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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 05.12.2020 – 5 V 2777/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2777/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange am 5. Dezember 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot einer Versammlung. Er meldete am 03.12.2020 beim Ordnungsamt Bremen eine Versammlung zu dem Thema „Wir knacken das System an seiner Sollbruchstelle. Mindestens der Wahlkreis 75 Berlin Mitte gehört nach der nächsten Bundestagswahl uns. Wir wählen 598 ehrliche, anständige, zuverlässige, gemeinwohlorientierte und parteiunabhängige Abgeordnete in den nächsten Deutschen Bundestag“ an. Die Versammlung wurde für die Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr und für die Rasenfläche vor dem Überseemuseum angemeldet. Als erwartete Teilnehmerzahl wurden 598 Personen angegeben. Der Einsatz von Ordnern sei nicht geplant. Zur Erläuterung wurde angegeben, dass im Idealfall aus jedem der 299 Bundestagswahlkreise mindestens zwei Personen an der Versammlung teilnehmen. Mit E-Mail vom 03.12.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Fläche vor dem Überseemuseum bereits durch eine andere Anmeldung belegt sei und nicht zur Verfügung stehe. Die Anmeldung werde als Ersatzveranstaltung für die verbotene Versammlung von Querdenken421 Bremen bewertet. Der Antragsteller bat daraufhin um Mitteilung, welche anderen Flächen in der Innenstadt zur Verfügung stünden. Am 28.10.2020 war für die Initiative Querdenken421 Bremen eine Großdemonstration für den 05.12.2020 in der Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr in Bremen mit zunächst 5.000 Teilnehmern angemeldet worden. In einem Kooperationsgespräch äußerte der Versammlungsleiter, dass derzeit von einer realistischen Teilnehmerzahl von 20.000 Menschen auszugehen sei. Mit Verfügung vom 30.11.2020 untersagte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlungen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsversammlung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.12.2020 (5 V 2748/20) ab. Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 04.12.2020 zurück (1 B 385/20). Am 09.11.2020 wurde eine weitere Versammlung für den 05.12.2020 von der Initiative Kinderlachen zu dem Thema „Für eine gesunde Zukunft unserer Kinder“ in der Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr auf dem

3 Bremer Marktplatz, Domshof sowie dem Grasmarkt angemeldet. Die Versammlung wurde ebenfalls verboten. Mit Verfügung vom 04.12.2020 verbot das Ordnungsamt Bremen auch die von dem Antragsteller am 03.12.2020 angemeldete Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlungen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es bestehe ein konkreter Bezug zu der verbotenen Kundgebung von Querdenken421. Es sei offenkundig, dass versucht werde, Verbote und Gerichtsentscheidungen zu umgehen. Es handele sich um eine Ersatzveranstaltung, um dem Querdenkenprotest eine alternative Mitteilungsfläche zu bieten. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl im Bereich der verbotenen Querdenken-Bewegung liegen werde, für die weiterhin mobilisiert werde. Von der Versammlung gehe aufgrund der derzeitigen Infektionslage und der erwarteten Missachtung coronabedingter Auflagen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Der Antragsteller hat am 05.12.2020 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt, gestellt. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe ihm keinen alternativen Versammlungsstandort mitgeteilt. Bspw. hätte eine bedingte Bestätigung für den Fall, dass das Verbot für die Versammlung des Herrn vom Verwaltungsgericht bestätigt werde oder dieser ihm eine Fläche abtrete, erteilt werden können. Auch hinsichtlich der Anzahl der Ordner hätte die Antragsgegnerin ihre Erwartungen formulieren können. Der Antragsteller hätte jedenfalls alle Auflagen umgesetzt. Es handele sich bei der angemeldeten Versammlung nicht um eine Ersatzversammlung. So sei schon am 27.08.2020 in Berlin versucht worden, eine Querdenker-Versammlung mit Argumenten zu verbieten, die für Querdenken zutreffen könnten. Der Antragsteller legt im Einzelnen dar, warum sich seiner Auffassung nach die Querdenker-Bewegung und die Querdenken-Bewegung hinsichtlich Gruppierung, Ziele und Themen unterscheiden. Die Marke Querdenker werde zudem bereits seit vielen Jahren vom Vorsitzenden des Antragstellers betrieben. Verhaltensweisen aus der Querdenken-Bewegung könnten ihm nicht zugerechnet werden. Alle Versammlungen, an denen er als Redner, Anmelder oder Versammlungsleiter teilgenommen habe, seien beanstandungsfrei verlaufen. Die Antragsgegnerin halte sich auch nicht an die Wahrheit, soweit sie zu einem Anstieg der Infektionszahlen ausführe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Verwaltungsakt verwiesen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO von dem Gericht vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. zu den Maßstäben: Beschluss vom 02.12.2020 – 5 V 2748/20) geht zu Lasten des Antragstellers

4 aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung, weil sich die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Versammlungsverbots und sieht – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, der entsprechend auch auf Beschlüsse anwendbar ist, ab. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung um eine Ersatzveranstaltung für die mit Verfügung vom 30.11.2020 verbotene Großdemonstration zum Thema „Bundesweites Fest für Frieden & Freiheit“ handelt. 1. Das Bundesverfassungsgericht stellt hohe Anforderungen an die Annahme einer Ersatz- oder Tarnveranstaltung für eine verbotene Versammlung. Danach ist für die Bestimmung von Inhalt und Gegenstand einer Versammlung zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen. Nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung mit einem anderen Inhalt plant oder eine solche Veranstaltung, die aus Gründen der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verboten ist, ersetzen will, darf die Versammlungsbehörde zur Grundlage ihrer Beurteilung von dem vom Veranstalter angezeigten Veranstaltungsthema abweichend eine eigene Einschätzung des Versammlungsinhaltes vornehmen; dieser Eindruck muss sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens aufdrängen. Die zuständige Versammlungsbehörde hat dabei die konkreten Anhaltspunkte in den Blick zu nehmen und neben den für eine solche Einschätzung sprechenden Indizien auch die dagegensprechenden Indizien zu berücksichtigen. Lediglich plausible Anhaltspunkte für die Annahme einer Ersatz- oder Tarnveranstaltung genügen dabei nicht. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen, bei der u.a. das äußere Erscheinungsbild der Versammlung, das zeitliche Moment, eine Identität der verantwortlichen Personen und Teilnehmer sowie eine etwaige Distanzierung von der verbotenen Versammlung in den Blick zu nehmen sind. Die Beweislast für die Tarnung bzw. den Ersatz eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts und damit eine täuschende Anmeldung liegt bei der Verwaltung (zum Ganzen siehe: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.08.2000 – 1 BvQ 23/00 –, juris Rn. 29 ff.; Einstweilige Anordnung vom 11.04.2002 – 1 BvQ 12/02 –, juris Rn. 4; vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 28.04.2009 – Au 1 S 09.525 –, juris Rn. 24 ff.).

