Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.01.2021 – 7 V 1917/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 V 1917/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch Richterin Dr. Koch, Richterin Buns und Richter Kaysers am 15. Januar 2021 beschlossen: I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, 1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 7 V 1926/20, 7 V 1955/20, 7 V 1917/20, 7 V 2078/20, 7 V 2102/20, 7 V 2106/20, 7 V 2107/20, 7 V 2125/20, 7 V 2126/20, 7 V 2134/20, 7 V 2136/20, 7 V 2137/20, 7 V 2154/20, 7 V 2283/20, 7 V 2293/20, 7 V 2306/20, 7 V 2334/20, 7 V 2393/20, 7 V 2599/20, 7 V 2650/20, 7 V 2269/20, 7 V 2046/20, 7 V 2048/20, 7 V 2112/20, 7 V
2 2167/20, 7 V 2181/20, 7 V 2182/20, 7 V 2186/20, 7 V 2187/20, 7 V 2202/20, 7 V 2204/20, 7 V 2215/20, 7 V 2246/20, 7 V 2312/20, 7 V 2330/20, 7 V 2420/20, 7 V 2482/20, 7 V 2200/20, 7 V 2273/20, 7 V 2399/20 auszulosen oder nach den Auswahlkriterien Grad der Qualifikation analog § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe (Studienplatzvergabeverordnung) vom 02.12.2019 (Brem.GBl. 2019 S. 631) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2020 (Brem.GBl. S. 498) und Wartezeit analog § 29 Studienplatzvergabeverordnung aufzustellen, wobei das in § 26 Abs. 2 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung zum Ausdruck kommende Verhältnis der Auswahlkriterien zueinander zu berücksichtigen ist, 2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den im Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen und Antragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 3 vorläufig einen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Psychologie“ als Studienanfänger zuzuweisen, wenn a) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Immatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in einem Bachelorstudiengang „Psychologie“ an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden zu sein und b) der Immatrikulation keine anderweitigen Gründe entgegenstehen. 3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den Modalitäten nach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 ermittelten Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige Studienbewerber die Immatrikulation nicht fristgerecht oder ohne die erforderliche eidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. III. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000 Euro festgesetzt.
3 Gründe I. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester. Für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die Aufnahmezahl für das Wintersemester 2020/2021 nach Anlage 1 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30.05.2011 in der Fassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 (Zulassungszahlensatzung) auf 116 Studienanfänger festgesetzt. Zugleich wurde die Aufnahmezahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 54 Studienanfänger festgesetzt. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 3,0333 festgesetzt; der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf 1,5000 festgesetzt. Unter dem 30.09.2020 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und berechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für Studienanfänger von 103 (Psychologie, Bachelor) und 49 (Psychologie, Master). Die Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im innerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 116 Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und 36 im Masterstudiengang Psychologie. Dabei blieb die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Mit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das außerkapazitäre Zulassungsbegehren weiter. Die Antragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
4 Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat ihre die Kapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche Nachfrage ergänzt und erläutert. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 vorgelegten Unterlagen beigezogen. II. Der Antrag ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.). 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass einige Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nach dem 15.09.2020 und damit nach Ablauf der in § 22 Abs. 10 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung (VergabeVO) geregelten Frist gestellt worden sind. Nach dieser Vorschrift müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Kammer sieht die in § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO enthaltene Fristenregelung bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 als unwirksam an. Bei Rechtsverordnungen besteht anders als bei formellen Gesetzen kein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 80 Rn. 139 m. w. N.), so dass die Kammer selbst über Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift entscheiden kann. Die in § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO geregelte auf das Wintersemester bezogene Frist erweist sich als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; dies führt zu ihrer Unwirksamkeit. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot stünde es im Widerspruch, wenn nicht festgesetzte, aber vorhandene Studienplätze unbesetzt blieben. Dieses Ergebnis droht insbesondere dann, wenn eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen mangels einer ausreichenden Zahl von Rechtsschutz suchenden Studienplatzbewerbern nicht in dem erforderlichen Umfang stattfinden kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10, juris Rn. 31). Regelungen zur oder mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit von außerkapazitären Zulassungsanträgen bedürfen daher einer Rechtfertigung (OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 B 335/19 –, Rn. 19, juris).
5 Die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO bedarf danach einer Rechtfertigung. Denn sie macht den Erfolg des Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen neben der nicht ausgeschöpften Kapazität von einer weiteren Voraussetzung abhängig. Zwar ist in der Vergangenheit sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Bremen von der Vereinbarkeit einer solchen Ausschlussfrist mit höherrangigem Recht ausgegangen (vgl. zur inhaltlich gleichen Vorgängervorschrift in der damaligen Hochschulvergabeverordnung: OVG Bremen, Beschl. v. 12.12.2003 – 1 B 435/03 –, n.v.; VG Bremen, Beschl. v. 29.11.2018 – 6 V 2642/18 –, n. v.). Hieran hält die Kammer auch grundsätzlich fest. Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht auf die Vergabe von Studienplätzen im Wintersemester 2020/2021 übertragbar. Durch § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO ist die Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung zu den von der Hochschule festgesetzten Studienplätzen für das Wintersemester 2020/2021 vom 15. Juli auf den 20. August verlängert worden. In der Folge wurde über diese Anträge ganz überwiegend erst nach dem 15. September entschieden. Dies führte dazu, dass die Studienbewerber einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bereits zu einem Zeitpunkt stellen mussten, zu dem sie noch keine Kenntnis davon hatten, ob ihr innerkapazitärer Antrag erfolgreich war oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist eine Frist für außerkapazitäre Zulassungsanträge unverhältnismäßig, wenn sie vor der Bekanntgabe des Ergebnisses des regulären Zulassungsverfahrens endet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2005 – 1 C 374/05 –, n.v.; a.A. OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.09.1991 – 8 W 3/91, NVwZ-RR 1992, 247-248, VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2006 – 9 S 1840/05, juris Rn. 36 ff.). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Die Ausschlussfrist ist insbesondere nicht erforderlich, damit die Hochschule die Möglichkeit hat, außerkapazitär zugelassene Studierende noch sinnvoll in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters zu integrieren. Denn der Vorlesungsbeginn des Wintersemesters 2020/2021 an der Universität Bremen ist ebenfalls, nämlich um zwei Wochen, verschoben worden. Nicht nur für die Integration in den Studienbetrieb, sondern ebenfalls für organisatorische Maßnahmen sowie die behördliche und gerichtliche Prüfung der außerkapazitären Zulassungsanträge hat dadurch mehr Zeit zur Verfügung gestanden. Infolgedessen hätte für das Wintersemester 2020/2021 auch die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO verlängert werden müssen. Dies ist, ohne dass eine sachliche Begründung erkennbar ist, nicht erfolgt. Aufgrund der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Fristenregelung in § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 fehlt es an einer
