Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 23.02.2021 – 8 K 1256/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 K 1256/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Beklagter – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Sieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin Hofer und den ehrenamtlichen Richter Rabenstein aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 16. und 23. Februar 2021 am 23. Februar 2021 für Recht erkannt: Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer eines Jahres um ein Zehntel gekürzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der/Die jeweilige Vollstreckungsschuldner/in darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der/die jeweilige Vollstreckungsgläubiger/in vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Sieweke gez. Justus Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt. Der geborene Beklagte ist Lehrer (A 12 BremBesO) und tra als Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Dienst bei der Klägerin an. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen wurde er zum Lehrer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beklagte war von bis der Oberschule
(im Folgenden Oberschule ) bzw. dem damaligen Schulzentrum
zugewiesen. Anschließend wurde er auf eigenen Wunsch hin der Schule zugewiesen, wo ihm im die Funktion eines Jahrgangsleiters übertragen wurde und wo er bis September 2017 tätig gewesen ist. Seit 2019 wird er an der Oberschule eingesetzt. In seinen dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren , , und wurden seine Leistungen jeweils mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“, d.h. der zweithöchsten Note, bewertet. Der Beklagte ist seit verheiratet und hat ein im Jahr geborenes Kind. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf seine Auskunft vom 23.10.2017 und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Er ist bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens waren Geschehnisse im Anschluss an eine Abschlussfeier des zehnten Jahrganges der Oberschule in der Nacht vom .06.2017 auf den .06.2017. Die Abschlussfeier begann am Abend des .06.2017 im
3 in Bremen, nachdem die Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrgangs zuvor im Anschluss an eine Entlassungsfeier in der Schule ihre Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse erhalten hatten. An der Entlassungsfeier nahm der Beklagte auf Wunsch seiner ehemaligen Schülerinnen und Schüler an der Oberschule teil. Anschließend ging er gemeinsam mit dem Beamten [A], der zu dem Zeitpunkt
[Lehrer in leitender Funktion] an der Oberschule gewesen ist, zu der Abschlussfeier im . An der abendlichen Abschlussfeier nahm auch die zu dem Zeitpunkt 16- jährige [B] teil. Sie besuchte im Sommerhalbjahr 2017 die zehnte Klasse an der Oberschule , hatte ihren Abschluss dort jedoch nicht erreicht und besuchte anschließend ab dem 01.08.2017 eine Allgemeine Berufsbildende Schule. Am 12.09.2017 erstattete die Senatorin für Kinder und Bildung Strafanzeige gegen den Beklagten, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine Freundin von Frau [B] und anschließend Frau [B] selbst einer Lehrerin der Oberschule von sexuellen Handlungen mit dem Beklagten und dem Beamten [A], die im Anschluss an die Abschlussfeier und unter anderem in den Räumlichkeiten der Oberschule stattgefunden haben sollen, berichtet hatte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde Frau [B] am 21.09.2017 und 26.09.2017 durch die Polizei vernommen. Zudem wurden Frau [C], die Freundin von Frau [B], Frau [D], Fra [E] sowie Herr [F], die zum damaligen Zeitpunkt Lehrer/innen an der Oberschule gewesen sind, polizeilich vernommen. Daneben wurde das Büro des Beamten [A] und der Sanitätsraum in der Oberschule durchsucht und das Smartphone des Beamten [A] sowie der Frau [B] ausgewertet. Eine Audioaufnahme des Handys von Frau [C] wurde sichergestellt und DNA-Proben vom im Büro des Beamten [A] befindlichen Tisches wurden untersucht. Der Beklagte nahm ausweislich eines Schreibens seines damaligen Rechtsanwaltes vom 19.01.2018 Einsicht in die Ermittlungsakten. Bereits mit Schreiben vom 19.09.2017 leitete der damalige Staatsrat für Bildung ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BremDG wegen des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Daneben verbot er dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 38 Abs. 1 BremDG und erteilte ihm ein Hausverbot für alle Schulen der Klägerin. Das Schreiben wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten am 20.09.2017 zur Kenntnis gegeben. Zudem wurde der Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2017 zur Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört. Eine Einbehaltung ist in der Folge jedoch nicht erfolgt.
4 Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten am 15.03.2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts mit der Begründung ein, der Beklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr Lehrer an der Oberschule gewesen. Auch sei nicht feststellbar, dass er die dem Beamten [A] vorgeworfene Tat aktiv gefördert habe. Ein gegen den Beamten [A] geführtes Ermittlungsverfahren wurde in der Folge gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Die Senatorin für Kinder und Bildung nahm das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 22.11.2018 wieder auf und übersandte dem Beklagten den Ermittlungsbericht mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Ermittlungsbericht endete mit der Feststellung eines Dienstvergehens, dessen Schwere sich im oberen Bereich befinde, der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sowie der Möglichkeit des Abschlussgehörs. Er wurde dem Personalrat und der Frauenbeauftragten am 23.11.2018 zur Kenntnis gegeben. In dem Ermittlungsbericht wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Nach dem Ende der Schulabschlussfeier der Oberschule im in Bremen gegen 0:00 Uhr seien der Beklagte und der Beamte [A] stark angetrunken mit Frau [B], geboren am .2001 und zu dem Zeitpunkt Schülerin der Oberschule , da sie die Abschlussprüfung nicht geschafft habe, mit einem Taxi Richtung Bremer Viertel gefahren. Frau [B] sei ebenfalls stark angetrunken gewesen. Der Beklagte habe Frau [B] dabei aktiv zum Mitkommen animieren können. Im Taxi sei es schon zu Küssen und Berührungen am Knie der Frau
[B] durch den Beamten [A] gekommen, als er hinten neben ihr gesessen habe. Der Beklagte, vorne sitzend, habe das Mädchen ebenfalls an den Knien berührt. In einer nicht näher bekannten Kneipe im Viertel sei noch getrunken worden, dann seien die drei mit einem Taxi zur Oberschule gefahren. Dort sei es zu diversen sexuellen Handlungen gekommen: Im Sanitätsraum sei Frau [B] von dem Beamten [A] im Beisein des Beklagten oral befriedigt worden. In dem Büro des Beamten [A] sei es, nachdem dieser von irgendwo Kondome besorgt habe, zum Geschlechtsverkehr im Stehen von hinten zwischen dem Beamten [A] und Fra [B] gekommen. Frau [B] habe sich dabei bäuchlings über den Schreibtisch gebeugt. Der Beklagte habe sich ihr gegenüber auf der anderen Seite des Schreibtisches befunden. Der Geschlechtsverkehr habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert, zum Orgasmus sei es nicht gekommen. Es sei noch zu Zärtlichkeiten zwischen dem Beklagten und Frau
[B] gekommen, die den Beklagten deutlich erregt hätten. Schließlich hätten sich noch der Beklagte und der Beamte [A] geküsst. Am Ende sei für Frau [B] ein Taxi
