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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 29.04.2021 – 6 K 29/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 29/21 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch das Amt für Soziale Dienste -Amtsleiter-, Breitenweg 29-33, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit. Die Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und wird beim Amt im Fachdienst de eingesetzt. Neben der Klägerin nehmen insgesamt noch weitere 22 Beschäftigte der Dienststelle die gleichen Aufgaben war. Mit Schreiben vom 25.09.20 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Die erste Phase der Altersteilzeit soll zum 01.10.2022 und die zweite Phase, die Freistellungsphase, zum 01.06.2024 beginnen. Mit Bescheid vom 06.10.2020 lehnte der Amtsleiter des Amts den Antrag mit der Begründung ab, dass infolge der Bewilligung der begehrten Altersteilzeit Kosten entstünden, die zu einer besonderen Belastung des Dienstherrn führten und dem öffentlichen Interesse entgegenständen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei nicht erkennbar, dass ihr persönliches Begehren Vorrang habe. Mit Schreiben vom 20.10.2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trägt sie vor, die Ablehnung widerspreche dem Sinn der Wiedereinführung der Altersteilzeit durch den Bremischen Senat im Jahr 2008. Eine Umsetzung sei ausdrücklich damit begründet worden, dass sie in der Regel weitgehend kostenneutral umsetzbar sei. Dabei seien u.a. die geringere Vergütung für neu einzustellendes Personal und die höheren Kosten für höhere Schwerbehinderungs- und Krankheitsquoten berücksichtigt worden. Außerdem liege die gesundheitserhaltende und altersgerechte Beschäftigung im öffentlichen Interesse. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2020 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar stünden dienstliche Gründe einer Gewährung nicht entgegen. Gemäß § 63 Abs. 2 BremBG diene die Bewilligung von Altersteilzeit allein öffentlichen Interessen. Ein solches sei vorliegend nicht gegeben. Da die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben nicht wegfielen, sei eine Nachbesetzung bereits für die Zeit der Freistellung erforderlich. Dies führe zu Mehrkosten,

3 die vom festgelegten Personalbudget nicht gedeckt seien und die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden. Die Sicherstellung der angemessenen Aufgabenerledigung habe im Rahmen einer Interessenabwägung Vorrang vor den Interessen der Klägerin. Unter dem 07.01.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Die Bewilligung der Altersteilzeit führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bereichs. Dass die Gewährung von Altersteilzeit alleine öffentlichen Interessen diene, sei keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern lediglich eine Beschränkung für die Ausübung des Ermessens. Der Vortrag der Beklagten sei zu pauschal und genüge dieser Anforderung nicht. Mehrkosten entstünden nicht. Die gesetzliche Neuregelung sei so gestaltet, dass eine Neueinstellung für die vorzeitig ausscheidenden Beamtinnen und Beamten kostenneutral sichergestellt sei. Der Hinweis auf die mit der Gewährung von Altersteilzeit verbundenen Personalmehrkosten trage daher die ablehnende Entscheidung nicht. Für die Dauer der Altersteilzeit würden im erheblichen Umfang Personalkosten eingespart. Eine neu einzustellende Ersatzkraft erhielte eine erheblich niedrigere Eingangsbesoldung. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 06.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2020 zu verpflichtet, über ihren auf Gewährung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Weitergehend führt sie aus, Mehrkosten seien im Rahmen der Ermessensentscheidung von entscheidender Bedeutung. Die Möglichkeit der Altersteilzeit diene in erster Linie als Personalsteuerungsinstrument und daher dem Interesse des Dienstherrn, hingegen nicht dem Interesse der einzelnen Beamtinnen und Beamten. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 07.04.2021 (Klägerin) und vom 24.03.2021 (Beklagte) zugestimmt.

4 Mit Beschluss vom 28.04.2021 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Es kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von Altersteilzeit ist rechtmäßig, insbesondere sind keine Ermessensfehler ersichtlich, sodass die Klägerin auch nicht in einem ihrer Rechte verletzt ist. Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Altersteilzeit ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Beamtengesetzes (BremBG). Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn sie erstens das 60. Lebensjahr vollendet haben, zweitens in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und drittens dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 63 Abs. 3 BremBG kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass Beamtinnen und Beamten die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die Gewährung von Altersteilzeit dient gemäß § 63 Abs. 2 BremBG allein öffentlichen Interessen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit steht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – die vorliegend unstreitig erfüllt sind - gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BremBG im Ermessen ("kann") des Dienstherrn. Die Frage, wonach sich das der Behörde bei ihrer Entscheidung eröffnete Ermessen zu richten hat, beantwortet § 63 Abs. 2 BremBG dahingehend, dass die Gewährung von Altersteilzeit allein öffentlichen

