Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.02.2021 – 3 V 1986/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 1986/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, Richterin am Verwaltungsgericht Buns und Richterin Rebentisch am 26. Februar 2021 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2162/20 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Gründe I. Die Antragstellerin, die Betreiberin eines Altenpflegeheimes, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer Belegungsobergrenze und weitere heimaufsichtsrechtliche Anordnungen. Die Antragstellerin ist Trägerin der vollstationären Pflegeeinrichtung
Bremen. Mit Änderungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vom 26.07.2005 über vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) vom 20.03.2019 verpflichtete sich die Antragstellerin ganzjährig 136 vollstationäre Pflegeplätze zur Verfügung zu stellen. Zum Stichtag 01.07.2019 lebten in der streitgegenständlichen Pflegeeinrichtung 133 Bewohner mit den Pflegegraden 3 bis 5. Aufgrund einer Beschwerde seitens der Bewohnerschaft wurde im Juli 2019 in der Einrichtung eine anlassbezogene Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und eine Personalprüfung durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht (WBA) durchgeführt. Beide Prüfungen führten zu Beanstandungen bezüglich der Pflegequalität und der Personalsituation in der Pflegeeinrichtung. In der Folge erließ die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport unter dem 03.09.2019 gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid mit folgenden Anordnungen: 1. Das leistungsrechtlich verhandelte Personal ist ab sofort vorzuhalten. Pflege- und Betreuungskräfte müssen in der Anzahl und Qualität vorhanden sein, wie sie in den Verträgen mit den Kostenträgern vereinbart sind. Eine Fachkraftquote von mindestens 50% muss vorgehalten werden. 2. Die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Personalverordnung zum BremWoBeG (BremWoBeGPersV) an die Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen sind unverzüglich umzusetzen: Im Tagdienst müssen bei 121 bis 130 Bewohner*Innen 13 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein, davon müssen 5 Fachkräfte für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. Im Nachtdienst müssen bei 121 bis 130 Bewohnerinnen 4 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen zeitgleich anwesend sein, davon muss 1 Fachkräfte für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein.
3 3. Im
dürfen keine neuen Bewohner*Innen oder Kurzzeitpflegegäste aufgenommen werden. Zur Begründung führte die senatorische Behörde aus, dass gemäß § 33 Abs. 1 BremWoBeG zur Beseitigung festgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen werden dürften. Wo dies zur Beseitigung erheblicher Mängel nicht ausreiche, erlaube § 34 Abs. 1 BremWoBeG den Erlass eines Belegungsstopps. Die Anordnungen zu 1. und 2. würden darauf gestützt, dass bei der anlassbezogenen Personalprüfung zum Stichtag 01.07.2019 sowie einer weiteren Personalprüfung zum Stichtag 01.08.2019 erhebliche Mängel im Bereich der Personalausstattung und Personalpräsenz festgestellt worden seien. Der Belegungsstopp werde darauf gestützt, dass die im MDK-Prüfbericht vom 15.07.2019 und in den beiden Personalprüfungen festgestellten Mängel zeigten, dass in der Einrichtung eine große Kraftanstrengung nötig sei, um die Pflege- und Versorgungsqualität zu verbessern und langfristig zu sichern. Der von der Antragstellerin gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 03.01.2020 in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen am 10.02.2020 erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 3 K 258/20 noch anhängig. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin wiederholt Anträge auf Aufhebung des Belegungsstopps. Alle Anforderungen würden erfüllt und die vorgesehene personelle Mindestausstattung werde in der Pflegeeinrichtung vorgehalten. Die vom MDK empfohlenen Maßnahmen seien ebenfalls umgesetzt worden. In der Folge erließ die Antragsgegnerin daraufhin am 23.07.2020 einen weiteren - den hier streitgegenständlichen - Bescheid mit folgendem Tenor: „Ihr Antrag auf Aufhebung des Belegungsstopps wird abgelehnt. Stattdessen wird der Belegungsstopp ausgesetzt und eine Belegungsobergrenze von 105 Bewohner/innen eingesetzt.“ Zur Begründung führt die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass sich aus einem Auditbericht der Beratungsfirma Bremen GbR und dem Ergebnisbericht einer Anlassprüfung der WBA vom 16.07.2020 ergebe, dass die vom MDK im Juli 2019 empfohlenen Maßnahmen nicht vollständig erfüllt seien. Es bestünden weiterhin Mängel, von denen zwei (Ziff. 10 und Ziff. 12 der Handlungsempfehlungen) als erheblich zu werten seien. Bei der Anlassprüfung vom 16.07.2020 der WBA seien darüber hinaus weitere Mängel festgestellt worden, von denen mehrere ebenfalls als erheblich einzustufen seien. Eine Personalprüfung habe ergeben, dass bei der aktuellen Belegung mit 103 Bewohnern zwar ausreichend Personal
