Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.10.2020 – 5 V 2166/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2166/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n 1. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen 2. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: zu 1
zu 2
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 9. Oktober 2020 beschlossen:
2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.10.2020 gegen Ziffer 2 der „Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen“ des Ordnungsamtes der Stadtgemeinde Bremen vom 08.10.2020 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen 20 im eine Theatervorstellung mit gastronomischen Angebot mit 161 Besuchern auf der Grundlage des vorgelegten Hygienekonzepts mit der Maßgabe zu gestatten, dass kein Alkohol ausgeschenkt wird und die Besucher angehalten werden, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, soweit sie sich nicht auf ihren Sitzplätzen befinden. Die Antragsgegnerin wird des Weiteren verpflichtet, bis spätestens Dienstag, den 13.10.2020, 12.00 Uhr, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 4 der „Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen“ vom 08.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der dahin auszulegen ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen vom 08.10.2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Allgemeinverfügung nicht in unverhältnismäßiger Weise in Rechte der Antragstellerin eingreift. Die Corona- Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates sogar gebietet (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31.07.2020 – 1 B 200/20 –, juris Rn. 20). Das gilt insbesondere in der derzeitigen Situation. Die Zahl der bestätigten Infektionen innerhalb von sieben Tagen in der Stadt Bremen ist innerhalb eines Monats von unter 15
3 pro 100.000 Einwohner auf über 60 pro 100.000 Einwohner gestiegen. Eine Trendumkehr oder jedenfalls eine Stagnation dieser Entwicklung ist derzeit (noch) nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin mit der Allgemeinverfügung neue Schutzmaßnahmen ergriffen hat, ist daher nicht zu bestanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass von den in Betracht kommenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen solche gewählt worden sind, die zu weiteren Beschränkungen des Theaterbetriebs der Antragstellerin führen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin liegt nicht vor. Größere Menschenansammlungen bergen – auch bei Einhaltung von Schutzmaßnahmen – ein Infektionsrisiko. Die Höhe des Risikos steigt bei ansonsten gleichen Bedingungen mit der Anzahl der Personen. Die mit der Allgemeinverfügung vorgenommene Reduzierung der bisher zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen auf 100 ist daher eine wirksame und zur Eindämmung der Pandemie erforderliche Maßnahme. Die Kammer verkennt die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile für die Antragstellerin nicht. Die durch die Beschränkung geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben wiegen jedoch schwerer. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Teilnehmerzahl zugelassen werden kann. Die Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl bewirkt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar sind die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen gegen die Corona Pandemie zu beachten; trotzdem verbleibt ein weiter Auswahlspielraum (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.07.2020 – 1 B 221/20 –, juris Rn. 35). Dieser ist mit der Allgemeinverfügung nicht überschritten worden. Sie nimmt insbesondere keine Gleichbehandlung von Veranstaltungen der Antragstellerin mit privaten Feierlichkeiten vor. Dass bei nicht-privaten Veranstaltungen das Infektionsrisiko geringer ist, wird in der Allgemeinverfügung dadurch Rechnung getragen, dass solche Veranstaltungen bei Verzicht auf einen Alkoholausschank mit einer viermal höheren Teilnehmerzahl zulässig sind. II. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragstellerin im Wege einer vorläufigen Ausnahme bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über einen noch einzulegenden Verpflichtungsrechtsbehelf zu erlauben, in dem Theatervorstellungen mit einem gastronomischen Angebot einschließlich Alkoholausschanks für mehr als 100 Personen auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Hygienekonzepts zu betreiben,
4 ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Da der von der Antragstellerin begehrte Betrieb der Theatervorstellungen mit mehr als 100 Personen zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache führt, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, bedarf es einer hohen Erfolgsaussicht des noch zu erhebenden Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Es bedarf mithin einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges, und schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle eines Abwartens in der Hauptsache, um dem Eilantrag stattzugeben (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). 