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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.07.2021 – 7 K 2257/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2257/20
Vorlagebeschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau
, – Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richterin am Verwaltungsgericht Justus und Richter Kaysers sowie die ehrenamtliche Richterin Zieger und den ehrenamtlichen Richter Leinert auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen wird gemäß Artikel 142 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit § 10 Nummer 3 und § 28 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch
2 Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, mit Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen unvereinbar ist, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Immatrikulation in den Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule“ mit den Fächern Kunst – Medien – Ästhetische Bildung und Politikwissenschaft bei der Beklagten zum Sommersemester 2020.
Die Klägerin studierte bei der Beklagten seit dem 01.10.2017 im Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule in der Fächerkombination English-Speaking Cultures und Politikwissenschaft. Mit Bescheid vom 25.11.2019 teilte die Beklagte ihr mit, dass eine Fortsetzung des Studiums in dem „Bachelor-Studiengang English-Speaking Cultures (Lehramtsoption)“ nicht mehr möglich sei, da die Klägerin die Modulprüfung „B Englische Sprachwissenschaft – Introductions to Linguistics 2“ endgültig nicht bestanden habe; hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Am 10.01.2020 beantragte die Klägerin über das Onlineportal „Moin“ der Beklagten einen Fächerwechsel zum Sommersemester 2020. Dafür gab sie in der Onlinebewerbung zunächst einen „Fachwechsel“ an und sodann als „Studienwunsch (zulassungsbeschränkt)“ den „Zwei-Fächer-Bachelor Lehramt Gymnasium/Oberschule“ mit den Fächern „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ sowie „Politikwissenschaft“. Unter „Studienverlauf“ gab sie an, am 25.11.2019 die Abschlussprüfung im Fach English- Speaking Cultures / Englisch mit 9,00 / Mangelhaft / Ungenügend abgeschlossen zu haben. Im Übrigen gab sie an, bereits an der Universität Bremen immatrikuliert zu sein; sie verneinte es, in dem „gewünschten Studienfach“ bereits eingeschrieben zu sein. Sie verneinte ebenfalls, ihren Prüfungsanspruch „im beantragten oder in einem fachlich entsprechenden Studienfach“ verloren zu haben. Unter „Bemerkungen“ gab sie weiter an, das Erstfach von Englisch zu Kunst wechseln zu wollen und im Zweitfach Politikwissenschaften bereits im 5. Fachsemester zu sein.
Mit Bescheid vom 03.02.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 31.03.2020 exmatrikuliert werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht habe; eine
3 Fortsetzung des Studiums „English-Speaking Cultures/Englisch/Politikwissenschaft“ sei deshalb nicht mehr möglich.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der am 28.02.2020 bei der Beklagten einging. Zur Begründung führte sie aus, dass sie bereits einen Fachwechsel beantragt und somit das Fach Englisch abgewählt habe. Die übrigen Fächer Politik- und Erziehungswissenschaften in der Lehramtsoption seien im kommenden Semester abgeschlossen und bestanden. Es liege ihr zudem eine Teilnahmebescheinigung für das erste Semester in dem neu ausgewählten Fach Kunst – Medien – Ästhetische Bildung vor, da ihre Zulassung derzeit in Bearbeitung sei.
Mit Schreiben vom 16.03.2020 (gegenüber der Klägerin) und vom 03.04.2020 (gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin) stellte die Beklagte in Aussicht, dem Widerspruch gegen die Exmatrikulation nicht stattgeben zu wollen. Zur Begründung führte sie an, die Immatrikulation sei gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantrage, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht habe. Der Zwei-Fächer- Bachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule sei ein Studiengang in diesem Sinne, unabhängig von den belegten Fächern. Somit könne die Klägerin auch mit geänderten Fächern nicht weiterstudieren und sei zu exmatrikulieren. Ein Widerspruchsbescheid erging jedoch nicht.
Mit Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 ließ die Beklagte die Klägerin bedingt zum „Studiengang: Kunst – Medien – Ästhetische Bildung; Politikwissenschaft; Bereich Erziehungswissenschaft“ zu. Die Klägerin reichte die mit dem Zulassungsbescheid angeforderten Unterlagen ein und zahlte den Semesterbeitrag.
Mit Bescheid vom 25.03.2020 lehnte die Beklagte die Immatrikulation zum Sommersemester 2020 in der genannten Fächerkombination ab. In der Übersendungs-E- Mail heißt es: „Für die Bewerbung mit der Bewerbungsnummer 50348 ist die Immatrikulation für das Sommersemester 2020 aufgrund von falschen Angaben abzulehnen bzw. die Zulassung ist zurückzunehmen.“ In der Begründung des Bescheids führte sie demgegenüber allein die Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG an.
Auch gegen die Versagung der Immatrikulation erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Zum einen sei
4 die Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG verfassungskonform auszulegen, wenn – wie vorliegend – eine rein fachspezifische Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden worden sei, die keinen erziehungswissenschaftlichen Studienanteil aufweise. In diesem Falle ließe das Nichtbestehen dieser Prüfung keine Rückschlüsse auf die generelle Eignung der Klägerin als angehende Lehrerin zu. Zum anderen läge bereits ein Zulassungsbescheid vor, welcher nicht aufgehoben worden sei.
Am 20.04.2020 startete die Vorlesungszeit der Universität Bremen; seit diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin an den Online-Vorlesungen zu den genannten Fächern teil.
Unter dem 28.04.2020 stellte die Beklagte der Klägerin in Aussicht, dem Widerspruch gegen die Versagung der Immatrikulation nicht stattgeben zu wollen. Neben den bereits vorgebrachten Argumenten zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG führte sie darin aus, die Klägerin habe in ihrer Bewerbung falsche Angaben hinsichtlich der endgültig nicht bestandenen Prüfung gemacht. Insbesondere hätte sie die Frage nach einem verlorenen Prüfungsanspruch bejahen müssen. Durch ihre Angaben habe sie über Tatsachen getäuscht, die zu einer anderen Entscheidung bezüglich ihrer Zulassung geführt hätten. Da sich das Immatrikulationshindernis erst nachträglich herausgestellt habe und bei vorherigem Bekanntsein die Zulassung nicht ausgesprochen worden wäre, sei die Immatrikulation zu Recht nach § 38 BremHG versagt und somit für die Zukunft zurückgenommen worden.
Am 13.05.2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Mit Beschluss vom 14.07.2020 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen (Az.: 7 V 837/20) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Klägerin zum Sommersemester 2020 vorläufig in den Studiengang „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung; Politikwissenschaft; Bereich Erziehungswissenschaft“ zu immatrikulieren. Die Klägerin nahm daraufhin im Sommersemester 2020 an den Abschlussprüfungen in den gewählten Fächern teil.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020, zugegangen bei der Klägerin am 16.09.2020, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20.04.2020 gegen den Bescheid vom 25.03.2020 zurück. Zur Begründung führte sie aus:
Zunächst seien die Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG erfüllt; insbesondere handele es sich bei dem Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption um einen einheitlichen Studiengang, unabhängig von den gewählten Fächern. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen bestehe der gegenständliche
5 Bachelorstudiengang mit einem Studienumfang von 180 Leistungspunkten aus zwei Studienfächern, der in der Lehramtsoption (60 CP + 12 CP Fachdidaktik je Fach + 24 CP Professionalisierungsbereich + 12 CP Bachelorarbeit) studiert werden solle. Durch die Wahl einer anderen Fächerkombination werde kein neuer Studiengang studiert, sondern es handele sich um denselben Studiengang mit dem Abschluss B.Sc. bzw. B.A. Lehramt Gymnasium/Oberschule. Bei endgültigem Nichtbestehen eines Moduls in einem der gewählten Fächer sei der Studiengang damit endgültig nicht bestanden und die Immatrikulation gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3, Alternative 1 BremHG zu versagen. Bei der Bezeichnung der Studienordnung für das Fach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ als „Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ (Hervorhebung durch die Kammer) handele es sich um ein redaktionelles Versehen.