4 vorgehalten und die Fachkräftequote erfüllt werde. Die Präsenzquote sei an zwei von sechs überprüften Tagen dagegen nicht erfüllt gewesen. Die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps seien daher erst zum Teil erfüllt. Man erkenne die bisherigen Bemühungen zur Mängelbeseitigung zwar an, aber es bedürfe noch großer Anstrengungen. In Abwägung aller Sachverhalte werde der Belegungsstopp ausgesetzt und eine Belegungsobergrenze von 105 Bewohnern festgelegt. Bis zu dieser Grenze sei eine Aufnahme von bis zu drei Bewohner/innen pro Woche möglich. In einem mit „Maßnahmen“ überschriebenen Abschnitt der Bescheidbegründung werden Erläuterungen und Forderungen bezüglich der Beseitigung der neu hinzugetretenen festgestellten Mängel formuliert. Einen gegen den diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 zurück. Der Widerspruch sei zulässig aber unbegründet. Die Widerspruchsstelle komme nach erneuter sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts zu der Feststellung, dass in der Einrichtung weiterhin erhebliche Mängel vorlägen. Die getroffenen Erkenntnisse der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht würden als zurecht getroffen bewertet. Die von der Behörde getroffenen Schutzmaßnahmen für die Bewohnerinnen und Bewohner würden als erforderlich und vor allem mildestes Mittel eingestuft. Dem Einwand, die Belegungsobergrenze sei unverhältnismäßig, könne nicht gefolgt werden. Die Vielzahl der von WBA und MDK festgestellten Mängel lasse keine andere Entscheidung zu. Der angefochtene Bescheid lasse deutlich erkennen, dass die WBA das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, den Belegungsstopp trotz vorhandener erheblicher Mängel aufzuheben und in eine Belegungsobergrenze umzuwandeln, erkannt habe und dieses als den Gesamtumständen entsprechendes milderes Mittel gewählt habe. Am 09.10.2020 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsreicht Klage erhoben (Az.: 3 K 2162/20), über die noch nicht entscheiden ist. Bereits am 22.09.2020 hat sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich der Belegungsobergrenze und weiterer auf den Seiten 4 bis 6 des Bescheides vom 23.07.2020 getroffener Anordnungen. Die Antragstellerin rügt sinngemäß, dass die Aufrechterhaltung des Belegungsstopps auf einer unzutreffenden Tatsachenbasis erfolge. Die Handlungsempfehlungen aus dem MDK-Prüfbericht vom Juli 2019 seien nahezu vollständig umsetzt worden. Gleiches gelte für die im Auditbericht von Qualitas festgehaltenen Mängel. Auch die im Bescheid vom 23.07.2020 aufgezählten angeblich neuen Mängel genügten in tatsächlicher Hinsicht weder zur Aufrechterhaltung
5 eines beschränkten Belegungsstopps noch für die Anordnung weitergehender Maßnahmen. In rechtlicher Hinsicht könne der bereits verhängte Belegungsstopp nicht auf nachträglich hinzugetretene Mängel gestützt werden, zumal wenn die ursprünglich gerügten Mängel fast vollständig beseitigt seien. Die Anordnung eines beschränkten Belegungsstopps sei in Anbetracht der Geringfügigkeit der Mängel auch unverhältnismäßig. Die in den angefochtenen Bescheiden über den Belegungsstopp und die Belegungsobergrenze hinausgehenden Anordnungen seien schon wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip nach § 37 Abs. 1 BremVwVfG formell rechtswidrig. Die Gestaltung des Bescheids lasse bereits nicht hinreichend deutlich erkennen, was mit den nicht bezifferten und gegliederten und im laufenden Text des Bescheids versteckten Anordnungen von der Antragstellerin genau verlangt werde. Zudem sei vor Erlass der weiteren Anordnungen eine Anhörung nach § 28 BremVwVfG unterblieben. Auch der Widerspruchsbescheid mache deutlich, dass die Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin völlig außer Acht gelassen und Ermessensfehler gemacht habe Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die gesetzlichen Anforderungen des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes würden von der Antragstellerin nach wie vor nicht vollumfänglich erfüllt. Es bestünden weiterhin Mängel, durch die eine Gefährdung der Bewohner/innen nicht auszuschließen sei. Die Belegungsobergrenze sei, als eine abgestufte ordnungsrechtliche, hinter einem Belegungsstopp zurückbleibende Maßnahme, das mildeste Mittel der Wahl, um den Bewohnerschutz sicherzustellen. Es würden die bereits unternommenen Anstrengungen des Trägers durchaus gesehen, um die geforderten Kriterien für die Aufhebung eines Belegungsstopps zu erfüllen. Die Ergebnisse der Anlassprüfung hätten jedoch gezeigt, dass es noch großer Anstrengungen bedürfe, um die festgestellten Mängel abzustellen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 40 Satz 2 Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 33 BremWoBeG keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzern beseitigt werden soll. Gemäß § 40 Satz 1 BremWoBeG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Belegungsstopp nach § 34 BremWoBeG stets und uneingeschränkt keine aufschiebende Wirkung.