2. Gemessen daran erscheint es der Kammer im Wege einer vorzunehmenden Folgenabwägung sachgerecht, der Antragstellerin den Betrieb der für den Abend des 09.10.2020 geplanten Theatervorstellung mit 161 Gästen zu erlauben, wobei ihr jedoch der Verkauf von alkoholischen Getränken untersagt ist und sie verpflichtet wird, die Besucher zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes anzuhalten. Das Gesundheitsamt hat den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahme nach Ziffer 4 der Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft abgelehnt. In Ziffer 4 der Allgemeinverfügung heißt es, dass das Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt wird. Die Vorlage eines geeigneten Schutz- und Hygienekonzepts ist danach Voraussetzung, um das Ermessen des Gesundheitsamtes zu eröffnen. Zulässige Ermessenserwägungen dürften nach vorläufiger Bewertung der Kammer solche zum jeweiligen Gefährdungspotential der jeweiligen Veranstaltung, aber auch die Entwicklung des (tages-)aktuellen Infektionsgeschehens sein. Zugleich dürfte berücksichtigt werden, ob es sich bei der geplanten Veranstaltung um einen (beispielsweise im Hinblick auf die Räumlichkeiten und weiteren Gegebenheiten)
5 derart atypischen Sachverhalt handelt, der sich von den bei der zulässigen pauschalierenden Betrachtung in den Blick genommenen Veranstaltungen entfernt und daher eine Ausnahme rechtfertigt. Entsprechendes gilt für das Ausmaß der begehrten Überschreitung der nach der Allgemeinverfügung zugelassenen 100 teilnehmenden Personen. Indem das Gesundheitsamt in seiner Ablehnung mit der E-Mail vom 09.10.2020 darauf abgestellt hat, dass „auch ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept […] in vergangenen Fällen bereits, trotz Einhaltung des Konzeptes, zu Übertragungen von SARS-CoV-2“ geführt habe, hat sie sich ermessensfehlerhaft in Widerspruch zur Ausnahmeregelung in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung gesetzt. Diese sieht gerade vor, dass bei einem geeigneten Schutz- und Hygienekonzept die zulässige Teilnehmerzahl erhöht werden kann. Es ist weder ersichtlich, noch vom Gesundheitsamt ausgeführt, dass das Schutz- und Hygienekonzept der Antragstellerin ungeeignet ist. Die Ausführungen in der Ablehnung lassen vielmehr erkennen, dass es von einer Geeignetheit dieses Konzeptes ausgegangen ist. Ausführungen dazu, warum eine Erhöhung der Teilnehmerzahl trotz geeignetem Schutz- und Hygienekonzept nicht in Betracht kommt, fehlen hingegen gänzlich. Ermessensfehlerhaft ist zudem, dass es auf die Anzahl der insgesamt am Wochenende der 41. Kalenderwoche erwarteten Besucher und Besucherinnen abgestellt hat und von einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgeht, ohne die konkrete jeweilige Veranstaltung in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin dem Grunde nach zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut über den Ausnahmegenehmigungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Im Hinblick auf die geplante Theatervorstellung am Abend des 09.10.2020 wäre eine solche Verpflichtung nicht möglich, ohne der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz abzuschneiden. Im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung ist ihrem Antrag für die geplante Theatervorstellung am Abend des 09.10.2020 daher stattzugeben. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es der Antragstellerin – weniger als drei Stunden vor Beginn der Show – nicht möglich sein wird, sich auf eine Beschränkung auf 100 teilnehmende Personen angemessen einzustellen, und viele Besucher und Besucherinnen, insbesondere solche aus dem Bremer Umland, bereits auf dem Weg zum Theater sein dürften. Den Einlass auf lediglich 100 Besucher und Besucherinnen zu beschränken, während sämtliche 161 Karteninhaber vor dem Theater warten, ist auch aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht zu verantworten. Zugunsten der Antragstellerin ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass am Abend des 09.10.2020 lediglich 61 Personen mehr als nach der Allgemeinverfügung zugelassen, erwartet werden und sie ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt hat. Da die Beschränkung im Hinblick
6 auf den Ausschank von Alkohol – wie dargelegt – nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist und es der Antragstellerin auch zumutbar ist, von einem Ausschank abzusehen, ist ihr der Betrieb für den 09.10.2020 nur unter der Maßgabe des Verzichts auf den Ausschank alkoholischer Getränke zu erlauben. Im Hinblick auf die geplanten Veranstaltungen am 10.10.2020 und 11.10.2020 geht die Folgenabwägung indes zugunsten der Antragsgegnerin aus. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin zumutbar ist, sich angesichts des zeitlichen Vorlaufs und der Möglichkeit, die Karteninhaber vorab zu informieren, auf eine reduzierte Durchführung der Theatervorstellungen an diesen Tagen einzustellen. Zudem liegt eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch auf Durchführung dieser Theaterveranstaltungen gegeben ist, das heißt, dass von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, nicht vor. Es obliegt dem Gesundheitsamt, ermessensfehlerfrei über den Ausnahmeantrag zu entscheiden. Da sich das tagesaktuelle Infektionsgeschehen in der Stadt Bremen so darstellt, dass mit einem weiter steigenden Inzidenzwert, nicht jedoch mit einer Abflachung zu rechnen ist, und es der Antragstellerin nicht gänzlich untersagt ist, die Theatervorstellungen an diesen Tagen – mit 100 teilnehmenden Gästen – durchzuführen, erscheint es sachgerecht, die Antragsgegnerin lediglich zu verpflichten, über einen Ausnahmeantrag für die nach dem Wochenende der 41. Kalenderwoche geplanten Theatervorstellungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten,
7 die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Dr. Sieweke Lange