Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 13.07.2021 – 6 V 2379/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2379/20
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
, – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom AG, vertreten durch den Vorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH), Langer Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Bogner und Richter Müller am 13.07.2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
2 Der Streitwert wird auf 10.430,49 festgesetzt. Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO der Beförderungsrunde 2019/2020.
Der 1965 geborene Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin. Ihm ist dauerhaft die Tätigkeit „Sachbearbeiter “ bei der Deutsche Telekom Service GmbH am Standort Bremerhaven zugewiesen. Die Tätigkeit ist mit der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bewertet.
Für die Beförderungsrunde 2019/2020 wurde die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers mit dienstlicher Beurteilung für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2018 mit der Gesamtnote „sehr gut“ (zweitbeste Notenstufe der sechsstufigen Bewertungsskala) und dem Ausprägungsgrad „+“ (mittlerer von drei Ausprägungsgraden) bewertet. Die ausgewählten Mitbewerber befanden sich ebenfalls im Statusamt eines Technischen Fernmeldeobersekretärs bzw. einer Technischen Fernmeldeobersekretärin in der Besoldungsgruppe A 7 BBesO und verrichteten im Beurteilungszeitraum September 2016 bis August 2018 mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertete Tätigkeiten. Sie wurden allesamt in ihren dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ und dem Ausprägungsgrad „++“ (bester von drei Ausprägungsgraden) bewertet.
In dem daraufhin angestrengten gerichtlichen Eilverfahren vor dem beschließenden Gericht obsiegte der Antragsteller (VG Bremen, Beschl. v. 11.05.2020 – 6 V 2571/19). Das Gericht erachtete die auf die dienstliche Beurteilung gestützte Auswahlentscheidung als fehlerhaft, da es die Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung angesichts der Besonderheit der Inkongruenz der Notenskalen zwischen Einzelkriterien und Gesamtnote und seines höherwertigen Einsatzes nicht für ausreichend differenziert befand.
Im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung wurde der Antragsteller für denselben Zeitraum neu dienstlich beurteilt mit dienstlicher Beurteilung vom 20.08.2020. Er erhielt nunmehr die Gesamtnote „sehr gut“ und den Ausprägungsgrad „++“. Nach Aufhebung der ersten Auswahlentscheidung am 02.10.2020 erfolgte die Neuauswahl derselben Personen wie in der vorherigen Auswahlentscheidung ebenfalls am 02.10.2020. Der Antragsteller
3 wurde mit Schreiben vom 08.10.2020 über seine Nichtauswahl informiert. Danach hätten für die Neuauswahlentscheidung fünf Planstellen sechs Bewerbern und Bewerberinnen gegenübergestanden. Es könnten auf der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ nach A 8 nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens dem Ergebnis „sehr gut ++“ bewertet worden seien., bei der Feinausschärfung eine gleiche Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale gehabt hätten und deren Vorbeurteilung wenigstens das Ergebnis „sehr gut ++“ ausgewiesen habe.
Gegen seine Nichtauswahl erhob der Antragsteller am 23.10.2020 Widerspruch. Zugleich hat er um vorliegenden vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertritt die Auffassung, dass seine dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft sei, da sein doppelt höherwertiger Einsatz nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Ihm hätte die Gesamtnote „hervorragend“ zugestanden.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde 2019/2020 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu einer anderweitigen Erledigung der Sache einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 vorläufig freizuhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Es hätten nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt werden können, die in der dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „sehr gut ++“ erhalten, bei der Feinausschärfung eine gleiche Bewertung der einzelnen Bewertungsmerkmale gehabt hätten und in der Vorbeurteilung bereits mit der Gesamtnote „sehr gut ++“ bewertet worden seien. Der Antragsteller sei in seiner Vorbeurteilung mit „gut ++“ bewertet worden. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 20.08.2020 sei auch nicht rechtswidrig. Die Gesamtnote sei im Hinblick auf den doppelt höherwertigen Einsatz des Antragstellers ausreichend begründet worden. Darin sei u.a. ausgeführt, dass die Gesamtnote „hervorragend“ solche Beamtinnen und Beamte erhalten hätten, die von ihrer Führungskraft eine solche Leistung attestiert bekommen hätten und außerdem höherwertig eingesetzt seien. Diese Voraussetzungen hätten auf 1 % der Beamten der Gesamtgruppe derselben Beurteilungsliste zugetroffen, davon seien 100 % in der nächsten Laufbahngruppe, also hier der Laufbahn des
4 gehobenen (technischen) Dienstes, eingesetzt gewesen. Auch Beamte, mit schlechterer Leistungseinschätzung der Führungskräfte, aber nochmals deutlich höherwertig eingesetzt würden, könnten die Note „hervorragend „erhalten.