6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbefehls abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen, wobei die gesetzgeberische Grundentscheidung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO zu beachten ist. Das Gericht muss bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 152-153). Die Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragsgegnerin aus. 1. Soweit der Bescheid vom 23.07.2020 und der nachfolgende Widerspruchsbescheid einen Belegungsstopp betreffen, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft und begründet. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist, dass sich dieser gegen eine Maßnahme richtet, die objektiv in der Rechtsform eines Verwaltungsakts im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangen ist. Vorliegend bestehen nach der im gerichtlichen Eilverfahren geboten summarische Prüfung begründete Zweifel, ob der Bescheid vom 23.07.2020, soweit er den Belegungsstopp behandelt, als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 BremVwVfG zu qualifizieren ist. Wie auch im dem parallel anhängigen Verfahren 3 V 839/20 im Beschluss vom 26.02.2021 ausgeführt, kann bei verständiger Auslegung des Bescheids vom 23.07.2020 die „eingesetzte“ Belegungsobergrenze nur als Auflage zu einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO verstanden werden. Für diese Annahme spricht bereits der Tenor
7 des Bescheids, in dem die Aufhebung des Belegungsstopps abgelehnt wird und in dem es heißt, dass der zuvor verfügte Belegungsstopp stattdessen „ausgesetzt“ und eine „Belegungsobergrenze von 105 Bewohner*Innen eingesetzt“ werde. Die Begründung des Bescheids greift diese Wortwahl auf, wenn dort nach einer Auflistung diverser Mängel ausgeführt wird, dass die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps erst zum Teil erfüllt seien. Auch der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 greift diese Erwägung auf, indem in der Begründung (Seite 5 des Bescheids) ausgeführt wird, dass im Ergebnis festzustellen gewesen sei, dass die Bedingungen für die Aufhebung des Belegungsstopps erst zum Teil erfüllt seien, da weiterhin erhebliche Mängel in der Einrichtung festgestellt worden seien. Gleichzeitig würden die Anstrengungen der Antragstellerin gesehen, die Voraussetzungen für die Aufhebung des Belegungsstopps zu erfüllen. Nach Abwägung aller Sachverhalte sei deshalb der Belegungsstopp „ausgesetzt“ worden. Bei einer am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung der Bescheide ist zu unterstellen, dass eine Verwaltungsbehörde einschlägige juristische Fachbegriffe wie „Aussetzung“ auch im juristischen Wortsinn verwendet. Es kann auch nicht in Betracht gezogen werden, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 23.07.2020 eine Belegungsobergrenze als selbstständige Anordnung nach § 34 Abs. 1 BremWoBeG („teilweiser Belegungsstopp“) zusätzlich zu dem bereits verfügten, aber außer Vollzug gesetzten, uneingeschränkten Belegungsstopp erlassen wollte. Ein solches Nebeneinander von zwei Verfügungen nach § 34 Abs. 1 BremWoBeG würde vorhersehbar zu Regelungsunklarheiten und Vollziehungsproblemen führen. Bei einer möglichen Aufhebung der Vollzugsaussetzung stünde der dann wieder vollziehbare, vollständige Belegungsstopp neben einer eigenständigen, wohl als teilweiser Belegungsstopp zu bewertende Belegungsobergrenze, ohne dass das Verhältnis der beiden Regelungen geklärt wäre. Der Hinweis im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 23.07.2020, dass nach § 40 Satz 2 BremWoBeG Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach § 33 BremWoBeG keine aufschiebende Wirkung haben, spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Antragsgegnerin hier eine Anordnung nach § 34 BremWoBeG treffen wollte. Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO ist indes selbst kein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern ein unselbständiger Annex. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin der Aussetzungsentscheidung vom 23.07.2021 in der äußeren Gestaltung mit Tenor Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung die Form eines Verwaltungsaktes gegeben. Im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 wird dieser Eindruck aufrechterhalten. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung geschah damit in Form eines sog.
