Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.01.2021 – 1 V 1383/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1383/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n den Beirat
– Antragsgegner – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. Bauer, Richter Bogner und Richter Oetting am 25. Januar 2021 beschlossen: Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben, Beratungen und Abstimmungen über Sachthemen in nichtöffentlicher Sitzung in seinem Ausschuss Koordinierung zu verhindern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen.
2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antragsteller ist Mitglied des Beirates Hemelingen und wehrt sich dagegen, dass in dessen Koordinierungsausschuss Entscheidungen getroffen werden, ohne dass er dabei ein Stimmrecht hat. Er wurde 2019 für die als einziges Mitglied in den Beirat gewählt. Dieser verabschiedete in seiner konstituierenden Sitzung im Juli 2019 eine Geschäftsordnung und bildete neben mehreren Fachausschüssen einen „Fachausschuss Koordination und Finanzen“ mit sieben stimmberechtigten Mitgliedern. Diese wurden den Parteien nach Maßgabe der von ihnen jeweils erlangten Wählerstimmen zugeordnet. Der Antragsteller erhielt dabei keinen stimmberechtigten Sitz und kann an dessen Sitzungen nur mit beratender Stimme teilnehmen. Diesen Umstand rügte der Antragsteller erfolglos. Daraufhin hat er am 10.7.2020 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Beirat habe dem Ausschuss Finanzen und Koordinierung in erheblichem Umfang Aufgaben zugewiesen, die sich teilweise mit der Zuständigkeit anderer Ausschüsse überlagerten. Auch entscheide er über die Zuweisung von Angelegenheiten an die Fachausschüsse, die so einer Beratung im Beirat und damit dem Stimmrecht des Antragstellers entzogen würden. Die entsprechenden Regelungen in der Geschäftsordnung verstießen gegen höherrangiges Recht. Der Antragsteller beantragt, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, (1) seinen „Fachausschuss Koordination und Finanzen“ aufzulösen und einen Koordinierungs- und Sprecherausschuss ohne Vermengung mit dem Fachthema „Finanzen“ (2) nicht ohne Berücksichtigung eines Vertreters der
mit vollem Stimmrecht im Beirat
neu zu bilden, hilfsweise, dem Antragsgegner unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes, hilfsweise Ordnungshaft, festzusetzen gegenüber dem Beiratssprecher, (3) aufzugeben es zu unterlassen, in dem Fachausschuss „Koordination und Finanzen“ des Beirates Hemelingen Abstimmungen und Beschlussfassungen im Themenbereich Koordination ohne abstimmungsberechtigte Teilnahme des Antragstellers durchzuführen,
3 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes, hilfsweise Ordnungshaft, festzusetzen gegenüber dem Beiratssprecher, aufzugeben (4) es zu unterlassen, den einzelnen Ausschüssen im Beirat Entscheidungen zur Beratung und Abstimmung zu Sachthemen zu überlassen, zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, solange der Beirat nicht vorher mehrheitlich darüber entschieden hat, ob und welches Thema im konkreten Einzelfall welchem Ausschuss zugewiesen wird. (die Nummern in Klammern wurden im Interesse der Übersichtlichkeit vom Gericht hinzugefügt) Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Im Ausschuss Koordinierung und Finanzen würden mit Ausnahme der Verteilung von Restmitteln am Ende des Jahres sowie einfachen Bauanträgen grundsätzlich keine Beschlüsse gefasst, sondern nur Vorschläge für den Beirat erarbeitet. Mit Beschluss vom 3.9.2020 hat der Antragsgegner seine Geschäftsordnung geändert und statt des Ausschusses „Finanzen und Koordinierung“ einen Ausschuss „Koordinierung“ mit im Einzelnen in der Geschäftsordnung definierten Zuständigkeiten eingerichtet. Der Antragsteller beanstandet, dass auch dieser Ausschuss nicht nur Koordinierungs-, sondern auch Sachentscheidungen treffe. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist nur hinsichtlich eines der gestellten Anträge der Fall, weil dem Antragsteller nur insofern ein Recht zusteht. Angesichts der Dynamik des laufenden Geschäfts in dem kommunalen Vertretungsorgan und der endgültigen Folgen vieler seiner Entscheidungen sowie der überschaubaren Dauer der Legislaturperiode ist insofern auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. 2.1. Der Antragsteller ist als Beiratsmitglied analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung organschaftlicher Rechte im Rahmen eines