5 Interessen dient. Auch wenn damit ein subjektives öffentliches Recht auf Bewilligung von Altersteilzeit ausgeschlossen ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf eine willkürfreie und ausschließlich an sachlichen Kriterien orientierte Bescheidung ihres Begehrens. Die in § 63 Abs. 2 BremBG enthaltene Beschränkung des Ermessens allein auf öffentliche Interessen ist in die Vorgängerregelung des § 71b BremBG durch das 11. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2006 (BremGBl. S. 353) eingefügt worden. Nach der Begründung des Gesetzes erfolgte die Änderung als Reaktion auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die in der Praxis zu einem Quasi-Anspruch auf Altersteilzeit geführt habe, der sich personalwirtschaftlich nicht habe durchhalten lassen. Mit der Neufassung des § 71b BremBG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglicht werden, in Personalüberhangbereichen Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit in modifizierter Form anzubieten, ohne dass es einen Rechtsanspruch darauf geben sollte. Der Zweck der Altersteilzeit wurde ausdrücklich auf öffentliche Interessen beschränkt, damit sollten subjektiv-öffentliche Rechte des Beamten ausgeschlossen werden. Die Regelung zur Altersteilzeit sollte neben anderen personalwirtschaftlichen Instrumenten im Rahmen eines konzernweiten Personalüberhangmanagements entgegen der bisherigen Regelung allein personalwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragen mit dem Ziel, die finanziellen Belastungen zu senken (Brem. Bürgerschaft, Landtag, Drs. 16/1075, S. 2 und 6). Der Hinweis, bei der Ermessensausübung sei zu beachten, dass die Bewilligung von Altersteilzeit allein öffentlichen Interessen diene, ist auch in die Begründung (zu § 63 BremBG - Altersteilzeit) des Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes übernommen worden (Brem. Bürgerschaft, Landtag, Drs. 17/882; vgl. zur Entwicklung OVG Bremen, Urt. v. 19.12.2013 – 2 A 8/13 – juris Rn. 48 ff.). Nach diesem Maßstab handelte die Beklagte ermessensfehlerfrei. Sie stützt die Ablehnung auf öffentliche Belange. Die Beklagte teilte der Klägerin bereits im Ausgangsbescheid vom 06.10.20 mit, dass die infolge einer Bewilligung entstehenden Kosten zu einer besonderen Belastung des Dienstherrn führen würden und somit öffentliche Interessen der Bewilligung entgegenstehen. Dies führt sie im Rahmen des Widerspruchsbescheids weiter aus. Es entstünde durch eine steuerbare Personalmaßnahme eine Vakanz in diesem Bereich der Behörde, die die Funktionsfähigkeit einschränken würde. Aufgrund der hohen Bedeutung der Aufgaben sei dies unvertretbar. Daher sei eine Neubesetzung der Stelle unerlässlich. Die allerdings wiederum zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen würde. Die von der Klägerin an diesen Ausführungen geäußerten Zweifel greifen nicht durch. Ihr Einwand, eine Neueinstellung lasse sich kostenneutral realisieren verkennt, dass bei der

6 Frage, ob dienstliche Belange der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehen, der Dienstposten in den Blick zu nehmen ist, den der Beamte zu dem angestrebten Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit innehat. Abzustellen ist auf die Gefährdung der angemessenen Bewältigung der bisher von dem Beamten konkret wahrgenommenen Aufgaben (VGH BW, Urt. vom 29.07.2008 - 4 S 988/07 – ESVGH 59, 45; OVG MV, Beschl. vom 11.05.2004 – 2 M 62/04 – juris). Als Sozialoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) hat die Klägerin ein Beförderungsamt inne, ihre Aufgaben können somit nicht von einer Nachwuchskraft wahrgenommen werden (vgl. zu dieser Erwägung OVG Bremen, Urt. v. 19.12.2013 – a.a.O, Rn. 52) Die Beklagte hat in ihre Ermessensentscheidung darüber hinaus auch Überlegungen zugunsten der Klägerin mit einbezogen, ob die Bewilligung auf andere Art kostenneutral umgesetzt werden kann. Sie ist allerdings in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht möglich ist. Denn im Amt sind keine Personalüberhänge gegeben. Eine amtsinterne Umsetzung ist aufgrund dessen nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell