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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 05.12.2020 – 5 V 2776/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2776/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange am 5. Dezember 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antrag, bezüglich der für den 05.12.2020 in der Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr zum Thema „Für die gesunde Zukunft unserer Kinder“ von dem Antragsteller in Bremen angemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2020 zum Aktenzeichen „057-10-TA: Initiative Kinderlachen am 05.12.2020“ wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 02.12.2020 zum Verbot der von der Initiative Querdenken421 Bremen angemeldeten Großdemonstration (Aktenzeichen 5 V 2748/20) verwiesen. 1. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung ist dem Antragsteller am 30.11.2020 zugegangen. Ungeachtet dessen hat er erst heute, dem Tag der geplanten Versammlung, Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Indem er sich erst am heutigen Tag an das Gericht gewandt hat, hat er nicht alle Möglichkeiten ergriffen, um rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Wenngleich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht fristgebunden ist, hat er mit diesem aus Sicht eines verständigen Rechtsschutzsuchenden als nachlässig einzustufenden Verstreichenlassen vier voller Tage selbst zu erkennen gegeben, dass er es nicht eilig hat. Nachvollziehbare Gründe für das späte Rechtsschutzgesuch sind nicht ersichtlich. Vielmehr drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass der Antragsteller bewusst von einer vorherigen Antragstellung abgesehen und im Zuge eines kurzfristig gestellten Eilantrages und einer dann gegebenenfalls nur noch möglichen Folgenabwägung eine für ihn positive Entscheidung angestrebt hat. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO von dem Gericht vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. zu den Maßstäben: Beschluss vom 02.12.2020 – 5 V 2748/20) geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung, weil sich die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

3 Auch im Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung ist die Prognose der Versammlungsbehörde, dass es bei der Durchführung dieser Versammlung zu einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten kommen würde, unter Berücksichtigung der konkreten Darlegungen in der angefochtenen Verbotsverfügung nicht zu beanstanden. Die Versammlungsbehörde ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine Versammlung in der angemeldeten Größenordnung nur dann vertretbar ist, wenn sichergestellt ist, dass Mund-Nasen- Bedeckungen konsequent getragen und der gebotene Mindestabstand eingehalten werden, dass sich aber eine signifikante Anzahl der Versammlungsteilnehmer nicht an diese Schutz- und Hygienemaßnahmen halten wird. Die Durchführung einer Versammlung mit 10.000 Teilnehmern und der zu erwartende Geschehensablauf stellt bei den auch in der Stadtgemeinde Bremen weiterhin hohen Infektionszahlen ein unkalkulierbares und nicht zu kontrollierendes Risiko für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten dar (vgl. dazu bereits VG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 5 V 2748/20 – sowie OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 – 1 B 385/20 – zur verbotenen Großdemonstration der Initiative Querdenken421 Bremen). Die Kammer verweist auf die Begründungen der zitierten Beschlüsse und führt ergänzend aus: Es begegnet keinen Rechtsfehlern, dass die Versammlungsbehörde auch im Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung die Erfahrungen anderer Querdenken-Versammlungen in der jüngeren Vergangenheit bei der Gefahrenprognose berücksichtigt hat und aufgrund dessen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen hat, dass Polizeikräfte angesichts des geplanten Umfangs der angemeldeten Versammlung auch bei der Hinzuziehung weiterer Kräfte aus anderen Bundesländern nicht durchgehend in der Lage sein werden, auf die Einhaltung etwaiger infektionsschutzrechtlicher Auflagen hinzuwirken. Dem steht nicht entgegen, dass die durch den Antragsteller vertretene Initiative Kinderlachen bemüht ist, sich formal betrachtet als nicht mit der Initiative Querdenken421 Bremen identische Organisation darzustellen, und das Motto der Versammlung die Sorge um die Gesundheit der Kinder zum Ausdruck bringen soll. Denn die Überschneidungen und Bezugspunkte zur Querdenken-Bewegung sind augenfällig. So ist es kein Zufall, dass die Initiative Querdenken421 Bremen im Rahmen des Aufrufs zu einer eigenen „Advents Mega Demonstration“ am 05.12.2020, die um 17.00 Uhr – dem geplanten Beginn der Kundgebung des Antragstellers – enden soll, explizit auf die Versammlung der „Partnerinitiative“ hinweist und zur Teilnahme aufruft. In den Aufrufen wird – offenbar bewusst – nicht erkennbar zwischen der Versammlung der Initiative Querdenken421 Bremen einerseits und der des Antragstellers andererseits differenziert. Unklar bleibt, ob sich die Angabe der teilnehmenden Personen allein auf die Versammlung der Initiative Querdenken421 Bremen oder (auch) auf die des Antragstellers