5 bestellt worden, das sie nach Hause gebracht habe. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gegen § 34 BeamtStG verstoßen. Er habe schuldhaft die ihm als Lehrer obliegende aus dem landesrechtlichen Erziehungsauftrag (Art. 26 LV) abzuleitende Pflicht verstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Beklagte habe zudem seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 2 BeamtStG verletzt, indem er gegen die Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen habe. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 14.02.2019 Stellung zum Ermittlungsbericht. Neben einer Darstellung seines persönlichen Verständnisses des Lehrerberufs und der von ihm in der Vergangenheit wahrgenommenen Aufgaben führte der Beklagte darin im Wesentlichen aus, dass er an der Entlassungsfeier an der Schule sowie an der anschließenden Abschlussfeier im als privater Gast teilgenommen habe. Für die Organisation der Abschlussfeier seien die Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs zuständig; die Schule fungiere nicht als Organisator, Veranstalter oder Gastgeber. Entsprechend fühle sich auch kein Lehrer mehr verantwortlich; niemand wähne sich auf einer Dienstveranstaltung oder gar im Dienst. Frau [B] sei zudem nicht mehr Schülerin gewesen. Mit der Zeugnisübergabe am .06.2017 sei ihre Schulzeit beendet gewesen. Dass sie seitens der Schulbehörde noch als Schülerin angesehen werde, mag auf der Tatsache beruhen, dass sie die Oberschule ohne Abschluss verlassen habe und damit automatisch auf eine Allgemeine Berufsschule habe wechseln müssen. Dies habe sich jedoch seiner Kenntnis entzogen; er sei davon ausgegangen, dass eine Schülerin, die an einer Abschlussfeier teilnimmt, ihre Schulzeit auch beendet habe. Zudem sei er vor der Abschlussfeier zu keinem Zeitpunkt Lehrer von Frau [B] gewesen und war zum Tatzeitpunkt nicht mehr Lehrer an der Oberschule . Innerdienstlich sei ihm deshalb kein Vorwurf zu machen. Außerdienstliches Verhalten, das geeignet, sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, liege ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf den im Ermittlungsbericht festgestellten Sachverhalt wies der Beklagte den Vorwurf, er habe Frau [B] aktiv zum Mitkommen animiert, zurück. Vielmehr habe er den Abend noch mit Kolleginnen/Kollegen feierlich ausklingen lassen wollen. Was zwischen dem Beamten [A] und Frau [B] im Sanitätsraum vorgefallen sei, könne er nicht beurteilen, da er dort nur teilweise anwesend gewesen sei. Als er in den Raum gekommen sei, habe er keinen Oralverkehr beobachten können. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er nichts unternommen habe, die sexuellen Handlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule
zu beenden. Er habe irgendwann das Büro des Beamten [A] verlassen und sei auf den Flur gegangen, um die unangenehme und ihn überfordernde Situation im Büro zu
6 beenden. Er habe zwar niemanden direkt aufgefordert, ihm zu folgen, habe dies jedoch als deutlichen Hinweis verstanden, dass für ihn der Abend beendet sei. Im Übrigen habe er weder sich noch den Beamten [A] zu dem Zeitpunkt in der Rolle eines Lehrers und Frau [B] nicht in der Rolle einer Schülerin gesehen. Unerwähnt in dem Ermittlungsbericht bleibe auch, dass sich Frau [B] sexuell offensiv verhalten habe. Sie habe wohl, nachdem sie zuvor auf der Abschlussfeier von ihrem ehemaligen Klassenlehrer abgewiesen worden sei, ihre sexuelle Lust auf ihn und den Beamten
[A] projiziert. Dies sei nicht zuletzt dadurch deutlich geworden, dass sie ihn an seiner Krawatte zu sich gezogen, ihn geküsst und ihm Anzügliches ins Ohr geflüstert habe. Er selbst habe keine aktiven sexuellen Handlungen jeglicher Art in Richtung von Frau [B] unternommen und ihre Versuche nach sexuellen Kontakten abgewehrt. Die Klägerin hat am 20.06.2019 durch den Leiter der Abteilung 1 der Senatorin für Kinder und Bildung Disziplinarklage erhoben. Nach kurzer Darstellung des beruflichen Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Beklagten hat die Klägerin in der Klageschrift den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens einschließlich des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens dargestellt. Dem Beklagten werde aufgrund der Ermittlungen zur Last gelegt, zu seiner damals 16-jährigen Schüleri [B] sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Der in der Klageschrift dargestellte Sachverhalt entspricht dem bereits im Ermittlungsbericht genannten Sachverhalt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Pflichtverletzung innerhalb des Dienstes begangen. Er habe schuldhaft gegen die ihm als Lehrer obliegende Pflicht verstoßen, sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Das Dienstvergehen wiege schwer, da der Beklagte sein Ansehen und das seines Berufes durch die sexuelle Handlung schwer geschädigt und es offensichtlich darauf angelegt habe, die Schülerin mitzunehmen und sich ihr sexuell zu nähern. Dass er dies gemeinsam mit einem weiteren Lehrer getan habe, stelle zudem ein körperlich sehr ungleiches Machtgefüge dar. Auch wenn der Beklagte selbst keinen Geschlechtsverkehr ausgeübt, sondern lediglich als Zuschauer gewirkt habe, habe er hierdurch deutlich seine Dienstpflicht zu einem integren und die Schülerin schützenden Verhalten verletzt. Es wäre seine Pflicht gewesen, es nicht zu einer solchen Situation kommen zu lassen. Er sei nicht der zufällige Zuschauer, sondern voll in die Dreier-Konstellation integriert gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die psychischen Auswirkungen eines solchen Kontaktes den Betroffenen oft erst Jahre später bewusst würden. Jedenfalls habe der sexuelle Kontakt zu einer Zeit stattgefunden, in der die noch minderjährige Schülerin sich in einem Entwicklungsprozess befunden habe und gerade eine Vorbild- und Führungspersönlichkeit in einem Lehrer hätte erblicken müssen. Der Beklagte habe zudem gegen § 35 Abs. 2
7 BeamtStG i.V.m. der Dienstanweisung zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23. März 1993 verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass er sich uneinsichtig zeige; er bestreite die Geschehensabläufe, obwohl die Aussage der Schülerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft und die Schülerin glaubwürdig sei. Für den Beklagten entlastend wirke sich aus, dass er zuvor nicht disziplinarisch in Erscheinung getreten sei und dass keine weiteren sexuellen Kontakte mit Schülerinnen und Schülern bekannt seien. Nach eigenen Angaben sei er ein von Schülerinnen und Schülerin sowie Eltern und Kolleginnen und Kollegen wertgeschätzter Lehrer. Seine dienstlichen Leistungen seien beanstandungsfrei. Nach alldem liege ein Dienstvergehen im oberen Bereich vor und eine Zurückstufung erscheine sachgerecht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten um ein Amt zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Vorwürfen unter Verweis auf seine bereits im behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegte Stellungnahme entgegen. Einzig richtig sei, dass er an dem besagten Abend mit der Schülerin und dem ehemaligen Kollegen unterwegs gewesen, der einvernehmliche Geschlechtsverkehr des ehemaligen Kollegen mit der Schülerin im Büro erfolgt und er selbst im Raum anwesend gewesen sei. Außerdem habe es einen Kuss gegeben, wobei die Initiative von der Schülerin ausgegangen sei. Es handele sich um eine private Angelegenheit. Er sei davon ausgegangen, dass die Schülerin mit Erhalt des Abschlusszeugnisses ihre Stellung als Schülerin verloren habe. Dass sie tatsächlich den Abschluss nicht geschafft habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus macht der Beklagte mit am 23.08.