Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.01.2021 – 6 V 2459/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2459/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell als Einzelrichterin am 15. Januar 2021 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Migrationsamt mitzuteilen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
2 Gründe Der auf die Mitteilung der Unzulässigkeit der Überstellung des Antragstellers nach Italien an das Migrationsamt gerichtete Eilantrag gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kam nicht mehr in Betracht, da der Bescheid vom 11.05.2020, mit dem die Überstellung des Antragstellers nach Italien angeordnet wurde, rechtsbeständig geworden ist. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine Überstellung nach Italien nicht mehr zulässig ist. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) ist mit Ablauf des 26.09.2020 abgelaufen, nachdem die Zuständigkeitsfiktion am 26.03.2020 wegen des Untätigseins der italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 11.03.2020 eingetreten ist; Art. 24, 25 Dublin III-VO. Sie hat sich nicht durch ein Flüchtigsein des Antragstellers gemäß Art 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO um ein Jahr bis zum Ablauf des 26.09.2021 verlängert. Der Antragsteller war nicht am 06.04.2020 flüchtig. Ein Antragsteller ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass dies angenommen werden kann, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil ein Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm obliegenden Pflichten unterrichtet worden sei. Die Flucht müsse kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein (Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -; BVerwG, Beschl. v. 08.06.2020 – 1 B 19/20 – juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller, der mangels Asylantrag in der Bundesrepublik keiner Wohnungszuweisung unterlag, am 06.04.2020 untergetaucht ist, um sich einer Überstellung zu entziehen. Zwar hat das Migrationsamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.04.2020 mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, wo sich der Antragsteller aufhalte. Der Antragsteller wohnte seit dem 13.02.2020 bis 08.04.2020 wegen der von ihm vorgetragenen Minderjährigkeit vorläufig in Obhut einer Jugendhilfeeinrichtung. Dass es an einer Unterrichtung des Jugendamts an das Migrationsamt offenbar fehlte, kann sich nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. Das Verhalten der für die Überstellung zuständigen Landesbehörden fällt nicht
3 in die Verantwortungssphäre des Antragstellers (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2020 a.a.O. Rn. 7). Selbst wenn der Antragsteller, was offen ist, die Jugendhilfeeinrichtung am 06.04.2020 verlassen hätte, ohne anzugeben, wohin er sich begibt, spricht gegen die Annahme des Flüchtigseins, dass er mangels Asylantrags nicht verpflichtet war, in einer Einrichtung zu wohnen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Aktenlage mit Hilfe des Jugendamtes am 08.04.2020 in die Psychiatrie des Krankhauses Bremen-Ost eingewiesen wurde. Dort befand er sich bis zum 13.04.2020 auf der Station 3 und vom 13.04. bis 28.10.2020 auf der Station 12 B, beides Stationen der Erwachsenenpsychiatrie. Nach den Arztberichten vom 11.05.2020 und 29.10.2020 wurde die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung aus gesichert angesehen. Dieser Umstand spricht darüber hinaus gegen die Annahme eines gezielten Entziehens vor einer Überstellung. Vielmehr ist angesichts der Diagnose und des erheblich langen stationären Aufenthalts in der Psychiatrie von einer krankheitsbedingten Nichtinformierung über seinen Aufenthalt auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Korrell