6 zeitlichen Begrenzung für die Stellung eines Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Insbesondere ergibt sich eine Frist nicht durch analoge Anwendung anderer Vorschriften. Das gilt auch bezogen auf § 32 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG). Denn diese Vorschrift ist nach § 32 Abs. 5 BremVwVfG auf Ausschlussvorschriften und damit auf den Regelungsbereich des § 22 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO nicht anwendbar. Dies führt gleichwohl nicht dazu, dass (künftige) Antragstellerinnen und Antragsteller berechtigt wären, ohne jede zeitliche Grenze einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen. Vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen und es darf keine Verwirkung eingetreten sein. In den hier anhängigen Eilverfahren sind diese Voraussetzungen erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass in den anhängigen Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis entfallen oder aber ein Fall der Verwirkung eingetreten wäre. Die Annahme der Unwirksamkeit der Ausschlussfrist lässt das Erfordernis, überhaupt einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, unberührt. Diese Voraussetzung ist jedoch in den hier anhängigen Eilverfahren erfüllt. Dies gilt auch in den Verfahren - 7 V 2106/20 - und - 7 V 2102/20 -, in denen die Antragsgegnerin den Zugang des Antrages auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bestritten hat. Denn die Antragsgegnerin hatte jedenfalls seit Zustellung der Eilanträge nebst den als Anlagen beigefügten außerkapazitären Anträgen Kenntnis davon, dass diese Antragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie wurde durch die innerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt daraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer erheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, bei der Vergabe von drei weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
7 Nach § 32 Abs. 1 BremHG ist jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Zulassungsantrages eines deutschen Studienbewerbers, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt dies daraus, dass nur so eine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige anderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 Abs. 10 VergabeVO hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ein spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen jeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels Sonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 11.12.2019 – 7 V 1929/19; Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14, juris Rn. 8). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische Überprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04, juris). a. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie das Bremische Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. 2010, 548), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) (BremHZG). Die Verordnung über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 173), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) gilt nach deren § 1 nur für die Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden. Studiengänge der Psychologie werden nicht durch die Zentralstelle vergeben. Die Kapazitätsermittlung hat infolgedessen nach den Vorgaben von § 2 BremHZG zu erfolgen. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung,
8 soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht. Maßgeblich für die Kapazitätsermittlung ist demnach vorrangig § 2 Abs. 1 bis 8 BremHZG. Die rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie mit den Studiengängen Psychologie Bachelor und Psychologie Master sind eingehalten worden. Die Festsetzung der Zulassungszahlen von Studienanfängern zum Wintersemester 2020/2021 bei der Antragsgegnerin richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG. Danach werden die Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch Satzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für die Lehreinheit Psychologie zuletzt durch die Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 erfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung der Zulassungszahlen auf den Satzungsgeber durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere durch den Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf die Hochschulen ist auch kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach die grundrechtsrelevanten Regelungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 6 V 1646/11; Beschl. v. 15.11.2012 – 6 V 1013/12). In der Zulassungszahlensatzung ist für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Zulassungszahl von 116 und für den Masterstudiengang Psychologie von 54 festgesetzt worden. Tatsächlich sind in dem innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang Psychologie 116 Personen und im Masterstudiengang Psychologie 36 Personen immatrikuliert worden. Mit der erfolgten Immatrikulation von 116 Personen im Bachelorstudiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin die vorhandenen Kapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft. Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ist eine Kapazitätserschöpfung im Bachelorstudiengang Psychologie bei einer Zulassungszahl von 114 zuzüglich 5 weiterer im Rahmen der horizontalen Substituierbarkeit hinzuzurechnender Plätze - insgesamt 119 Plätzen - eingetreten. Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus der folgenden Rechenformel:
9 2 x Lehrangebot Gewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor Der gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie beträgt 2,5273. Er ergibt sich aus der Summe der anteiligen Curricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. Der anteilige Curricularanteil eines Studiengangs folgt aus dem Produkt von CAp und dem Anteil des Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (sog. Anteilquote). Der CAp folgt wiederum aus dem Curricularnormwert (CNW) des Studiengangs abzüglich des Lehrimports. Das von der Antragsgegnerin mit 184,88 Semesterwochenstunden (SWS) berechnete bereinigte Lehrangebot erhöht sich nach Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren um 16,72 SWS auf 201,60 SWS. Als Berechnungsgrundlagen für die Aufnahmekapazität sind folgende Werte zugrunde zu legen: Studiengang Anteilquote CAp anteiliger CA Schwund Psy. B.Sc. 0,67 3,0333 2,0323 1,0681 Psy. M.Sc. 0,33 1,5000 0,495 1,0223 Demnach ergibt sich die Zulassungszahl von 114 für den Bachelorstudiengang Psychologie aus folgender Rechenformel: 2 x 201,60 2,5273 × 0,67 × 1,0681 = 114,17 Die Zulassungszahl von 54 für den Masterstudiengang Psychologie ergibt sich aus der folgenden Rechenformel: 2 x 201,60 2,5273 × 0,33 × 1,0223 = 53,82 Die einzelnen Berechnungsfaktoren ergeben sich wie folgt: b. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist nach § 2 Abs. 2 BremHZG die Lehrverpflichtung der tatsächlich besetzten Stellen (konkretes Stellenprinzip).
10 aa. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen an, wonach das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verankerte konkrete Stellenprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorschrift verstößt nicht gegen den Grundsatz der ländereinheitlichen Kapazitätsermittlung. Einen solchen rechtlichen Grundsatz gibt es nicht. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 04.04.2019 sieht Vorgaben zur Kapazitätsermittlung nur für Studienplätze in Studiengängen vor, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind. Die in Art. 7 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.03.1992 vorgesehene entsprechende Anwendung der strengen bundeseinheitlichen Vergabekriterien auf nicht in das ZVS-Verfahren einbezogene Studiengänge ist bereits mit dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 aufgegeben worden (vgl. zur Gesetzesgeschichte: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 157 ff.). Dass die Länder in der Vergangenheit eine einheitliche Ausgestaltung des Kapazitätsrechts für alle Studiengänge gewählt haben, begründet ebenfalls keine Verpflichtung, dies auch in Zukunft zu tun. Vielmehr geht das grundgesetzliche Bundesstaatsprinzip davon aus, dass die Bundesländer die ihnen übertragenen Kompetenzen in unterschiedlicher Weise wahrnehmen können. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich ein solcher Grundsatz nicht herleiten. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Kapazitätsbegrenzungen nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen auf objektivierten und nachprüfbaren Kriterien beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, BVerfGE 85, 36 ff.). Damit verbleibt dem Gesetzgeber ein enger, aber trotzdem vorhandener Gestaltungsspielraum. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter Einbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen („konkretes Stellenprinzip“) verletzt das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 – 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt ausführlich Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris). Die Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung fällt in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers (grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303, 338ff., sowie Beschl. v. 03.06.1980
11 – 1 BvR 967/78, juris Rn. 43). Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehören zum Kern des Zulassungswesens. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber daher selbst zu treffen. Er ist für die Festlegung objektivierter und nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung verantwortlich (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70, juris Rn. 76). Dabei kann er seiner Verantwortung in verschiedener Weise nachkommen. Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung setzt ihm jedoch Schranken, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Der Gesetzgeber muss beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unbedingt erforderlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vom sogenannten abstrakten Stellenprinzip (oder Stellensollprinzip) Abstand genommen, bei dem die Kapazitätsberechnung im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Stellenbesetzung anhand der einem Studiengang zugewiesenen Lehrpersonalstellen erfolgte. Dies war ihm verfassungsrechtlich nicht untersagt. Art. 12 Abs. 1 GG und die daraus folgende Pflicht zur Auslastung der vorhandenen Kapazität gebieten grundsätzlich nur die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Lehrkapazitäten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78 – BVerfGE 54, 173- 207, Rn. 56). Konkrete Berechnungsgrundsätze lassen sich daraus nicht ableiten (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, juris Rn. 73). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bisher auch „Auflockerungen“ des abstrakten Stellenprinzips nicht grundsätzlich angezweifelt, die zu einer Annäherung an die tatsächlich verfügbaren Lehrkapazitäten führen sollten (vgl. etwa zu globalen Kürzungen nach Durchschnittswerten: BVerfG, ebd., Rn. 68ff.). Zudem hat es ausgeführt, auch andere Berechnungsmethoden für die Kapazitätsermittlung seien denkbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980, a. a. O., Rn. 49). Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die früher in Bremen praktizierte und auch in anderen Bundesländern (noch) übliche Berechnung nach dem abstrakten Stellenprinzip weder den Ausgangspunkt der Betrachtung darstellen müsse, noch jedwede Reduzierung der zuzulassenden Studienbewerber aufgrund einer anderen Berechnungsweise ohne weiteres als „kapazitätsfeindlich“ und damit als zu unzulässig anzusehen sei. Vielmehr könne auch eine Methode, die zu geringeren Kapazitätsannahmen komme, dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung
12 entsprechen, wenn sie nachvollziehbar und unter hinreichender Würdigung der betroffenen Grundrechte die tatsächlich vorhandene Kapazität bestimme. Bei der Festlegung habe der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Ausbildungsbedürfnissen der zugelassenen Studenten vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O., Rn. 72f.). Der Bremische Gesetzgeber habe dies vorliegend getan und innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen die Ermittlung der Kapazitäten neu ausgerichtet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 16.11.2016 – 6 V 2216/16 – sowie zuletzt Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, beide juris). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG wählt einen im Vergleich zum „abstrakten Stellenprinzip“ anderen Ansatzpunkt bereits bei der Frage, was zu der im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu vergebenden Studienplatzkapazität zu zählen ist. Die Anknüpfung an die tatsächliche Stellenbesetzung ist keine unverhältnismäßige Beschränkung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie führt zwar im Vergleich zum abstrakten Stellenprinzip zu einer Verringerung des in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Lehrangebots, wenn das durch die Nichtbesetzung einer Stelle fehlende Lehrangebot nicht durch die Vergabe von Lehraufträgen kompensiert wird. Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziele der Sicherung der Lehrqualität, die ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, denn nicht besetzte Stellen bieten in der Realität keine Lehre an (VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, juris). Dass § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG keine einschränkenden Kriterien materiell- oder verfahrensrechtlicher Art enthält, um Diskrepanzen zwischen den einem Studiengang zugewiesenen Stellen von Lehrpersonal und der tatsächlichen personellen Kapazität entgegenzuwirken, macht die Norm nicht verfassungswidrig (a.A. aber OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 23f.). Das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsausnutzung wird dadurch nicht verfehlt. Der Gesetzgeber muss zwar selbst regeln, unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist. Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten kann er hingegen auch anderen jedenfalls so lange überlassen, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist. Aus der Natur des Kapazitätsermittlungsrechts als Notrecht zur Verwaltung eines Mangels folgt, dass es den Hochschulbetrieb und die Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals nicht mehr als unvermeidlich reglementieren soll. Anlass zu (erneutem) gesetzgeberischen Eingreifen besteht erst, wenn erkennbar wird, dass der gewählte Ansatz nicht funktioniert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78,
13 BVerfGE 54, 173-207, Rn. 47). Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Prognoseprärogative zu, die um eine ihn treffende Beobachtungspflicht ergänzt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.10.2009 – 9 S 1611/09, juris Rn. 80f.). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Fehlen von „Zwangsmechanismen“ dazu führt, dass tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazitäten bzw. zur Hochschulausbildung zur Verfügung stehende Mittel per se aus sachwidrigen Gründen ungenutzt blieben. Die Besetzung (oder Nichtbesetzung) einer Stelle hat zwar nach dem Konzept des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG mittelbar Einfluss auf die Gesamtkapazität. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass eine Hochschule insgesamt oder einer ihrer Fachbereiche ausfinanzierte und einem Studiengang bereits zugewiesene Lehrpersonalstellen nicht aus eigenem Interesse so schnell wie für sie möglich neu besetzen und damit zweckentsprechend verwenden sollte. Die schnellstmögliche Stellenbesetzung entspricht vielmehr ihrem gesetzlichen Auftrag, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BremHG u. a. umfasst, der Pflege der Lehre zu dienen und die zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die ihnen gesetzliche auferlegten Zwecken zu verwenden. Dafür, dass der Gesetzgeber missbräuchlich nicht besetzte Stellen als kapazitätsreduzierend behandelt wissen wollte und ggfs. bewusst hinnahm, dass von ihm den Hochschulen zum Zweck der Studienplatzschaffung zur Verfügung gestellte Mittel nicht in seinem Sinne genutzt werden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hiergegen spricht schon, dass er in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, die Neuregelung solle in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer grundlegenden Verringerung von Ausbildungskapazitäten führen und einen tragfähigen Ausgleich zwischen Qualität und Quantität herbeiführen (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/1222, S. 44). Danach ist anzunehmen, dass er von rechtskonformen Verhalten der Hochschulen ausging und den Fall einer willkürlichen Nichtbesetzung freier Stellen nicht in seine Überlegungen einbezogen hat (so auch VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 2643/17, juris). Um sicherzustellen, dass tatsächlich zur Hochschulausbildung zur Verfügung stehende Mittel nicht aus sachwidrigen Gründen ungenutzt bleiben, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG allerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung durch ein ungeschriebenes Merkmal der Willkürkontrolle zu erweitern. Davon ausgehend, dass das konkrete Stellenprinzip grundsätzlich zulässig ist, kann ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darin begründet liegen, dass die konkrete durch den Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung nicht dem Erfordernis einer hinreichenden Sicherung des kapazitätsgerechten Einsatzes der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel genügt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 17). Um dies zu beheben, muss weder eine andere
14 Berechnungsmethode gefunden noch das abstrakte Stellenprinzip als „übergeordneter Maßstab“ herangezogen werden. Ausreichend ist es vielmehr, eine Anpassung dahingehend vorzunehmen, dass als ungeschriebenes Merkmal hinzutritt, dass die Nichtbesetzung im konkreten Einzelfall nur dann als kapazitätswirksam anzuerkennen ist, wenn sie hinreichend sachlich begründet wird und damit nicht willkürlich und nicht widerrechtlich erfolgt. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens seitens der Antragsgegnerin ergäbe sich schon daraus, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auch für die Hochschulen gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, juris Rn. 72) und ein willkürliches Auslassen der Möglichkeit zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten gegen dieses verstoßen dürfte. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Auch im Falle des konkreten Stellenprinzips hat das Gericht – bezogen auf das als verletzt behauptete Recht – eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens, damit es einer Rechtsverletzung abhelfen kann (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14, juris Rn. 20). Dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Nichtbesetzung einer Stelle kapazitätsrechtlich grundsätzlich „hinzunehmen“ ist, verschlechtert zwar ggfs. die Chancen von Studienbewerbern auf einen Studienplatz, ihre Möglichkeiten effektiven Rechtsschutz gegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen betrifft dies jedoch nicht (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 31). bb. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist eine willkürliche Nichtbesetzung von Stellen nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin die Freilassung nicht hinreichend sachlich begründet. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass sie substantiiert die Gründe für die Nichtbesetzung darlegt und welche Bemühungen bislang getroffen wurden, um zeitnah eine Nachbesetzung zu fördern. Nur dann kann das Gericht überhaupt überprüfen, ob die Nichtbesetzung willkürlich erscheint. Vorliegend vermochte die Antragsgegnerin die Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen und die Bemühungen zur alsbaldigen Nachbesetzung nur teilweise hinreichend zu begründen. Für 1,68 befristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und 0,25 unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer substantiierten Begründung für die Nichtbesetzung der Stellen.