8 Scheinverwaltungsaktes. Unter Scheinverwaltungsakt - auch: formeller Verwaltungsakt - wird allgemein ein Bescheid verstanden, der z.B. mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist, oder ein Dokument, das nur dem äußeren Anschein, nicht aber dem Inhalt nach einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2019 – 10 ZB 19.378 –, juris Rn. 10 - m.w.N.). Ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität eines Scheinverwaltungsaktes kann ein solcher statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 – 8 C 21.86 –, juris Rn. 9 - 10; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2016 – 1 S 1662/16 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 21.08.2002 – 1 B 143/02 –, NordÖR 2002, 420, und Beschluss vom 10.09.2002 - 2 B 305/02 -, juris Rn. 8). Denn die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 113 VwGO kann nicht nur aus der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes folgen. Vielmehr erstreckt sich die Prüfung auch darauf, ob die Behörde ihre Maßnahme zutreffend in Form eines Verwaltungsaktes gekleidet hat. Liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Definition eines Verwaltungsaktes (§ 35 BremVwVfG) nicht vor, ist der (nur) formelle Verwaltungsakt ohne weitere Sachprüfung vom Gericht aufzuheben, unabhängig davon, ob die als Verwaltungsakt getroffene Maßnahme inhaltlich rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es besteht regelmäßig auch ein Rechtsschutzbedürfnis, überprüfen zu lassen, ob die Behörde ihre Maßnahme zutreffend der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zugeordnet hat, da die gewählte Maßnahme häufig (faktische) Grundlage weiterer Maßnahmen, wie z.B. Vollstreckung oder Bußgeld ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 35 Rn, 3a, 52). 2. Ob dem Bescheid vom 24.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 im Übrigen Regelungscharakter beizumessen ist, erscheint ebenfalls nicht frei von Zweifeln. Der Tenor des Bescheids vom 24.07.2020 betrifft ausschließlich den Belegungsstopp und dessen Aussetzung unter Auflagen. Die weitere Gliederung des Bescheids ist unverständlich. Auf den Tenor folgen Abschnitte, die mit „Begründung:“, „Weiteres:“, „Personalprüfung:“, „Maßnahmen:“, „Hinweise/Konsequenzen:“ und erneut mit „Begründung:“ überschrieben sind. Insbesondere die Ausführungen im Abschnitt „Maßnahmen:“ lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob hier neue Anordnungen nach § 33 BremWoBeG verfügt werden, ob hier erläutert wird, warum aus Sicht der Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Belegungsstopps noch
9 nicht vorliegen, oder ob hier Bedingungen für eine Aufhebung des Belegungsstopps aufgestellt werden. Für den Erlass einer neuen Anordnung nach § 33 BremWoBeG sprechen allein die Ausführungen in dem nachfolgenden Abschnitt „Hinweise/Konsequenzen:“, in dem es heißt: „Sollten Sie dieser Anordnung zuwiderhandeln, behalte ich mir die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor“. Die einschlägige Rechtsgrundlage für eine Anordnung nach dem Bremischen Wohn-und Betreuungsgesetz wird in dem Bescheid nicht genannt. Auch der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 schafft insoweit keine Klarheit. Seine Begründung befasst sich zentral mit der Frage der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass und die Aufrechterhaltung eines Belegungstopps. Auf die Voraussetzungen für den Erlass neuer Anordnungen nach § 33 BremWoBeG geht der Widerspruchsbescheid nicht ein. Sollte hier in der Sache keine Anordnung nach § 33 BremWoBeG erlassen worden sein, gebietet es der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage den durch den Hinweis auf ein mögliches Bußverfahren bewirkenden Rechtsschein zu beseitigen. Für den Fall, dass nach der Intention der Antragsgegnerin hier eine Anordnung nach § 33 BremWoBeG erlassen werden sollte, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung stattzugeben. Eine solche Anordnung wird bei einer Entscheidung über die Hauptsache im Klageverfahrens voraussichtlich keinen Bestand haben können. Der Regelung fehlt es aus den genannten Gründen an hinreichender Klarheit und Bestimmtheit im Sinne des § 37 BremVwVfG. Auch dürfte die erlassene Anordnung nicht den Anforderungen des § 39 BremVwVfG an die Begründung eines Verwaltungsaktes entsprechen. Schließlich lässt der Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 nicht erkennen, dass die Widerspruchsbehörde in Bezug auf eine Anordnung nach § 33 BremWoBeG ihrer Pflicht, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen, nachgekommen ist. Dementsprechend war die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2162/20 insgesamt anzuordnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vosteen Buns Rebentisch