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Mängel des Disziplinarverfahrens und der Klageschrift geltend. Das Disziplinarverfahren habe die Klägerin in Anbetracht der schweren Vorwürfe wenig sensibel geführt, indem sie ihn nicht über die wesentlichen Verfahrensschritte informiert habe und nicht für eine Schonung seines Rufes bis zum Abschluss der Ermittlungen gesorgt habe. Der Sachbericht in der Klageschrift entspreche dem des Ermittlungsberichts, ohne dass seine abschließende Stellungnahme berücksichtigt worden sei. Darin liege eine Vorverurteilung. Die Klageschrift werde außerdem § 51 Abs. 1 BremDG nicht gerecht, alle Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen werde, anzuführen. Sie verweise unzulässigerweise auf die Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, obwohl die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BremDG nicht vorlägen. Auch fehle es an der Angabe von Beweismitteln. Die wenigen Feststellungen zu seinem persönlichen Werdegang würden § 51 Abs. 1 BremDG nicht ebenfalls nicht gerecht. Mit am 25.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der
8 Beklagte im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hingewiesen, dass er ab September 2021 Schulgeld für sein Kind in Höhe von etwa 500 Euro pro Monat zu zahlen habe. Das Gericht hat die Disziplinarklage dem Beklagten am 27.06.2019 unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 und 2 BremDG zugestellt. Es hat das Verfahren mit dem gegen den Beamten
[A] geführten Disziplinarverfahren (6 K 1257/19) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In den mündlichen Verhandlungen hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen [B], [C], [D], [G], [E ] und [H] sowie des Zeugen
[I]. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zudem neun Sprachnachrichten auf dem Mobiltelefon der Zeugin [C] in Augenschein genommen. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten (Disziplinarakte, Personalakte des Beklagten, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bremen [190 Js 63509/17]) verwiesen. Entscheidungsgründe Auf die zulässige (hierzu I.) Disziplinarklage ist als Disziplinarmaßnahme auf die Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres zu erkennen (hierzu II.). I. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor. 1. Die in der abschließenden Anhörung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren sowie in der Klageschrift fehlende Benennung der erhobenen Beweise und deren Würdigung verstößt zwar gegen die Pflicht zur abschließenden Anhörung aus § 30 Satz 1 BremDG und entspricht nicht den Anforderungen an die Form der Disziplinarklage nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG. Denn zur abschließenden Anhörung des Beklagten bedarf es neben der reinen Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen auch umfassender Informationen über das Ergebnis der Ermittlungen, damit sich der Beklagte angemessen
9 verteidigen kann (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 30 BDG Rn. 2). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BremDG hat die Klageschrift neben den Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auch die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darzustellen. Sowohl der Ermittlungsbericht als auch die Klageschrift stellen jedoch lediglich den Sachverhalt dar, der der Annahme eines Dienstvergehens zugrunde gelegt wird, ohne dass angegeben wird, wie diese tatsächlichen Feststellungen zustande gekommen sind. Im Ermittlungsbericht heißt es hierzu lediglich: „Der Sachverhalt, wie er in der Einleitungsverfügung beschrieben wurde, hat sich nach den Ermittlungen bestätigt: (…)“. In der Klageschrift heißt es lediglich: „Dem Beklagten wird aufgrund der Ermittlungen folgendes Dienstvergehen zur Last gelegt: (…)“. Diese Mängel führen jedoch nicht dazu, dass das Gericht verpflichtet wäre, der Klägerin zur Beseitigung der Mängel eine Frist zu setzen. Nach § 54 Abs. 3 BremDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt. Es handelt sich vorliegend nicht um wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift. Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist nur dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Maßgeblich ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dies folgt aus der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 B 6/18 –, juris Rn. 16). Es kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die fehlende Benennung der Beweismittel auf die Entscheidung der Klägerin für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Sowohl in dem Ermittlungsbericht als auch in der Klageschrift wird in der Darstellung des Gangs des behördlichen Disziplinarverfahrens auf das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren hingewiesen. Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin ihren Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Ermittlungen hat sie nicht angestellt. Der Beklagte hat nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen Einsicht in die Ermittlungsakten genommen und hatte damit Kenntnis von den erhobenen
10 Beweisen und deren Ergebnissen. Er hat sich damit effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen können. Da das Gericht die Disziplinarakte und die Ermittlungsakte beigezogen hat, ist es trotz fehlender Benennung der Beweismittel in der Klageschrift ebenfalls nicht in seiner Entscheidungsfindung beeinträchtigt. 2. Eine darüber hinausgehende Verletzung der Unterrichtungs- bzw. Anhörungspflichten gegenüber dem Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren liegt nicht vor. Gemäß § 20 BremDG ist der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten und ihm die Möglichkeit der Äußerung zu geben. Eine Unterrichtung über weitere Verfahrensschritte ist außer in den Fällen des § 24 Abs. 4 BremDG vor der abschließenden Anhörung nach § 30 BremDG nicht vorgesehen. 3. Auch die Klageschrift weist keine weiteren wesentlichen Mängel auf. Die von dem Beklagten beanstandete Sachverhaltsdarstellung ohne Berücksichtigung seines gegenläufigen Vorbringens im behördlichen Disziplinarverfahrens verstößt nicht gegen § 51 BremDG. Die Tatsachen, in denen die Klägerin ein Dienstvergehen sieht, werden in der Klageschrift ausdrücklich benannt; ein bloßer Verweis auf Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 23 BremDG liegt ebenfalls nicht vor. Die Darstellung des persönlichen Werdegangs ist zwar knapp. Ein wesentlicher Mangel liegt jedoch auch bei einer nicht ausreichenden Darstellung des persönlichen Werdegangs nicht vor. Es lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass sich die knappe Darstellung des persönlichen Werdegangs auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Denn der Behörde und dem Gericht lagen die Personalakte des Beklagten sowie die im Disziplinarverfahren vorgelegten Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Zudem wurde dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen. 4. Der Zulässigkeit der Disziplinarklage steht schließlich nicht entgegen, dass entgegen § 54 Abs. 2 BremPersVG und § 13a LGG der Personalrat und die Frauenbeauftragte vor der Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt wurden. Nach diesen Vorschriften haben der Personalrat und die Frauenbeauftragte vor jeder weiteren Maßnahme im
