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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.04.2021 – 4 V 72/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 72/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und Richter Grieff am 28. April 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes umfassende Akteneinsicht in die Jugendamtsakte seines Kindes. Der Antragsteller beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2019 Akteneinsicht in die Kindesakte seiner Tochter . Hintergrund seines Begehrens sei unter anderem eine Anzeige eines anonymen Melders wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung durch ihn. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 31.01.2020 schließlich mit, dass man die Akteneinsicht grundsätzlich gewähre. Sämtlicher Schriftverkehr, der datenschutzrechtliche Inhalte enthalte, würde zuvor jedoch entweder unkenntlich gemacht oder der Akte entnommen. Der Antragsteller bestand auf eine uneingeschränkte Akteneinsicht und nahm einen angebotenen Termin zur Akteneinsicht im August 2020 daher nicht wahr. Als Alleinsorgeberechtigter habe er ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht, also akzeptiere er weder Schwärzungen noch Entnahmen. Im familiengerichtlichen Verfahren habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, die Anzeige eines anonymen Melders aus der Akte vor der Akteneinsicht herauszunehmen. Der Antragsteller hat am 12.01.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er sei wegen zweier laufenden familiengerichtlichen Verfahren zwingend und dringend auf die Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe angewiesen. Die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht sei ihm nicht zuzumuten, da ihm vorliegend Rechtsverlust drohe. Sein Akteneinsichtsrecht folge aus § 25 SGB X (analog). Es liege wegen der Unterstützung des Familiengerichts durch das Jugendamt auch ein laufendes Verwaltungsverfahren vor. Die Kenntnisse aus der Akte seien für ihn zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich. Er möchte wissen, wer über ihn einen schlechten Leumund verbreite. Zudem möchte er das Verwaltungshandeln des Jugendamts überprüfen können. Er vermute, dass die Gefährdungsanzeige aus der Sphäre der stamme. Mit einer Offenlegung würde deren Glaubwürdigkeit im familiengerichtlichen Verfahren massiv beeinträchtigt. Wenigstens müsse er Akteneinsicht in den Inhalt der Anzeige erhalten. Er müsse endlich Kenntnis darüber erlangen, was ihm bezüglich einer angeblichen Kindeswohlgefährdung vorgeworfen werde. Der Ausschlusstatbestand des § 65 SGB VIII könne im vorliegenden Einzelfall keine Anwendung finden, da der Schutzgedanke der Vorschrift innerfamiliär (zwischen
3 Verwandten ersten Grades) sei. Nur Inhalte, die er oder seine Tochter Mitarbeitern des Jugendamtes im Vertrauen mitteilten, seien geschützt. Unabhängig davon erstrecke sich der Schutzbereich nicht auf wissentliche Falschanzeigen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wie mit anwaltlichem Schreiben beantragt, zu gewähren und ihm darüber hinaus gemäß § 25 Abs. 5 SGB X insoweit Ablichtungen zu fertigen und ihm gegen Ersatz der dadurch entstehenden Aufwendungen in angemessenem Umfang zu übersenden oder ihm zu gestatten, diese Ablichtungen selbst fertigen zu dürfen. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Gewährung von Akteneinsicht stehe § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB III entgegen. Sozialdaten, zu den auch die inhaltlichen Angaben eines anvertrauenden Bürgers gehörten, dürften, wenn sie einem Mitarbeiter des Jugendamts zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfen anvertraut worden seien, von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden. Ein Ausnahmefall liege nicht vor; insbesondere habe keiner der Beteiligten in eine Weitergabe eingewilligt. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2. Ungeachtet der Frage, ob ein Anordnungsgrund sowie eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vorlägen, ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch gegeben, weshalb der Antrag unbegründet ist.