Der mit Beschluss vom 19.11.2020 beigeladene letztplatzierte Mitbewerber hat keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite steht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Auswahlentscheidung vom 02.10.2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Insbesondere durfte die Auswahlentscheidung auf die dienstliche Beurteilung vom 20.08.2020 gestützt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen aufgrund seines doppelt höherwertigen Einsatzes nach Besoldungsgruppe A 9 und der Leistungseinschätzung der unmittelbaren Führungskraft mit der Gesamtnote „hervorragend“ hätte beurteilt werden müssen.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin erfolgen höherwertige Einsätze, die unbestritten im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung finden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27/14), in unterschiedlicher Ausprägung – bis hin zu Einsätzen der Wertigkeit der nächsthöheren Laufbahngruppe. Der Antragsteller befindet sich im Statusamt A 7 und gehört damit der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes an. Der A9-wertige Einsatz des Antragstellers bewegt sich innerhalb der Ämter seiner Laufbahn. Dass die Antragsgegnerin nur denjenigen die Note „hervorragend“ vorbehält, bei denen bezogen auf die Wertigkeit des Dienst- oder Arbeitspostens ein Laufbahnsprung erfolgt ist, ist angesichts der Leistungsbezogenheit dieses Kriteriums rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.10.2012, 2 BvR 1120/12). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines deutlich höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens laut
5 Stellungnahmen der Führungskräfte Anforderungen seines Statusamtes in (deutlich) besserer Weise erfüllt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2016, 5 Bs 206/15). Es ist nicht erkennbar, dass darin eine unzulässige Zurückdrängung der Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilung liegt, da das Maß des höherwertigen Einsatzes nur bei der Vergabe der Höchstnote zum Tragen kommt.
Aus der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 22.09.2018 ergibt sich darüber hinaus nicht, dass die aus ihr entwickelte dienstliche Beurteilung zwingend auf „hervorragend“ hätte lauten müssen. Seine Leistungen werden ganz überwiegend sehr gute Leistungen bescheinigt. Dies spiegelt sich wieder in den folgenden exemplarisch aufgeführten Formulierungen: sehr gute Regelaufgabenwahrnehmung, sehr hohe Sorgfalt, ausgezeichnete Arbeitsergebnisse, ausgeprägte analytische Denkfähigkeiten, äußerst schnelle Auffassungsgabe, sehr erfolgreiche Umsetzung zusätzlicher Projektaufgaben, sehr gute Organisation und effiziente Abarbeitung seiner Arbeitsaufträge, sehr pragmatisches Urteils- und Denkvermögen, Belastungen sehr gut gewachsen, sehr hohe Zuverlässigkeit, sehr hohes Maß an Eigeninitiative, durchweg sehr gute Kommunikationsfähigkeit. Allein im Einzelkriterium „Fachliche Kompetenz“ wird ihm ein hervorragendes Fachwissen bescheinigt.
2. Die Auswahlentscheidung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte nach Vergleich der gleichlautenden Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen und Feinausschärfung der gleichlautenden Einzelnoten auf die letzte Vorbeurteilung zurückgreifen, in der die Leistungen des Antragstellers eine Notenstufe schlechter als der Beigeladene bewertet wurden. Das Abstellen auf die Vorbeurteilung ist ein unmittelbar leistungsbezogener Auswahlgesichtspunkt (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - BVerwG 2 C 31.01). Hiergegen hat sich der Antragsteller auch nicht explizit gewandt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
6 einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen.
Korrell Bogner Müller