15 Ausweislich des Zuweisungsbeschlusses vom 27.04.2020 wurden der Lehreinheit Psychologie insgesamt sieben Hochschullehrerstellen sowie 25,42 Stellen des akademischen Mittelbaus zugewiesen. Letztere unterteilen sich wie folgt: Dozent unbefr. Lektor ohne Funktion Researcher befr. wiMi befr. wiMi unbefr. 1 3,5 1 15,17 4,75 Aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass zum Berechnungsstichtag von den sieben Hochschullehrerstellen eine Stelle unbesetzt geblieben ist. Im Bereich des akademischen Mittelbaus waren von den 25,42 Stellen 7,2 Stellen unbesetzt. (1) Hinsichtlich der unbesetzten Hochschullehrerstelle vermag das Gericht eine willkürliche Nichtbesetzung seitens der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts dargelegt, dass Prof. zum 31.07.2020 ausgeschieden sei und sich die Professur in der Ausschreibung befinde. Dass die Stelle nicht unmittelbar nachbesetzt wurde, begründet nach Ansicht der Kammer noch keine willkürliche Nichtbesetzungspraxis, da gewisse Friktionen bei der Stellenbesetzung grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies ist gerade im wissenschaftlichen Bereich anzunehmen, in dem die Qualität des auszuwählenden Lehrpersonals eine besondere Rolle spielt und daher eine „übereilte“ Besetzung vermieden werden muss. Ohne Erfolg weisen einige Antragstellerinnen und Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, die Antragsgegnerin hätte die unbesetzte Stelle mit Dr. besetzen können bzw. müssen. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin ist Dr wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Göttingen und wurde lediglich für eine Vertretungsprofessur (Elternzeitvertretung von Prof. ) beurlaubt. Er erfüllt demnach bereits nicht die Qualifikationsanforderungen für die Besetzung einer Professorenstelle im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Zudem ist Dr. auf ein anderes Fachgebiet, nämlich die Sozialpsychologie sowie die Arbeits- und Organisationspsychologie, spezialisiert. Die unbesetzte Professorenstelle ist auch nicht deshalb in die Kapazitätsberechnung einzustellen, weil Dr. ab dem 01.12.2020 die Vertretungsprofessur für diese Stelle übernommen hat. Aus dem in § 6 Abs. 2 KapVO geregelten Aktualisierungsgebot kann eine Berücksichtigung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil zum Zeitpunkt des
16 Beginns der Lehrveranstaltungen am 02.11.2020 der Vertrag mit Dr. noch nicht geschlossen worden war. (2) Hinsichtlich der nichtbesetzten Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus ist es der Antragsgegnerin hingegen nur teilweise gelungen die Gründe für die Nichtbesetzung und die Bemühungen zur Nachbesetzung nachvollziehbar darzulegen. Für 1,68 befristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und 0,25 unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sind die Angaben der Antragsgegnerin nicht ausreichend, um eine willkürliche Nichtbesetzungspraxis auszuschließen. Vielmehr geht die Kammer in diesen Fällen aufgrund fehlender bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben von einer sachwidrigen Nichtbesetzung aus mit der Folge, dass diese Nichtbesetzung nicht kapazitätswirksam anzurechnen sind. Im Einzelnen: Von den mit Zuweisungsbeschluss vom 27.04.2020 zugewiesenen 15,15 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter waren zum Berechnungsstichtag ausweislich der Unterlagen der Antragsgegnerin 10,97 Stellen besetzt. Als Grund für das Ausscheiden der wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde überwiegend das Erreichen des Ziels der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung oder die Unmöglichkeit einer weiteren Befristung nach § 2 WissZeitVG genannt. Diese Austrittsgründe erscheinen sachgerecht und nachvollziehbar. Bezüglich 2,5 Stellen hat die Antragsgegnerin zudem schlüssig dargelegt, dass eine Nachbesetzung noch nicht erfolgt sei, da diese Stellen der Nachfolgeprofessur von Prof. zugeordnet seien und der künftige Stelleninhaber die Entscheidung über die Besetzung treffen werde. Diese Argumentation ist aus Sicht der Kammer ausreichend, um die Annahme einer willkürlichen Nichtbesetzung zu entkräften. Es liegt auf der Hand, dass der künftige Hochschullehrer selbst die Entscheidung treffen soll, welche wissenschaftlichen Mitarbeiter ihn in seinem Fachgebiet unterstützen sollen, zumal mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auch eine Promotion verbunden ist, die naturgemäß eine individuelle Betreuung durch den Hochschullehrer erfordert. Vermag die Kammer demnach für diese 2,5 Stellen eine willkürliche Nichtbesetzungspraxis der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, verbleiben noch 1,68 nichtbesetzte Stellen, für die seitens der Antragsgegnerin keinerlei Begründung für die Nichtbesetzung abgegeben worden ist. So hat die Antragsgegnerin zwar auf mehrfache gerichtliche Nachfrage eine tabellarische Übersicht (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 29.12.2020) mit aktuellen (Ausschreibungs-)Verfahren vorgelegt. Eine laufende oder geplante Ausschreibung für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ist darin indes nicht zu finden. Vielmehr beschränken sich die dort genannten Vorgänge auf Lektoren, Researcher und Lecturer, deren Stellen sich nicht einmal dem
17 Zuweisungsbeschluss vom 27.04.2020 entnehmen lassen. Dort wurden lediglich 3,5 Lektorenstellen sowie 1 Stelle als Researcher zugewiesen, die zum Berechnungsstichtag ausweislich der Kapazitätsunterlagen bereits besetzt waren. Mangels nachvollziehbarer Begründung für die Nichtbesetzung dieser 1,68 Stellen können diese nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, so dass die Kammer diese Stellen mit dem regulären Lehrdeputat von 6,72 SWS (4 SWS pro Stelle) in die Berechnung einstellt. Im Bereich der nicht besetzten Stellen der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter genügen die Angaben der Antragsgegnerin überwiegend den Anforderungen, die an die Überprüfung der Nichtbesetzung im Rahmen der Willkürkontrolle zu stellen sind. Von den mit Zuweisungsbeschluss vom 27.04.2020 zugewiesenen 4,75 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter waren zum Berechnungsstichtag ausweislich der Unterlagen der Antragsgegnerin 1,5 Stellen besetzt. Hinsichtlich der 3,25 unbesetzten Stellen hat die Antragsgegnerin zwar nicht dargetan, seit wann diese Stellen aus welchen Gründen unbesetzt sind und welche Bemühungen getroffen wurden, um diese Stellen nachzubesetzen. Auf der tabellarischen Übersicht (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 29.12.2020) sind unter der Überschrift „Austritte“ nur befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Lektoren aufgeführt und auch bei den aktuellen oder geplanten Ausschreibungen finden sich – wie bereits aufgezeigt – lediglich die Stellen von Lektoren, Researchern und Lecturern. Allerdings kommt es darauf nach Auffassung der Kammer – zumindest für 3,0 Stellen – auch nicht an, denn die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 04.11.2020 vorgetragen, dass mit der Stellenzuweisung im Dezember 2020 die Stellen, die bisher als unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter zugewiesen waren, als Lecturer oder Researcher zugewiesen werden. Auch wenn ein solcher Zuweisungsbeschluss zum Berechnungsstichtag noch nicht vorlag und sich somit in der Kapazitätsberechnung auch nicht widerspiegelt, so ist der unbestritten gebliebene Vortrag der Antragsgegnerin gleichwohl geeignet, eine willkürliche Nichtbesetzung von Stellen zu widerlegen. Ausweislich der vorgelegten Übersicht finden sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Antragsgegnerin in den laufenden Ausschreibungen eine Stelle als Researcher und eine weitere Stelle als Lecturer. Eine weitere neue Researcherstelle ist bereits mit Herrn Dr besetzt worden. Damit vermochte die Antragsgegnerin jedenfalls hinsichtlich dieser drei Stellen nachvollziehbar darzulegen, dass zwar keine Stellen als unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter nachbesetzt werden, dafür aber eine Neubesetzung mit zwei Researchern und einem Lecturer erfolgen wird bzw. bereits erfolgt ist. Eine willkürliche Nichtbesetzung der 3,0 Stellen für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter ist bei dieser Sachlage nicht anzunehmen. Dass mit der Umwandlung der Stellen von unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern in Researcherstellen im Ergebnis eine geringere Lehrverpflichtung verbunden ist, spielt im
18 Rahmen der hier vorzunehmenden Willkürkontrolle keine Rolle. Ob die Umwandlung seitens der Universität ermessensfehlerfrei vorgenommen wurde, ist erst im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2021/2022 zu überprüfen. Für die noch verbleibende Stelle mit einem Umfang von 0,25 für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter hat die Antragsgegnerin die Nichtbesetzung hingegen nicht begründet. Es ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, ob diese Stelle auch in eine Stelle als Lecturer oder Researcher umgewandelt werden soll oder weiterhin unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Verfügung steht. Jedenfalls findet sich in der Übersicht mit den aktuellen und geplanten Ausschreibungen kein Hinweis auf diese unbesetzte Stelle. Die pauschale Behauptung, die Antragsgegnerin sei bemüht, sämtliche unbesetzte Stelle schnellstmöglich nachzubesetzen, genügt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht, um diese kapazitätsmindernd berücksichtigen zu können. Daher stellt die Kammer die zugewiesene und nicht besetzte 0,25 Stelle für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter mit dem regulären Lehrdeputat von 2 SWS (8 SWS pro Stelle) in die Berechnung ein. cc. Entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller war die Antragsgegnerin gehalten, ihrer Berechnung die zuletzt am 30.09.2020 aktualisierten Stellenbesetzungen zugrunde zu legen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraums (Beginn der Lehrveranstaltungen) liegt. Der Zulassungszahlensatzung liegt der Berechnungsstichtag 01.04.2020 zugrunde. Nach § 6 Abs. 2 BremKapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind, berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 9 BremHZG ergänzend anzuwenden. Sie widerspricht weder dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 BremHZG geregelten Stichtagsprinzip noch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG. Mit § 6 Abs. 2 BremKapVO sollen tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Antragsgegnerin liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig gemacht werden, soweit sie sich wesentlich auswirken. Danach ist die durch zahlenförmige Satzung festgesetzte Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Satzungsgebers zum Berechnungsstichtag herzuleiten, jedoch sind Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums zu erfassen, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl nach den im Zeitpunkt der letzten Korrekturmöglichkeit erkennbaren Veränderungen beurteilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2004 – 13 C 815/04 –, Rn. 43, juris). Damit wird
19 sowohl dem Interesse der Hochschule, nicht überlastet zu werden, als auch dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Rechnung getragen. Wesentliche Änderungen sind solche, die sich auf die Anzahl der Studienplätze auswirken, wobei es nicht darauf ankommt, ob das bisherige Berechnungsergebnis zugunsten oder zu Lasten der Hochschule korrigiert werden muss (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 99.81 –, Rn. 20, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 B 327/10 –, Rn. 12, juris). Insoweit steht es nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung zu aktualisieren (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 11 – 12). dd. Nach diesen Grundsätzen ist für die Professoren der Lehreinheit Psychologie ein Lehrangebot im Umfang von 45 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: Professoren Reguläre Lehrverpflichtung Reduzierung Lehrverpflichtung Lehrverpflichtung für Kapazitätsermittlung 9 3 (2) 8 8 4 4 v. 9 2 (1) 8 9 2 7 9 9 0 0 9 9 Gesamt 53 8 45
() = nicht anzuerkennende Reduzierung der Lehrverpflichtung Nach § 4 Ziff. 1 der Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung – LVNV vom 14.05.2004, Brem.GBl. S. 441, zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) haben Professoren grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 9 SWS. Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 SWS bleiben unberührt. Da die Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Hermann in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart wurde, sind hierfür 8 SWS zugrunde zu legen. Der Wegfall der Stiftungsprofessur von Frau Prof. zum 31.03.2020 ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Auslaufen der Stiftungsprofessur wird zwar von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angezweifelt. Hierfür werden allerdings keine konkreten Anhaltspunkte genannt. Die Kammer sieht sich daher nicht zu weitergehender Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Auch ist die Antragsgegnerin – entgegen der Annahme einiger Antragstellerinnen und Antragsteller – nicht verpflichtet,
20 sich trotz des Ausscheidens von Frau Prof weiterhin um den Erhalt der aus Drittmitteln finanzierten Stiftungsprofessur zu bemühen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der sich in Elternzeit befindende Herr Prof. mit seinem vollen Lehrdeputat in die Berechnung einzubeziehen. Nach dem konkreten Stellenprinzip ist eine Stelle bereits dann besetzt, wenn eine Person von der Hochschule auf der Stelle geführt wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Stelleninhaber derzeit keine Lehrleistungen (z. B. wegen Elternzeit oder Krankheit) erbringt. Denn § 2 Abs. 2 BremHZG stellt ausschließlich auf die Stellenbesetzung, nicht jedoch auf die tatsächlich zu erbringenden Lehrleistungen ab. Eine Ausnahme stellen lediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. hierzu schon VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15 und 19.11.2014 – 6 V 1268/14). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Demgegenüber findet die Elternzeitvertretung durch Herrn Dr. in der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung. Der sich in Elternzeit befindende Herr Prof. bleibt auch während der Elternzeit weiterhin Stelleninhaber der zugewiesenen Hochschullehrerstelle. Dass darüber hinaus eine weitere, zusätzliche Stelle für Herrn Dr geschaffen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, wonach sich Herr Dr. nicht auf einer zusätzlichen Stelle befinde, ist unwidersprochen geblieben. In den Kapazitätsunterlagen findet sich auch kein weiterer Zuweisungsbeschluss, aus dem sich eine neu geschaffene Stelle ergibt. Zwar mag es unbillig erscheinen, dass sich die zusätzliche Lehrleistung durch Herr Dr. nicht in der Kapazitätsberechnung niederschlägt. Allerdings wird demgegenüber der sich in Elternzeit befindende Herr Prof. mit seinem vollen Lehrdeputat angerechnet, obgleich dieser keinerlei Lehrleistungen erbringt, sodass im Ergebnis die Ausbildungsverhältnisse realitätsgerecht abgespiegelt werden. Die Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, als Kompensation der vakanten Stelle Lehraufträge anstelle einer Vertretungsprofessur durchführen zu lassen, die – wenn auch erst in der Berechnung der Folgesemester – zu einer Erhöhung der Kapazität führen würden. Auch wenn sich der bremische Landesgesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, dass – anders als in § 11 Satz 2 KapVO – jeder Lehrauftrag zu einer Erhöhung der Kapazität führt und eine Verrechnung von Lehraufträgen nicht stattfindet, bedeutet dies nicht, dass Hochschulen auch verpflichtet sind, zusätzliche Lehraufträge für vakante Stellen zu schaffen, wenn ihnen andere Möglichkeiten zur Sicherung der Lehre, wie etwa Vertretungsprofessuren, zur Verfügung stehen. Die von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG berücksichtigten Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind nur teilweise als kapazitätswirksam anzuerkennen.
21 Die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. um 2 SWS genügt den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Danach kann der Rektor das Lehrdeputat um 25 v.H. für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule ermäßigen. Dies setzt voraus, dass die Ermäßigung als Ausgleich für eine Aufgabenwahrnehmung erfolgt, die außerhalb des typischen Aufgabenspektrums eines Professors liegt. Diese Einschränkung ist aus der Aufzählung der spezifizierten Aufgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 LVNV, für die eine Befreiung nach Ermessen erfolgen kann, und dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot abzuleiten. Diese Anforderungen sind erfüllt. Für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2021 hat der Rektor der Universität Bremen mit Schreiben vom 25.03.2019 den Beschluss gefasst, die Lehrverpflichtung von Herrn Prof. um 2 SWS zu reduzieren. Als Grund für die Reduzierung wurde die Übertragung von Forschungsaufgaben im Rahmen des Aufbaus des Arbeitsgebietes angegeben. Im Rahmen des Neuaufbaus des Instituts für Psychologie seien kontinuierliche Arbeitstreffen notwendig, um gemeinsam an Forschungs- und Lehrthemen zu arbeiten, eine kooperierende Haltung in der Forschung zu entwickeln und den Aufbau eines gemeinsamen Forschungsprofils zu ermöglichen. Hierzu werde in der Aufbauphase eine überwiegende Übertragung von Aufgaben in der Forschung als erforderlich erachtet. Diese Begründung ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Insbesondere unterscheiden sich diejenigen Forschungsaufgaben, die bei einem völligen Neuaufbau eines Instituts erforderlich sind, in Art und Umfang signifikant von den üblicherweise von Professoren wahrzunehmenden Aufgaben in Lehre, Forschung und Wissenschaft. Die Entscheidung des Rektors der Universität Bremen weist auch keine Ermessensfehler auf. Insbesondere sind bei der Reduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt worden. So wird in dem Schreiben vom 25.03.2019 ausgeführt, dass trotz der Reduzierung ein ausreichendes Angebot professoraler Lehre vorhanden sei. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Frau Prof. um 3 SWS genügt indes nur teilweise den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Als Grund für die Reduzierung in Höhe von 2 SWS wurde – wie bei Herrn Prof. – die Übertragung von Forschungsaufgaben im Rahmen des Aufbaus des Arbeitsgebietes angegeben. Für die weitere Reduzierung um 1 SWS wurde auf den Aufbau der Hochschulambulanz verwiesen. Die Begründungen sind für sich genommen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierbei unschädlich, dass das Rektorat für drei verschiedene Professoren jeweils den gleichen Wortlaut bei der Genehmigung der Deputatsreduzierung verwendet hat. Es ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass für die Umstrukturierung und den Neuaufbau eines gesamten Studiengangs mehreren Professoren zusätzliche Forschungsaufgaben für ihren
22 jeweiligen Bereich übertragen werden. Zudem handelt es sich bei der Hochschulambulanz um eine inneruniversitäre Einrichtung nach § 91 BremHG, so dass auch § 7 Abs. 3 LVNV Anwendung findet. Allerdings ist die weitere Reduzierung um 1 SWS für den Aufbau der Hochschulambulanz deshalb nicht anzuerkennen, weil hierdurch die in § 7 Abs. 3 Satz 2 LVNV festgelegte Grenze von 25 v.H. überschritten wird (33,3 v.H.). Zwar handelt es sich bei § 7 Abs. 3 Satz 2 LVNV um eine Sollvorschrift und eine höhere Reduzierung ist in § 7 Abs. 3 Satz 3 LVNV sogar ausdrücklich vorgesehen, wenn die Überschreitung zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder erforderlich ist. Gleichwohl setzt ein Abweichen von dem in § 7 Abs. 3 Satz 2 LVNV normierten Regelfall jedenfalls eine dezidierte Auseinandersetzung voraus, die erkennen lässt, dass sich das Rektorat der Überschreitung bewusst ist und warum diese gleichwohl als zwingend erforderlich angesehen wird. Hieran fehlt es. In dem Schreiben vom 25.03.2019 werden lediglich beide Aufgabenübertragungen für sich genommen dargestellt und begründet, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Höchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 2 LVNV erfolgt. Zugunsten der Antragsgegnerin kann auch nicht die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 LVNV herangezogen werden, wonach die Lehrverpflichtung bis zu einer Höchstgrenze von 100 v.H. herabgesetzt werden kann, wenn mehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen werden. Bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass diese Ausnahme alleine für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 LVNV genannten Aufgaben Anwendung findet. Darüber hinaus ist die Deputatsreduzierung für das Sommersemester 2021 deshalb zu beanstanden, weil sie bis zum 31.03.2021 befristet ist und eine Verlängerung jedenfalls nicht bis zum Stichtag erfolgt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG werden von den Lehrdeputaten der in die Berechnung einbezogenen Lehrpersonalstellen alle bis zum Stichtag nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung genehmigten Reduzierungen und Freistellungen abgezogen. Reduzierungen, die erst nach dem Stichtag genehmigt sind, sind demnach bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Verlängerungen bestehender Deputatsreduzierungen (VG Bremen, Beschl. v. 11.12.2019 – 7 V 1925/19; VG Bremen, Beschl. v. 11.11.2015 – 6 V 1458/15; Beschl. v. 19.11.2014 – 6 V 1268/14; Brehm/Zimmerling in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 17 Rn. 118). Hat demnach der Rektor die Reduzierung der Lehrverpflichtung befristet bis zum 31.03.2021 und somit nur bis zum Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 genehmigt, so ist diese auch nur für diesen Zeitraum als kapazitätswirksam anzuerkennen, was 1 SWS entspricht. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Frau Prof. v. um 2 SWS genügt ebenfalls nur teilweise den Anforderungen nach § 7 Abs. 3 LVNV. Als Grund für die Reduzierung in Höhe von 2 SWS wurde – wie bei Herrn Prof. und Frau
23 Prof. – die Übertragung von Forschungsaufgaben im Rahmen des Aufbaus des Arbeitsgebietes angegeben, was nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden ist. Allerdings wurde auch hier die Reduzierung bis zum 31.03.2021 befristet, was wie bei Frau Prof. zu einer kapazitätswirksamen Reduzierung von lediglich 1 SWS führt. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. um 4 SWS für die Tätigkeit als Dekan ist kapazitätsrechtlich dagegen nicht zu beanstanden. Der Rektor der Universität Bremen hat der Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2021 mit Schreiben vom 25.10.2019 zugestimmt. In materieller Hinsicht wird die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVNV gestützt. Hiernach kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion als Dekan um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Herr Prof. als Dekan des Fachbereichs 11 umfangreiche zusätzliche Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung im Sinne des § 89 BremHG wahrnimmt und daher eine Reduzierung in Höhe von 4 SWS erforderlich ist. Zudem hat der Rektor bei der Reduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt. Insbesondere ist von Seiten des Fachbereichs 11 bestätigt worden, dass das erforderliche Lehrangebot trotz der Reduzierung sichergestellt ist. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller behaupten, die Deputatsreduzierungen – insbesondere von Prof. , Prof. v. und Prof. – seien nur deshalb genehmigt worden, weil sich die Hochschullehrer im Gegenzug dazu bereit erklärt hätten, im Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie bezahlte Lehraufträge zu übernehmen, greift diese Rüge nicht durch. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben nichts substantiiert vorgetragen, das Anlass geben könnte, an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin gemachten Angaben zu zweifeln. Die pauschale und nicht näher belegte Behauptung genügt jedenfalls nicht.
ee. Für die akademischen Mitarbeiter der Lehreinheit ist ein Lehrangebot im Umfang von 125,60 SWS zugrunde zu legen. Dieses unterteilt sich wie folgt: 1 Dozent, 3,75 Lektoren, 2 Researcher, 12,65 befristete wissenschaftliche Mitarbeiter und 1,75 unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter.
24 Funktion Name Stellenumf. Befristung Regul. LV Reduz. LV LV für Kapazitätsermittlung Doz. 1,00 unbefr. 8,00 8,00 Lek. 0,75 befr. 9,00 9,00 Lek. 1,00 unbefr. 12,00 12,00 Lek. 1,00 unbefr. 12,00 12,00 Lek. 1,00 unbefr. 12,00 12,00 Res. 1,00 4,00 4,00 Res. 1,00 4,00 4,00 wiMi 0,50 befr. 2,00 2,00 wiMi 0,50 befr. 2,00 2,00 wiMi 0,50 befr. 2,00 2,00 wiMi 0,75 befr. 3,00 3,00 wiMi 0,50 befr. 2,00 2,00 wiMi 0,34 befr. 1,36 1,36 wiMi 1,00 befr. 4,00 4,00 wiMi 1,00 befr. 4,00 4,00 wiMi . 0,75 befr. 3,00 3,00 wiMi 1,00 befr. 4,00 4,00 wiMi 0,50 befr. 2,00 2,00 wiMi 1,00 befr. 4,00 4,00 wiMi 0,38 befr. 1,52 1,52 wiMi 0,75 befr. 3,00 3,00 wiMi 1,00 befr. 4,00 4,00 wiMi 0,50 befr. 2,00 2,00 wiMi 0,50 unbefr. 4,00 4,00 wiMi 1,00 unbefr. 8,00 8,00 wiMi nicht besetzt 1,68 befr. 6,72 6,72 wiMi nicht besetzt 0,25 unbefr. 2 2 Gesamt 21,15 125,60 125,60 wiMi = wissenschaftlicher Mitarbeiter; Doz. = Hochschuldozent; Lek. = Lektor; Res. = Researcher (1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) grundsätzlich die Erbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 lit. b LVNV haben sie, soweit sie in befristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein Lehrdeputat von höchstens 4 SWS zu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis besteht nach § 4 Nr. 3 lit. a LVNV eine maximale Lehrverpflichtung von 8 SWS. Diese Höchstgrenzen hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. (2) Hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin beschäftigten unbefristeten Hochschuldozenten ist die Lehrverpflichtung nach § 10 Satz 1 Nr. 2 LVNV von 8 SWS eingehalten worden. (3) Die Lehrverpflichtung der Lektoren ohne Übertragung einer Funktion beträgt nach § 4 Nr. a) ee) LVNV 12 SWS. Wurde Lektoren die Funktion eines Researchers im Sinne von
25 § 24 Abs. 4 BremHG übertragen, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS (§ 4 Nr. 4 a) bb) LVNV). Diese Höchstgrenze hat die Antragsgegnerin ebenfalls ausgeschöpft. Da mit der Funktionsübertragung als Researcher ein geringeres Lehrdeputat und damit auch eine geringere Ausbildungskapazität einhergeht, hat die Wissenschaftsverwaltung einen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den legitimen Interessen der Hochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden Ausnutzung der Studienkapazität. Sie hat dabei zu beachten, dass Funktionsübertragung als Researcher einerseits zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung und Lehre verbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 – 1 BvR 967/78 u. a. – Bay.VGH, Beschl. v. 04.04.2005 – 7 C 04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors beschränkt sich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens eingehalten worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Funktionsübertragung als Researcher nicht zu beanstanden. In der Entscheidung des Rektorats wurden die Interessen der Studienbewerber und die des Fachbereichs – eine Stärkung der Forschung – gegenübergestellt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem Rektorat die hohe studentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst war, es sie aber gegenüber dem Bestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium das eigene Lehrpersonal weiter zu qualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu ermöglichen, nicht hat durchgreifen lassen. Zudem wurde von der Möglichkeit der Funktionsübertragung nur moderat Gebrauch gemacht, indem lediglich eine zuvor nicht besetzte Stelle einem Lektor mit der Funktion als Researcher zugewiesen wurde. Die Neueinstellung von Herrn Dr. zum 01.11.2020 ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich ebenfalls zu berücksichtigen. Aus dem Aktualisierungsgebot in § 6 Abs. 2 KapVO folgt, dass im Falle der Erkennbarkeit einer wesentlichen Veränderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums eine Berücksichtigung stattfinden soll. Der Berechnungszeitraum ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 BremHZG als Beginn der Lehrveranstaltungen definiert. Für das Wintersemester 2020/2021 wurde der Beginn der Lehrveranstaltungen vom 19.10.2020 auf den 02.11.2020 verschoben. Der mit Herrn Dr. geschlossene Arbeitsvertrag wurde am 29.10.2020 unterzeichnet. Damit war vor Beginn der Lehrveranstaltungen am 02.11.2020 erkennbar, dass Herr Dr. als Researcher mit voller Arbeitskraft Lehrleistungen in Höhe von 4 SWS erbringen wird, die nach dem Aktualisierungsgebot kapazitätswirksam anzurechnen sind.
26 ff. Als Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind 25 SWS zugrunde zu legen. Für die Titellehre sind 6 SWS einzubeziehen. Der Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO alle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 Abs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder nicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung erbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden. § 2 Abs. 3 BremHZG sieht anders als § 11 KapVO eine Verrechnung von Lehraufträgen für unbesetzte Stellen nicht vor. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass Lehraufträge stets Auswirkungen auf die Kapazität haben. Infolgedessen ist es unerheblich, aus welchem Grund ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Insbesondere können Lehraufträge, die als Ersatz für die Lehrleistung von in Mutterschutz oder in Elternzeit befindlichen Mitarbeitern erteilt worden sind, nicht außer Betracht bleiben. Jeder Lehrauftrag führt nach § 2 Abs. 3 BremHZG zu einer Erhöhung der Lehrkapazität. Maßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der Lehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2019 und im Wintersemester 2019/2020 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, wenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen noch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum Berechnungsstichtag nicht erfolgt. Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.12.2020 wurde ein entsprechender Beschluss noch nicht gefasst. Unter vergebenen Lehrauftragsstunden sind dabei die tatsächlich geleisteten Lehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei der Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen abzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und Honorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach den Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Sommersemester 2019 Lehraufträge im
27 Umfang von 26 SWS und für das Wintersemester 2019/2020 im Umfang von 24 SWS vergeben worden. Titellehre ist im Sommersemester 2019 und im Wintersemester 2019/2020 im Umfang von jeweils 6 SWS erfolgt. Dies ergibt einen Semesterdurchschnitt für die Lehraufträge von 25 SWS und für die Titellehre von 6 SWS. Die angegebenen Lehrauftragsstunden stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen der beiden Bezugssemester überein. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage nachvollziehbar aufklären, dass die Module „Arbeitsrecht“ und „Einführung in die Gesundheitspsychologie“ zwar – da derzeit zwei Prüfungsordnungen gültig sind – doppelt im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt aber nur einmal angeboten werden. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller gleichwohl die Höhe der angegebenen Lehrauftragsstunden anzweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Das Vorbringen ist nicht durch weitere Darlegung, wie zum Beispiel die Nennung konkreter nicht aufgeführter Lehrbeauftragter, substantiiert worden. c. Entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, einen Lehrimport aus dem Studiengang Wirtschaftspsychologie nachzufragen. Grundsätzlich sind Universitäten nicht verpflichtet, ihre Lehre mit Hilfe von Lehrveranstaltungsstunden anderer Studiengänge zu erbringen. Dies entspricht auch der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 KapVO, wonach Lehreinheiten so abzugrenzen sind, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Eine Optimierungspflicht dahingehend, dass die Universitäten verpflichtet werden, ihre Kapazität durch Dienstleistungsimporte zu erhöhen, gibt das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 – NC 9 S 29/05, juris Rn. 10). d. Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie genügen den rechtlichen Anforderungen. aa. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die auf der Grundlage der curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und den Veranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen festgesetzt werden. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden
28 Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 – 7 C 72.84, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden Regelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und Wertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess offenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden Ableitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen nach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch Zahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den Anforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2007 – 1 B 486/06). Nicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige Regelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. bb. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – Zulassungszahlensatzung – vom 30.05.2011 und der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 zutreffend auf 3,0333 festgesetzt worden. Der für den Masterstudiengang festgesetzte Curricularnormwert in Höhe von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller pauschal die im Vergleich zum Vorjahr veränderte Höhe des festgesetzten CNW in Frage stellen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem
29 Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.2005 – NC 9 S 140/05, juris Rn. 55 m. w. N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist (Nds. OVG, Beschl. v. 03.09.2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 82). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser weite Gestaltungsspielraum durch die Veränderung des CNW im Vergleich zum Vorjahr derart überschritten wurde, dass von einer willkürlichen Festsetzung des CNW gesprochen werden kann. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, das Curriculum werde zum Wintersemester 2020/2021 verändert, um den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und die Veränderung des Profils im Rahmen der Neuaufstellung der Lehreinheit abzuspiegeln, was eine Anpassung des CNW zur Folge habe. Im Bachelorstudiengang solle das veränderte Curriculum den Übergang der Absolventen in den ab dem Wintersemester 2021/2022 geplanten Masterstudiengang für das Direktstudium der Psychotherapie ermöglichen. Die moderaten Anpassungen würden die Platzzahl gegenüber einer Vergleichsberechnung mit den vorherigen CNW um je etwa 1% verringern. Gleichzeitig ginge mit den Änderungen eine Qualitätssteigerung einher. Auf Nachfrage des Gerichts führte die Antragsgegnerin weiter aus, die Umstrukturierung sei durch das neue Psychotherapeutengesetz und die Approbationsordnung zwingend notwendig, da nunmehr spezielle Inhalte und Formate erforderlich würden. Diese Begründung ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine Neuausrichtung einer gesamten Lehreinheit auch eine Veränderung des Curriculums mit sich bringt. Da sich die Kapazität im Vergleich zum Vorjahr zudem nicht gravierend verringert, ist eine den Gestaltungsspielraum überschreitende, an sachfremden oder sonst willkürlichen Erwägungen ausgerichtete Bemessung des CNW nicht ersichtlich. (2) Von mehreren Antragstellerinnen und Antragstellern ist gerügt worden, es müsse eine Gruppengröße für Vorlesungen von mehr als 120 Teilnehmern zugrunde gelegt werden. Die rechnerische Gruppengröße ist unter Abwägung zwischen den Interessen der Studienbewerber und den Interessen der Studierenden und der Hochschullehrer zu bestimmen. Eine Gruppengröße von 120 für Vorlesungen ist ein plausibler und nachvollziehbarer Mittelwert der unterschiedlichen Vorlesungen und daher nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 – 2 B 428/09).
30 Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 83). (3) Auch der weitere Einwand einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, das aufgrund der Corona-Pandemie derzeit ausschließlich digital durchgeführte Lehrveranstaltungsangebot müsse zu einer Erhöhung der Gruppengrößen führen, geht fehl. Diese Auffassung verkennt bereits im Ansatz, dass sich die Durchführungsart der Lehrveranstaltungen nicht zwangsläufig auf die Gruppengrößen auswirkt. So ist schon nicht hinreichend dargetan, warum etwa eine digitale Vorlesung weniger Aufwand verursachen soll als eine Präsenzvorlesung. Allein die räumlichen Kapazitäten, die im Falle von digitalen Veranstaltungen unbegrenzt zur Verfügung stehen, bilden keinen allein tauglichen Indikator für die Festlegung der Gruppengrößen. Vielmehr steht die Gruppengröße für Vorlesungen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der KapVO zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. Demnach wird die Ausbildungskapazität einer Hochschule bzw. einer Lehreinheit auch nicht durch die Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen (OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2007 – 13 C 125/07, juris Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass die Lehrveranstaltungen keinen geringeren Aufwand verursachen, nur, weil sie derzeit in digitaler Form durchgeführt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Kleingruppenveranstaltungen.
31 (4) Warum die Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie ihrer Berechnung einen CNW von 3,0344 zugrunde gelegt hat, lässt sich aus Sicht der Kammer hingegen nicht nachvollziehen. In Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung und der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 15.06.2020 wurde der CNW auf 3,0333 festgesetzt, was auch dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsergebnis vom 01.08.2020 anhand der Prüfungsordnung vom 15.07.2020 entspricht. Die Kammer legt daher ihrer Berechnung den festgesetzten Wert von 3,0333 zugrunde. Für den Masterstudiengang legt die Kammer ebenfalls den festgesetzten CNW in Höhe von 1,5 zugrunde und nicht den von der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung verwendeten CNW in Höhe von 1,6. Festgesetzte CNW sind für die Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, sofern sie durch Ausfüllrechnungen nachvollziehbar hergeleitet werden können und die aus der Berechnung hervorgehenden Werte jedenfalls keinen geringeren Betreuungsaufwand ergeben als der in den festgesetzten CNW zum Ausdruck kommende (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.02.2014 – 3 Nc 115/13, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Der Entstehungsprozess der festgesetzten CNW lässt zwar keine konkrete Berechnung erkennen; die von der Antragsgegnerin vorgelegte Ausfüllrechnung vom 01.08.2020 anhand der Prüfungsordnung vom 15.07.2020 gelangt aber zu einem gegenüber dem festgesetzten CNW von 1,5 höheren Betreuungsaufwand von 1,6. Da aus dem festgesetzten CNW demnach keine kapazitären Nachteile für die Studienanfänger folgen – was hingegen bei Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin herangezogenen CNW vom 1,6 der Fall wäre – ist eine Korrektur des durch Rechtsverordnung festgesetzten CNW nicht geboten und der kapazitätsgünstigere CNW von 1,5 zugrunde zu legen. e. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 13 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das
32 Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studenten dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist lediglich eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt. In diesen Grenzen bleibt er befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 15.88, juris Rn 13; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 – 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten von 67% für den Bachelorstudiengang und 33% für den Masterstudiengang nicht zu beanstanden. Bei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität zwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. Im Verhältnis zwischen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengängen gehört dazu insbesondere die gesetzgeberische Leitentscheidung, dass der Bachelorabschluss den ersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll und dem Masterabschluss die Funktion eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses zugedacht ist, der im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Abschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (VG Osnabrück, Beschl. v. 02.11.2011 – 1 C 15/11, juris Rn. 109 m. w. N.). Daher bedarf es bei einer Reduzierung der Ausbildungskapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aufgrund der Einrichtung weiterführender Studiengänge einer eingehenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber für den grundständigen Studiengang. Eine solche Abwägung ist erfolgt. Das Rektorat hat in seinem Beschluss vom 27.04.2020 ausgeführt, dass die Universität möglichst vielen Bachelor-Studierenden ein Anschlussstudium ermöglichen möchte. Insbesondere sei in den Berufsfeldern der Gesundheitswissenschaften, in denen Psychologen tätig werden, eine spezialisierte Vertiefung unabdingbar und i. d. R. auch Voraussetzung. Dies treffe insbesondere alle therapeutischen und klinischen Berufe für die Bereiche des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalters. Auch sei ein Masterabschluss Promotionsvoraussetzung. Zur
33 Sicherung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei es damit ebenfalls von enormer Wichtigkeit, ausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit zur Verfügung zu stellen. Durch die Setzung der Anteilquote werde dem Masterstudiengang Ausbildungskapazität zur Verfügung gestellt, die dem Bachelorstudiengang entsprechend nicht zur Verfügung stehe. Letztendlich komme es jedem der zukünftigen Bachelorstudierenden zugute, wenn Ausbildungskapazitäten so aufgeteilt würden, dass ein anschließendes Masterstudium möglich sei, um das eigene Berufsziel zu erreichen. Diese Begründung ist weder willkürlich noch kapazitätsvernichtend, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Gestaltungsspielraums, zumal dem grundständigen Bachelorstudiengang weiterhin eine höhere Anteilquote zugewiesen wurde als dem Masterstudiengang. f. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von ihr gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die bremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu stellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 17.02.2011 – 2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von 0,9362 (Schwund 1,0681) für den Bachelorstudiengang und 0,9781 (Schwund 1,0223) für den Masterstudiengang aus. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang beim Übergang zwischen den 1. und 2. Fachsemestern eine Erfolgsquote größer als „1“ ausgewiesen und in die Berechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines „positiven Schwunds“ ist darin nicht zu sehen. Die nach § 2 Abs. 9 BremHZG anwendbaren §§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 17 KapVO schließen allein die kapazitätssenkende Wirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung ermittelten Schwundfaktors insgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der Berechnung des Mittelwerts der Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des einzelnen Semesters auf „1“ erfolgen muss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, wonach in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge einzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand ausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2011 – 13 C 33/11; Bay. VGH, Beschl. v. 24.08.2010 – 7 CE 10.10210; Nds. OVG, Beschl. v. 19.10.2010 – 2 NB 388/09, alle juris).
34 g. Das von der Antragsgegnerin zuletzt mit 184,88 SWS berechnete bereinigte Lehrangebot erhöht sich nach Überprüfung im gerichtlichen Eilverfahren um 16,72 SWS auf 201,60 SWS. Damit stehen für den Bachelorstudiengang 114 Studienplätze und für den Masterstudiengang 54 Studienplätze zur Verfügung. Im Bachelorstudiengang sind nach Angaben der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren einschließlich Nachrückverfahren insgesamt 116 Studienplätze vergeben und angenommen worden. Im Masterstudiengang sind von der Antragsgegnerin 36 Studienplätze vergeben und angenommen worden. Hier wären demnach noch 18 Plätze zu vergeben. Da beim Verwaltungsgericht Bremen indes keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder Antragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu diesem Masterstudiengang begehren, sind diese im Masterstudiengang verbleibenden Plätze dem Bachelorstudiengang im Wege der sog. horizontalen Substituierbarkeit zur Verfügung zu stellen. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind. Das bedeutet, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 15/88, juris Rn. 11). Wird in anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur Verfügung zu stellen. Allerdings kann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame „Überbuchungen“ in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden. Diese „überbuchten“ Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018 – 3 Nc 102/17, juris Rn. 68). Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018, a. a. O., Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass in der Entscheidung des OVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 313/16, a.a.O.).
35 Danach sind bei der Umrechnung frei gebliebener (bzw. überbuchter) Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit Bewerberüberhang (Zielstudiengang) – hier des Bachelorstudiengangs Psychologie – zunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge – hier des Masterstudiengangs Psychologie – durch deren jeweilige Schwundfaktoren zu dividieren und anschließend mit den Curricularanteilen zu multiplizieren: (18 (freie Plätze im Masterstudiengang) : 1,0223 (Schwundfaktor Master)) x 0,495 (Curricularanteil Master) = 8,7156 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) Die auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend auf den Bachelorstudiengang Psychologie – entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dem Schwundfaktor multipliziert wird. Auf der Grundlage der Formel (8,7156 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) : 2,0323 (Curricuaranteil Bachelor)) x 1,0681 (Schwundfaktor Bachelor) ergeben sich mithin noch 4,58 (gerundet 5) Plätze, die im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. Von den danach insgesamt 119 Studienplätzen sind allerdings nur 3 Plätze unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu vergeben, da die Antragsgegnerin bereits 116 Plätze kapazitätswirksam vergeben hat. Entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller ist in der Vergabe von 116 Studienplätzen, die über die tatsächlich zur Verfügung stehende Zahl von 114 errechneten Plätzen im Bachelorstudiengang hinausgehen, keine rechtswidrige Überbuchung zu sehen. Eine Überbuchung liegt nur vor, wenn eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen stattfindet (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 72). Da die Zulassungszahl auf 116 Plätze festgesetzt wurde, liegt schon keine Überbuchung im Rechtssinne vor, die auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen wäre.
36 h. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich hilfsweise ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt haben, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der Antragsgegnerin im innerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine zusätzliche Kapazität im Umfang von 3 Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen Studienplätzen stehen 40 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine Kostenteilung von 9/10 zu 1/10 angemessen erscheint. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen.
37 Dr. Koch Buns Kaysers