11 Disziplinarverfahren Stellung zu nehmen. Ihnen ist zwar der Ermittlungsbericht am 23.11.2018 zur Kenntnis übersandt worden. Darin ist jedoch nicht die Absicht geäußert worden, Disziplinarklage zu erheben. Unabhängig davon, ob es sich vorliegend um einen wesentlichen Mangel im Disziplinarverfahren i.S.d. § 54 BremDG handelt, kann das Gericht einen solchen jedenfalls gemäß § 54 Abs. 2 BremDG unberücksichtigt lassen. Der Beklagte hat den Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend gemacht, er wurde über die Folgen Fristversäumung belehrt und die Berücksichtigung des Mangels würde die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern. Zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens macht das Gericht von dieser Befugnis Gebrauch. II. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (hierzu 1.), welches die Kürzung seiner Dienstbezüge gemäß § 8 BremDG in dem im Tenor genannten Umfang erfordert (hierzu 2.). 1. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch sexuelle Kontakte mit der Zeugin [B] schuldhaft die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt. a. Das Gericht legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte fuhr in der Nacht vom . auf den .06.2017 nach dem Ende der Abschlussfeier des zehnten Jahrgangs der Oberschule im in Bremen gemeinsam mit dem Beamten [A] und der Zeugin [B] ins Bremer Viertel. Alle drei waren alkoholisiert. Auf der Taxifahrt dorthin küsste der Beamte [A] die Zeugin [B] und berührte sie an ihrem Bein, als er neben ihr hinten im Taxi saß. Der Beklagte, der vorne auf dem Beifahrersitz saß, berührte die Zeugin [B] ebenfalls an ihrem Bein. Nach dem Besuch einer Kneipe fuhren sie zunächst zu einer Tankstelle, wo der Beamte [A] für die drei Alkohol in Form eines alkoholischen Mischgetränks (Wodka-Energy) kaufte. Anschließend fuhren sie gemeinsam zur
12 Oberschule . Nachdem im Büro des Beamten [A] zunächst Musik gehört, getrunken und etwas gegessen wurde, kam es im Sanitätsraum zum oralen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beamten [A] und der Zeugin [B], den dieser an ihr vollzog. Als der Beklagte den Sanitätsraum betrat, verließ der Beamte
[A] den Raum, um Kondome zu besorgen. Im Sanitätsraum küssten sich der Beklagte und die Zeugin [B]. Anschließend gingen sie zu dritt in das Büro des Beamten [A]. Dort kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beamten
[A] und der Zeugin [B] an dessen Besprechungstisch und im Beisein des Beklagten, wobei der Beklagte dem Geschlechtsverkehr zuschaute. Die Zeugin [B] hatte sich dabei bäuchlings über den Tisch gebeugt. Nachdem sie gesagt hatte, dass es nun reiche, wurde der Geschlechtsverkehr beendet. Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs kam es erneut zu einem Kuss zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B]. Die sexuellen Handlungen geschahen im Einverständnis der Zeugin [B]. Am Ende wurde für sie ein Taxi bestellt, das sie nach Hause brachte. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeugin [B], den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Sprachnachrichten sowie der Chatprotokolle zwischen dem Beamten [A] und der Zeugin [B] sowie zwischen dem Beklagten und dem Beamten [A] fest. Das Gericht wertet die Aussagen der Zeugin [B] als glaubhaft und erkennt keinerlei Belastungstendenzen. Ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung decken sich in Bezug auf die sexuellen Handlungen seitens des Beamten [A] im Taxi mit ihren im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung getätigten ausführlichen Aussagen sowie mit den Schilderungen des Geschehens, wie sie aus ihren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Sprachnachrichten an ihre Freundin, die Zeugin [C], hervorgehen. Ihre Aussagen sind diesbezüglich konsistent und nachvollziehbar. In ihren Sprachnachrichten an ihre Freundin klingt die Zeugin [B] aufgeregt und emotional; sie lacht nervös und springt in ihren Schilderungen mehrfach, was für das Schildern eines selbst erlebten und nicht lediglich ausgedachten Geschehens spricht. Aus ihren Schilderungen geht an keiner Stelle hervor, dass der Beklagte das Büro des Beamten [A] vorzeitig, d.h. noch während des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Beamten [A] verließ. Vielmehr hat sie konsistent berichtet, der Beklagte habe dem Geschlechtsverkehr im Büro zugeschaut.
13 Hinsichtlich der in der Klageschrift aufgeführten Berührungen am Bein im Taxi und Küssen seitens des Beklagten gegenüber der Zeugin [B] hat diese in der mündlichen Verhandlung zunächst keine Angaben gemacht. Auf die Nachfrage des Gerichts, was zwischen ihr und dem Beklagten im Sanitätsraum passiert sei, hat sie zunächst lediglich berichtet, dass sie sich unterhalten hätten. Dabei hat sie weiter angegeben, dass sie zwar wisse, dass sie später gesagt habe, es sei zu Berührungen oder Küssen mit dem Beklagten gekommen; sie wisse jedoch nicht mehr, ob das tatsächlich so gewesen sei. Sie sei damals sehr betrunken gewesen. Auch auf die gerichtliche Bitte, die Rolle des Beklagten noch einmal näher darzustellen, hat die Zeugin [B] lediglich erklärt, der Beklagte habe bei den sexuellen Handlungen zugeschaut. Erst auf gerichtlichen Vorhalt ihrer Aussagen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen hat sie erklärt, sie habe vergessen, dass der Beklagte sie während der Taxifahrt am Bein gestreichelt habe. Auf den Vorhalt hin komme bei ihr die Erinnerung zurück, dass es so gewesen sei, wie sie es damals bei der polizeilichen Vernehmung geschildert habe. Daran, dass sie und der Beklagte sich im Sanitätsraum geküsst hätten, habe sie keine Erinnerung mehr. Die Vernehmung und die Vorgänge seien lange her; wenn sie dies damals bei der Polizei so gesagt habe, dann stimme das. Auch auf den Vorhalt, sie habe in ihrer polizeilichen Vernehmung noch von Küssen mit dem Beklagten nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs mit dem Beamten [A] in dessen Büro berichtet, hat sie erklärt, sie wisse noch, dass sie mit dem Beklagten nach dem Geschlechtsverkehr auf den Flur gegangen sei; ob es dort zu Küssen gekommen sei, könne sie jedoch nicht mehr sicher sagen. Die Aussagen der Zeugin [B] in der mündlichen Verhandlung führen nicht dazu, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit ihrer früheren, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen oder an ihrer Glaubwürdigkeit hat. Es ist zwar auffällig, dass sie keine Küsse mit dem Beklagten und die Berührungen durch ihn im Taxi erst auf Vorhalt des Gerichts erinnern konnte. Zugleich ist es jedoch nicht so, dass sie diese Handlungen in der mündlichen Verhandlung abgestritten hat. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, sich nicht mehr bzw. sicher erinnern zu können. Demgegenüber berichtete sie mehrfach und in deutlich näherem zeitlichen Zusammenhang zur Abschlussfeier von Berührungen im Taxi durch den Beklagten und Küssen zwischen ihr und dem Beklagten im Sanitätsraum und nach dem im Büro stattgefundenen Geschlechtsverkehr. Dies tat sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.09.2017 und in ihren Sprachnachrichten an die Zeugin [C]. Schließlich hat auch der Beklagte selbst eingeräumt, dass es zu einem Kuss zwischen ihm und der Zeugin [B] gekommen sei. Dass er sämtliche Annäherungen seitens der Zeugin [B] sogleich unterbrochen hat, geht aus ihren Schilderungen nicht hervor.
14 Die Zeugin [B] hat keinerlei Interesse daran gezeigt, den Beklagten zu belasten oder ihn für sein Verhalten zu bestrafen. Die Vorkommnisse in der Nacht nach der Abschlussfeier sind bereits nicht auf ihre Initiative hin bekannt geworden. Von ihnen hat sie ihrer Freundin, der Zeugin [C], im Vertrauen und mit der Bitte, dies nicht weiterzugeben, erzählt. Dies geht aus einem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgewerteten Chatgespräch zwischen ihr und der Zeugin [C] vom .06.2017 hervor (Beiheft 2 zu strafrechtlichen Ermittlungsakte). Zur Kenntnis der Klägerin sind die Vorkommnisse dadurch gekommen, dass ihre Freundin auf Lehrerinnen und ihren ehemaligen Klassenlehrer der Oberschule zugegangen ist und ihnen von dem, was ihr die Zeugin [B] erzählt hatte, berichtete. Dies geht aus den Aussagen der Zeugi [D] in der mündlichen Verhandlung hervor und deckt sich mit den im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen getätigten Aussagen der Zeuginnen [B], [C] und [E] sowie des Lehrers [F] sowie den Gesprächsnotizen der Zeugin [E] über das Gespräch mit der Zeugin [C] am 04.08.2017. Die Zeugin [B] hat wiederholt ausgesagt, so etwa in einem Chatgespräch mit der Zeugi [C] vom 16.08.2017, im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.09.2017 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung, sie habe nicht gewollt, dass der Beklagte und der Beamte [A] bestraft werden. Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen sprechen zudem das Protokoll eines Chatgesprächs zwischen dem Beklagten und dem Beamten [A], in welchem der Beamte [A] dem Beklagten am 18.06.2017 Lichtbilder von dessen verschobenem Besprechungstisch im Büro und einer Krawatte auf einem Bett im Sanitätsraum der Oberschule mit den Bemerkungen schickte: „Der verschobene Tisch“, „Ich bin vor allem froh dass ich noch mal im Saniraum war. Meine Krawatte auf dem Bett wäre schwer zu erklären“ und „Jedenfalls werde ich morgen schmunzelnd dort morgen wieder arbeiten…“. Anschließend fragte der Beklagte den Beamten [A], ob es „der Alten jemand glauben“ werde, „wenn sie erzählt, sie hätte was mit uns gehabt“. Der Beklagte schrieb dabei, dass er glaube, „die Nummer glaubt ihr kein Mensch“. Der Beamte [A] schrieb: „Wir sollten jedenfalls natürlich abstreiten“. In einem Chatgespräch zwischen der Zeugin [B] und dem Beamten [A] aus der Nacht vom . auf den .06.2017 zwischen 4:20 Uhr und 04:35 Uhr schrieb der Beamte [A] zudem der Zeugi [B] „War schon sehr cool! Sexy“ und „du bist echt Hot“. Die Zeugin [B] fragte den Beamten Thiele [A] am .06.2017 in einem Chatgespräch „einmalige Sache?“ und „machst du so was öfters?“, woraufhin der Beamte [A] antwortete „Nein!“. Aus diesen Chatgesprächen ergibt sich zwar nicht unmittelbar, was zwischen dem Beklagten, der Zeugin [B] und dem Beamten [A] vorgefallen ist. Allerdings geben sie Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen zwischen ihnen. Hierfür spricht insbesondere die
15 Frage, ob es der Zeugin [B] jemand glauben werde, wenn sie jemanden erzählt, sie hätte „was“ mit dem Beklagten und dem Beamten [A] „gehabt“. Zudem decken sich die vom Beamten [A] an den Beklagten übersandten Lichterbilder von dem Bett im Sanitätsraum sowie dem verschobenen Besprechungstisch in seinem Büro mit den von der Zeugin [B] geschilderten Orten des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beklagte bei dem oralen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beamten [A] und der Zeugin [B] zugegen gewesen ist. Dies hat die Zeugin [B] weder im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte die Zeugin [B] „aktiv animiert“ habe, mit ihm und dem Beamten [A] nach der Abschlussfeier mitzukommen. Nach Aussagen der Zeugin [B] hätten der Beklagte und der Beamte [A] sie gefragt, ob sie noch Lust hätte, was mit ihnen zu machen. Dies allein stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar. Dass der Beklagte die Zeugin [B] über ein bloßes Fragen hinaus in irgendeiner Weise zum Mitkommen überredet oder sonstigen Druck ausgeübt hatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Zeugin [B] ausgesagt, sie habe noch nicht nach Hause gewollt und noch etwas erleben wollen. Die Zeugin [H] hat zudem ausgesagt, der Beklagte und der Beamte [A] hätten sie noch gefragt, ob sie ins Viertel mitwolle. Es ist daher nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass der Beklagte bereits zu dem Zeitpunkt die Absicht hatte, sich der Zeugin [B] sexuell zu nähern. b. Das Verhalten des Beklagten stellt ein außerdienstliches (Fehl-)Verhalten dar. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen beurteilt sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst (Dienstort, Dienstzeit). Vielmehr kommt es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere, weil sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8).
16 aa. Das Verhalten des Beklagten ist nicht bereits deshalb als innerdienstlich zu bewerten, weil der sexuelle Kontakt mit einer Schülerin seiner eigenen Schule erfolgte. Denn der Beklagte war zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen der Schule zugewiesen, während die Zeugin [B] an diesem Tag ihren Abschluss von der Oberschule feierte. bb. Dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um ein innerdienstliches gehandelt hat, folgt auch nicht aus dem Charakter der Abschlussfeier sowie daraus, dass die sexuellen Handlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule stattfanden. Allein ein sich aus den genannten Umständen ergebender schulischer Zusammenhang der sexuellen Handlungen genügt nicht, eine kausale und logische Einbindung neben dem Amt des Beklagten gerade auch in dessen mit dem Amt verbundene dienstliche Tätigkeit zu begründen. Denn die Abschlussfeier betraf die Entlassung der Schülerinnen und Schüler von der Oberschule , der der Beklagte bereits seit nicht mehr als Lehrer zugewiesen war. Aus diesem Grund war auch der Ort der sexuellen Handlungen nicht in die dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden. c. Durch die außerdienstlich begangenen sexuellen Handlungen hat der Beklagte in disziplinarwürdiger Weise seine Dienstpflichten verletzt. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von ihm kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß einen Bezug zu dem Amt des Beamten
17 aufweist, wobei Bezugspunkt das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne ist (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 25/14 –, juris Rn. 14 ff.). aa. Der Beklagte hat mit den sexuellen Handlungen gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Aus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule, der auch in Art. 26 BremLV normiert ist, folgt, dass Lehrer nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen verpflichtet sind. Sie müssen insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen fördern und schützen. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Dienstherr und die Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen dürfen, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schülerinnen und Schüler unterbleiben (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.04.2018 – 3d A 12/17.O –, juris Rn. 44; VGH Bayern, Urt. v. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 –, juris Rn. 91; OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94). Die Wahrung der Integrität der Schülerinnen und Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie der Anspruch und Vertrauen der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten die Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten (VGH Bayern, Urt. v. 09.04.2014 – 16a D 12.1439 – , juris Rn. 91). Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülerinnen und Schülern ist daher abgesehen von zulässiger Zuwendung und Hilfsbereitschaft von körperlicher Distanz geprägt. Es ist von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freizuhalten (OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.01.2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94, 98). Dies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler mit einer Aufgabe der sexuellen Distanz vordergründig einverstanden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.03.2014 – 6 A 157/14 –, juris Rn. 7). Seinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat der Beklagte zwar nicht verletzt. Denn die Zeugin [B] war zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht Schülerin seiner Schule. Jedoch verpflichtet die Wohlverhaltenspflicht den Beklagten, jegliches Verhalten zu unterlassen, das berechtigten Verdacht der beschriebenen Grenzüberschreitungen zu seinen Schülerinnen und Schülern begründet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.03.2017 – 3d A 1512/13.O –, juris
18 Rn. 104). Andernfalls steht zu befürchten, dass der Schulfrieden durch Sorgen der Eltern und damit auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Beklagten beeinträchtigt wird. Denn ist zu befürchten, dass der Beklagte auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder bzw. Jugendlichen stößt, genießt er nicht mehr die Autorität, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung zum Ansehensschaden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2018 – 3d A 704/14.O –, juris Rn. 121). Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülerinnen und Schülern konkret seiner Schule ist deshalb gerade nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 –, juris Rn. 32). Ein berechtigter Verdacht, der Beklagte werde gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern nicht die erforderliche absolute sexuelle Distanz wahren, ergibt sich zwar vorliegend nicht aus der Begehung einer Straftat. Insbesondere ist der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder Abs. 2 Nr. 2 StGB zulasten der Zeugin [B] nicht verwirklicht worden. Denn Voraussetzung ist entweder ein Obhutsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Zeugin [B] (Abs. 1 Nr. 2) oder die beiderseitige Zugehörigkeit zur selben Einrichtung im Sinne des § 174 Abs. 2 StGB (Abs. 2 Nr. 2). Dies ist jedoch, wie bereits festgestellt, im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen nicht der Fall gewesen. Dass der Beklagte nicht mit einer Schülerin seiner eigenen Schule sexuellen Kontakt hatte und bei dem sexuellen Kontakt keinen Straftatbestand erfüllte, führt jedoch nicht dazu, dass eine Wohlverhaltenspflichtverletzung ausgeschlossen ist. Die Erfüllung eines Straftatbestandes ist für eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht zwingend erforderlich, sofern das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung und die künftige Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32/18 –, juris Rn. 12). Insoweit verlangt die Wohlverhaltenspflicht von dem Beamten auch, sein Verhalten nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls insoweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003 – BvR 1413/01 –, juris Rn. 36). Das Verhalten des Beklagten ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität seiner Amtsführung und künftigen Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen. Es ist geeignet, auf Vorbehalte der Eltern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn und der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Wahrung der notwendigen absoluten sexuellen Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern zu stoßen.
