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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 05.03.2021 – 5 V 428/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 428/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, Richter am Verwaltungsgericht Bogner und Richterin Dr. Niemann am 5. März 2021 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 04.03.2021 gegen die Verfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 04.03.2021 wird im Hinblick auf die Ziffer I. Nr. 1 und 4 in Gänze und im Hinblick auf Ziffer I. Nr. 2 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass das Aufstellen von Pavillons auf der Fahrbahn der Straße Contrescarpe und vor der Zufahrt zum Dienstgebäude des Senators für Inneres untersagt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässige Antrag hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung verschont zu bleiben. Die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die versammlungsrechtliche Verfügung vom 04.03.2021 wird voraussichtlich Erfolg haben, da die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sind. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche
3 Anhaltspunkte beziehen können (vgl. Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil II § 15 Rn. 27). Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen will. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl des Versammlungsortes (st. Rspr. des BVerfG, siehe etwa Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, juris; Urt. v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/81, 1 BvR 921/84 u.a. –, juris Rn. 89). Die Selbstbestimmung des Versammlungsortes beinhaltet das Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/81, 1 BvR 921/84 u.a. –, juris Rn. 89). Es handelt sich nicht um Gemeingebrauch, erst recht nicht um Sondernutzung, sondern schlicht um Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 143). Die Versammlungsbehörde darf hierbei den Widmungszweck der für die Veranstaltung vorgesehenen öffentlichen Straße oder Fläche berücksichtigen. Das Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin als Veranstalterin der geplanten Kundgebung umfasst auch die Festlegung der Dauer einer Versammlung. Eine Höchstzeitvorgabe lässt sich Art. 8 Abs. 1 GG nicht entnehmen (Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 160). Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten. Maßgeblich sind insoweit Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei welchen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, sind Einschränkungen oder gar Verbote aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.06.2013 – 2 B 1359/13 –, juris Rn. 2). So können unzumutbare Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Verringerung des Infektionsrisikos zum Schutz der Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, eingesetzten Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu erwartenden Gegendemonstranten nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen (zu letzterem und der Verkürzung der Versammlungsdauer siehe VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 – 5 V 2328/20 –, juris Rn. 50).
4 1. Die Auflage 1 der Verfügung vom 04.03.2021, mit der der Antragstellerin als Versammlungsfläche „ausschließlich Gehweg und Grünfläche vor dem Senator für Inneres (Contrescarpe 22/24, s. Anlage) zugewiesen“ werden, greift in unzulässiger Weise in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin ein. Ausweislich der der Verfügung beigefügten Anlage, auf die in Ziffer 1 ausdrücklich Bezug genommen wird, ist mit der Umschreibung Gehweg nicht der Bürgersteig, der unmittelbar an den Dienstsitz des Senators für Inneres angrenzt, sondern der sich in den Wallanlagen befindliche Gehweg gemeint. Der Antragstellerin wird durch die Auflage in Ziffer 1 damit untersagt, die Straße und den Bürgersteig vor dem Gebäude als Kundgebungsort zu nutzen. Diese Auflage erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin. Die Begründung der Verfügung, dass allen Personen, die außerhalb der durchgeführten Versammlung das Dienstgebäude des Senators für Inneres betreten wollen, diese Möglichkeit nicht verwehrt werden dürfe, verfängt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der angemeldeten Versammlung um eine blockadeähnliche Versammlung handelt, bei der es gezielt darum ginge, Mitarbeitende der Dienststelle und Verkehrsteilnehmer absichtlich und zielgerichtet zu behindern. Die Versammlungsteilnehmer wollen durch die angemeldete Versammlung auf ihr Anliegen „Geburtsurkunden und Aufenthaltserlaubnis JETZT“ am Dienstsitz der für diese Belange zuständigen senatorischen Behörde aufmerksam machen. Dass es dabei zu einer möglichen Behinderung von Mitarbeitenden und Verkehrsteilnehmern kommen kann, ist aufgrund des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit hinzunehmen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bei der angemeldeten Anzahl von ca. 70 teilnehmenden Personen, aber