4 Kommunalverfassungsstreitverfahrens kommt in Betracht. Das Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann sowohl ein Recht auf korrekte Beteiligung an Abstimmungen als auch auf öffentliche Durchführung von Sitzungen (dazu VG Bremen, U.v. 3.4.2019, 1 K 1889/18, juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U.v. 6.11.2008, 8 A 674/08; OVG Nordrhein- Westfalen, U.v. 7.10.2020, 15 A 2750/18, Rn. 48 ff. m.w.N., jeweils juris) grundsätzlich im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Streits vor Gericht durchsetzen. Verfahrensbeteiligt ist das Organ, das an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist (sog. In-Sich-Prozess). Das ist hier der Beirat als Antragsgegner. Das Gericht legt die Anträge dahingehend aus, dass sie sich auf die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche aktuelle Geschäftsordnung des Beirats für die Amtszeit 2019-2023 in der mit Beschluss vom 3.9.2020 geänderten Fassung (GO) beziehen. Es versteht das Begehren des Antragstellers unter anderem dahingehend, dass er jede Behandlung von Sachthemen in dem Ausschuss Koordinierung in seiner aktuellen Form verhindern will. 2.2. Das Bremische Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (BremOBG) sieht die Bildung von Ausschüssen und auch eines besonderen Sprecher- und Koordinierungsausschusses ausdrücklich vor. Nach § 14 BremOBG sind Beiratssitzungen und nach § 25 Abs. 1 BremOBG auch Ausschusssitzungen öffentlich. Liegen zwingende Gründe vor, kann das Gremium im Einzelfall abweichend beschließen. Die Sitzungen des Sprecher- und Koordinierungsausschusses sind nichtöffentlich. Nach § 23 Abs. 1 BremOBG kann ein Beirat für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen, die aus 3-7 Mitgliedern bestehen. Nach Abs. 2 kann der Beirat bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zeitlich begrenzt und widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Er kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen revidieren. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers, wenn der Beirat nicht einstimmig etwas anderes beschlossen hat. Nach Abs. 4 können in die Ausschüsse neben Beiratsmitgliedern auch Personen als Mitglieder entsandt werden, die in dem Beirat wählbar sind, diesem aber nicht angehören. Diese Möglichkeit gilt nach S. 4 nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder Koordinierungsausschusses.
5 Die Geschäftsordnung des Beirats (GO) regelt die Ausschussarbeit in § 11 ff.. Nach § 11 Absatz 3 S. 1 GO tagt der Ausschuss Koordinierung nichtöffentlich. Die weiteren Ausschüsse des Beirats tagen grundsätzlich öffentlich (§ 11 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 GO). In § 12 Abs. 1 GO überträgt der Beirat bestimmte Entscheidungsbefugnisse unwiderruflich auf die Beiratsausschüsse. Die Ausschüsse können Angelegenheiten von besonderem öffentlichem Interesse oder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung mit einfacher Mehrheit an den Beirat zurückverweisen. Beschlüsse, die ein Ausschuss mit einfacher Mehrheit trifft, gelten als Beiratsbeschlüsse. Nach Abs. 2 bildet der Beirat mehrere ständige Ausschüsse mit je sieben Mitgliedern, unter anderem einen Koordinierungsausschuss (KOA): a) der Koordinierungsausschuss lässt sich regelmäßig über alle Angelegenheiten von örtlichem öffentlichen Interesse berichten und bespricht mit der Ortsamtsleitung alle den Beirat betreffenden Vorgänge. Diese werden dahingehend überprüft, inwieweit sie vom KOA selbstständig behandelt werden können oder an die zuständigen Fachausschüsse oder den Beirat zur öffentlichen oder nichtöffentlichen Behandlung überwiesen werden. Das Recht des Beirates, die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich zu ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen zu revidieren, bleibt unberührt. b) der KOA berät in Ausnahmefällen abschließend über Bauanträge. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine kurzfristige Entscheidung notwendig ist; c) Bodenverkehrsgenehmigung und wasserbehördliche Angelegenheiten d) der KOA verweist die Anträge auf Förderung orts-und stadtteilbezogener Maßnahmen zur Erarbeitung einer Empfehlung grundsätzlich in die zuständigen Fachausschüsse. In begründeten Ausnahmefällen beschließt der KOA selbstständig. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine kurzfristige Entscheidung notwendig ist. e) Interfraktionelle Beratungen zu Themen von besonderer Bedeutung für die Beiratsarbeit f) Vorschläge zur Überarbeitung der Geschäftsordnung bei Bedarf g) die Beschlüsse in Sachentscheidungen müssen einstimmig gefasst werden. Bei Nichteinigung ist der Vorgang an einen Ausschuss oder den Beirat zu verweisen. h) der Ausschuss erarbeitet Tagesordnungsvorschläge für den Beirat i) dem Ausschuss gehören 7 Beiratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Rangmaßzahlverfahren nach Sainte Laguë/Schepers. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
6 2.3. Die vom Antragsteller beanstandete Vermengung der originären Tätigkeit eines Koordinierungsausschusses mit Fachthemen ist mit dem BremOBG nicht vereinbar. Eine solche Vermengung ist in der Geschäftsordnung angelegt. § 12 Buchst. b), c), und g) GO bringen zum Ausdruck, dass der Antragsgegner seinem Koordinierungsausschuss Sachentscheidungen übertragen hat. Nach der Erklärung des Antragsgegners wird in dem Ausschuss über die Verteilung von Restmitteln am Ende des Jahres sowie einfache Bauanträge auch tatsächlich entschieden. Darüber berät und entscheidet dieser nach § 11 Abs. 3 S. 1 GO in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Behandlung von Sachthemen ist mit § 25 Abs. 1 BremOBG nicht vereinbar, nach dem Ausschusssitzungen mit Ausnahme von Sitzungen des Sprecher- und Koordinierungsausschusses öffentlich stattfinden müssen. Dieser auch in § 14 Abs. 1 BremOBG hinsichtlich Beiratssitzungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung von kommunalen Entscheidungsgremien gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, den Gemeindebürgern Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, das Gremium der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gremiums vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.6.2015, 8 S 1386/14, juris Rn. 43 zu Gemeinderäten nach dortigem Landesrecht). Die Sonderregelung für Sprecher- und Koordinierungsausschüsse in § 25 Abs. 1 S. 2 BremOBG durchbricht diesen Grundsatz und kann nur mit einem besonderen Aufgabenspektrum von Sprecher- und Koordinierungsausschüssen erklärt werden. Die Aufgaben dieses Gremiums sind darauf beschränkt, die Beratung und Entscheidungen zu Angelegenheiten in einer öffentlichen Sitzung des Beirats oder eines anderen Ausschusses vorzubereiten. Nur hinsichtlich einer solchen Vorbereitung ist die Durchbrechung des Grundsatzes der Öffentlichkeit legitimiert. Findet hingegen die eigentliche Sachberatung und Diskussion in dem nichtöffentlich tagenden Sprecher- und Koordinierungsausschuss statt, liegt darin regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 44). Diese wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass das in einer nicht legitimierten nichtöffentlichen
7 Sitzung gefundene Beratungsergebnis anschließend in öffentlicher Sitzung beschlossen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 53). Durch die nichtöffentlichen Sachdiskussionen und -entscheidungen im Koordinierungsausschuss werden auch Rechte des Antragstellers als Beiratsmitglied verletzt. Als gewähltes Mitglied eines kommunalen Vertretungsorgans steht ihm ein wehrfähiges Recht zur Durchsetzung der Öffentlichkeit dessen Sitzungen zu. § 14 Abs. 2 BremOBG gibt ihm hinsichtlich der Öffentlichkeit von Sitzungen ein Antragsrecht. Dieses dient der Durchsetzung des freien Mandates im Sinne von § 18 Abs. 1 BremOBG. Das freie Mandat stellt ein essenzielles Merkmal der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie dar. Dazu gehört die Möglichkeit, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der gewählten Gremien zu betreiben. Die Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit dienen auch dem Interesse des einzelnen Gremienmitglieds, seine Arbeit öffentlich darzulegen, um sowohl das Vertrauen der Bürger in seine Arbeit zu stärken als auch die durch die Wahl angestrebte demokratische Legitimation zu erreichen. Darin wird er wesentlich behindert, wenn er zu Beratungsinhalten im Sinne von § 19 BremOBG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das ist nach einhelliger Auffassung bei Mitgliedern einer Gemeindevertretung hinsichtlich in nichtöffentlicher Sitzung beratender Gegenstände der Fall. Darum muss ein Gremienmitglied die Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung nur dann hinnehmen, wenn die gesetzlichen oder geschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verfahrensweise gegeben sind (vgl. VG Bremen, U.v. 3.4.2019, 1 K 1889/18, Abdruck S. 10 (a.a.O., Rn. 42); OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 24.4.2001, 15 A 3021/97; HessVGH, U.v. 6.11.2008, 8 A 674/08, zum jeweiligen Landesrecht, beide juris). 2.4. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf ein Stimmrecht im Koordinierungsausschuss. Sowohl § 12 Abs. 2 i) GO als auch § 23 BremOBG sehen (maximal) 7 Ausschusssitze und deren Verteilung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers vor. § 23 BremOBG gibt dem Beirat lediglich die Möglichkeit, einstimmig etwas Anderes zu beschließen, von der der Beirat Hemelingen jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Darin unterscheidet sich der Fall von dem vom Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 3.6.2020 (1 B 79/20, juris) entschiedenen, indem der dort beteiligte Beirat Blumenthal in § 11 Abs. 10 seiner Geschäftsordnung für den Sprecherausschuss festgelegt hatte, dass diesem je ein stimmberechtigtes Mitglied als Vertreter/in aller Parteien und Wählervereinigungen des Beirats angehören.
8 Zu einer solchen Stimmenverteilung sind die Beiräte durch übergeordnetes Recht nicht etwa verpflichtet. Soweit der Antragsteller sich dazu auf § 23 Abs. 4 S. 4 BremOBG beruft, kann das nicht überzeugen, weil dieser sich nur auf die Sätze 1 – 3 dieses Absatzes bezieht, die lediglich die Möglichkeit regeln, Ausschüsse an Stelle von Beiratsmitgliedern mit sachkundigen Bürgern zu besetzen. Zudem kann das Bremische Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter nicht im Sinne des Antragstellers interpretiert werden, nachdem die Stadtbürgerschaft in ihrer Sitzung am 11.12.2018 mit den Stimmen aller anderen Parteien einen Antrag der Partei abgelehnt hat. Diese hatte mit der Drucksache der Stadtbürgerschaft 19/871 S beantragt, in § 23 BremOBG einen Absatz 7 anzufügen: „Alle Parteien und Wählervereinigungen haben das Recht, ein stimmberechtigtes Beiratsmitglied in den Sprecher- und Koordinierungsausschuss zu entsenden.“ Zur Begründung wurde auf einen anderen Beirat verwiesen, dessen Sprecher- und Koordinierungsausschuss seinerzeit durch Beschluss der großen Parteien nur 3 Mitglieder gehabt habe. Dadurch würden kleinere Parteien benachteiligt. Mit der Ablehnung dieses Antrags hat die Stadtbürgerschaft nach dem Verständnis der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine zwingende Berücksichtigung kleinerer Parteien bei der Besetzung der Ausschüsse nicht für angezeigt hält. Eine solche Bevorzugung ist auch durch höherrangiges Recht nicht veranlasst. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Bremen 1990 in einem Beschluss entschieden, dass jedes Mitglied eines kommunalen Vertretungsorgans einen Anspruch darauf hat, in mindestens einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuwirken (B.v. 31.5.1990, 1 B 18/90, juris, LS 1), daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch für den Antragsteller auf ein Stimmrecht gerade im Koordinierungsausschuss. Zudem kann die Argumentation heute nicht mehr überzeugen. Sie ist in der Folgezeit, soweit ersichtlich, von keinem anderen Obergericht geteilt worden. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Ausschüsse eines Gemeinderats nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vergeben werden können. Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl. Das trifft auch dann zu, wenn eine Fraktion so klein ist, dass auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschussgröße kein Sitz entfällt und sie deshalb leer ausgeht (B.v. 7.12.1992, 7 B 49/92, Rn. 4; die gegen den Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen, juris). Diese Position wurde auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten eingenommen (OVG Saarland, B.v. 1.10.1991, 1 Q 2/91; BayVGH, U.v. 7.10.1992, 4 B 91.2372; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.12.1992,
9 1 S 1834/92; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 3.2.1995, 7 B 13079/94) und mit den Unterschieden zwischen Parlamenten und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften begründet. Die Kammer schließt sich dem an. Der Antragsteller kann die von ihm vertretene Partei im Beirat mit dem ihrem Stimmenanteil bei der Wahl entsprechenden Gewicht mit seinem Stimmrecht vertreten. Auch hat er nach § 23 Abs. 5 BremOBG die Möglichkeit, sich in jedem Ausschuss und auch dem Koordinierungsausschuss mit beratender Stimme an der Diskussion zu beteiligen. Wird diese nicht in seinem Sinne berücksichtigt, hat er im Beirat die Möglichkeit eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob der Beirat die Angelegenheit nach § 23 Abs. 2 S. 2 BremOBG an sich zieht oder eine vom Ausschuss getroffene Entscheidung revidiert. Weder die Bremische Landesverfassung noch das Grundgesetz verpflichten dazu, ihm darüber hinaus im Koordinierungsausschuss ein Stimmrecht zu gewähren, mit dem ihm in diesem Ausschuss zwangsläufig ein im Verhältnis zum Stimmenanteil der von ihm vertretenen Partei überproportionales Gewicht zugesprochen würde. 2.5. Daraus folgt ohne Weiteres, dass der Antragsteller auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch darauf hat, dass der Beiratssprecher im Koordinierungsausschuss keine Abstimmungen oder Beschlussfassungen im Themenbereich Koordination ohne abstimmungsberechtigte Beteiligung des Antragstellers durchführt. Zu der insofern beantragten Androhung eines Ordnungsgeldes, hilfsweise Ordnungshaft, besteht überdies in diesem Verfahren kein Anlass, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsgegner einer vom Gericht ausgesprochenen vollziehbaren Verpflichtung nicht Folge leisten würde. 2.6. Der Antragsteller hat auch kein Recht darauf, dass der Beiratssprecher es unterlässt, den einzelnen Ausschüssen im Beirat Entscheidungen zur Beratung und Abstimmung zu Sachthemen zu überlassen, zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, solange der Beirat nicht vorher mehrheitlich darüber entschieden hat, ob und welches Thema im konkreten Einzelfall welchem Ausschuss zugewiesen wird. Auch für einen Koordinierungsausschuss gelten § 23 Abs. 1 und 2 BremOBG, nach denen der Beirat für bestimmte Aufgaben ständige Ausschüsse einsetzen und ihnen bestimmte Angelegenheiten zeitlich begrenzt und widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen kann. § 23 Abs. 4 S. 4 und § 25 Abs. 1 S. 2 BremOBG verdeutlichen, dass das Gesetz auch die Errichtung eines Ausschusses mit besonderen Koordinierungsaufgaben ermöglicht. Es liegt nahe, darunter
10 insbesondere die Zuordnung von Angelegenheiten an den Beirat und dessen Ausschüsse zu verstehen um zu verhindern, dass deren Diskussion in jedem Fall zunächst im Beirat aufgenommen werden muss. Auch in Bezug auf diesen Ausschuss ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller angesichts des Stimmenanteils der von ihm vertretenen Partei darauf beschränkt ist, sich an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme zu beteiligen und zu den Beschlüssen gegebenenfalls eine Abstimmung im Beirat zu beantragen. 2.7. Die Kosten des In-Sich-Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Das wäre nur dann anders, wenn das Verfahren ohne vernünftigen Grund eingeleitet worden wäre (vgl. OVG Bremen, U.v. 20.4.2010, 1 A 192/08) Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung ist nicht angezeigt, weil das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen.
11 Dr. Bauer Bogner Oetting