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG und dem Willen des Gesetzgebers sei kein Raum für eine Prüfung, ob das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung auch zugleich die Ungeeignetheit für das weitere Studium bedeute. Diese Lesart der streitgegenständlichen Norm sei auch verfassungsgemäß. Es handele sich um einen als niedrig einzustufenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil eine Einschreibung an einer anderen Universität weiter möglich wäre. Die Norm diene auch in einer verhältnismäßigen Weise dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, insbesondere der Schonung der knappen Ressourcen der Hochschule und dem damit verbundenen Interesse der Beklagten, die nur beschränkt vorhandenen Ausbildungskapazitäten sinnvoll zu nutzen. Andere, gleichgeeignete Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, seien nicht ersichtlich. Schließlich sei zu berücksichtigten, dass Studierende in der Studiengangs- und Fächerwahl frei seien und sich darüber informieren müssten, wie sich das endgültige Nichtbestehen auf die weitere Studienplanung auswirke. Ausführungen zu der Rücknahme der Zulassung aufgrund (etwaig) falscher Angaben enthielt der Widerspruchsbescheid nicht.
Die Klägerin hat am 15.10.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei dem Studiengang „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung; Politikwissenschaft; Bereich Erziehungswissenschaft“ handele es sich nicht um denselben oder einen fachlich entsprechenden Studiengang wie bei dem Studiengang „English-Speaking Cultures/Englisch/Politikwissenschaft“. Weiterhin sei § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG verfassungskonform im Lichte des Art. 12 GG auszulegen. Die nicht bestandene Prüfungsleistung weise keinerlei erziehungswissenschaftliche Studienanteile auf, sodass das endgültige Nichtbestehen dieser Prüfung keinen Rückschluss auf die generelle Eignung der Klägerin als angehende Trägerin des Titels „Bachelor of Arts nach Zwei- Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption“ zulasse. Die Versagung der Immatrikulation
6 allein aufgrund von § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG stelle einen Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf freie Berufswahl dar, der nicht gerechtfertigt wäre. Es handele sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen niedrigschwelligen Eingriff. Auch die Schonung der knappen Ressourcen der Hochschule könne den Eingriff nicht rechtfertigen, da nicht erkennbar sei, warum etwa für Studierende, die in einem gänzlich anderen Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestehen, eine bessere Prognose für den erfolgreichen Abschluss des konkreten Lehramtsstudiums bestehen sollte als für die Klägerin.
Überdies argumentiert die Klägerin, ein Recht auf Immatrikulation ergebe sich schon aus dem Zulassungsbescheid der Beklagten vom 16.03.2020. Selbst wenn man in der Ablehnung der Immatrikulation zugleich eine Rücknahme des Zulassungsbescheids sehen wollte, so sei diese rechtswidrig, da sie keine falschen Angaben bei der Online-Bewerbung gemacht habe.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit – in Reaktion auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, soweit darin der Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 zurückgenommen worden ist – insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2020 zu verpflichten, die Klägerin zum Sommersemester 2020 zum Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule mit den Fächern „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ sowie „Politikwissenschaften“ zu immatrikulieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der geltend gemachte Anspruch auf Immatrikulation bestehe nicht. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm sei schon aufgrund des eindeutig entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht möglich.
Die Beklagte legt außerdem die Einrichtungs- und Akkreditierungsunterlagen für den streitgegenständlichen Studiengang vor und meint, daraus ergebe sich, dass es sich bei dem „Zwei-Fächer-Bachelor, Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule“ um einen Studiengang handele, der in verschiedenen Fächerkombinationen studiert werden könne.
Schließlich sei mit der Verweigerung der Immatrikulation durch den Bescheid vom 25.03.2020 konkludent auch der Zulassungsbescheid gemäß § 48 des
7 Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgehoben worden, da von Seiten der Klägerin im Zulassungsantrag unrichtige und unvollständige Angaben gemacht worden seien, insbesondere hinsichtlich des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung und des Verlusts des Prüfungsanspruchs.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin inzwischen bis auf die Bachelorarbeit sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat, erklärt, dass der Klägerin auch im Falle des Bestehens sämtlicher Prüfungen im Zwei- Fächer-Bachelorstudiengang, insbesondere auch der Bachelorarbeit, aufgrund des Immatrikulationshindernisses kein Hochschulgrad verliehen werden könne.
II. Das Verfahren ist gemäß Art. 142 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (LV) i.V.m. § 10 Nummer 3, § 28 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (BremStGHG) auszusetzen und es ist die Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannte Regelung des Bremischen Hochschulgesetzes (fortan: BremHG) mit Art. 8 Abs. 2 LV unvereinbar ist, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang, „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann.
Nach Art. 142 Satz 1 LV ist eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbeizuführen, wenn ein Gericht bei der Anwendung eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung kommt, dass das Gesetz mit dieser Verfassung nicht vereinbar ist. Gemäß § 28 Abs. 1 BremStGHG setzt das Gericht das Verfahren hierfür aus. Gemäß § 28 Abs. 2 BremStGHG hat es in seinem Vorlagebeschluss anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung sie unvereinbar ist.
Die Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegeben. Eine solche Vorlage an den Staatsgerichtshof ist zulässig (hierzu 1.). Die formalen Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss sind erfüllt (hierzu 2.). Außerdem ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG entscheidungserheblich (hierzu 3.) und die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung überzeugt (hierzu 4.).
1. Eine Vorlage an den Staatsgerichtshof ist statthaft. Bei förmlichen Landesgesetzen stehen die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte nebeneinander, auch wenn es sich um inhaltsgleiche Maßstabsnormen im Grundgesetz
8 und in der Landesverfassung handelt. Das Gericht hat die Wahl, ob es dem Landesverfassungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht vorlegt (statt vieler: Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 24 m.w.N.; Fischer-Lescano, in: ders./Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 142 Rn. 1).
2. Die formalen Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss sind gegeben. Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an den Staatsgerichtshof Stellung zu nehmen.
Die Kammer hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, so dass der Vorlagebeschluss in einem Verfahrensstadium ergeht, in dem das Gericht eine sachliche Entscheidung zu treffen hat und in dem es daher auch auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl. zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvL 52/79, BVerfGE 51, 401; juris Rn. 9).
Der Vorlagebeschluss ist in der Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen worden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), da auch die Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren in voller Spruchkörperbesetzung zu treffen ist (vgl. zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschl. v. 26.07.2010 – 2 BvL 21/08; juris Rn. 4 f.).
3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ist, soweit danach einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann, entscheidungserheblich. Die Landesverfassung fordert, dass es bei der Entscheidung des Gerichts auf die Gültigkeit eines Gesetzes ankommen muss (Art. 142 Satz 1 LV). Gemäß § 28 Abs. 2 BremStGHG hat das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung sie unvereinbar ist. Nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das vorlegende Gericht hierzu mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 28.05.2008 – 2 BvL 8/08, BVerfGE 121, 233; juris Rn. 18 m.w.N.).
9 Gemessen an diesem Maßstab ist die Verfassungsmäßigkeit der im Tenor genannten Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit danach einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann, entscheidungserheblich. Die Entscheidung über die Klage hängt ausschließlich davon ab, ob die Norm insoweit verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist. Wenn § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG insoweit verfassungswidrig und somit ungültig wäre, so wäre der Klage stattzugeben. Denn diese ist – bis auf die Frage der Verfassungskonformität der genannten Norm – als Verpflichtungsklage zulässig und begründet (hierzu a.). Wenn § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG hingegen verfassungskonform ist, dann wäre die Klage abzuweisen, weil dem Immatrikulationsanspruch der Klägerin ein Immatrikulationshindernis entgegenstünde (hierzu b.).
a. Ist § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit ein Immatrikulationshindernis „unabhängig von den belegten Fächern“ statuiert wird, verfassungswidrig und mithin ungültig, so wäre der Klage stattzugeben. Die Klage wäre im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorlage (vgl. zur Vorlage zum Bundesverfassungsgericht: Dederer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar Werkstand: 94. EL, Januar 2021, Art. 100, Rn. 180) zulässig (hierzu aa.) und begründet (hierzu bb.).
aa. Die – nach der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten – nur noch auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in den Studiengang Zwei-Fächer- Bachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule mit den Fächern „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ und „Politikwissenschaft“ zu immatrikulieren gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (§ 42 Alt. 2 VwGO).
Ihr fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis; dies gilt sowohl vor dem Hintergrund, dass die Klägerin gegen ihre Exmatrikulation Widerspruch erhoben hat, der noch nicht beschieden ist (hierzu (1)), als auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin über einen Zulassungsbescheid für das Studienfach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ verfügt (hierzu (2)). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin die für das Bestehen des Studiengangs erforderlichen Prüfungsleistungen mittlerweile nahezu vollständig erbracht hat (hierzu (3)).
(1) Der Klage fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits gegen ihre Exmatrikulation (Bescheid vom 03.02.2020) Widerspruch erhoben hat,
10 über den noch nicht entschieden wurde und der somit eine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist zwar bereits deshalb, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu Recht aus dem Immatrikulationshindernis des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ein entsprechendes Exmatrikulationsgebot abgeleitet hat, derzeit nicht bestandskräftig exmatrikuliert. Damit die Klägerin ihr Wunschstudium fortsetzen kann, bedarf es nach Überzeugung der Kammer jedoch der Immatrikulation nicht nur in den gewünschten Studiengang „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ an der Universität Bremen, sondern auch der Immatrikulation in die (teilweise) neu gewählte Fächerkombination, also jedenfalls eine Einschreibung zusätzlich für das Studienfach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“.
Gemäß § 34 Abs. 1 BremHG erfolgt die Immatrikulation durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Durch sie werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium „zugelassen“ (§ 34 Abs. 2 BremHG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Universität Bremen vom 23. April 2014 in der Fassung der Änderungsordnung vom 3. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 309, fortan: ImmaO) sind, soweit der Studiengang aus mehreren Studienfächern besteht, auch diese bei der Immatrikulation zu benennen.
Die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen sind in § 36 BremHG geregelt. Sie umfassen nach § 36 Satz 1 BremHG unter anderem den Nachweis der Hochschulzugangs- oder Studienberechtigung (Nr. 1), soweit erforderlich den Nachweis besonderer Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren (Nr. 3) sowie bei Studiengängen, für den Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes (Nr. 5).
Nach Überzeugung der Kammer bedarf es für die Durchführung des Studiums der Klägerin auch einer Immatrikulation konkret für die jeweils gewählten Fächer. Auch ein bloßer „Fachwechsel“ vollzieht sich durch eine (geänderte) Immatrikulation und nicht außerhalb dieses Rechtsinstituts.
Die einzige Norm, die den Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs ausdrücklich regelt, ist § 10 ImmaO. Danach ist der Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs zu beantragen. Dabei verweist § 10 ImmaO auf die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen des § 2 ImmaO, welche „entsprechend“ gelten sollen, nicht aber auf die Immatrikulationshindernisse des § 5 ImmaO. Auch wenn diese Verweisungsnorm so gedeutet werden könnte, dass sich ein Studienfach- oder gar Studiengangs-Wechsel außerhalb des Rechtsinstituts der Immatrikulation vollzieht, würde
11 eine solche Auslegung nicht überzeugen. Dagegen spricht bei einem Wechsel des Studiengangs schon die Tatsache, dass das Gesetz ausdrücklich die Immatrikulation in einen Studiengang voraussetzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BremHG) und nicht bloß „an der Universität“.
Weiter spricht für ein solches Verständnis auch beim bloßen Fachwechsel die Tatsache, dass manche Voraussetzungen zum Studium eines bestimmten Fachs von der Universität überprüft werden müssen und eine solche Prüfung nur im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens in Betracht kommt. Dies gilt zunächst für das Erfordernis der Zulassung. Gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist (fortan: StudienplatzvergabeVO), muss in dem Fall, dass der gewählte Studiengang aus einer Kombination mehrerer zulassungsbeschränkter Studienfächer besteht, die Zulassung für jedes Studienfach beantragt werden. Da die Zuweisung eines Studienplatzes gemäß § 36 Satz 1 Nr. 5 BremHG eine Voraussetzung für die Immatrikulation ist, muss sich diese also auch auf die gewählte Fächerkombination beziehen. Gleiches gilt für besondere Immatrikulationsvoraussetzungen wie etwa die Eignungsprüfung für das (zulassungsfreie) Lehramtsstudium im Fach Musik (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Nachweis der künstlerischen Befähigung beim Hochschulzugang vom 3. September 2020 - Brem.GBl. S. 901); auch diese stellt eine Immatrikulationsvoraussetzung dar (vgl. § 36 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 7 BremHG) und ist von der Universität zu überprüfen. Im Falle des Lehramtsstudiums ist überdies zu beachten, dass nur bestimmte Fächerkombinationen studierbar sind (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1371) geändert worden ist (fortan: BremLAG)). Auch diese Voraussetzung muss die Universität überprüfen können. Die daran anknüpfende „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) spricht im Übrigen ebenfalls davon, dass Studierende in Fächer immatrikuliert sind.
(2) Der Klage fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits über eine Zulassung zu dem Studienfach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ verfügt.
12 Unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Zulassung (dazu sogleich unter bb.) verpflichtet (allein) die Zulassung zum gewählten Studiengang die Beklagte ohnehin nicht dazu, die Klägerin auch zu immatrikulieren. Bei Zulassung und Immatrikulation handelt es sich um verschiedene Verwaltungsverfahren, die voneinander unabhängig sind (vgl. etwa VG Dresden, Beschl. v. 19.03.2013 – 5 L 36/13, juris Rn. 76 und 81 sowie VG Berlin, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 L 779.12, juris Rn. 11). Dies ergibt sich auch aus § 2 Nr. 8 StudienplatzvergabeVO. Danach versteht man unter einer „Zulassung“ den Anspruch, sich in einen bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert. Aus dem Satzteil „im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen“ ergibt sich, dass auch im Fall einer wirksam erteilten Zulassung die Immatrikulation noch verweigert werden kann. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der §§ 36, 37 BremHG bestätigt. Denn die Zuweisung eines Studienplatzes ist gemäß § 36 Nr. 5 BremHG nur eine von mehreren Immatrikulationsvoraussetzungen, sodass schon deshalb die Ableitung eines Immatrikulationsanspruchs (allein) aus der Zulassung nicht in Betracht kommt. Auch die Vorschrift des § 37 BremHG spricht dafür, dem Immatrikulationsverfahren eine eigenständige Bedeutung beizumessen und der Hochschule die Befugnis zuzusprechen, trotz wirksamer Zulassung die Immatrikulation eines Bewerbers oder einer Bewerberin gegebenenfalls zu versagen.
(3) Der Klage fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihr Studium nunmehr beinahe vollendet hat.
Die Klägerin ist zwar derzeit aufgrund des Eilbeschlusses vom 14.07.2020 (Az.: 7 V 827/20) nur vorläufig in den gewünschten Studiengang immatrikuliert. Unsichere Ereignisse, welche zur Erledigung des Rechtsstreits führen können, hindern die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage jedoch nicht. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage die Zulässigkeit der Klage schon deshalb gegeben, weil zu diesem Zeitpunkt die Klage abzuweisen gewesen wäre, würde man die Verfassungsmäßigkeit der Norm unterstellen (dazu sogleich unter b). Die Beklagte hat überdies erklärt, dass aufgrund des Immatrikulationshindernisses selbst bei Vollendung sämtlicher Prüfungsleistungen ein Bachelorgrad nicht vergeben werden könne und die Klägerin ihr Studium an der Universität Bremen mithin nicht wird vollenden können.
13 bb. Die Klage wäre, wenn die streitgegenständliche Norm in dem aufgezeigten Umfang verfassungswidrig und damit ungültig wäre, auch begründet. Ein Anspruch auf Immatrikulation in den genannten Studiengang ergäbe sich aus §§ 32, 36 BremHG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ImmaO. Die Klägerin hat sämtliche gemäß § 36 BremHG erforderlichen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt und dem Immatrikulationsanspruch stünde auch kein Immatrikulationshindernis gemäß § 37 BremHG – mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG – entgegen. Die Klägerin verfügt insbesondere auch über die nach § 36 Nr. 5 BremHG erforderliche Zulassung. Diese ist nicht gemäß § 1a der StudienplatzvergabeVO (hierzu (1)) oder nach § 25 Abs. 5 Satz 2 StudienplatzvergabeVO (hierzu (2)) unwirksam und ist auch nicht durch eine Rücknahme seitens der Beklagten unwirksam geworden (hierzu (3)).
(1) Die Zulassung der Klägerin zum Studium ist nicht gemäß § 1a StudienplatzvergabeVO unwirksam. Nach § 1a StudienplatzvergabeVO wird die Zulassung unwirksam, wenn sie auf falschen Angaben im Zulassungsantrag oder im Antrag im Anmeldeverfahren beruht.
Dies ist hier nicht der Fall.
Nicht geklärt werden muss zunächst die Frage, ob das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung im gewählten Studienfach – systematisch ein Immatrikulationshindernis – überhaupt bereits auf Ebene des Zulassungsverfahrens zu einer Versagung der Zulassung führen könnte (so etwa VG Berlin, Beschl. v. 27.08.2013 – 3 K 381.13, juris mit Verweis auf den Grundsatz des „dolo agit“ oder VG Münster, Beschl. v. 19.01.2017 – 9 L 1651/16, juris; a.A. VG Dresden, Beschl. v. 19.03.2013 – 5 L 36/13, juris Rn. 81). Denn aus der Systematik des Hochschulrechts ergibt sich, dass sich die hier maßgebliche Vorschrift des § 1a StudienplatzvergabeVO jedenfalls nur auf solche Angaben beziehen kann, welche für das Zulassungsverfahren von rechtlicher Relevanz sind. Die Vorschrift gilt nur für solche Angaben, die geeignet sind, die Zulassungschance eines Bewerbers zu eröffnen oder zu verbessern (vgl. etwa VG Hamburg, Beschl. v. 09.11.2017 – 19 ZE 247/17, juris Rn. 31 m.w.N.). Selbst wenn man die mögliche Auffassung, dass Immatrikulationshindernisse inzident im Zulassungsverfahren Berücksichtigung finden können, teilen würde, so könnte demnach eine für die Zulassung zum gewünschten Studiengang erhebliche Falschangabe der Klägerin allenfalls dann vorliegen, wenn das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung in einem früheren Studienfach ein Immatrikulations- und Zulassungshindernis für das Studienfach, zu dem nunmehr die Zulassung begehrt wird, begründen würde; auch insofern kommt es also allein auf die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen
14 Norm an, soweit diese „unabhängig von den belegten Fächern“ Anwendung findet. Wäre der streitgegenständliche Teil der Norm ungültig, so wäre es für die Zulassung zum gewünschten Studiengang in jedem Falle unerheblich, ob in einem anderen Fach des Studiengangs eine Prüfung bereits endgültig nicht bestanden wurde.
Unabhängig davon hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nach der (insoweit nach der hier übertragbaren, ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein maßgeblichen – vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 – 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171; juris Rn. 52 m.w.N.) Rechtsauffassung der vorlegenden Kammer schon keine falschen Angaben gemacht, sondern allenfalls unklare. Auch wenn die Klägerin unter „Prüfungsanspruch verloren – Haben Sie bereits eine Modul-, Zwischen- oder Abschlussprüfung im beantragten oder einem fachlich entsprechenden Studienfach endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren?“ „Nein“ angegeben hat, hat sie doch unter „Studienverlauf“ eine Abschlussprüfung im Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit der Note 9,00 / Mangelhaft/Ungenügend eingetragen und zugleich klargestellt, dass sie einen Fachwechsel von Englisch zu Kunst anstrebe. Daraus ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung in diesem Studienfach vorlag. Die Verneinung der vorgenannten Frage beruht auch darauf, dass die Beklagte selbst die Trennung von Studienfach und Studiengang nicht konsequent vornimmt; so hat die Klägerin auch zu Recht angegeben, dass sie im beantragten Studienfach (Kunst – Medien – Ästhetische Bildung) noch keine Prüfung endgültig nicht bestanden hat – sondern allenfalls im beantragten Studiengang.
(2) Die Zulassung der Klägerin ist nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 StudienplatzvergabeVO unwirksam. Nach dieser Vorschrift wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die zugelassene Person nicht innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Frist die Einschreibung beantragt oder die Hochschule diese ablehnt; auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen.
Zwar hat die Beklagte die Einschreibung verweigert; diese Versagung der Immatrikulation ist jedoch gerade Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Die Klage hat insoweit aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Durch die Versagung der Immatrikulation kann kein (weiteres) Immatrikulationshindernis eintreten, wenn gerade diese Versagung angefochten worden ist.
15 (3) Die Beklagte hat sich anfänglich darauf berufen, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.03.2020 zugleich der Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 aufgehoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte diese (konkludente) Aufhebung des Zulassungsbescheids aufgrund eines Hinweises der Kammer auf den dortigen Ermessensausfall jedoch zurückgenommen.
b. Wenn die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, auch soweit sie auf Studiengänge „unabhängig von den belegten Fächern“ anwendbar ist, hingegen verfassungskonform ist, wäre die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzuweisen gewesen, weil dem Immatrikulationsanspruch der Klägerin aus §§ 32, 36 BremHG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ImmaO das Immatrikulationshindernis des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG entgegenstünde.
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ist die Immatrikulation zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat (Hervorhebung durch die Kammer).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Klägerin hat im Rahmen des insoweit maßgeblichen Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ (hierzu aa.) in einem ihrer belegten Fächer eine Prüfung endgültig nicht bestanden (hierzu bb.). Die Annahme eines Immatrikulationshindernisses nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG führt dazu, dass sich die Klägerin nicht mehr in das von ihr gewählte neue Fach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ einschreiben kann (hierzu cc.).
aa. Bei dem von der Klägerin gewünschten Studiengang handelt es sich nach der Rechtsauffassung der vorlegenden Kammer um den „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ und nicht etwa um den Studiengang „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“. Vielmehr handelt es sich bei „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ um eines von zwei Fächern im Rahmen des genannten Studiengangs.
Dies ergibt sich zunächst aus der Definition eines Studiengangs, denn § 10 des Hochschulrahmengesetzes konstatiert, dass ein Studiengang in der Regel zu einem
16 berufsqualifizierenden Abschluss führen soll, was beim Studium (allein) eines Fachs im Rahmen eines Zwei-Fächer-Bachelors gerade nicht der Fall ist.
Auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 (Brem.GBl. S. 497), die zuletzt durch die Ordnung vom 19. Mai 2021 (Brem.ABl. S. 446) geändert worden ist (fortan: AT-BPO), differenziert für das Lehramtsstudium zwischen dem Bachelorstudiengang einerseits und den darin zu wählenden Fächern andererseits. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen für den Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption werden im Fächerkatalog Lehramtsstudium vom 3. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 55) – der auf Grundlage von § 4 Abs. 5 BremLAG ergangen ist – festgelegt (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 1 AT-BPO).
Dass allein der „Zwei-Fächer-Bachelor mit Lehramtsoption“ als maßgeblicher Studiengang im Sinne der streitgegenständlichen Norm anzusehen ist, belegen auch die von der Beklagten eingereichten Akkreditierungsunterlagen. Gemäß § 53 Abs. 2 bis 6 BremHG gibt es ein geordnetes Planungs- und Akkreditierungsverfahren für die Einrichtung eines Studiengangs. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass es sich bei der von der Klägerin studierten Kombination „Zweifächer-Bachelor, Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule“ um eine Option des Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelorstudium (polyvalent, Profilfach, Komplementärfach oder Lehramtsoption)“ handelt. So geht es aus Strukturbetrachtung der Universität Bremen vom 14.07.2010 hervor. Dort ist auf S. 8 f. festgehalten: „Von der eigentlichen Neustruktur sind insgesamt vier Studiengänge betroffen. Diese Studiengänge werden mit den vorliegenden Unterlagen zur Begutachtung im Rahmen einer Strukturbetrachtung gegeben. Es handelt sich dabei um: Einen polyvalenten Zwei–Fächer- Bachelorstudiengang (Profilfach, Komplementärfach, Lehramtsoption) (…). Die jeweils dazugehörenden Studienfächer werden im Rahmen einer Clusterakkreditierung, die sich der Strukturbetrachtung anschließt, akkreditiert werden.“ Weiter heißt es auf S. 11: „Strukturell hat sich die Universität Bremen dafür entschieden, sich der Lehramtsausbildung anderer Universitäten in Deutschland anzupassen und ein Equalmodell mit zwei durchgängig gleichwertig zu studierenden Fächern anzubieten.“ Ausweislich des vorgelegten Begutachtungsergebnisses des Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut ACQUIN vom 23.03.2011 hat dieses ebenfalls die Akkreditierung des „Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs (Bachelor of Arts, schulisch und außerschulisch“ geprüft. Dass das Studium des Zwei-Fächer-Bachelors mit der „Lehramtsoption“ einen anderen Studiengang darstellt als ein Studium ohne diese Option ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in diesem Falle nicht nur
17 erziehungswissenschaftliche Studienleistungen zu den beiden gewählten Fächern hinzutreten, sondern auch innerhalb dieser Fächer Fachdidaktik gelehrt wird; auch bei identischer Fachwahl unterscheidet sich der Studieninhalt bei der „Lehramtsoption“ mithin deutlich von dem Zwei-Fächer-Studium ohne eine solche Option.
Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ (Zwei-Fächer-Studium) der Universität Bremen (Brem.ABl. 2011, S. 623) beide Bezeichnungen vermischt – ebenso wie der Zulassungsbescheid vom 16.03.2020 für den Studiengang „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft; Bereich Erziehungswissenschaft“, handelt es sich dabei nach Überzeugung des Gerichts um redaktionelle Fehler der Beklagten, welche an der gesetzlich verankerten Differenzierung von Studiengang und Studienfach nichts zu ändern vermögen. Die übrigen fachspezifischen Prüfungsordnungen sind überdies korrekt bezeichnet als „Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach (…) im Zwei-Fächer-Bachelorstudium“ (vgl. etwa Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach English-Speaking Cultures/Englisch im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 26. Januar 2011 – Brem.ABl. S. 598; 2018, S. 736 –, die zuletzt durch Ordnung vom 16. Juli 2015 – Brem.ABl. S. 1054 – geändert worden ist).
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zu dem im Jahr 2003 eingefügten Einschub „unabhängig von den belegten Fächern“ ausgeführt hat: „Absatz 1 stellt definitiv klar, dass maßgeblicher Bezugspunkt für das Vorliegen eines Immatrikulationshindernisses der Studiengang, nicht das Fach, ist, in dem ein Student bereits endgültig erfolglos studiert hat“ (Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 15/1363, S. 37). Der Normgeber bezweckte, mit anderen Worten, gerade die Klarstellung, dass die Norm auch in Bezug auf Mehrfächer-Studiengänge Anwendung findet.
bb. Die Klägerin hat im Rahmen des insoweit maßgeblichen Studiengangs „Zwei-Fächer- Bachelor mit Lehramtsoption“ in einem ihrer belegten Fächer eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden.
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG genügt das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung in einem Fach, um für den gesamten Studiengang ein Immatrikulationshindernis zu begründen. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus einer historischen Interpretation der Norm. Durch die Einfügung des Nebensatzes, „unabhängig von den belegten Fächern“, wollte der Gesetzgeber zunächst klarstellen, dass die Vorschrift auch auf Mehrfächer-
18 Studiengänge wie dem vorliegenden Zwei-Fächer-Bachelor Anwendung finden soll (siehe oben aa). Zudem wollte die Legislative durch die Neufassung des § 37 Abs. 1 Nummer 3 BremHG verhindern, „dass der Studiengang Lehramt mit immer neuen Fächerkombinationen studiert werden kann, ohne dass je ein Immatrikulationshindernis nach § 37 festgestellt werden könnte“ (Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003, a.a.O.). Aus der Begründung des maßgeblichen Änderungsgesetzes lässt sich demnach der eindeutige gesetzgeberische Wille entnehmen, insbesondere den Studienfachwechsel von Lehramtsstudierenden erheblich zu erschweren. Demnach kann der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit dieser das endgültige Nichtbestehen einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung voraussetzt, mit Blick auf Mehrfächer- Studiengänge – wie dem vorliegenden Studiengang der Klägerin – nach Auffassung der Kammer im Lichte der Gesetzbegründung nur dahingehend zu verstehen sein, dass es bereits entscheidend auf eine Prüfungsordnung eines der im Rahmen des Studiengangs gewählten Faches ankommen kann. Somit reicht bereits das endgültige Nichtbestehen einer insoweit erforderlichen Prüfung aus, um ein Immatrikulationshindernis in Bezug auf den gesamten Studiengang zu begründen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des so verstandenen § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG liegen vor. Unstreitig hat die Klägerin die Prüfung „B Englische Sprachwissenschaft – Introductions to Linguistics 2“, welche nach Anlage 1 c) der fachspezifischen Prüfungsordnung für das Fach „English-Speaking Cultures / Englisch“ im Zwei-Fächer- Bachelorstudium der Universität erforderlich ist, nicht bestanden; das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist bestandskräftig festgestellt, da die Klägerin gegen den darauf bezogenen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat.
cc. Die Annahme eines Immatrikulationshindernisses nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG führt nach Überzeugung der Kammer auch dazu, dass sich die Klägerin nicht mehr in das von ihr gewählte neue Fach „Kunst – Medien – Ästhetische Bildung“ einschreiben kann.
Denn aus der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG ist, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn im Normtext ausdrücklich allein von „dem Studiengang“ die Rede ist, nach Auffassung der Kammer nicht nur ein Immatrikulationshindernis in Bezug auf den betroffenen Mehrfächer-Studiengang als solchen zu entnehmen. Vielmehr kann die Hochschule auch im Fall eines begehrten an sich innerhalb eines Studiengangs möglichen, bloßen Fachwechsels einer Studentin oder eines Studenten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – wie vorliegend im Fall der Klägerin – (allein) die Immatrikulation in das neu angewählte Fach verweigern.
19 Diese Auslegung stützt sich zunächst auf den Umstand, dass eine Immatrikulation in einen Zwei-Fächer-Studiengang stets die Immatrikulation in beide Fächer voraussetzt (siehe oben aa. (1)). Zudem entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, den Studienfachwechsel von Studierenden in einem Mehr-Fächer-Studiengang erheblich zu erschweren und ein Immatrikulationshindernis auch in diesem Fall zu begründen (siehe oben bb). Zudem spricht der Nebensatz des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, wonach die Norm „unabhängig von den belegten Fächern“ Anwendung finden soll, dafür, ein Immatrikulationshindernis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch dann anzunehmen, wenn im Rahmen eines Fachwechsels im Grunde allein die Immatrikulation in ein neues Fach des Studiengangs, in den die Studentin oder der Student bereits eingeschrieben ist, begehrt wird.
4. Die streitgegenständliche Norm verstößt, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann, nach Überzeugung des Gerichts gegen Art. 8 Abs. 2 LV (hierzu a.). Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm zu Gunsten der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich (hierzu b.).
a. Die streitgegenständliche Norm verstößt insoweit nach Überzeugung des Gerichts gegen Art. 8 Abs. 2 LV. Danach hat jeder das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Freiheit der Berufswahl nach Art. 8 Abs. 2 LV inhaltlich anders als in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu bestimmen ist, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Däubler, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 8 Rn. 13 m.w.N.); dies wird an einem Urteil des Staatsgerichtshofs zum Bremischen Juristenausbildungsgesetz deutlich (BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974 – St 1, 2/1973, BremStGHE 2, 38 (45)), welches sich ausdrücklich auch auf die Wahl der Ausbildungsstätte bezieht. Danach ist für die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 LV die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen. Soweit sich die nachfolgenden Erwägungen und Fundstellen auf die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG beziehen, gelten diese nach der Überzeugung der Kammer jeweils auch für Art. 8 Abs. 2 LV.
Dies vorausgeschickt stellt die streitgegenständliche Norm einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 LV dar (hierzu aa.), der nicht gerechtfertigt ist (hierzu bb.)
20 aa. Die streitgegenständliche Norm stellt einen gezielten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 2 LV bzw. Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Art. 12 Abs. 1 GG stellt ein einheitliches Grundrecht dar, weil die unterschiedlichen Dimensionen (Wahl der Ausbildungsstätte – Wahl des Berufes – Ausübung des Berufes) eng miteinander verwoben sind. Eine klare zeitliche Unterscheidung verbietet sich, da etwa die Berufsausübung zugleich fortlaufende Bestätigung der Berufswahl ist, zugleich aber auch Vorschriften zur vorherigen Ausbildung bereits die Berufstätigkeit mitbestimmen. Insbesondere bei Berufen, deren Aufnahme zwingend eine bestimmte Ausbildung voraussetzen, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung zugleich die Möglichkeit aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. ausführlich zur Medizinerausbildung: BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 (358); juris Rn. 58 m.w.N.).