auch bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Teilnehmerzahl von 100 Personen, nicht zu erwarten ist, dass ein Passieren von Passanten und Mitarbeitern der Dienststelle unzumutbar erschwert werden würde. Die an der Versammlung teilnehmenden Personen müssen sich nach Auflage 5 der streitgegenständlichen Verfügung in einem Mindestabstand von 1,5 Metern zu dem nächsten Teilnehmenden aufhalten. Demgemäß wird ein kurzzeitiges Ausweichen bzw. Vergrößern der Mindestabstände unschwer möglich sein, um Mitarbeitenden der Dienststelle und Passanten den Zugang zu ermöglichen. Auch die mit dem Kundgebungsort einhergehende Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs rechtfertigt nicht, den Versammlungsort auf den Gehweg und die Grünfläche zu verlegen. Massive Verkehrsbeeinträchtigungen im Stadtgebiet sind angesichts der untergeordneten Bedeutung des Kundgebungsortes für den Straßenverkehr sowie der Möglichkeit, den Bereich der geplanten Kundgebung ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung zu umfahren, nicht zu befürchten. Bei der Straße
5 Contrescarpe handelt es sich um eine Einbahnstraße, die nicht zu den Hauptverkehrswegen der Stadtgemeinde Bremen zählt. Es ist gerichtsbekannt, dass die Straße von Autofahrern in überschaubarem Maß in Anspruch genommen wird. Es ist nicht erforderlich, die Contrescarpe beginnend aus der Richtung „Am Wall/Ostertorsteinweg“ zu sperren, vielmehr wäre eine Sperrung des Straßenstücks beginnend ab der Höhe Ecke Contrescarpe/Meinkenstraße ausreichend. Fahrzeuge, Fahrradfahrende und Passanten könnten über die Meinkenstraße und Kohlhökerstraße ausweichen. Dass aufgrund einer solchen Straßensperrung Verkehrsbeeinträchtigungen größeren Ausmaßes zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Eltern, die ihre Kinder von der neben dem Gebäude befindlichen Schule abholen wollen, können ihr Fahrzeug in zumutbarer Entfernung vor der Ecke Contrescarpe/Meinkenstraße oder in der Kohlhökerstraße parken und ihre Kinder zu Fuß abholen. Sie werden dadurch angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt, zumal lediglich die Abholzeit an einem Tag betroffen ist. Entsprechendes gilt für Anlieger und die Mitarbeitenden der Dienststelle. Die Kundgebung wird lediglich einen Teil des Straßenverkehrs auf der Straße Contrescarpe beeinträchtigen und dies aufgrund der geplanten Kundgebungszeit auch nicht während der sogenannten Rushhour morgens und am frühen Abend. Bei der Abwägung der kollidieren Interessen ist zu berücksichtigen, dass sich die Teilnehmenden bei einem Verweis auf den Gehweg und die Grünflächen bei Beachtung der Mindestabstände über eine Fläche verteilen müssten, die aller Voraussicht nach die Länge des senatorischen Gebäudes (deutlich) überschreitet. Dadurch steht zu befürchten, dass ihr Anliegen, vor dem Dienstgebäude der senatorischen Behörde auf ein Thema aufmerksam zu machen, das gerade die senatorische Behörde betrifft, nicht die Aufmerksamkeit erfährt, die sie mit ihrer Versammlung anstreben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die zugewiesene Grünfläche abschüssig und bei vorherigem Regen oder Glätte kaum dazu geeignet ist, dort längerfristig zu verweilen. Dies gilt insbesondere auch wegen des angemeldeten Versammlungsthemas, das erwarten lässt, dass eine Vielzahl von Müttern mit Kindern anwesend sein wird. Diese auf eine abschüssige Grünfläche zu verweisen, erscheint nicht zumutbar. Gründe des Infektionsschutzes tragen die Verlegung des Versammlungsortes ebenfalls nicht. Bei einer Sperrung der Straße für die Versammlung ist ein ständiger Auf- und Abbau der auf der Straße befindlichen Gegenstände nicht notwendig und eine dadurch bewirkte Erhöhung der Infektionsgefahr nicht gegeben. Vielmehr ist die Einhaltung der Mindestabstände bei der von der Antragstellerin in den Blick genommenen Versammlungsfläche deutlich einfacher einzuhalten. 2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Auflage ist unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin begründet die Auflage, die Zufahrten und den Parkplatz vor dem
6 Dienstgebäude des Senators für Inneres sowie die dorthin führenden Zufahrtsstraßen jederzeit freizuhalten und nicht zu betreten, damit, dass das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen bei Versammlungslagen zwingend zu berücksichtigen und einzuhalten sei, um in einer Notsituation für die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit einen schnellstmöglichen Zutritt zu ermöglichen. Insbesondere durch die Aufstellung der Teilnehmenden unmittelbar vor den Zugangswegen zum Gebäude oder auf dem Parkplatz würden Flucht- und Rettungswege für Notfälle blockiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anzahl von max. 100 teilnehmenden Personen, die sich unter Einhaltung des Mindestabstandes auf einer Straße befinden, Flucht- und Rettungswege in unzumutbarer Art und Weise beeinträchtigt werden. Bei dieser geringen Anzahl an Personen können Flucht- und