19 Dabei ist zwar zu beachten, dass mit dem vorliegend betroffenen Bereich sexueller Beziehungen des Beklagten ein besonders geschützter höchstpersönlicher Bereich des Beamten betroffen ist, den der Dienstherr zu achten hat. Sofern das Sexualverhalten gegen keine Strafgesetze verstößt, bedarf es daher besonderer Umstände, die einen Vertrauens- bzw. Ansehensschaden begründen können. Diese besonderen Umstände sind vorliegend in dem engen Bezug der Umstände der sexuellen Handlungen zum Statusamt des Beklagten sehen. Über den sexuellen Kontakt eines Lehrers mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person hinaus fand die Kontaktaufnahme, die ohne wesentliche zeitliche Zwischenschritte zu den sexuellen Handlungen führte, anlässlich einer schulischen Veranstaltung statt, an der der Beklagte auch aufgrund seiner früheren Dienstausübung an der Oberschule teilgenommen hatte. Zudem fanden die sexuellen Handlungen überwiegend in den Räumlichkeiten einer Schule statt. Die Schulpflichtigkeit der Zeugin [B] folgt aus § 54 Abs. 1 BremSchulG. Danach dauert die Schulpflicht zwölf Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wobei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG die Schulpflicht in der Regel am 1. August des Jahres beginnt, in dem das Kind bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet hat. Die Schulpflicht gilt nach § 54 Abs. 2 BremSchulG auch für Auszubildende für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Eine vorherige Beendigung der Schulpflicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 BremSchulG liegt offensichtlich nicht vor. Danach besteht die Schulpflicht nicht für die Dauer einer Maßnahme, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann, oder wenn bereits ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Abschlussfeier, anlässlich derer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang die sexuellen Handlungen mit der Zeugin [B] stattfanden, weist einen schulischen Zusammenhang auf. Dies gilt in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht. Die Abschlussfeier wurde maßgeblich von dem Schulleiter und den Lehrkräften der Oberschule organisiert. Der Schulleiter schloss mit dem Veranstaltungsort den Vertrag. Die Schulleitung organisierte den DJ und die Security am Eingang. Diese war nicht nur für die Kontrolle der Eintrittskarten zuständig, sondern sollte auch überwachen, dass kein Alkohol in die Veranstaltung geschleust wird. Auch der Verkauf von Alkohol im Rahmen der Veranstaltung war – nicht nur für die ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder andere minderjährige Personen – dahingehend beschränkt, dass kein hochprozentiger Alkohol ausgeschenkt wurde. Die nähere Ausgestaltung der Feier (Gestaltung der Eintrittskarten,
20 Dekoration, Musikauswahl, Motto) wurde im Übrigen im Rahmen eines Wahlpflichtkurses durch Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrganges geplant. Auch nach außen hin stellte sich die Abschlussfeier als Veranstaltung der Oberschule dar. Nach der glaubhaften und überzeugenden Darstellung des Zeugen [I], Schulleiter der Oberschule , begrüßte dieser zu Beginn der Abschlussfeier am Eingang gemeinsam mit der Schulsekretärin die Gäste. Für ihn war es selbstverständlich, bis zum Ende der Feier zu bleiben. Schließlich fand die Abschlussfeier anlässlich der Entlassung der Schüler des zehnten Jahrganges der Oberschule statt und stand damit in einem schulischen Kontext. Zwar bestand keine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer, an der Feier teilzunehmen. Eine solche Verpflichtung ist aber keine zwingende Voraussetzung, damit es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Die Veranstaltung war so angelegt, dass Lehrerinnen und Lehrer an ihr gerade aufgrund ihres Dienstes an der Schule und der gemeinsam mit den von der Schule entlassenen Schülerinnen und Schülern verbrachten Schulzeit teilgenommen haben, um die Entlassung in Erinnerung an die gemeinsame Schulzeit zu feiern. Neben den entlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und den Lehrerinnen und Lehrern der Schule nahmen auch keine weiteren Personengruppen in nennenswertem Umfang an der Abschlussfeier teil. Der Beklagte nahm daran nicht zufällig und lediglich als Freund des Beamten [A] teil, sondern gerade auch aufgrund des Umstandes, dass er in der Vergangenheit als Lehrer an der Oberschule tätig gewesen ist und Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs unterrichtet hatte. Die Teilnahme an der Abschlussfeier, aus der im Folgenden unmittelbar der sexuelle Kontakt mit der Zeugin [B]resultierte, ist daher nicht vergleichbar mit einer Teilnahme an einer privaten Feier, bei der sich Lehrer und (ehemalige) Schülerinnen zufällig begegnen. Auch der Ort der sexuellen Handlungen weist durch die Vornahme der Handlungen in den Räumlichkeiten der Oberschule einen schulischen Zusammenhang auf. Diese konkreten Umstände sind in ihrer Gesamtschau geeignet, den berechtigten Verdacht zu begründen, der Beklagte werde zu den Schülerinnen und Schülern seiner Schule nicht stets die notwendige absolute sexuelle Distanz wahren (ein Dienstvergehen bei sexuellen Beziehungen zwischen Schüler/innen und Lehrer/innen, die nicht an derselben Schule tätig sind, im Grundsatz verneinend: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Die Kontaktaufnahme mit einer minderjährigen schulpflichtigen Person anlässlich einer schulischen Veranstaltung und die Vornahme sexueller Handlungen in den Räumlichkeiten einer Schule lassen eine deutliche Trennung des Amtes des Beklagten von seinem Sexualleben vermissen.
21 Das Verhalten des Beklagten ist auch in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in sein Amt in einer bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt bereits aus der Betroffenheit des umfassenden Bildungsauftrages als Kernpflicht des Beklagten sowie den begründeten Zweifeln an dessen Erfüllung durch die Wahrung körperlicher Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern. Zweifel an der Erfüllung dieser Kernpflicht müssen zur Gewährleistung des Schulfriedens und –betriebs unbedingt verhindert werden, sodass eine Wohlverhaltenspflichtverletzung in diesem Bereich in qualitativer Hinsicht sowohl über das für jede Eignung einer Vertrauensbeeinträchtigung hinausgehende Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit hinausgeht als auch sich von einem jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnenden Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich absetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Begrenzungswirkung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei Lehrern als Beamten mit einer besonderen Aufgaben- und Vertrauensstellung ohnehin nur eingeschränkt zum Tragen kommt. Da sie auch für die geistige und sittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen verpflichtet sind, nehmen sie eine besondere Vorbildfunktion ein (BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32/18 –, juris Rn. 18). bb. Eine neben der verletzten Wohlverhaltenspflicht vorliegende Verletzung der Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch einen Verstoß gegen Richtlinien oder Dienstanweisungen liegt hingegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Dienstanweisung des Senats zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 01.08.2012, welche die Dienstanweisung zum Verbot sexueller Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz vom 23.03.1993 abgelöst hat, scheidet bereits deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Verhalten des Beklagten der Zeugin [B] unerwünscht gewesen ist (s. Ziff. 3 der Dienstanweisung). Ein Verstoß gegen die Ergänzenden Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Belästigung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen vom 08.03.2013 scheitert an der fehlenden gemeinsamen Zugehörigkeit des Beklagten und der Zeugin [B] zur selben Schule im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen. Aus Nr. 2 der Ergänzenden Richtlinien, die den Anwendungsbereich auch gegenüber Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Unterrichtsverpflichtung festlegt, folgt, dass die Richtlinien nicht gegenüber Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Schule des Lehrers gelten. d.
22 Die Pflichtverletzung hat der Beklagte schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtstG begangen. Er handelte vorsätzlich und es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.08.2012 – 19 LD 2/10 –, juris Rn. 48). Der Beklagte hat es jedenfalls für möglich und nicht ganz fernliegend gehalten, eine Dienstpflichtverletzung zu verwirklichen, und hat diese Folge billigend in Kauf genommen, somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihm war bekannt, dass er an einer Abschlussfeier der Oberschule teilnimmt und die sexuellen Handlungen in Räumlichkeiten der Oberschule vornimmt. Das Gericht ist auch überzeugt, dass er es jedenfalls für möglich gehalten hat, dass die Zeugin [B] minderjährig und schulpflichtig gewesen ist. Zwar hat er erklärt, er sei davon ausgegangen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussfeier teilnehmen, ihren Abschluss gemacht haben und mit Übergabe des Zeugnisses ihre Schulzeit beendet gewesen sei. Aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dem Umstand, dass die Zeugin [B] auf der Abschlussfeier ihre Entlassung von der Oberschul feierte, ist aus diesen Aussagen jedoch nicht zu schließen, dass er nicht von der Möglichkeit der Minderjährigkeit und Schulpflichtigkeit der Zeugi
[B] jedenfalls im Sinne eines im Hintergrund bestehenden Begleitwissens ausging. Denn es ist davon auszugehen, dass er als Lehrer, der zudem selbst an Oberschulen in der Stadtgemeinde Bremen tätig gewesen ist, Kenntnis von der Altersstruktur von Schülerinnen und Schülern, die den zehnten Jahrgang beenden, sowie der grundsätzlichen Dauer der Schulpflicht hat. Dass er entgegen den Regelungen des § 54 BremSchulG davon ausging, dass Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung des zehnten Jahrgangs einer Oberschule ein Abschlusszeugnis erhalten, ihre Schulzeit beendet haben und keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, lässt sich seiner Einlassung im behördlichen Disziplinarverfahren und in der Klageerwiderung nicht entnehmen. Denn darin bezieht er sich auf die Argumentation der Klägerin, die Schulzeit der Zeugin [B] an der Oberschule sei aufgrund des Umstandes, dass sie an der Oberschule keinen Abschluss gemacht hat und noch schulpflichtig sei, erst mit Ablauf des Schuljahres am 31.07.2017 beendet gewesen. Diese betrifft den Zeitpunkt der Beendigung der Schulzeit der Zeugin [B] an der Oberschule nicht die Beendigung ihrer Schulpflicht. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall einen Grund zu der Annahme hatte, dass es bei der Zeugin [B] entgegen der regelmäßig anzunehmenden Minderjährigkeit der Schülerinnen und Schüler, die vom zehnten Jahrgang einer Oberschule abgehen, um eine volljährige Person handelt, ist nicht ersichtlich oder von dem Beklagten dargetan. Dies gilt insbesondere deshalb, dass nicht erkennbar ist, dass an der Abschlussfeier neben den entlassenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrinnen und Lehrern in beachtlichem Umfang andere (junge) Personengruppen – etwa ältere Freunde oder Geschwister der Schülerinnen und Schüler
23 – teilgenommen haben und dass der Beklagte Grund zu der Annahme hatte, die Zeugin [B] zähle zu einer solchen Gruppe. Beim Vorsatz kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass dem Beklagten möglicherweise nicht bewusst gewesen ist, dass sein Verhalten die Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, solange er die tatsächlichen Umstände, die zu der Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen, jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Ein die Schuld des Beklagten ausschließender Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB liegt hingegen lediglich dann vor, wenn der Beklagte den Irrtum, mit seinem Verhalten kein Unrecht zu tun, nicht vermeiden konnte. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn das Unrecht seines Handelns für ihn trotz Einsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte und Beseitigung etwaiger aufkommender Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rats nicht erkennbar gewesen ist. Dem Beklagten hätten insbesondere in Anbetracht seines Statusamtes beim Einsatz aller seiner geistigen Erkenntniskräfte jedenfalls Zweifel aufkommen müssen, die er nicht durch Nachdenken oder Einholung eines verlässlichen und sachkundigen Rats beseitigt hat. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er gemäß § 20 StGB wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und damit ohne Schuld gehandelt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund eines Alkoholrausches auch bei Anspannung aller Willenskräfte insbesondere nicht mehr in der Lage gewesen ist, einer vorhandenen Unrechtseinsicht zu folgen. Zwar ist er nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin [B] betrunken gewesen. Das Verhalten des Beklagten in der Nacht vom . auf den .06.2017 spricht jedoch gegen das Vorliegen eines Alkoholrausches. Es wurden weder von den in den mündlichen Verhandlungen gehörten Zeuginnen Ausfallerscheinungen des Beklagten beschrieben, noch gehen solche aus den Zeugenaussagen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen hervor. Auch der Beklagte konnte abgesehen von seiner Einlassung, er sei betrunken gewesen, in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, wie sich seine Trunkenheit auf ihn ausgewirkt habe. Im Rahmen seines Gesprächs mit der Senatorin für Kinder und Bildung am 10.08.2017 gab er vielmehr an, er habe den Abend deutlich vor sich und keine Lücken. 2.
