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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.03.2021 – 5 V 400/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 400/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und Richter Lange am 9. März 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Schließung ihrer Outdoor-Trainingsanlage. Sie betreibt in Bremen ein Fitnessstudio. Dieses ist seit dem 02.11.2020 coronabedingt geschlossen. Die Schließung gilt fort. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11.02.2020 (Brem.GBl. S. 117), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 05.03.2021 (Brem.GBl. S. 275), werden bis zum 28.03.2021 (u.a.) Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb geschlossen. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Vierundzwanzigste Coronaverordnung auch für öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 Satz 3 genutzt werden; zulässig bleibt (u.a.) nach Buchstabe c) der Vorschrift die Nutzung zu Zwecken des Gruppensports mit Kindern nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. § 1 Abs. 3 Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der bis zum 07.03.2021 geltenden Fassung bestimmte, dass die Ausübung von Sport nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt ist. Nach der seit dem 08.03.2021 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 ist die Ausübung von Sport im Freien nur 1. mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten oder 2. mit Gruppen von bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis zu 14 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen und Trainern erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Am 13.02.2021 errichtete die Antragstellerin auf dem Parkplatz ihres Fitnessstudios ein Outdoor-Trainingsgelände, auf dem die Kunden an Geräten, mit Hanteln oder Gewichten einzeln trainieren können. Die Geräte wurden in ca. 200 qm großen Zelten aufgestellt, bei denen die Seitenwände nach dem Vortrag der Antragstellerin nur für die Nacht geschlossen werden. Für das Outdoor-Training hat die Antragstellerin ein als Anlage 1 vorgelegtes Hygiene- und Maßnahmenhandbuch für Outdoor-Trainingsanlagen erstellen lassen. Danach werden auf den Flächen der Zelte verschiedene Trainingsgeräte so aufgestellt, dass die Benutzer einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten können. Die maximale Anzahl der gleichzeitig trainierenden Mitglieder wird aufgrund der vorhandenen Fläche von 200 qm auf 20 Personen limitiert, damit sich nur eine Person pro 10 qm in der Anlage befindet. Die Mitglieder müssen ein Trainingszeitfenster von 45 Minuten vorher

3 online buchen. Zwischen den Trainingszeitfenstern wird ein Puffer von 15 Minuten eingehalten. Die Trainingsmöglichkeiten bestehen ausweislich des Internetauftritts der Antragstellerin im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.45 Uhr. Gegen Mittag des 13.02.2021 wurde der Antragstellerin von zwei Mitarbeitenden der Antragsgegnerin aufgegeben, den Outdoor-Trainingsbetrieb unverzüglich einzustellen. Dem kam die Antragstellerin nach. Die Antragsgegnerin erläuterte ihr Vorgehen in einer E-Mail vom 15.02.2021. Am 17.02.2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die mündlich erteilte „Schließungsanordnung“ ein. Am 02.03.2021 hat sie das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Bei der Outdoor-Trainingsfläche handele es sich um eine private Sportanlage i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Vierundzwanzigste Coronaverordnung, die für den Individualsport nach § 1 Abs. 3 geöffnet werden dürfe. Bei der Einschränkung der Sportausübung knüpfe der Verordnungsgeber nicht an die Nutzung bestimmter Sportanlagen an, sondern an die Anzahl der Personen. In der Begründung zur Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung werde der Individualsport dem Mannschaftssport gegenübergestellt. Bei ihr sei Mannschaftssport ausgeschlossen, die Mitglieder dürften die Geräte nur einzeln benutzen. Gruppentraining werde nicht angeboten. Sie sorge dafür, dass auf ihrer Anlage nur Individualsport betrieben werde. Bei Einhaltung des für sie erstellten Hygiene- und Maßnahmenkonzepts sei ausweislich des Hygieneexperten Prof. Dr. eine Weiterverbreitung von Coronaviren ausgeschlossen. Es sei auch zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin Trainingsflächen unter freiem Himmel als Fitnessstudio verstehe. Sie selbst, die Antragsgegnerin, betreibe ihre Fitnesssportanlagen unter freiem Himmel weiter. Die Untersagung sei wegen der fehlenden Infektionsgefahren nicht notwendig i.S.d. §§ 28, 28a IfSG. Eine, zudem zeitlich nicht befristete, Schließungsanordnung, sei daher auch nicht angemessen. Dies gelte auch hinsichtlich der Sorge vor den Virusmutationen, die nach dem ehemaligen Chefvirologen der Berliner Charité nicht tödlicher seien. Wollte man annehmen, dass die Outdoor-Anlage ein Fitnessstudio sei, liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung insoweit vor, als dass öffentliche und private Sportanlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Vierundzwanzigste Coronaverordnung betrieben werden dürften. So sei die Öffnung von (geschlossenen) Studios für den Individualsport bereits von einigen Gerichten beschlossen worden. Die Antragstellerin beantragt,

4 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.2.2021 gegen die Schließungsanordnung vom 13.2.2021 (Geschäftszeichen: nicht vergeben), mit der Begründung vom 15.2.2021 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet; hilfsweise 2. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – festgestellt, dass der von der Antragstellerin angebotene Sportbetrieb auf der Außensportanlage

Bremen unter Einhaltung der Hygiene-, Abstands- und Schutzvorschriften in der jeweils geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie des Hygiene- und Maßnahmenkonzepts der Antragstellerin gem. § 4 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 3 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 vom 11. Februar 2021 erlaubt ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da er sich gegen die falsche Antragsgegnerin richte. Er sei auch unbegründet. Der Umstand, dass die Antragstellerin am 13.02.2021 die Fitnessgeräte in ein Parkdeck habe verbringen lassen, ändere nichts daran, dass es sich bei dem Betrieb weiterhin um ein Fitnessstudio und nicht etwa um eine „Sportanlage für Individualsport“ handele. Ein Fitnessstudio bleibe ein Fitnessstudio, egal ob man es in einem Gebäude mit geschlossenen Fenstern, mit offenen Fenstern, einem Zelt oder im nahezu komplett blickdicht umschlossenen überdachten Parkdeck betreibe, welches genauso viel oder eher weniger Umluft zulasse wie ein Gebäude mit offenen Fenstern. Auch trainierten die Betroffenen dort gerade nicht „alleine oder mit den Mitgliedern des eigenen Hausstands“, sondern mit mehreren anderen Personen gleichzeitig. Es sei auch lebensfremd anzunehmen, dass die Personen untereinander keinerlei Kommunikation ausübten und stets 2 Meter Abstand einhielten. Bereits der Gerätewechsel führe zu näheren Begegnungen. Für den Hilfsantrag fehle es an einem Anordnungsgrund, da seit der Betriebsschließung bis zur Antragstellung 17 Tage vergangen seien. II. 1. Der Antrag richtet sich bei verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gegen die Stadtgemeinde Bremen. Bei der „Freien Hansestadt Bremen“ handelt es sich um eine offensichtliche Falschbezeichnung; das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Gegenstand einer Anfechtungsklage sowie eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auch ein feststellender Verwaltungsakt sein (BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 – 6 VR 3/07 –, juris Rn. 12).

5 Ein feststellender Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Er liegt dann vor, wenn die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten über bestehende Rechte oder Pflichten die Anwendbarkeit einer generellen und abstrakten gesetzlichen Regelung auf einen konkreten Sachverhalt feststellt und damit festlegt, was im Einzelfall rechtens sein soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3/16 –, BVerwGE 159, 148-171, juris Rn. 12). Die mündliche Aufforderung an die Antragstellerin, den Betrieb unverzüglich einzustellen, enthielt zugleich die verbindliche Festlegung, dass die Outdoor-Trainingsanlage als Fitnessstudio vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Vierundzwanzigste Coronaverordnung erfasst wird und damit dem Schließungsgebot unterfällt. Ob eine behördliche Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist oder ob sie sich in einer bloßen Mitteilung der Rechtslage erschöpft, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Entscheidend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auch die Begleitumstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, sind bei der Auslegung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 6 B 36/20 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 24.07.2018 – 6 B 75.17 –, juris Rn. 8). Danach hatte die „Schließungsanordnung“ nicht lediglich Informationscharakter, sondern enthielt die bei bestehender Meinungsverschiedenheit rechtlich verbindliche Bewertung, dass das Sportangebot der Antragstellerin unter den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Vierundzwanzigste Coronaverordnung fällt. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail vom 15.02.2021, in der die Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung gegenüber der Antragstellerin erläutert. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die „Schließungsanordnung“ kommt keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung, wobei eine solche Feststellungsbefugnis nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt. Eine stillschweigende Ermächtigung wird üblicherweise angenommen in Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Sachverhalten und aus den Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit abgeleitet (BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – 7 C 9/02 –, BVerwGE 117, 133-137, juris Rn. 10; Urt. v. 09.05.2001 – 3 C 2.01 –, juris Rn. 13; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, juris Rn. 85). Vorliegend ergibt sich die konkludente Befugnis zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes aus den §§ 28, 28a, 32 IfSG. Auch wenn dort eine rechtsverbindliche

6 Feststellung nicht als spezifische Maßnahme genannt ist, umfasst die allgemeine Befugnis zum Erlass der notwendigen Schutzmaßnahmen auch die Befugnis der zuständigen Behörde hierzu eine klärende Regelung zu erlassen und die Anwendbarkeit durch Rechtsverordnung erlassener Verbote und Gebote für den Einzelfall zu bestimmen. Beruht die „Schließungsanordnung“ demnach auf den §§ 28, 28a, 32 IfSG, ist sie von dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG erfasst. Dies gilt allerdings nicht, soweit die „Schließungsanordnung“ darüberhinaus auch die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15 BremVwVG beinhaltete. Insoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die Mitarbeitenden der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie den Betrieb nicht schließe, darauf hingewiesen hätten, dass eine externe Firma das Outdoor-Studio abbauen und abtransportieren werde. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs umfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen (BayVGH, Beschl. v. 02.12.2020 – 24 CS 20.2211 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Beschl. v. 06.01.2021 – 3 L 546/20 –, juris Rn. 30).

Dies führt indes nicht dazu, dass der Antrag der Antragstellerin in einen (isolierten) Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung einer Ersatzvornahme gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog umzudeuten ist. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Ein gestellter Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4/15 –, BVerwGE 156, 94-102, juris Rn. 9). Eine entsprechende Umdeutung des Antrags der Antragstellerin entspricht jedoch nicht ihren erkennbaren Interessen. Auch bei der (ohne weitere inhaltliche Prüfung) bloßen Feststellung, dass dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Androhung der Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung zukommt, bliebe es dabei, dass die Antragstellerin der bußgeldbewehrten und durch feststellenden Verwaltungsakt individualisierten Schließungsanordnung unterläge. Der Antragstellerin geht es aber zur Vermeidung eines bußgeldbewehrten Verhaltens gerade darum, gerichtlich klären zu lassen, ob das von ihr angebotene Outdoor-Training erlaubt oder verboten ist. 2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene

7 Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12). Diese Interessenabwägung geht zuungunsten der Antragstellerin aus. Die „Schließungsanordnung“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fällt die Outdoor-Trainingsanlage, die sie auf ihrem Parkplatz betreiben möchte, unter das Schließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Vierundzwanzigste Coronaverordnung. Es handelt sich um den Betrieb eines Fitnessstudios im Sinne der Vorschrift. Unter einem Fitnessstudio ist eine Einrichtung zu verstehen, welche die Möglichkeit bietet, an besonders für diesen Zweck bestimmten Geräten seine körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 B 409/20 –, juris Rn. 15 unter Hinweis auf: https://www.duden.de/rechtschreibung/Fitnesscenter). Das in § 4 Abs. 2 Nr. 5 Vierundzwanzigste Coronaverordnung angeordnete Schließungsgebot für Fitnessstudios beruht auf der Erwägung, dass die für das Infektionsgeschehen relevanten Kontaktbeschränkungen neben den Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen

8 Freizeit, Sport, Unterhaltung und körpernaher Dienstleistungen erreicht werden könne. Insbesondere bei einer Ansammlung körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen wird die Gefahr durch das gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung auf engem Raum deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei symptomfreien, aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion befördern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.12.2020 – 13 B 1855/20.NE –, juris Rn. 66 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 – 1 B 81/21 –, juris). Davon zu unterscheiden ist die Sportausübung unter freiem Himmel oder auf Sportanlagen im Freien, wie z.B. Tennisplätzen, Golfplätzen, Reitplätzen, Modellflugsportplätzen, Skiloipen und Skipisten (OVG NW, Beschl. v. 01.03.2021 – 13 B 1973/20 –, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 19.02.2021 – 1 S 502/21 –, juris Rn. 47). a) Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagert hat, ändert nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb handelt. Allerdings liegt dem Begriff des Fitnessstudios grundsätzlich die Vorstellung der Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten zugrunde (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.12.2020 – 13 B 1855/20.NE –, juris Rn. 67; SächsOVG, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 B 409/20 –, juris Rn. 16). Die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen knüpft im Hinblick auf die infektiologische Relevanz an die Zusammenkunft mehrerer Personen in geschlossenen Räumen und/oder die körperliche Aktivität von Personen in geschlossenen Räumen an (NdsOVG, Beschl. v. 18.02.2021 – 13 MN 52/21 –, juris Rn. 68). Aber auch insoweit ist das von der Antragstellerin angebotene Sportangebot eher einer Innenraum-, als einer Außensportanlage, die sich regelmäßig durch eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen auszeichnet (OVG BlnBdg, Beschl. v. 08.03.2021 – 11 S 24/21 –, nachrichtlich auf juris), vergleichbar. Das Zelt, das durch seine Überdachung und seine Seitenwände einen geschlossenen Raum darstellt, wird nicht dadurch zu einer Außensportanlage, dass die Antragstellerin die Seitenwände tagsüber öffnet und nur für die Nacht schließt. Auch eine baulich feste, geschlossene Räumlichkeit wird nicht dadurch zu einer Außensportanlage, dass Fenster und bspw. Schiebetüren geöffnet werden. Zu einer anderen Beurteilung führt nicht die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. . Zwar verkennt die Kammer nicht, dass mit der beschriebenen Sportausübung im Zelt geringere Infektionsgefahren einhergehen dürften als in einem „klassischen“ Sportstudio, die gutachterliche Stellungnahme ist insoweit jedoch unergiebig. Dort wird