Bei der Einfügung des Art. 12 GG in das Grundgesetz und ebenso bei seiner anfänglichen Auslegung stand in Bezug auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte zunächst dessen Funktion als Abwehrrecht im Mittelpunkt. So wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden; auch sei zu verhindern, dass einzelne Länder an ihren Universitäten nur Landeskinder studieren ließen. Die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte schützt in seiner traditionellen Abwehrfunktion somit sowohl die Wahl des Ausbildungsziels als auch die der konkreten Ausbildungsstätte; zu diesen gehören insbesondere Universitäten (vgl. zu alldem BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, a.a.O., Rn. 57 f. m.w.N.). Bei völliger Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten tritt ein weiterer wesentlicher Aspekt des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte hervor, der auf dessen engem Zusammenhang mit dem ebenfalls in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht der freien Berufswahl beruht. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst insoweit nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG im Zusammenspiel mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein subjektiv-öffentlich- rechtliches (Teilhabe-)Recht auf Aufnahme in eine Ausbildungsstätte, insbesondere ein Recht auf Zulassung zu einer Hochschule (st. Rspr. seit BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, a.a.O.).
Die Freiheit der Berufswahl schützt das Recht, unbeeinflusst von fremdem Willen einen Beruf ergreifen, wechseln, oder beenden zu können. Unter dem Aspekt der Berufswahl schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der
21 erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen, und gebietet deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst weit offenzuhalten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. Mann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 78 m.w.N.).
Das streitgegenständliche Immatrikulationshindernis stellt einen finalen, imperativen Eingriff in das so verstandene Grundrecht des Art. 8 Abs. 2 LV dar; dies betrifft sowohl die Dimension „freie Wahl der Ausbildungsstätte“ (hierzu (1)) als auch mittelbar die Dimension „freie Wahl des Berufs“ (hierzu (2)).
(1) Ein eindeutiger und zielgerichteter Eingriff liegt in die freie Wahl der Ausbildungsstätte vor. Dieses Grundrecht sollte seit jeher gerade die freie Wahl der Universität sichern (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972, a.a.O., Rn. 57 f.). Durch die streitgegenständliche Norm wird das Recht, an den Bremischen Hochschulen ein Studium fortzusetzen bzw. aufzunehmen, gezielt durch bestimmte subjektive Vorgaben verwehrt, sodass das Grundrecht in seiner traditionellen Abwehrfunktion betroffen ist (vgl. auch Mann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 168).
(2) Mittelbar ist auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl gegeben, da im Falle von Lehramtsstudierenden, die eine Prüfung des Lehramtsstudiums endgültig nicht bestehen, der Zugang zum Lehrerberuf jedenfalls erheblich beeinträchtigt wird. Schon die negative Beeinflussung des Bildungs- und Lebenswegs einer betroffenen Person stellt einen Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl dar (vgl. zum Ausschluss von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73 –, BVerfGE 41, 251; juris Rn. 30; zum Ausschluss vom Gymnasium vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 –, BVerfGE 58, 257; juris Rn. 52). Dementsprechend wird in der einschlägigen Rechtsprechung etwa die Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Anzahl von Wiederholungsprüfung regelmäßig auch dann am Maßstab des Berufsgrundrechts gemessen, wenn solche Studiengänge in Rede stehen, deren Abschluss – anders als etwa bei Medizin- und Jurastudierenden – nicht zwingende Voraussetzung für die Ergreifung eines Berufs sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 – 3 Bf 8/15, juris Rn. 27 zum Maschinenbaustudium oder Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 07.03.2014 - Vf. 54-VI-13, juris Rn. 33 ff. für das Biologiestudium).
22 Auch beim Lehramtsstudium handelt es sich um ein solches Studium, dessen erfolgreicher Abschluss zwar eine gewöhnliche und hinreichende, aber nicht zwingende Voraussetzung für das Ergreifen des Lehrerberufes ist.
Gemäß § 2 BremLAG wird die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt nach den Regelungen dieses Gesetzes erworben. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist unter anderem die Durchführung des Vorbereitungsdienstes (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018 S. 5) geändert worden ist). Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist wiederum grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums (§ 6 BremLAG; vgl. auch § 4 Abs. 3 Satz 2 AT-BPO). Entsprechende Vorschriften existieren nach Kenntnis der Kammer im Übrigen auch in den anderen Bundesländern.
Durch die streitgegenständliche Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG wird dieser Weg in den Lehrerberuf zwar nicht vollständig unmöglich gemacht, jedoch erheblich erschwert, da dieser nur noch über Umwege (durch Wechsel der Universität oder durch einen so genannten „Seiteneinstieg“) möglich bleibt.
Der Beklagten ist insoweit zunächst zuzugeben, dass durch das streitgegenständlich Immatrikulationshindernis Lehramtsstudierende nicht vollständig von der Erlangung der Lehramtsbefähigung auf dem „klassischen“ Ausbildungsweg ausgeschlossen sind. Da die vergleichbaren Normen des Landesrechts anderer Bundesländer nicht vorsehen, dass ein endgültiges Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung „gleich in welchem Fach“ eine erneute Immatrikulation in das Lehramts-Studium verhindert, dürfte (wohl) die Möglichkeit für Lehramtsstudierende bestehen, einen Wechsel an eine Hochschule außerhalb Bremens verbunden mit einem Fächerwechsel vorzunehmen. Ein solcher Wechsel wäre jedoch für die betroffenen Personen mit Nachteilen verbunden, namentlich mit etwaigen Wartezeiten, dem möglichen Verlust bereits erbrachter Studienleistungen im zweiten Fach (etwa, wenn an einer anderen Hochschule die angestrebte Fächerkombination nicht studierbar ist) etc. Überdies mag es Fälle geben, in denen betroffene Personen aus persönlichen Gründen an den Standort Bremen gebunden sind.
Weiter ist festzustellen, dass beim Lehrerberuf die Möglichkeit besteht, diesen auch gänzlich außerhalb des „klassischen“, oben erläuterten Ausbildungsweg zu ergreifen. Nach Kenntnis der Kammer besteht derzeit in sämtlichen Bundesländern, einschließlich
23 Bremens, die Möglichkeit, den Lehrerberuf im „Seiteneinstieg“ zu ergreifen (vgl. etwa die Übersicht bei https://www.bildungsserver.de/Quereinsteiger-Seiteneinsteiger-1573- de.html; für Bremen vgl. die Übersicht unter https://www.bildung.bremen.de/seiteneinstieg- 202758 sowie ausführlich für die verschiedenen Wege des Einstiegs die Verordnung über die Anerkennung einer für ein Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 642); die Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung vom 20. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 64), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1371, 1373) geändert worden ist; sowie die Verwaltungsverfahrensvereinbarung über den Seiteneinstieg U (Universitäre Begleitstudien plus berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb der Befähigung zu einem allgemein bildenden Lehramt). Der Seiteneinstieg vollzieht sich dabei in der Regel entweder durch Anerkennung eines Studiengangs als Erstes Staatsexamen, welche von einem regulären Vorbereitungsdienst mit Abschluss des zweiten Staatsexamens gefolgt wird; oder durch eine praktische Ausbildung parallel zur Lehrertätigkeit, welche ebenfalls ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt und schließlich als dem zweiten Staatsexamen gleichwertig anerkannt werden kann. Die genannten Wege sind jedoch stets von verschiedenen weiteren Voraussetzungen abhängig (insbesondere von dem Mangel an Lehrkräften im gewünschten Fach, teilweise auch von weiteren Voraussetzungen wie beruflicher Vorerfahrung; für Bremen vgl. etwa die Voraussetzungen auf der Übersicht unter https://www.bildung.bremen.de/seiteneinstieg-202758) und birgt auch im Übrigen teilweise Nachteile (nachrangige Berücksichtigung für den Vorbereitungsdienst bzw. die offene Stelle; Bindung an ein Bundesland, ggf. schlechtere Bezahlung).
Insgesamt wird damit die Chance auf eine freie Berufswahl für angehendes Lehrpersonal durch das streitgegenständliche Immatrikulationshindernis auch trotz der grundsätzlichen Möglichkeit eines „Seiteneinstiegs“ erheblich geschmälert, da die Ergreifung des Berufs in diesem Fall von weiteren, einschneidenden Faktoren abhängt, auf die der Bewerber keinen Einfluss hat.
bb. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt.
Aufgrund des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann das (einheitliche) Berufsgrundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes näher ausgestaltet werden; dies gilt auch für das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 – 6 C 8.00, juris Rn. 26 m.w.N.).
24 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist auch der Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 8 Abs. 2 LV, der einen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt nicht enthält, sinngemäß anwendbar (BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974, a.a.O., S. 9). Hierfür muss die berufsregelnde Norm auf materieller Seite „durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung u. der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“ sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 1864/94 –, BVerfGE 95, 193; juris Rn. 79 m.w.N.).
Nach den hier anzuwendenden Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (hierzu näher (1)) handelt es sich vorliegend um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung zu einer bestimmten Ausbildungsstätte (hierzu (2)). Da diese Zulassungsvoraussetzung jedoch zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts nicht erforderlich ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt (hierzu (3)).
(1) In seiner Leitentscheidung zum Berufsgrundrecht hat das Bundesverfassungsgericht die (Drei-)Stufentheorie entwickelt, nach der sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung bei steigender Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung an entsprechenden höherwertigen Gemeinwohlbelangen auszurichten hat. Das BVerfG führt hierzu aus (Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377; juris Rn. 75 ff.):
„Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt, vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben. (…)
Eine Regelung dagegen, die schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht und die damit die Freiheit der Berufswahl berührt, ist nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Dabei besteht offensichtlich ein - auch in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem hervorgehobener bedeutsamer Unterschied je nachdem, ob es sich um "subjektive" Voraussetzungen, vor allem solche der Vor- und Ausbildung, handelt oder um objektive Bedingungen der Zulassung, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluß nehmen kann.
25 Die Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme ist ein Teil der rechtlichen Ordnung eines Berufsbildes; sie gibt den Zugang zum Beruf nur den in bestimmter - und zwar meist formaler- Weise qualifizierten Bewerbern frei. Eine solche Beschränkung legitimiert sich aus der Sache heraus; sie beruht darauf, daß viele Berufe bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und daß die Ausübung dieser Berufe ohne solche Kenntnisse entweder unmöglich oder unsachgemäß wäre oder aber Schäden, ja Gefahren für die Allgemeinheit mit sich bringen würde.
Der Gesetzgeber konkretisiert und "formalisiert" nur dieses sich aus einem vorgegebenen Lebensverhältnis ergebende Erfordernis; dem Einzelnen wird in Gestalt einer vorgeschriebenen formalen Ausbildung nur etwas zugemutet, was er grundsätzlich der Sache nach ohnehin auf sich nehmen müßte, wenn er den Beruf ordnungsgemäß ausüben will. Diese Freiheitsbeschränkung erweist sich so als das adäquate Mittel zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren; sie ist auch deshalb nicht unbillig, weil sie für alle Berufsanwärter gleich und ihnen im voraus bekannt ist, so daß der Einzelne schon vor der Berufswahl beurteilen kann, ob es ihm möglich sein werde, die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen.“
Die Drei-Stufen-Theorie gilt für das gesamte, einheitliche Berufsgrundrecht, nicht nur für die Freiheit der Berufswahl (zur freien Wahl der Ausbildungsstätte etwa BVerwG, Urt. v. 06.02.1975 – II C 68.73, juris Rn. 65 sowie BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 – 6 C 8.00, juris Rn. 26 sowie ausdrücklich BremStGH, Entsch. v. 23.09.1974, a.a.O., S. 9).
(2) Bei der streitgegenständlichen Norm handelt es sich um eine subjektive Zulassungsbeschränkung in Bezug auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Denn die Norm versagt Studierenden in Anknüpfung an ein von ihnen selbst beherrschbares Kriterium das (weitere) Studium an ihrer Bremischen Wunschhochschule. Die die Versagung der Immatrikulation stellt nach Auffassung der Kammer einen gravierenden Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte dar (vgl. zur Exmatrikulation: VGH BW, Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15, juris Rn. 29) die streitgegenständliche Norm führt, insoweit ohne Ausnahme- oder Härtefallregelungen, dazu, dass die frei gewählte Universität für den frei gewählten Ausbildungszweig nicht mehr besucht werden kann.
26 Das Argument der Beklagten, den betroffenen Studierenden sei ein Wechsel an eine Hochschule in einem anderen Bundesland möglich, verfängt insoweit nicht. Das Vorhandensein anderer gleichartiger Ausbildungsstätten, die von einer bestimmten Zulassungsbedingung absehen, lässt insoweit den Eingriffscharakter der Norm nicht entfallen, denn der Wesensgehalt des Grundrechts der freien Wahl der Ausbildungsstätte besteht gerade darin, dass jede Ausbildungsstätte gewählt werden kann (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 24.10.1958 – VII C 104.57, juris Rn. 53). Soweit im einstweiligen Rechtschutzverfahren im Hochschulzulassungsrecht teilweise und in bestimmten Situationen die Auffassung vertreten wird, ein Anordnungsgrund fehle, wenn der Studienbewerber einen Studienplatz an einem anderen Studienort aufnehmen könne (so etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2013 – 3 Nc 16/13, juris; OVG NRW, Beschl. v. 17.01.2018 – 13 C 58/17, juris; für einen Anspruch auf einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Referendariatsplatzes für Juristen auch OVG Bremen, Beschl. v. 10.12.1985 – 2 B 133/85, juris; a.A. im Hochschulzulassungsrecht: Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschl. v. 16.09.2008 – 81/08, juris Rn. 10 ff.), so handelt es sich um die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes. Übereinstimmend entscheiden die Gerichte ausdrücklich, dass durch eine solche „Ausweichmöglichkeit“ gerade nicht der aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Anordnungsanspruch entfällt, sondern lediglich der Anordnungsgrund.
Die Schwere des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG resultiert schließlich auch daraus, dass durch die streitgegenständliche Norm im Falle von Lehramtsstudierenden nicht nur die Ausbildungsfreiheit, sondern mittelbar auch die Berufswahl betroffen ist, da durch die Versagung der Immatrikulation die spätere Ergreifung des Lehrerberufs erheblich erschwert wird und insbesondere von einem Wechsel des Bundeslandes oder von einem Seiteneinstieg abhängig ist (vgl. dazu ausführlich oben unter II. 4. a. aa. (2)).
(3) Die streitgegenständliche Norm stellt sich – jedenfalls im Falle von „Fachwechslern“, insbesondere im Lehramtsstudium – als unverhältnismäßig dar, weil sie zum Schutze überragender Gemeinschaftsgüter im Sinne der vorgenannten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts nicht geeignet oder zumindest nicht erforderlich ist.
Dies gilt sowohl für das Schutzgut der Qualität in der Schulbildung (hierzu α) als auch für das legitime Interesse an einer sachgerechten Nutzung von Ausbildungskapazitäten bzw. -ressourcen (hierzu β). Weitere (mögliche) verfassungsrechtliche Rechtfertigungen sind nicht ersichtlich (hierzu γ).
27 α) Zum Schutz der Qualität staatlicher Schulbildung ist die streitgegenständliche Norm jedenfalls im Fall von bloßen „Fachwechseln“ bereits nicht geeignet.
Zunächst dürfte es – in Bezug auf Studiengänge mit einem Fach – als allgemeine Auffassung gelten, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn eine Person, die eine vorgeschriebene Prüfung zweimalig nicht besteht, von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden kann [vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82, juris Rn. 93 ff. (zum dreimaligen Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung); BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.12.1994 – 1 BvR 1123/91, juris Rn. 2 (zum zweimaligen Nichtbestehen einer fachlichen Teilprüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung); BVerwG, Urt. v. 14.06.1963 – VII C 145.61, juris Rn. 13 (zweimaliges Nichtbestehen des schriftlichen Teils der ersten juristischen Staatsprüfung); BVerwG, Urt. v. 24.05.1968 – VII C 50.67, juris Rn. 11 (Exmatrikulation wegen zweimaligen Nichtbestehens der Diplomhauptprüfung eines Architekturstudenten); BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 – 7 C 66.78, juris Rn. 15 (zum endgültigen Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte); BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 – 6 PKH 11.98, juris Rn. 6 (zum zweimaligen Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung); a.A. soweit ersichtlich nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 – 1 M 32/12, juris Rn. 15 (zum zweimaligen Nichtbestehen eines Moduls in einem Bachelorstudiengang); vgl. auch ausführlich zu alldem Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 766 ff.]. Da die Rechtsprechung auch den Abschluss solcher Ausbildungen betraf, die für einen bestimmten Beruf zwingend vorgeschrieben sind – insbesondere Medizin- und Jurastudierende – betraf die aufgezeigte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts auch regelmäßig beide hier in Streit stehende Grundrechtsausprägungen (Ausschluss vom Studium als Ausbildungsstätte und damit mittelbar auch Ausschluss vom angestrebten Beruf).
