Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.11.2020 – 4 V 2625/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 2625/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Stahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff am 23. November 2020 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe 1. Der Antrag ist (nach wie vor) unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die mit Bescheid vom 04.02.2020 verfügte Ausweisung erhobenen Klage begehrt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer (Beschluss vom 24. April 2020 – 4 V 300/20 –, Rn. 38 ff., juris) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 30. Juni 2020 – 2 B 147/20 –, Rn. 9 ff., juris) im ursprünglichen Eilverfahren verwiesen. Im Übrigen haben weder der nach § 123 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog statthafte Antrag, die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses vom 24.04.2020 zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfahrensbezogen zu dulden (a.) noch der nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 24.04.2020 und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 04.02.2020 erhobenen Klage (b.) Erfolg. a. Für die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt es darauf an, dass veränderte Umstände vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen. Eine Veränderung der Umstände kann z. B. in einer nachträglich geänderten Rechtslage oder in der Änderung der tatsächlichen Situation liegen. Im Abänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der im ursprünglichen Eilverfahren getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit (BeckOK VwGO/Gersdorf, 55. Ed. 1.10.2019, VwGO § 80 Rn. 198, 200 m.w.N.). Im Hinblick auf diesen Maßstab kann der Antrag keinen Erfolg haben, sofern er sich in weiten Teilen darin erschöpft, die Eilentscheidung der Kammer vom 26.04.2020, welche vom Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 30.06.2020 bestätigt wurde, bzw. die darin vorgenommene Abwägung zu kritisieren. Es kann dahinstehen, ob die psychische Belastung bzw. Erkrankung der Lebensgefährtin des Antragstellers, die nunmehr erstmalig vorgetragen wurde, nicht bereits im ursprünglichen Eilverfahren hätten geltend gemacht werden können. Denn dieser Umstand führt jedenfalls nicht zum Vorliegen eines atypischen Falles, aufgrund dessen von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu erteilen wäre. Die Kammer hat bereits in der ursprünglichen Entscheidung vom 24.04.2020 den erheblichen Eingriff in die Rechte der deutschen Kinder des Antragstellers sowie seiner Lebensgefährtin berücksichtigt. Zudem ist der Kammer
3 bewusst, dass die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung eines Familienmitglieds die übrigen Mitglieder der Kernfamilie, namentlich die Kinder und den Partner, schwer tatsächlich und emotional bzw. psychisch belastet. Diese gravierenden Belastungen vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass sich vorliegend das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragtellers, von dem – wie im Beschluss vom 24.04.2020 ausgeführt – eine gravierende Wiederholungsgefahr ausgeht, gegenüber den Interessen des Antragstellers und seiner Familie an einer ungestörten Fortführung des Familienlebens im Bundegebiet durchsetzt. Der Antragsteller kann gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe ihm eine Therapie durch die geplante Aufenthaltsbeendigung unmöglich gemacht. Selbst wenn dem so sein sollte, änderte dies vorliegend nichts, da es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG um (objektive) Gefahrenabwehr geht und nicht um (subjektives) Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zudem weder die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachträglich rechtswidrig geworden noch hat der Antragsteller mittlerweile einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Abschiebung des Antragstellers stehen schließlich weder sein psychischer Zustand noch die Covid-19-Pandemie entgegen. Die Behauptung einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung deckt sich nicht mit den im aktualisierten Behördenvorgang befindlichen ärztlichen Berichten über seine Behandlung in der Justizvollzugsanstalt, auf die Bezug genommen wird. Im Übrigen würde diese kein Abschiebungshindernis begründen, sondern wäre von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abschiebung zu berücksichtigen (ärztl. Begleitung, Planung der Übernahme des Antragstellers in Nordmazedonien etc.). Schließlich begründet die Covid-19-Pandemie auch für Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nordmazedoniens, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller sich hierauf gegenüber der Antragsgegnerin berufen könnte oder dieses gegenüber dem Bundesamt geltend mach müsste. b. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich – nach wie vor – bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, da der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet und die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ist.
4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Stahnke Ziemann Grieff