9 ausgeführt, dass bei Beachtung und Einhaltung der genau beschriebenen Funktions- und Organisationsabläufe eine Weiterverbreitung von Corona-Viren ausgeschlossen sei, jedoch erwähnt die gutachterliche Stellungnahme nicht, dass das Gerätetraining unter einer Zeltbedachung stattfindet. Es wird stets nur von einer „Außenanlage“ gesprochen. b) Selbst dann, wenn das streitgegenständliche Sportangebot der Antragstellerin nicht als „Einrichtung eines Fitnessstudios“ anzusehen wäre, wäre es nicht erlaubt, weil es gegen § 1 Abs. 3 Vierundzwanzigste Coronaverordnung verstößt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nicht um einen erlaubten Individualsport im Sinne dieser Vorschrift. Danach ist (seit dem 08.03.2021) die Ausübung von Sport im Freien nur mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten oder mit Gruppen von bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis zu 14 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen und Trainern erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nach wie vor nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Nach dem Konzept der Antragstellerin können in der begrenzten Trainingszeit von 45 Minuten gleichzeitig 20 Personen aus 20 verschiedenen Haushalten trainieren. Bei dieser Form der Sportausübung handelt es sich um ein Gruppenangebot bzw. die kollektive Sportausübung, die sich von der privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft unterscheidet. Entsprechend wird in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des VG Hannover ausgeführt, dass eine Mehrzahl potentiell trainierender Menschen dem Geschäftsmodell eines Fitnessstudios inhärent sei (VG Hannover, Beschl. v. 01.02.2021 – 15 B 343/21 –, juris Rn. 11; vgl. auch: SächsOVG, Beschl. v. 09.12.2020 – 3 B 381/20 –, juris Rn. 39, wonach Individualsport anders als bei Fitnessstudios nicht in einer gewerblichen Einrichtung, sondern innerhalb eines bestimmten Personenkreises stattfindet). Insoweit greift es zu kurz, wenn die Antragstellerin dem Individualsport lediglich den Mannschaftssport gegenüberstellt. Aus der Sicht des Infektionsschutzes ist es für die Annahme eines Gruppenangebots auch unerheblich, ob die Gruppe durch Trainer oder Trainerinnen angeleitet wird oder nicht. Die angebotene Sportausübung wird schließlich nicht dadurch zum Individualsport, dass die Abstandsregeln eingehalten werden und der Sport an einem Gerät jeweils nur alleine ausgeübt wird. Die Beschränkung auf den Individualsport mit zwei Haushalten zielt darauf ab, Kontakthäufungen und den Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, zu vermeiden (NdsOVG, Beschl. v. 03.03.2021 – 13 MN 67/21 –, juris Rn. 27). Auch wenn die eigentliche Sportausübung alleine erfolgt, führt das institutionalisierte Angebot der Antragstellerin, anders als es bei der Form des zugelassenen Individualsports der Fall ist, in erheblich größerem Umfang zu Sozialkontakten zwischen den Kunden und dem betrieblichem Personal sowie den Kunden untereinander, sei es vor, während (bspw. bei dem nicht ausgeschlossenen Gerätewechsel) oder nach dem Sport (vgl. auch: OVG SH, Beschl. v. 19.01.2021 – 3 MR

10 2/21 –, juris Rn. 45). Es entfaltet zudem eine erheblich höhere Sogwirkung für sportliche Aktivitäten als die Möglichkeit des Individualsports, bei dem sich größere Menschenansammlungen eher zufällig und selten über den ganzen Tag bilden. Träfe die Auffassung der Antragstellerin zu, hätte es für sie keinen Anlass gegeben, ihr Sportangebot nach draußen zu verlagern, denn die Ausübung von Individualsport „allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand“ ist unabhängig davon erlaubt, ob er drinnen oder draußen stattfindet. c) Stellt sich das Sportangebot der Antragstellerin nicht als Individualsport i.S.d. § 1 Abs. 3 Vierundzwanzigste Coronaverordnung dar, liegt die von der Antragstellerin geltend gemachte Ungleichbehandlung von vornherein nicht vor. Der Rekurs der Antragstellerin auf die Entscheidungen des VG Göttingen (Beschl. v. 05.02.2021 – 4 B 22/21) und des VG Hannover (Beschl. v. 01.02.2021 – 15 B 343/21 –, juris) führt nicht weiter, denn diesen Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Fitnessstudios die Nutzung für den Individualsport allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes verboten war, während er auf privaten und öffentlichen Sportanlagen zulässig war. Darum geht es hier jedoch nicht. 3. Aus den genannten Gründen muss dem Hilfsantrag, der sich zulässigerweise gegen die Antragsgegnerin richtet, ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache – das Schließungsgebot gilt vorerst – bis zum 28.03.2021 - abzusehen, Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe

11 darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Bogner Lange