Rettungswege innerhalb kürzester Zeit freigemacht werde. Dies wird auch dadurch gewährleistet, dass Pavillons nach Maßgabe des Tenors nicht auf der Straße aufgestellt werden dürfen, weil sie im Notfall ggf. nicht zeitnah weggeräumt werden können. Zudem befinden sich auf beiden Seiten der Straße ein Grünstreifen, auf welchen die Teilnehmenden innerhalb kürzester Zeit ausweichen können. Dass es sich bei dem betroffenen Straßenstück um eine Straße handelt, die von Rettungsfahrzeugen aufgrund von in der Nähe befindlichen Wachen oder Unfalleinrichtungen besonders häufig befahren wird, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat zudem in ihrer Antragsschrift zugesichert, dass die Versammlungsleitung gewährleisten werde, dass es stets möglich bleiben werde, dass Gelände des Senators für Inneres zu betreten und, wenn notwendig, Rettungsfahrzeuge durchzulassen. Mit der Argumentation der Antragsgegnerin ließe sich im Übrigen jede Demonstration auf öffentlichen Straßen und vor Gebäuden verbieten. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass sich Versammlungsteilnehmer bei einem Rettungseinsatz so verhalten, dass dieser nicht beeinträchtigt wird. 3. Schließlich erweist sich auch die Auflage unter Ziffer 4 des Bescheides, mit der die Kundgebungszeit abweichend von der Anmeldung (10.00 bis 17.00 Uhr) auf 11.00 bis 14.00 Uhr festgelegt wurde, nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Durch die Versammlungsbehörde sind keine widerstreitenden Interessen dargelegt worden oder ersichtlich, die im Rahmen der vorzunehmenden praktischen Konkordanz die Verkürzung der Kundgebungsdauer auf drei Stunden rechtfertigen. Soweit die Versammlungsbehörde darauf abstellt, die Beschränkung der Kundgebungszeit sei erforderlich, um das Infektionsrisiko zu minimieren, und bei einer siebenstündigen Kundgebung bestehe eine höhere Gefahr der Missachtung der Abstandspflicht, erachtet die Kammer die Auflage aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht für erforderlich. Der Gefahr einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Mutationsformen
7 wird durch die den Versammlungsteilnehmern aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auflagen unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides zur Verfügung stehende Kundgebungsfläche unter freiem Himmel sowie die nicht angegriffenen Auflagen unter Ziffer 5 und 6 des Bescheides zum Mindestabstandsgebot und zur Maskenpflicht unter Berücksichtigung der elementaren Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend begegnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der geplanten Kundgebung angesichts der angekündigten und der aufgrund der Auflage unter Ziffer 3 – ebenfalls aus Infektionsschutzgründen – festgesetzten (Höchst-)Teilnehmerzahl um eine relativ kleine Versammlung handeln wird und es der Versammlungsleitung möglich sein wird, auf die konsequente Einhaltung der nicht angegriffenen Auflagen hinzuwirken und die Einhaltung zu überwachen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Durchführung als durchgehend stationäre Kundgebung erschließt sich der Kammer nicht, weshalb die Gefahr der Missachtung der Abstandspflicht bei einer Kundgebungsdauer von sieben Stunden deutlich höher sein soll. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht an das Mindestabstandsgebot halten werden oder es durch die Einwirkung Dritter auf die Kundgebung zu unvermeidbaren Unterschreitungen dieses Abstandes kommen wird. Anders als bei zu erwartenden Gegendemonstrationen und einem geplanten Aufzug, der aufgrund der Mobilität der Versammlungsteilnehmer zwangsläufig die Einhaltung des Mindestabstandes erschwert (siehe dazu VG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 – 5 V 2328/20 –, juris Rn. 50), drängt sich vorliegend – auch aufgrund der geringen Teilnehmerzahl – als milderes, aber gleich geeignetes Mittel auf, erst im Falle einer kontinuierlichen Missachtung des Abstandsgebotes nach § 15 Abs. 3 VersG gegen die Versammlung oder gegen einzelne, den Auflagen unter Ziffer 5 und 6 zuwiderhandelnden Versammlungsteilnehmern vorzugehen. Die Auffassung der Versammlungsbehörde, die Antragstellerin könne dem Anliegen der von ihr angemeldeten Versammlung auch binnen drei Stunden ausreichend Raum verschaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Verkürzung der Versammlungsdauer. Da das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung nicht nur den Termin, sondern auch die Dauer der Versammlung umfasst, obliegt es nicht der Versammlungsbehörde, festzustellen, ab wann der Versammlungszweck erreicht ist (so auch SächsOVG, Beschl. v. 04.04.2002 – 3 BS 103/02 –, juris Rn. 6). Die Interessenabwägung, die beim Überwiegen der widerstreitenden Interessen auch zu einer Begrenzung der Versammlungsdauer führen kann, setzt voraus, dass konkrete Interessen Dritter oder der Allgemeinheit unzumutbar beeinträchtigt sind und dies den Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Daran fehlt es hier.