5 2. Gemessen daran drängt sich nach einer Gesamtschau vorliegend der Eindruck auf, dass es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung um eine Ersatzveranstaltung im o.g. Sinne handelt. Der Vorsitzende des Antragstellers und Versammlungsleiter weist zunächst eine große persönliche Nähe zur Querdenken-Bewegung, aber auch konkret zu der mit Verfügung vom 30.11.2020 verbotenen Großdemonstration auf. Bereits in einer früheren Fassung des Flyers, mit dem die verbotene Großdemonstration bundes- und europaweit beworben wurde, wurde er namentlich als Redner angekündigt. Auch in einer aktualisierten Fassung dieses Flyers, in der auf eine „erweiterte Rednerliste“ hingewiesen wird, wird er – nun weiter oben – als Redner genannt. Zudem hat er noch am 03.12.2020 um 9.45 Uhr in dem sozialen Netzwerk Facebook den Flyer der verbotenen Großdemonstration geteilt (https://m.facebook.com/groups/querdenkerforum/, aufgerufen am 05.12.2020); dies zu einem Zeitpunkt, als die Kammer bereits über den gegen die Verbotsverfügung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag entschieden hatte und darüber medial berichtet wurde. Der Vorsitzende des Antragstellers beabsichtigt, die für die verbotene Großdemonstration geplante Rede nunmehr auf der von ihm angemeldeten Versammlung zu halten. In den sozialen Netzwerken kündigte er am frühen Morgen des 04.12.2020 an, dass er am Tag der von ihm angemeldeten Versammlung einen Vortrag zu dem Thema des Versammlungsmottos halten werde (https://m.facebook.com/groups/querdenkerforum/, aufgerufen am 05.12.2020). Dass es sich dabei nicht um eine losgelöst von der verbotenen Großdemonstration zu betrachtende Versammlung handelt, ergibt sich auch daraus, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung von 13.00 bis 17.00 Uhr und damit genau in der Zeit stattfinden soll, in der die verbotene Großdemonstration stattfinden sollte. Zwar weicht der angemeldete Versammlungsort (Rasenfläche vor dem Überseemuseum) von dem der verbotenen Versammlung ab und könnte insoweit gegen die Annahme einer Ersatzveranstaltung sprechen. Die Abweichung dürfte jedoch damit zu erklären sein, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zum Verbot der Großdemonstration im Beschwerdeverfahren ausstand und dieser Platz damit von vorneherein nicht zur Verfügung stand. Auch der Zeitpunkt der Anmeldung der Versammlung ist im Rahmen der Gesamtschau in den Blick zu nehmen. Der Antragsteller meldete die Versammlung am 03.12.2020, dem Tag nach der ablehnenden Entscheidung der Kammer zur verbotenen Großdemonstration, an. Eine plausible Erklärung dafür, eine Versammlung mit einem Motto mit Bezug zur Bundestagswahl im Herbst 2021 erst zwei Tage vor der geplanten Durchführung anzumelden, ist nicht ersichtlich, zumal ein kurzfristig eingetretener, dieses Vorgehen

6 erklärender Umstand – abgesehen von dem Verbot der Großdemonstration – nicht vorliegt. Vielmehr drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass das in der Anmeldung genannte Versammlungsmotto vorgeschoben wird, um zu versuchen, den Anschein einer hier angenommenen Ersatzveranstaltung zu verhindern. Wenngleich der Beitrag der Nutzerin “ vom 03.12.2020 im Telegram-Kanal Querdenken (40) dem Antragsteller nicht unmittelbar zuzurechnen ist, sind die Bestrebungen der Querdenken-Bewegung, das Verbot der Großdemonstration durch die Anmeldungen vieler kleinerer Versammlungen zu umgehen, im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen. So dürfte es kein Zufall sein, dass sich die vom Antragsteller angekündigte Teilnehmerzahl in dem im Aufruf der Nutzerin “ genannten Umfang (500 bis 1.000 Teilnehmer) hält und auch der Versammlungsort mit den dort genannten Ortsangaben übereinstimmt. Bezüglich der Teilnehmerzahl mag als Gegenindiz zwar angeführt werden, dass sich die erwartete Teilnehmerzahl in dem Versammlungsmotto der Antragsteller widerspiegelt. In der Gesamtbetrachtung überwiegt jedoch der Eindruck, dass es sich dabei um den bloßen Versuch handelt, durch die Herstellung eines vermeintlichen Anknüpfungspunkts zum Versammlungsmotto eine in Wahrheit beabsichtigte ersatzweise Durchführung der