernis wird der Härtefallantrag der Antragstellerin nicht gerecht. Dem Härtefallantrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern eine Zuweisung an verschiedene Schulen zu familiären Problemen führen würde. Die Eltern haben in ihrem Antrag auf Anerkennung als Härtefall angegeben, dass ein Bruder der Antragstellerin die Carl von Ossietzky-Oberschule besuche und es besonders wichtig sei, dass beide denselben Schulweg hätten. Ferner wurde die Beschäftigung des Vaters im Schichtdienst und die ganztägige Vollzeitstelle der Mutter als Begründung angeführt. Nachweise hierzu wurden innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegt, obwohl in dem Antragsformular ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers hingewiesen wurde. Die im behördlichen Verfahren nachgereichten Beschäftigungsnachweise der Arbeitgeber der Eltern hätten auch schon bis zum Fristablauf nach § 8 Abs. 1 AufnahmeVO vorgelegt werden können. Inwieweit dies – wie von der Antragstellerin vorgetragen – die aus ihrer Sicht unzumutbare Notwendigkeit einer Inanspruchnahme juristischer Beratung bei Antragstellung begründen sollte,
11 erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO ist nach Auffassung der Kammer unmissverständlich, worauf die Antragstellerin auch in dem Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalls noch einmal hingewiesen worden ist. Im Anwahlbogen, dem Elternbrief sowie im Härtefallantrag selbst sind an mehreren Stellen entsprechende Hinweise enthalten. Weitergehende Informations- und Hinweispflichten der Antragsgegnerin bestehen insoweit nicht (vgl. zur Regelung in § 6 Abs. 2 AufnahmeVO: OVG Bremen, U.v. 23.09.2019, a.a.O., juris Rn. 13; sowie VG Bremen, B.v. 08.08.2018 – 1 V 1475/18). Ungeachtet der fehlenden substantiierten Begründung des Härtefallantrags innerhalb der Anmeldefrist kommt eine Anerkennung eines Härtefalls im Fall der Antragstellerin auch inhaltlich unter Zugrundelegung des Vortrags im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Begründung des Härtefallantrags käme allenfalls eine Anerkennung auf der Grundlage der sog. Geschwisterkindregelung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO in Betracht. Nach dieser Regelung liegt ein Härtefall dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass angesichts der Berufstätigkeit des Vaters der Antragstellerin im Schichtbetrieb und der geplanten Vollzeittätigkeit der Mutter eine Organisation des Familienalltags Schwierigkeiten bereitet. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, weshalb die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich ziehen würde, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt sei, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen. Weder die Berufstätigkeit der Eltern eines Schülers noch die Notwendigkeit, dass ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit reduzieren muss, stellen ohne Weiteres eine Belastung dar, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitet. 65 % der Mütter und 91 % der Väter von in Deutschland lebenden Kindern unter 15 Jahren waren 2017 erwerbstätig. Eltern von 6-9-jährigen sind im Durchschnitt zu 78 % (Mütter), bzw. 93 % (Väter) erwerbstätig. Dabei gibt ein beträchtlicher Teil der in Deutschland lebenden Mütter ihren Beruf vorübergehend auf und kehrt erst mit zunehmendem Alter der Kinder wieder in das Erwerbsleben zurück. Bei 72 % der Ehepaare mit Kindern unter 15 Jahren war der Vater in Vollzeit und die Mutter in Teilzeit erwerbstätig (destatis, Familie, Lebensformen und Kinder, Auszug aus dem Datenreport 2018, S. 15 ff.). Die Mehrheit der Mütter (59 %) reduziert den Umfang ihrer Berufstätigkeit wegen der
12 Notwendigkeit Kinder zu betreuen (Statistisches Bundesamt, „Realisierte Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ WISTA 3, 2018, S. 63). Letztlich ist somit nicht erkennbar, ob und wenn ja, wie sich eine getrennte Beschulung der Geschwister nachteilig auf die Familie auswirken würde. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus Sicht der Kammer keine besonderen Probleme daraus, dass die Antragstellerin mit ihrem Bruder nicht die gleiche Schule besuchen kann. Insoweit die Eltern der Antragstellerin auf das für sie günstigere Ganztagsangebot an der Carl von Ossietzky- Oberschule verweisen, begründet ihre dargelegte Vollzeitberufstätigkeit weder einen Härtefall noch einen Anspruch auf Ganztagsbeschulung (OVG Bremen, U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Ls. 3, Rn. 16). Die Vollzeittätigkeit beider Eltern stellt keine besondere familiäre oder soziale Situation dar (ebd., Rn. 16). Zudem handelt es sich bei der zugewiesenen Oberschule Geestemünde um eine teilgebundene Ganztagsschule, im Rahmen derer zumindest eine Betreuung am Nachmittag von montags bis donnerstags bis 15:30 Uhr und freitags bis 13:30 Uhr sichergestellt ist (vgl. die Angaben auf der Homepage der Oberschule Geestemünde: http://oberschule-geestemuende.de/?page_id=45 ). Auch aus dem Schulweg der Antragstellerin (s.o.) und der fehlenden Möglichkeit, dabei von ihrem älteren Bruder begleitet zu werden, ergibt sich kein Härtefall. Schließlich entsteht ein Aufnahmeanspruch nicht dadurch, dass weniger als zehn vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Härtefallantragsteller vergeben wurden. Dass es sich um eine Maximal-Quote und nicht um eine zwingend auszuschöpfende Quote handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift „von bis zu“ (vgl. VG Bremen, B.v. 22.07.2011 – 1 V 697/11). 2.5. Verfahrensfehler auf der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens gemäß § 6a Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 5 AufnahmeVO sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Leistungen der Antragstellerin lagen dabei nicht über dem Regelstandard. Auch der Vergabe auf der dritten Stufe des Aufnahmeverfahrens gemäß § 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 4 AufnahmeVO sowie § 6a Abs. 6 BremSchVwG ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Allein aufgrund der pauschalen Behauptung, es sei davon auszugehen, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze vergeben seien, sieht die erkennende Kammer keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018 – 3 M 79.18, juris Rn. 8).
13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Bauer Bogner Oetting