8 Zwar ist eine unzumutbare Lärmbelästigung von Anwohnern, aber auch von Behördenmitarbeitern ein grundsätzlich schützenswerter Belang mit der Folge, dass beispielsweise eine Regelung der durch Lautsprecher verursachten Lautstärke auf der Grundlage der allgemeinen technischen DIN-Normen wie der TA Lärm zum Schutz der Allgemeinheit zulässig sein kann (siehe dazu Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2016, § 15 VersG Rn. 107 m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die Dauer der Lärmimmissionen Berücksichtigung finden. Vorliegend fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine Kundgebungsdauer von sieben Stunden vor dem Dienstsitz des Senators für Inneres zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Behördenbetriebs führen wird. Eine vorübergehende Beeinträchtigung der Arbeit im Innenressort, die aufgrund der andauernden Coronapandemie jedenfalls teilweise ins Homeoffice verlegt worden sein dürfte, ist insbesondere deshalb hinzunehmen, weil der Kundgebungsort in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kundgebungsmotto steht und die potentiell durch die Lärmimmissionen beeinträchtigten Personen diejenigen sind, an die sich die durch die Kundgebung transportierte Kritik richtet. Als milderes Mittel zur Verkürzung der Kundgebungsdauer auf drei Stunden wäre insoweit auch eine Begrenzung der Lautsprecherstärke in Betracht zu ziehen gewesen. Dass andere Anwohner durch die Kundgebungsdauer von sieben Stunden unzumutbar beeinträchtigt wären, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch der Verweis auf die neben dem Dienstsitz des Innenressorts gelegene Grundschule und eine Störung des Unterrichts und Einschüchterung der Schüler verfängt nicht. Der Unterricht an dieser Schule beginnt ausweislich ihres Internetauftrittes für gewöhnlich um 8.00 Uhr und endet bereits „ab 13.15 Uhr“, sodass lediglich die „2. und 3. Lernzeit“ für 90 Minuten bzw. 70 Minuten beeinträchtigt ist (siehe dazu https://www.buergermeister-smidt-schule.de/über-uns/, aufgerufen am 05.03.2021). Dass die Schüler in dieser Zeit und während der 20 bzw. 30 Minuten andauernden Pause durch die Präsenz und Beschallung der Versammlungsteilnehmer eingeschüchtert werden, liegt fern. So dürfte die Erkenntnis, dass die Inanspruchnahme grundrechtlich verbürgter Rechte, die schlechthin konstitutiv für eine freiheitlich- demokratische Grundordnung sind, Teil des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, auch für Grundschüler nicht schädlich sein. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Versammlung einen unfriedlichen oder Kinder einschüchternden Verlauf nehmen könnte. Eine mit einer Kundgebungsdauer von sieben Stunden einhergehende Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, die von der Versammlungsbehörde zwar nicht in der Begründung der Auflage zu Ziffer 4, jedoch in der Begründung der Auflagen zu Ziffer 1 und 2 angesprochen wird, rechtfertigt aufgrund der konkreten örtlichen
9 Gegebenheiten ebenfalls nicht die Verkürzung der Versammlungsdauer. Auf die Ausführungen zu 1. wird verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 52 GKG und berücksichtigt Ziff. 45.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache hatte eine Reduzierung nach Ziff. 1.5. Satz 1 zu unterbleiben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Bogner Dr. Niemann