verbotenen Großdemonstration zu verschleiern. Dasselbe gilt für die angekündigte Teilnehmerzahl von exakt 598 Personen, die sich laut Anmeldung idealerweise aus jeweils mindestens zwei Personen aus den 299 Wahlkreisen zusammensetzen sollen. Es ist nichts dafür dargetan, dass sich der Teilnehmerkreis tatsächlich aus diesen Personen zusammensetzt. Der Antragsteller hat sich weder im Rahmen der Anmeldung der Versammlung noch im gerichtlichen Verfahren bemüht, sich von der verbotenen Großdemonstration zu distanzieren. Die in der Antragsschrift dargelegten Unterschiede zwischen der Querdenker- und der Querdenken-Bewegung stehen der Einordnung der Versammlungsbehörde als Ersatzveranstaltung nicht entgegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die vom Vorsitzenden des Antragstellers schon vor mehreren Jahren ins Leben gerufene Querdenker-Bewegung Vorbild für die Querdenken-Bewegung war. Dass die Versammlungsbehörde die vom Antragsteller angemeldete Versammlung rechtsfehlerfrei als Teil eines kollusiven Umgehens des Verbotes der Großdemonstration bewertet hat, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller in der Antragsschrift zu erkennen gegeben hat, dass er über die Anmeldung der ebenfalls verbotenen Versammlung des Herrn umfassend informiert ist. Diese ist mit 1.000 Teilnehmern und damit ebenfalls in der von der Nutzerin “ vorgegebenen Größenordnung angemeldet worden, was ein Indiz für eine Absprache zwischen den Versammlungsanmeldern darstellt. Geht man von einer Ersatzveranstaltung aus, liegen auch keine anderen Anhaltspunkte für eine von der Großdemonstration abweichende

7 Gefahrenprognose vor. Zudem führt der Antragsteller in der Versammlungsanmeldung aus, dass bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von 598 Personen der Einsatz von Ordnern „derzeit nicht geplant“ sei. Damit hat er seinerseits bereits nichts dafür dargetan, wie er der aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche vor dem Überseemuseum bestehenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit effektiv begegnen will. Es fehlt insbesondere an einem Schutz- und Hygienekonzept als ein milderes Mittel zur Untersagung der Versammlung. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat überzeugend dargelegt, dass es bei einer stationären Kundgebung auf dem vergleichbar großen Domshof aufgrund der aktuellen Gefährdungslage durch das Coronavirus angezeigt sei, die Teilnehmerzahl auf 100 Personen zu begrenzen, und eine unbegrenzte Zulassung ein unkalkulierbares Risiko darstelle (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – 1 B 331/20 –, juris Rn. 10). Der Einwand des Antragstellers, die Angabe zu den Ordnern sei bei „kooperativer Auslegung“ dahingehend zu verstehen gewesen, dass um Mitteilung der aus Sicht der Versammlungsbehörde erforderlichen Anzahl an Ordnern gebeten werde, verfängt nicht. Zum einen ist es – insbesondere bei einer derart kurzfristigen Anmeldung – Aufgabe des Versammlungsanmelders, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und der Versammlungsbehörde anzuzeigen, wie viele Ordner eingesetzt werden sollen. Die vom Antragsteller gerügte fehlende Kooperationsbereitschaft auf Seiten der Versammlungsbehörde lässt sich bei ihm mangels entsprechender Angaben selbst feststellen. Zum anderen handelt es sich bei dem Vorbringen nach Auffassung der Kammer um ein prozesstaktisches Verhalten des Antragstellers. So bleibt unklar, weshalb der Antragsteller das in der Antragsschrift formulierte Verständnis seiner Angabe in der Versammlungsanmeldung nicht bereits in der Versammlungsanmeldung erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Auch die Einwände zur fehlenden Kooperationsbereitschaft der Versammlungsbehörde bezüglich des Versammlungsortes greifen nicht durch, da das Verbot nicht tragend auf die nicht zur Verfügung stehende Fläche, sondern auf die Bewertung als Ersatzveranstaltung gestützt wurde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.

8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Bogner Herr Lange, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist an der Unterschriftsleistung gehindert Dr. Jörgensen