Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 07.12.2020 – 4 K 957/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 957/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger –
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – durch Richter Stahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kiele und den ehrenamtlichen Richter Korn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
2 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Die im September 2018 in Bremen geborene Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Die Eltern der Klägerin sind türkische Staatsangehörige. Die Mutter der Klägerin reiste im Juli 2018 erstmals in das Bundesgebiet ein. Der im September 1987 geborene Vater der Klägerin reiste im November 2001 zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er zunächst im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen war, wurde ihm im Februar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der damals gültigen Fassung erteilt. Seit Juli 2007 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG, die derzeit bis zum 15. Juni 2021 befristet ist. Er ist seit dem 1. Mai 2010 geringfügig als Küchenhilfe und Imbissverkäufer im Döner- und Pizzahaus seines Bruders beschäftigt. Ergänzend bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin beantragte am 12. Dezember 2018 die Feststellung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben habe. Ihr Vater habe sich am Tag ihrer Geburt seit über acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am Tag ihrer Geburt habe ihr Vater zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 innegehabt. Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2019, zugestellt am 9. April 2019, fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob der Vater der Klägerin Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich erworben habe, da Rechte nach dem ARB 1/80 kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG vermittelten. Die Klägerin hat am 9. Mai 2019 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein unbefristetes im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG handele, folge aus Nr. 4.3.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des
3 Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2019 zu verpflichten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit habe. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG erworben. Zwar läge die Voraussetzung des achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland in der Person des Vaters der Klägerin vor, jedoch verfüge der Vater der Klägerin nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Rechtsstellungen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelten kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 bestehe nur so lange, wie der türkische Staatsangehörige als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehöre. Verlasse der türkische Arbeitnehmer den deutschen Arbeitsmarkt endgültig, ende der Arbeitnehmerstatus und damit das Aufenthaltsrecht. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer möglichen klägerseitigen Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, nach § 30 Abs. 1 StAG festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben hat.
4 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im September 2018 maßgeblichen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 – 1 C 9/15 –, Rn. 9, juris) des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. 1. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Klägerin im Inland geboren wurde, von ausländischen Eltern abstammt und als Anknüpfungspunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Aufenthaltsposition ihres Vaters in Betracht kommt. a. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin wurden die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG durch den Vater der Klägerin erfüllt, da dieser während eines Zeitraums von acht Jahren bis zur Geburt der Klägerin rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Der Vater der Klägerin war seit Juli 2007 im Besitz einer kontinuierlich verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Nach § 12b Abs. 3 StAG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf den Erwerbstatbestand des § 4 Abs. 3 StAG BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 – 1 C 9/15 –, Rn. 26 ff., juris) bleibt insoweit außer Betracht, dass der Vater der Klägerin im Juli 2011 und im Juli 2012 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst fünf bzw. 13 Tage nach deren Ablauf beantragte. Zudem hielt sich der Vater der Klägerin in den acht Jahren vor ihrer Geburt durchgehend ohne wesentliche Unterbrechungen im Inland auf. Darüber hinaus war der Vater der Klägerin bei deren Geburt im Besitz eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, da er seit dem 1. Mai 2010 für denselben Arbeitgeber tätig war. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem türkischen Arbeitnehmer, der nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, auch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht (st. Rspr. des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 23.01.1997 – C-171/95 –, Rn. 24, juris m. w. N.). Da dieses Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Assoziationsrecht folgt, ist es ohne Belang, dass der Vater der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht im Besitz einer (deklaratorischen)
5 Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG in der damals gültigen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) gewesen ist. b. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG waren im Falle des Vaters der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nicht erfüllt. Da der Vater kein Staatsangehöriger der Schweiz oder Familienangehöriger eines solchen ist, müsste er im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG besessen haben. Ein solches Recht besaß er jedoch nicht. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht aufgrund eines nach nationalem Recht erteilten Aufenthaltstitels stand dem Vater nicht zu, denn die zuletzt am 19. Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist bis zum 15. Juni 2021 befristet. Auch seine Rechtsstellung als türkischer Arbeitnehmer aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verlieh dem Vater kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Der Begriff des unbefristeten Aufenthaltsrechts ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht näher definiert. Ob es sich bei dem aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrecht um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Zwar spricht der Wortlaut eher für die Annahme, dass das Recht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG ist (aa.), jedoch sprechen systematische (bb.), historische (cc.) und teleologische (dd.) Argumente gegen diese Annahme. Das insoweit durch Auslegung ermittelte Ergebnis ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren (ee.). aa. In seiner wörtlichen Bedeutung ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ein Aufenthaltsrecht, das nicht befristet, also nicht zeitlich begrenzt ist. Im Zivilrecht liegt eine Befristung vor, wenn die Rechtswirkungen eines Geschäfts mit einem zukünftigen, aber gewissen Ereignis beginnen oder enden sollen (Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 163 Rn. 1). Die Befristung ist von der Bedingung, bei der eine Rechtsfolge von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (Mansel, a. a. O. Rn. 2), abzugrenzen. Im Arbeitsrecht wird bei der Befristung unterschieden zwischen Zeitbefristung und Zweckbefristung. Bei Ersterer wird ein kalendermäßig bestimmtes oder bestimmbares
6 Datum angegeben, während Letztere das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses beenden soll. Von der arbeitsrechtlich zulässigen Zweckbefristung unterscheidet sich die auflösende Bedingung durch den Grad der Ungewissheit, ob das als Beendigungstatbestand vereinbarte Ereignis während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eintreten wird (Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2000 – 5 Sa 711/99 –, Rn. 29, juris). Nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist eine Zweckbefristung dann nicht zulässig, wenn der Wegfall des Zwecks ungewiss ist (BAG, Urteil vom 04. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 –, Rn. 16, juris, bzw. BAG, Urteil vom 13. Juni 2007 – 7 AZR 747/05 –, Rn. 14, juris). Auch im Verwaltungsrecht wird grundsätzlich nach diesen Maßstäben zwischen Befristung und Bedingung unterschieden. Bei der Befristung muss das einen Zeitpunkt konkretisierende Ereignis, wenn schon nicht durch das Datum bestimmt, so doch bestimmbar sein und dessen Eintritt muss hinreichend gewiss sein (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136/79 –, Rn. 54, juris). Legte man allein diese Maßstäbe an, deutete mehr darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstellt. Das Aufenthaltsrecht nach dem dritten Spiegelstrich der Regelung wird nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung erworben und gewährleistet dem türkischen Arbeitnehmer den freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Es fällt erst weg, wenn der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig verlassen hat, etwa, weil er altersbedingt die Erwerbstätigkeit einstellt oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zu seiner vollständigen und dauernden Unfähigkeit geführt hat, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000 – C-340/97 – Rn. 37, juris). Das Aufenthaltsrecht fällt demnach zwar bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses weg, dieses Ereignis ist jedoch in der Regel nicht datumsmäßig bestimmt und – mit Ausnahme der oben genannten arbeitsrechtlich anerkannten Fälle der Zweckbefristung – auch nicht bestimmbar. Dass allein der spätestmögliche Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses – etwa durch Eintritt des Arbeitnehmers ins Rentenalter – bestimmbar ist, genügt nicht, um den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts des Ereignisses hinreichend bestimmen zu können (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 08. Dezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 29, juris). bb. Der systematische Zusammenhang spricht indes dafür, das Recht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht als ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verstehen.
7 Das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verleiht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Anspruch auf Erteilung eines nach nationalem Recht unbefristeten Aufenthaltstitels. Der EuGH spricht im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer auf Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 beruhenden Rechtsposition immer nur von einem Anspruch des Arbeitnehmers auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 – C-237/91 –, juris; EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – C-340/97 – , juris; EuGH, Urteil vom 19. November 2002 – C-188/00 –, juris). Dass damit eine zeitlich unbeschränkte Verlängerung gemeint sein könnte, ist nicht ersichtlich. In seinem Urteil vom 23. Januar 1997 (C-171/95 –, juris) führt der EuGH ausdrücklich aus, dass ein türkischer Arbeitnehmer während eines „angemessenen Zeitraums“ ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört und es Sache des betreffenden Mitgliedstaats und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts sei, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein müsse, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen. Da sich demnach aus dem assoziationsrechtlich gewährten Recht keine Ansprüche auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltstitel nach nationalem Recht ergeben, kann daraus abgeleitet werden, dass das assoziationsrechtliche Recht ebenfalls kein unbefristetes Recht darstellt. Mehr als ein Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Erwerbstätigkeiten kann ein türkischer Staatsangehöriger nach dem Assoziationsrecht nicht fordern (Maor in: BeckOK AuslR, § 4 AufenthG Rn. 34). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Praxis der Ausländerbehörden, die – deklaratorischen – Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 2 AufenthG nur befristet auszustellen, bisher vom EuGH beanstandet wurde. Selbst in den Fällen eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG für eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6/11 –, juris), jedoch nicht unbefristet zu erteilen. Aus dem der assoziationsrechtlich gewährten Rechtsstellung innewohnenden Zweck der Integration türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates ergibt sich deshalb kein zwingender Grund, deren Wirkungen den Rechtswirkungen eines unbefristeten nationalen Aufenthaltstitels gleichzustellen. Dem entsprechen die Wertungen des nationalen Aufenthaltsrechts, wonach sich Aufenthaltsrechte, die auf unbefristeten Aufenthaltstiteln beruhen, von den aus der Erteilung befristeter Aufenthaltstitel herrührenden Aufenthaltsrechten grundsätzlich
8 dadurch unterscheiden, dass deren Fortgeltung nicht vom Fortbestand des der Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks abhängig ist. Dass ausnahmsweise in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf den Wegfall des Aufenthaltszwecks eine Widerrufsmöglichkeit besteht (§ 52 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG), steht dieser grundsätzlichen Wertung nicht entgegen. Auch Aufenthaltszwecke, die in der Regel auf Dauer angelegt sind, wie etwa der Ehegatten- oder Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländern mit Daueraufenthaltsrecht, bewirken zunächst grundsätzlich kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, vielmehr ist die Verlängerung des das Aufenthaltsrecht begründenden Aufenthaltstitels vom Fortbestand der anspruchsbegründenden Voraussetzungen abhängig. Erst bei Hinzutreten weiterer Integrationsmerkmale (vgl. §§ 9 Abs. 2, 9a Abs. 2 AufenthG) kann sich das Aufenthaltsrecht vom ursprünglichen Aufenthaltszweck lösen und zu einem Daueraufenthaltsrecht werden (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 32, juris). Gerade wegen der nicht vollständigen Erfüllung dieser weiteren Integrationsmerkmale konnte dem Vater der Klägerin bisher kein Daueraufenthaltsrecht gewährt werden. Hinzu tritt, dass das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht im Ausgangspunkt getrennte Rechtskreise darstellen, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – Rn. 68, juris), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 AufenthG). Aus diesem Grund lässt sich aus dem Assoziationsrecht kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten. Denn diese ist als rechtliche Bestätigung einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration konstruiert und sie kann deshalb regelmäßig nur derjenige erhalten, der wirtschaftlich von der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) unabhängig ist. Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beabsichtigte und verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, weil das Assoziationsrecht einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 63 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6/11 –, Rn. 17, juris). cc. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen die Annahme, dass die sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebende Rechtsstellung vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG umfasst sein sollte:
9 Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) wurde mit § 4 Abs. 3 StAG erstmals zum Teil das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt. Diese Urfassung des § 4 Abs. 3 verlangte von einem ausländischen Elternteil neben einem mindestens achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt den Besitz entweder einer Aufenthaltsberechtigung oder den mindestens dreijährigen Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 14/533, S. 14) sollte damit ein verfestigter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland belegt sein. Die Aufenthaltsdauer von mindestens 8 Jahren sollte zusammen mit dem Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Geburt die Grundlage für die Integrationsprognose des Kindes bilden (Kau in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 81; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 – 1 C 9/15 –, Rn. 22 ff., juris). Im Zuge des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950) wurde § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG, gültig ab dem 1. Januar 2005, neu gefasst. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.“ Nach der Gesetzesbegründung sollte die Funktion der Sicherstellung eines verfestigten Aufenthalts nunmehr durch die Niederlassungserlaubnis übernommen werden. Ferner wurden die Regelungen für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellte Personen berücksichtigt (BT-Drs. 15/420, S. 116). Ab diesem Zeitpunkt wurde bei Unionsbürgern und EWR-Staatern der Besitz eines formellen Titels nicht mehr vorausgesetzt. Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige waren und sind den Unionsbürgern nicht gleichgestellt (Kau in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 83). Die der aktuellen Fassung vorangegangene, durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geänderte Fassung enthielt eine Änderung nur im Hinblick auf die Staatsangehörigen der Schweiz und hatte damit auf die Rechtsstellung der Kinder von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen keine Auswirkung. Bei der durch das Gesetz vom 19. August 2007 vollzogenen Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG sollte es sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 227) nur um redaktionelle Änderungen handeln. Dort heißt es: „[I]n Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird zur besseren Lesbarkeit der Vorschrift auf ein bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht (das auch die Niederlassungserlaubnis sowie z. B. die Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, einschließt)
10 abgestellt und, abgesehen von der vertragsrechtlichen Regelung für die freizügigkeitsberechtigten Schweizer, auf die bisher vorgesehene Aufzählung von Aufenthaltsstatus und -titeln verzichtet, zumal nach europarechtlichen Vorgaben ein Recht nicht vom Vorhandensein einer lediglich deklaratorischen Bescheinigung (wie z. B. Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte) abhängig gemacht werden darf.“ Diese Begründung liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ den Kreis der Berechtigten auf die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Berechtigten, im Vergleich zur vorhergehenden Gesetzesfassung, deren Wortlaut diese Fälle eindeutig nicht erfasste, erweitern wollte. Lediglich für Familienangehörige von Unionsbürgern sollte die Änderung des Wortlauts eine Klarstellung bedeuten. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung nur, dass der Gesetzgeber ein durch Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erworbenes Aufenthaltsrecht oder das Aufenthaltsrecht der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger und das Aufenthaltsrecht der diesen gleichgestellten Staatsangehörigen eines EWR- Staates als unbefristetes Aufenthaltsrecht ansieht. Der gegenteiligen Auffassung, wonach das Gesetz vom 19. August 2007 (auch) hinsichtlich der Assoziationsberechtigten nicht nur eine redaktionelle Änderung, sondern eine materiell bedeutsame Neuerung erbracht habe (so Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4 StAG Rn. 19; im Ergebnis ebenso Marx in: GK-StAR, § 4 Rn. 328 sowie Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 26), ist nicht zu folgen. Das auf die Gesetzesbegründung Bezug nehmende Argument, wonach auch das Aufenthaltsrecht der Assoziationsberechtigten von der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung unabhängig sei (Oberhäuser, a. a. O. Rn. 18), überzeugt nicht, denn allein dieser Umstand zwingt nicht zu einer über den Wortlaut des Gesetzes und dessen Begründung hinausgehenden Gleichstellung von Assoziationsberechtigten einerseits und EU-Bürgern und deren Familienangehörigen andererseits. Zwar gehen die Bundesregierung und auch einige Länder ausweislich ihrer vorläufigen Anwendungshinweise zum Gesetz vom 19.8.2007 bzw. zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei davon aus, dass ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG auch bei einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 vorliege (Vorl. Anwendungshinweise BMI 4.3.1.3 bei GK-StAR VII-3, vgl. auch AAH-ARB 1/80 vom 26. November 2013, S. 18; Erlass BaWü bei GK-StAR VII-2-B-vor § 1 ; Erlass Hessen bei GK-StAR VII-2-H-vor § 1 ); diese Rechtsauffassung wird auch durch die Antwort der Bundesregierung vom 4. Juni 2010 (BT.-Drs. 17/1927, S. 5,) auf eine kleine parlamentarische Anfrage von Abgeordneten der Linken bestätigt. Die Kammer ist an diese Anwendungshinweise jedoch
11 nicht gebunden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 33 ff., juris). Da es sich – wie gezeigt – weder nach dem Unionsrecht noch nach dem nationalen Aufenthaltsrecht bei dem Recht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht handelt, hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er Kindern türkischer Arbeitnehmer, die Assoziationsrechte erworben haben, die Einbürgerung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG hätte ermöglichen wollen, den Assoziationsratsbeschluss 1/80 in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG – wie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – aufgenommen (vgl. Weber in: (BeckOK AuslR, § 4 StAG Rn. 41.3). dd. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt sich kein zwingender Grund für die Einbeziehung der Kinder von Eltern, die eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 innehaben. Die Grundlage für die positive Integrationsprognose des Kindes ist durch den mindestens achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt eines Elternteils (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) gelegt. Die Qualität des dem Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt zustehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG) soll diese positive Prognose verstärken. Dabei bestätigen die nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Regel eine erfolgreiche Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland (vgl. für die Niederlassungserlaubnis BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 –, juris). Im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration des Elternteils gelten dabei strengere Anforderungen als für die Aufenthaltsrechte nach europäischem Recht, für die in der Regel auch eine für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht auskömmliche Beteiligung am Erwerbsleben unabhängig von den vorhandenen Sprachkenntnissen ausreicht. Das Assoziationsratsabkommen dient dagegen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken und beschränkt sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 –, a. a. O.). Die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 allein kann den Integrationserfolg noch nicht belegen. Eine Gleichstellung der Kinder von Assoziationsberechtigten mit den Kindern von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis sowie Unionsbürgern und deren Familienangehörigen im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher nicht geboten (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 43, juris; vgl. ausführlich – insbesondere zu den Unterschieden zwischen
12 Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen – Weber in: BeckOK AuslR, § 4 StAG Rn. 41.3). ee. Das gefundene Auslegungsergebnis ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren. Zwar mag die Einführung des Geburtsortsprinzips in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht möglicherweise verfassungsrechtlich geboten gewesen sein, um eine größere Kongruenz von Staatsvolk und der im Staatsgebiet lebenden Bevölkerung zu erhalten, jedoch lässt sich nicht feststellen, dass zur Erreichung dieses Ziels aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben zwingend Kindern von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden müsste, ohne dass weitere Integrationsleistungen bei dem die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelnden Elternteil vorliegen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts steht dem Gesetzgeber von Verfassung wegen ein breiter Ermessensspielraum zu (vgl. Hailbronner, NVwZ 1999, 1273 (1276); Giegerich in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 91. EL April 2020, Art. 16 Abs. 1, Rn. 112). Dieser ist vorliegend nicht verletzt. Nichts anderes lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. In seinem Urteil zum Ausländerwahlrecht bei Gemeinde- und Kreiswahlen in Schleswig-Holstein vom 31. Oktober 1990 (2 BvF 2, 6/89, BVerfGE 83, 37 (51 f.)) hat es ausgeführt: „[…] Ist also die Eigenschaft als Deutscher nach der Konzeption des Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als dem Träger der Staatsgewalt, so wird auch für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, diese Eigenschaft vorausgesetzt. Das bedeutet keineswegs, daß dem Gesetzgeber jede Einwirkung auf die Zusammensetzung des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt wäre. So überläßt das Grundgesetz, wie Art. 73 Nr. 2 und Art. 116 belegen, die Regelung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch der Kriterien, nach denen sich die Zugehörigkeit zum Staatsvolk des näheren bestimmt, dem Gesetzgeber. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher auch der Ort, an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte Rechnung tragen kann. Es trifft nicht zu, daß wegen der erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes der verfassungsrechtliche Begriff des Volkes einen Bedeutungswandel erfahren habe. Hinter dieser Auffassung steht ersichtlich die Vorstellung, es entspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen
13 Herrschaft Unterworfenen herzustellen. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, kann jedoch nicht zu einer Auflösung des Junktims zwischen der Eigenschaft als Deutscher und der Zugehörigkeit zum Staatsvolk als dem Inhaber der Staatsgewalt führen. Ein solcher Weg ist durch das Grundgesetz versperrt. Es bleibt unter diesen Umständen nach geltendem Verfassungsrecht nur die Möglichkeit, auf eine derartige Lage mit entsprechenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zu reagieren, etwa dadurch, daß denjenigen Ausländern, die sich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, sich hier rechtens aufhalten und deutscher Staatsgewalt mithin in einer den Deutschen vergleichbaren Weise unterworfen sind, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert wird.“ Dem Rechnung tragend hat der Gesetzgeber das Geburtsortprinzip in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt, ohne dass er dabei das ihm von Verfassung wegen zustehende weite Ermessen der konkreten Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts in verfassungswidriger Weise unterschritten hätte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 4. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein unbefristetes im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG handelt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für eine Vielzahl von Fällen von Relevanz und bislang weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 07. Oktober 2003 – 13 S 887/03 –, juris) geht ohne weitere Begründung davon aus, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ein unbefristetes im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG sei. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil sind die Berufung und die Sprungrevision zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
14 einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Gegen dieses Urteil ist zudem die Sprungrevision zulässig. Die Sprungrevision ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Sprungrevision zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Sprungrevision erfolgt, bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung bzw. der Sprungrevision. Stahnke Ziemann Grieff