24 Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist disziplinarrechtlich mit seiner Kürzung der Dienstbezüge in dem im Tenor genannten Umfang nach § 8 BremDG zu ahnden. Dem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige Disziplinarbefugnis zu. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und Häufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung und der Höhe des entstandenen Schadens (objektive Handlungssmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten zu berücksichtigen (subjektive Handlungsmerkmale). Nach § 13 Abs. 2 BremDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. a. Eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist durch die Schwere des begangenen Dienstvergehens nicht indiziert. Da ein strafbares Verhalten des Beklagten nicht vorliegt, ist die Höchstmaßnahme nicht bereits durch die Begehung einer Straftat nach § 174 StGB oder § 176 StGB indiziert (vgl. zu solchen Fällen BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9). Es kann vorliegend dahinstehen, ob auch bei nicht strafbaren, aber dienstrechtlich verbotenen sexuellen Handlungen eines Lehrers gegenüber seiner (minderjährigen) Schülerin die Höchstmaßnahme indiziert ist (so etwa VGH Bayern, Urt. v. 13.06.2012 – 16a D 10.1098 –, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 11426/11 – , juris Rn. 37; a.A.: VG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13). Denn vorliegend handelt es sich um nicht strafbare sexuelle Handlungen mit einer dem Beklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens bereits nicht anvertrauten minderjährigen und noch schulpflichtigen Person. Eine Indizierung der Höchstmaßnahme ist bei einer Fallgruppe ausschließlich dann möglich, wenn sämtliche von ihr erfassten Fälle ein schweres Dienstvergehen
25 darstellen, welches grundsätzlich zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt. Dies kann bei nicht strafbaren Handlungen eines Lehrers gegenüber einer minderjährigen schulpflichtigen Person, die ihr nicht anvertraut ist, nicht angenommen werden. Durch diese Fallgruppe sind sehr unterschiedliche Fälle erfasst, die sich insbesondere in Art, Umfang und Dauer der sexuellen Handlungen aber auch in den Umständen der Kontaktaufnahme und der Ausgeprägtheit des Dienstbezugs unterscheiden. Unter Berücksichtigung dessen erfüllt daher nicht per se jeder dieser Fälle grundsätzlich die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 BremDG. Im Ergebnis der infolgedessen vorzunehmenden Gesamtabwägung rechtfertigt die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs des durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes keine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Dienstvergehen liegt unterhalb der Schwelle eines endgültigen Vertrauensverlustes. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einvernehmlichen und nicht strafbaren sexuellen Kontakt gehandelt hat, der mit einer minderjährigen Schülerin stattgefunden hat, die dem Beklagten nicht anvertraut gewesen ist. Eine vorherige Annäherung im Sinne eines Anbahnens des späteren sexuellen Kontaktes während der gemeinsamen Zugehörigkeit zur Oberschul , die bereits beendet wurde, hat nicht stattgefunden. Zudem hat es sich um einen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt; der Beklage ist in der Vergangenheit bisher nicht vergleichbar in Erscheinung getreten. Er hat seinen umfassenden Bildungsauftrag gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern schließlich nicht durch einen sexuellen Kontakt zu ihnen verletzt. Vielmehr erlaubt sein Verhalten lediglich Rückschlüsse auf die Wahrnehmung dieses Bildungsauftrages und vermag durch Vorbehalte des Dienstherrn, der Schülerinnen und Schüler aber insbesondere ihrer Eltern seine ordnungsgemäße Dienstausübung beeinträchtigen. b. Es handelt sich trotz dieser Umstände um ein Dienstvergehen des Beklagten, das das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsausübung greifbar erschüttert hat und aus diesem Grund eine Kürzung der Dienstbezüge erfordert. aa. Die Dauer der Kürzung bestimmt sich dabei nach der Schwere des Dienstvergehens. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BremDG kann die Kürzung der Dienstbezüge auf längstens drei Jahre ausgesprochen werden.
26 Mit der Begründung von berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der sexuellen Distanz gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern sind Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung einer Kernpflicht des Beklagten begründet. Die sexuellen Handlungen fanden darüber hinaus mit einer minderjährigen Schülerin statt. Solche Handlungen sind grundsätzlich geeignet, Minderjährige in ihrer sittlichen Entwicklung zu beeinträchtigen. Diese befinden sich noch in ihrer sexuellen Entwicklung und sind in ihrer Persönlichkeit noch nicht gereift und gefestigt. Darüber hinaus fanden die sexuellen Handlungen jedenfalls teilweise im Beisein eines weiteren Erwachsenen, dem Beamten [A], statt, was den Eindruck eines Machtgefälles verstärkt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Zeugin [B] zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen jedenfalls nicht unerheblich alkoholisiert und damit besonders schutzbedürftig war. Dieser Schutzbedürftigkeit trug der Beklagte nicht Rechnung und nutzte stattdessen die Gelegenheit zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Neben den festgestellten Berührungen am Bein im Taxi und Küssen ist auch die Rolle des Beklagten beim Geschlechtsverkehr des Beamten [A] und der Zeugin [B] in dem Büro des Beamten [A] zu berücksichtigen. Da er als Zuschauer des Geschlechtsverkehrs einen Part in einer sexuellen Dreierkonstellation eingenommen hat und damit in diese integriert gewesen ist, beschränkt sich sein Verhalten nicht darauf, dass er die – im Übrigen nicht strafbaren (s. hierzu Urteil der Kammer vom 23.02.2016 – 8 K 1257/19) – sexuellen Handlungen des Beamte [A] nicht verhindert hat. Auch wenn das Geschehen die Zeugin
[B] ausweislich ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht in besonderer Weise belastet hat oder noch belastet, zeugt ein solches Verhalten des Beklagten von einer Ignoranz möglicher Folgen der sexuellen Handlungen für das Wohl der Minderjährigen, die ebenfalls für eine erhebliche Gewichtigkeit der Dienstpflichtverletzung spricht. Aufgrund der nicht besonders hohen Intensität seiner sexuellen Handlungen gegenüber der Zeugin [B] ist das Dienstvergehen jedoch letztlich dem unteren Bereich des Rahmens der Bezügekürzung zuzuordnen. Es liegen keine entlastenden Umstände vor, die entgegen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Maßnahme eine mildere Disziplinarmaßnahme erfordern würden. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Wie bereits ausgeführt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Alkoholrausch des Beklagten vor. Neben einer annähernd feststellbaren Blutalkoholkonzentration des
27 Beklagten zum Tatzeitpunkt fehlen jegliche Hinweise auf eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Beklagten durch den konsumierten Alkohol. Auch die bisherige beanstandungsfreie langjährige Verrichtung des Dienstes durch den Beklagten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen vermag angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht fallen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2013 – 2 B 63/12 –, juris Rn. 13). bb. Die Höhe der monatlichen Bezügekürzung, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BremDG höchstens ein Fünftel betragen darf, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten. Dies hat zur Folge, dass bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes regelmäßig eine Kürzung um ein Zehntel festzusetzen ist (BVerwG, Urt. v. 21.03.2001 – 1 D 29/00 –, juris Rn. 18 ff.). Der Beklagte lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen; nennenswerte Schulden hat er nicht. Dass sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch bei Berücksichtigung der bevorstehenden Entlassung seiner Ehefrau aus deren Arbeitsverhältnis erheblich von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen unterscheidet und eine Reduzierung des Kürzungsbetrages zur Vermeidung einer Notlage für ihn und seine unterhaltsberechtigte Ehefrau und sein unterhaltsberechtigtes Kind erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Dabei kann das Gericht nicht berücksichtigen, dass der Beklagte ab September 2021 Schulgeld in Höhe von etwa 500 Euro im Monat zu zahlen hat. Denn dieser Vortrag ist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Gerichts erfolgt. Einen Schriftsatznachlass hat der Beklagte weder beantragt noch wurde ein solcher gewährt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Da die Klägerin mit ihrem Klageantrag nicht durchgedrungen ist, gegen den Beklagten jedoch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BremDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Korrell Sieweke Justus