Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Entscheidung vom 15.12.2020 – 6 K 359/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 359/20 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell als Einzelrichterin am 15. Dezember 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
2 der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Neubescheidung über ihren Antrag auf Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf ihre Probezeit im Beamtenverhältnis. Die Klägerin, diplomierte Politikwissenschaftlerin, wurde mit Wirkung vom .2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin (Besoldungsgruppe A A9) in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste ernannt. Die Probezeit umfasst eine Dauer von drei Jahren. Die Ernennung erfolgte nachdem die Laufbahnbefähigung nach § 14 BremBG iVm. §§ 14,15 BremLVO anerkannt wurde. Maßgeblich für die Erfüllung der neben den Bildungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen war mangels abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes die Anerkennung des Nachweises einer geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit von zwei Jahren durch die Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte bei der Behörde des Senators für Inneres vom 01.08.2018 bis 30.09.2018. Vor ihrer derzeitigen Tätigkeit übte die Klägerin diverse Tätigkeiten aus. So war sie zunächst als studentische Mitarbeiterin und Projektleiterin bei einem Marketing- Unternehmen vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2006 tätig. Daraufhin arbeitete sie als selbstständige Lektorin und Autorin von Juni 2010 bis April 2012. Im Anschluss arbeitete sie vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2013 bei einem Theater. Sodann war sie als selbstständige Lektorin und Korrektorin von Juni 2013 bis Februar 2016 tätig. Hiernach arbeitete sie von 15.02.2016 bis 31.07.2016 als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven. Hinterher führte sie eine Tätigkeit beim Stadtamt bzw. der Behörde für Inneres vom 01.08.2016 bis 31.07.2018 in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L aus, welche hinsichtlich des Aufgabenbereichs ihrer derzeitigen Tätigkeit entspricht. Schließlich übte sie die Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte bei der Behörde des Senators für Inneres vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 aus, wobei auch insoweit im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahrgenommen wurden, wie in der derzeitigen Tätigkeit. Mit Schreiben vom 09.04.2019 beantragte die Klägerin die Anrechnung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten auf die beamtenrechtliche Probezeit.
3 Mit Bescheid vom 29.07.2019 rechnete der Senator für Inneres lediglich die zweimonatige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 auf die Probezeit an. Bezüglich der übrigen Tätigkeiten der Klägerin bis zum 31.07.2016 war die Beklagte der Auffassung, dass keine Gleichwertigkeit nach Art und Schwierigkeit mit der gegenwärtigen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 BremBG i.V.m. § 6 BremLVO bestehe. Bezüglich der Tätigkeit bei der Behörde für Inneres vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2018 war sie der Meinung, dass diese ebenfalls nicht anrechenbar sei, da sie zwar gleichwertig, aber bereits notwendige Voraussetzung für die Anerkennung der Befähigung zur Laufbahn gewesen sei und darüber hinaus für eine Anrechnung auf die Probezeit nicht zur Verfügung stehe. Am 13.08.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen hat sie mit Schreiben vom 09.11.2019 begründet und ergänzend beantragt, die Probezeit sei auf ein Jahr zu verkürzen. Sie machte insoweit geltend, dass sie seit dem 01.09.2016 fortlaufend die Tätigkeit einer Standesbeamtin im Standesamt Bremen-Mitte wahrgenommen habe und sich ihre Aufgabenbereiche durch den Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht geändert hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Beschäftigungszeitraum als Verwaltungsangestellte neben der Laufbahnbefähigung auch auf die Probezeit anzurechnen, da eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten gegeben sei. Ferner seien die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 3 BremBG erfüllt, sodass für die Klägerin nur die Mindestprobezeit von einem Jahr gelte. Dies gelte vor dem Hintergrund, als dass die Klägerin im öffentlichen Dienst überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe – was der Beklagten wiederum bekannt sei –, sodass es einer längeren Probezeit nicht bedürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2020 wies der Senator für Inneres den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 S. 1 BremLVO sowie § 14 Abs. 3 BremBG i. V. m. § 15 Abs. 2, 3 BremLVO sei die zweijährige Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bereits Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 und ausschließlich insoweit berücksichtigungsfähig. Eine ergänzende Anrechnung auf die Probezeit sei unzulässig. Unter dem 24.02.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien. Inhaltlich wiederholt sie die Ausführungen aus ihrem Widerspruch. Die Klägerin beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2019 -PfN A 4/2- sowie der Widerspruchsbe- scheid vom 22.01.2020 -PfN A 4/2- werden aufgehoben und
4 die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine weitere Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit nicht möglich sei. Inhaltlich verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Ausgangs- sowie Widerspruchsbescheids. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 07.10.2020 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der weiteren Verkürzung der Probezeit ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Neubescheidungsanspruch. 1. Zu Recht hat die Beklagte die zweijährige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2018 nicht auf die Dauer der Probezeit angerechnet, da diese bereits als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der Klägerin gedient hat. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BremLVO können Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist.
5 Zwar war die zweijährige Tätigkeit der Klägerin als Verwaltungsbeschäftigte auch nach Auffassung der Beklagten gleichwertig, jedoch liegt die tatbestandliche Ausnahme vor. Die zweijährige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigte ist gemäß § 14 Abs. 3 BremBG i. V. m. § 15 Abs. 2, 3 BremLVO Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gewesen und wurde auch entsprechend angerechnet. Sie ist verbraucht. Eine nochmalige Anrechnung - hier auf die Probezeit - soll durch § 6 Abs. 5 Satz 1 BremLVO gerade verhindert werden. Ausnahmen hiervon sieht die Laufbahnverordnung ausdrücklich nicht vor. Das Ermessen war mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 BremLVO nicht eröffnet. Die weiteren Ausführungen in der Klagschrift bezüglich einer Ermessensreduzierung auf Null wegen bereits erfolgter Bewährung und überdurchschnittlicher Leistungen beziehen sich auf den Umfang der Anrechnung und bleiben mangels Ermessenseröffnung unberücksichtigt. 2. Gegen die Ablehnung der Anrechnung der weiteren hauptberuflichen Zeiten, die die Beklagte nicht als gleichwertig angesehen hat, wendet sich die Klägerin nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nach Art und Schwierigkeit gleichwertig mit den im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Tätigkeiten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
6 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) gestellt werden. Korrell