4 bezieht. Es handelt sich danach nicht um zufälligerweise für den selben Tag geplante Versammlungen, bei denen eine kritische Auseinandersetzung mit den derzeit geltenden Coronamaßnahmen stattfinden soll. Angesichts der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die für die Versammlung des Antragstellers erwarteten Teilnehmer beabsichtigt hat, im weit überwiegenden Umfang zuvor bereits an der geplanten Versammlung der Initiative Querdenken421 Bremen teilzunehmen, und dies von den jeweiligen Veranstaltern auch beabsichtigt ist. Für eine Verquickung beider Initiativen spricht neben dem Umstand, dass der Antragsteller bei zahlreichen Kundgebungen der Initiative Querdenken421 Bremen aufgetreten ist und dort Redebeiträge gehalten hat, insbesondere die Übereinstimmung im inhaltlichen Anliegen. Hier wie dort geht es im Kern um die Ablehnung der durch die Politik beschlossenen Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus, wenngleich die vom Antragsteller vertretene Initiative ausgehend von der Namensgebung und dem Versammlungsmotto als Schwerpunkt die Interessen der Kinder vorgibt. Auch der Antragsteller hat sich weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erkennbar von den jüngsten Geschehnissen in Leipzig und Berlin distanziert. Er hat nichts dazu vorgetragen, wie er den mit einer Versammlung in der geplanten Größenordnung einhergehenden Infektionsgefahren begegnen möchte. Dass der Antragsteller nicht willens ist, für die Einhaltung erforderlicher Schutz- und Hygienemaßnahmen Sorge zu tragen, zeigt sich vielmehr in den Ausführungen in der Anmeldung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Auflagen wie eine Maskenpflicht oder die Einhaltung eines Abstandes nicht ergriffen werden dürften bzw. müssten und eine Durchsetzung solcher Auflagen strafbar wäre. Damit bringt der Antragsteller aus Sicht der Kammer nicht lediglich seine ablehnende Haltung gegenüber etwaiger Auflagen zum Ausdruck, sondern offenbart, dass er eine Missachtung solcher Auflagen gutheißt. Ein erhöhtes Infektionsrisiko resultiert zudem daraus, dass die streitgegenständliche Versammlung zwar als stationäre Kundgebung angemeldet wurde, in der Gesamtbetrachtung aber zu erwarten ist, dass sie mit der ebenfalls für den 05.12.2020 angemeldeten, inzwischen rechtskräftig verbotenen Versammlung der Initiative Querdenken421 Bremen in einen Aufzug münden würde. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 02.12.2020 und die dort dargelegten konkreten Anhaltspunkte für diese Einschätzung wird verwiesen. Angesichts der festzustellenden, fortwährenden Mobilisierung in den sozialen Medien im Hinblick auf die Teilnahme an der verbotenen Großdemonstration der Initiative Querdenken421 Bremen sowie der offenkundigen Bestrebungen, dieses Verbot durch die kurzfristige Anmeldung einer Vielzahl kleinerer Versammlungen zu umgehen, ist die Gefahrenprognose auch weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden.

5 Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Missachtung notwendiger Schutz- und Hygienemaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern sowie dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch keine im Vergleich zum Verbot milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich. Auch insoweit wird auf den Beschluss vom 02.12.2020 verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen.

6 Dr. Jörgensen Bogner Herr Lange, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist an der Unterschriftsleistung gehindert Dr. Jörgensen