4 Eine beschränkte Akteneinsicht in die Aktenteile, die nicht dem Sozialdatenschutz des § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII unterliegen, wurde dem Antragsteller gewährt. Er hat dann selbst entschieden, diese nicht wahrzunehmen. Sein Antrag ist auf eine unbeschränkte Akteneinsicht gerichtet. a. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auf welche Rechtsgrundlage ein etwaiger Auskunftsanspruch zu stützen wäre (s. § 25 Abs. 3 SGB X) oder ob der Antragsteller nicht auf die prozessuale Möglichkeit zu verweisen ist, im familiengerichtlichen Verfahren auf eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Teile der Akten des Jugendamtes des Antragsgegners hinzuwirken. Bei den streitgegenständlichen Akten der Antragsgegnerin handelt es sich um solche der Familiengerichtshilfe, soweit sie vor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren angelegt wurden. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII gehört aber die Aufgabe der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nicht zu den Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VIII, an die typischerweise der Anspruch auf Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X anknüpft, sondern zu den anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien (VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Mitwirkung der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ist in § 50 SGB VIII geregelt. Ob und inwieweit in einem anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, obliegt der Entscheidung der zuständigen Familiengerichte (Bay VGH, Beschluss vom 02.12.2011 – 12 ZB 11.1386 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Die in § 50 SGB VIII geregelten Verpflichtungen obliegen den Jugendämtern gegenüber den Familiengerichten, nicht aber gegenüber den am Streit beteiligten Personen, die aus diesen Regelungen folgerichtig auch keine eigenen subjektiv- öffentlichen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt herleiten können. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Antragsteller bei Annahme eines jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens wegen dessen zwischenzeitlichen Abschlusses (etwa seit der Ablehnung von Hilfeplanungsgesprächen durch den Antragsteller) nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch durch die Beklagte zustände, von dessen Erfüllung auszugehen wäre. b. Der Gewährung der begehrten vollständigen Akteneinsicht steht jedenfalls der besondere Sozialdatenschutz des § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. aa. Sozialdaten sind nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
5 Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug weisen alle Informationen auf, die über eine individualisierbare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Dementsprechend fallen auch alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von einer außenstehenden Person erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt sowohl für die Namen von Beteiligten (insbesondere Informanten), aber auch für deren inhaltliche Angaben (VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., Rn. 21). Eine Begrenzung des Kreises der erfassten Betroffenen, also der vom Sozialdatenschutz erfassten außenstehenden Personen, ist nicht anzunehmen. Danach sind die streitgegenständlichen Angaben der angenommenen hinweisgebenden Person über den Antragsteller und sein Kind gegenüber dem Jugendamt Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn § 25 SGB X nicht anwendbar wäre, stünde einem Akteneinsichtsrecht § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. bb. Nach § 65 Abs. 1 SGB VIII besteht ein besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe. Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat (Nr. 1), oder unter bestimmten Voraussetzungen dem Familiengericht (Nr. 2), oder unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Mitarbeiter des Jugendamtes (Nr. 3), oder an hinzugezogene Fachkräfte (Nr. 4) oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1 oder 3 StGB genannten Personen dazu befugt wäre (Nr. 5). Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Schutzzweck des § 65 SGB VIII folgt, dass es für seine Anwendbarkeit genügt, wenn es um Daten geht, die dem Jugendamt in einem Zusammenhang anvertraut werden, der zu persönlicher oder erzieherischer Hilfe führen kann. Dass eine solche Zweckgeeignetheit reicht, folgt aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 SGB VIII: „Sozialdaten, die ... zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, ...“ (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 17 ff.). cc. Um solche Sozialdaten geht es hier. Nach den Angaben der Beteiligten hat das Jugendamt vor dem Hintergrund familiengerichtlicher Verfahren, wegen des Umgangsrechts, wegen (avisierter) Hilfeplanungsgespräche und ggf. wegen einer
6 angestrebten Adoption Akten angelegt. Dabei handelt es sich um Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Jugendamtes aus § 18 SGB VIII stehen, nämlich der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Wie sich aus der Überschrift zum Zweiten Kapitel des SGB VIII ergibt, ist die Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe. Nimmt das Jugendamt diese Aufgabe wahr, wovon mit Rücksicht auf die anhängig gemachten familienrechtlichen Verfahren wegen des Umgangsrechts nach Aktenlage auszugehen ist, sind ihm die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut, § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012, a. a. O., Rn. 24). Persönliche und erzieherische Hilfe unterliegt einem weiten Begriffsverständnis, sodass ihm nicht nur die Hilfe zur Erziehung unterfällt. Eine persönliche und erzieherische Hilfe kann auch bei den anderen Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII vorliegen (BeckOK SozR/Winkler, 60. Ed. 01.03.2021, SGB VIII § 65 Rn. 3), sodass auch bei ihnen § 65 SGB VIII zu beachten sein kann, etwa – wie hier – bei der Mitwirkung an familiengerichtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII und bei der Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 SGB VIII. Eine Beschränkung des Schutzes auf „innerfämiliäre“ Angaben nur des Antragstellers und seines Kindes ist parallel zum allgemeinen Sozialdatenschutz (siehe oben) auch im Rahmen des § 65 SGB VIII nicht anzunehmen. Eine solche Beschränkung findet in der Norm keine Grundlage und würde ihrem Schutzzweck nicht gerecht. dd. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII überlagert für seinen Regelungsbereich die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten unter anderem aus § 25 SGB X (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.06.2011 – 12 C 10.1510 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Nach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes darf eine Weitergabe von Daten nur nach einer Güterabwägung erfolgen, nämlich dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Behördeninformation wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02 –, BVerwGE 119, 11-16, juris Rn. 30). Demgegenüber sind anvertraute Daten im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Jugendhilferecht unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseres Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen,
7 gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben (VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 – Au 3 K 09.1571 –, juris Rn. 23). Damit hat der Gesetzgeber den bereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich wehren zu können. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedenken (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 –, juris Rn. 23). § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nicht im Hinblick auf einen dadurch eingeschränkten Schutz des Persönlichkeitsrechtes der von Anzeigen Betroffenen grundrechtswidrig. (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 4 K 2344/12 –, juris Rn. 17 ff.). Damit die Jugendämter ihrer Aufgabe, eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen, gerecht werden können, ist die Gewährung von Diskretion im Umgang mit datenschutzrechtlich relevanten Vorgängen Voraussetzung. Folglich bestimmt § 65 SGB VIII, dass Sozialdaten im Jugendhilferecht nur in den gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden dürfen, das heißt insbesondere, wenn der Datengeber in die Weitergabe einwilligt. ee. An der Einwilligung der angenommenen hinweisgebenden Person und eventueller weiterer Betroffener fehlt es hier. Einwilligungen sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob zu den Akten genommene Angaben richtig oder falsch sind. Das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII kennt keine weiteren Differenzierungen der anvertrauten Sozialdaten. Es kommt auch nicht auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Informanten bzw. der Informantin an. Auf die Ausnahmen vom Weitergabeverbot nach Nr. 2 - 5 des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB VIII kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, die Anforderungen dafür sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. c. Auch die hilfsweise begehrte umfassende Einsicht mit lediglich geschwärzten persönlichen Daten der hinweisgebenden Person (Name, Adresse etc.) ist ausgeschlossen. Nach obenstehender Definition handelt es sich auch bei inhaltlichen Angaben um dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten. Gerade in jugendhilferechtlichen Konstellationen würde eine Kenntnis der inhaltlichen Angaben der hinweisgebenden Person bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig zu einer Identifizierbarkeit derselben führen. Dies wäre geeignet, potenzielle Hinweisgeber von einer vertraulichen
8 Zusammenarbeit mit dem Jugendamt abzuhalten und damit dem Gesetzeszweck des § 65 Abs. 1 SGB VIII zuwiderzulaufen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da es in engem Zusammenhang mit einer Jugendhilfesache steht. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Stahnke Dr. Kiesow Grieff