Auch das Nicht-Bestehen einer einzelnen Teilprüfung kann grundsätzlich die Annahme des Nicht-Bestehens der Gesamtprüfung begründen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, wenn die betroffene Teilprüfung schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet, also wenn gerade durch diese eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.06.2015 – 1 BvR 2218/13, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 B 73.14, juris Rn. 11 m.w.N.). Diese Einschätzung obliegt in der Regel (bei staatlich reglementierten Ausbildungen) dem
28 Normgeber, der einen weiten Einschätzungsspielraum hat, wenn er berufliche oder akademische Mindestanforderungen aufstellt. Die getroffene Einschätzung ist nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch eine bestimmte Teilprüfung werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2015 – 6 B 608/15, juris Rn. 16 sowie Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 07.03.2014 – Vf. 54-VI-13, juris Rn. 36).
Sämtlichen vorzitierten Entscheidungen liegt freilich die Erwägung zugrunde, dass das endgültige Nichtbestehen einer (in vertretbarer Weise) vorgeschriebenen Prüfung zeigt, dass die betroffene Person ihrer Qualifikation nach den Anforderungen des angestrebten Berufs nicht genügt (vgl. etwa ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989, a.a.O., Rn. 68). Diese Erwägung liegt auch verschiedenen landesrechtlichen Regelungen zugrunde, nachdem das mehrmalige Nichtbestehen einer für einen bestimmten Studiengang vorgeschriebenen Prüfung ein Hindernis zur Immatrikulation in denselben oder sogar in einen (nur) vergleichbaren Studiengang darstellt (vgl. etwa Maier, Ordnung der Wissenschaft 217, 151, 158 m.w.N.). Als legitime Zwecke der Regelungen kommen daher diejenigen Belange des Gemeinwohls in Betracht, die den Nachweis bestimmter fachlicher Qualifikationen erforderlich machen; für den Fall der Juristenausbildung etwa das Interesse an einer geordneten und qualifizierten Rechtspflege, für den Fall der Medizinerausbildung die öffentliche Gesundheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989, a.a.O., Rn. 66).
Gemessen an diesen Maßstäben kommt im Falle der Lehrerausbildung nach Überzeugung der Kammer als schützenswerter Aspekt des Gemeinwohls der Schutz der Qualität staatlicher Schulbildung in Betracht und somit der von Art. 7 Abs. 1 GG verbürgte staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (vgl. hierzu grundsätzlich Thiel, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 22 ff.) bzw. das von Art. 27 LV statuierte Recht auf Bildung (vgl. zur objektivrechtlichen Pflichten Eickenjäger, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 27 Rn. 6).
Die Kammer ist zwar im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG der Grundkonzeption nach eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende subjektive Zulassungsbeschränkung ist, soweit hierdurch Personen von der weiteren universitären Ausbildung in einem Studiengang ausgeschlossen werden, dessen fachlichen Anforderungen sie nicht genügen; insoweit kann von den fachlichen Anforderungen des Studiengangs auch auf die fachlichen Anforderungen der späteren Berufsausübung geschlossen werden.
29 Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass bei Studiengängen, die aus mehreren voneinander unabhängigen Fächern bestehen – wie beim Lehramtsstudium – eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff in Art. 12 GG nur in bestimmten Fällen, nicht aber in allen von der Norm erfassten Konstellationen (wie etwa der vorliegenden), in Betracht kommt (vgl. ebenfalls zweifelnd: VGH BW, Beschl. v. 08.07.2008 – 9 S 442/08, juris Rn. 13; darauf Bezug nehmend eindeutiger Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 150). Demnach verstößt die Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG nach Überzeugung der Kammer jedenfalls gegen Art. 8 Abs. 2 LV, soweit sie die Hochschule dazu ermächtigt, einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang (bzw. in ein neu angewähltes Fach eines Studiengangs) „unabhängig von den belegten Fächern“ zu versagen.
Die genannte, „traditionelle“ Rechtfertigung entsprechender Zulassungsbeschränkungen kann etwa beim Lehramtsstudium nur dann überzeugen, wenn es um das Nichtbestehen solcher Prüfungen geht, die für das Lehramtsstudium und den Lehrerberuf als solchen erforderlich sind. Sind hingegen fachspezifische Prüfungen ohne einen erziehungswissenschaftlichen Anteil betroffen, kann das Nichtbestehen in einem Fach nach Überzeugung der Kammer eine negative Prognose hinsichtlich des Studienerfolgs in einer anderen Fächerkombination nicht rechtfertigen. Vereinfacht gesagt – am Beispiel des zugrundeliegenden Sachverhalts – rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen einer (rein fachspezifischen) Englisch-Prüfung zwar die Prognose, dass eine Studierende das Lehramtsstudium im Fach Englisch nicht erfolgreich beenden wird und insgesamt für den Beruf einer Lehrerin des Fachs Englisch nicht geeignet ist; nicht aber, dass dies auch generell für ein Lehramtsstudium und eine Lehrertätigkeit mit anderen Fächern der Fall ist.
Auch gemessen an den oben genannten verfassungsgerichtlichen Maßstäben für die Folgen des Nichtbestehens einer Teilprüfung kann das Bestehen einer einzelnen Modulprüfung eines Studienfachs (ohne erziehungswissenschaftliche Anteile) zwar gut vertretbar zur Mindestanforderung für den Lehrerberuf für das jeweils betroffene Unterrichtsfach gemacht werden; es ist aber nach Auffassung der Kammer schlechthin unvertretbar, diese Teilprüfung in der Folge zur unerlässlichen Voraussetzung für den Nachweis der Qualifikation als Lehrkraft insgesamt zu erklären. Eine Rechtfertigung des Immatrikulationshindernisses aufgrund einer negativen Eignungsprognose wird auch dadurch ad absurdum geführt, dass nach Auffassung der Kammer sowie der Beteiligten ein Wechsel in einen anderen Lehramtsstudiengang – etwa von dem Zwei-Fächer- Bachelor mit Lehramtsoption Gymnasium/Oberschule in den mit drei Fächern zu studierenden Bachelorstudiengang „Grundschul- und Frühpädagogik“ und umgekehrt –
30 gesetzlich grundsätzlich zulässig wäre. Denn insoweit würde es sich um zwei unterschiedliche Studiengänge handeln, so dass die Norm des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG nur zur Anwendung kommen könnte, wenn es sich nach ihrer zweiten Alternative um einen „fachlich entsprechenden Studiengang“ handeln würde.
Es überzeugt auch nicht, aus dem endgültigen Nichtbestehen einer erforderlichen, fachspezifischen Prüfung gar eine generelle Ungeeignetheit für ein universitäres Studium insgesamt abzuleiten; denn das endgültige Nichtbestehen in einen Studiengang stellt nach dem BremHG gerade kein Immatrikulationshindernis für einen anderen Studiengang dar, soweit es an einer entsprechenden fachlichen Ausrichtung fehlt.
Nach alldem ist die Vorschrift nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 BremHG nicht geeignet, die Qualität staatlicher Schulbildung zu schützen, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Lehramts-Studiengang, „unabhängig von den belegten Fächern“ versagt werden kann.
β) Ein Ausschluss vom weiteren Studium kann zwar überdies auch mit Blick auf die nur beschränkt vorhandenen Ausbildungskapazitäten und das Interesse des Staates an deren sinnvoller Nutzung gerechtfertigt sein (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2014 – 13 A 1589/14, juris Rn. 5; in diese Richtung auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 27.01.1994 – Vf. 14-VII-92, juris; vgl. auch Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 769.).
Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht gegeben.
Die an sich nachvollziehbare Erwägung der Beklagte, generell die knappen Ressourcen der Hochschulen nur für solche Studierende zur Verfügung zu stellen, bei denen eine günstigere Prognose für den Abschluss des Studiums besteht, rechtfertigt den vorliegenden Grundrechtseingriff nicht. Denn wie bereits dargelegt lässt sich aus dem endgültigen Nichtbestehen einer rein fachspezifischen Prüfung im Falle eines Zwei- Fächer-Bachelors für sich genommen nichts dafür herleiten, ob und mit welchen Ergebnissen die betroffene Person in einem anderen – nicht fachlich entsprechenden – Studienfach abschneiden würde. Im Übrigen würde diese Erwägung allenfalls dann ein Immatrikulationshindernis rechtfertigen, soweit tatsächlich die Kapazitätsgrenzen erreicht sind, nicht aber bei (etwaig) zulassungsfreien Fächerkombinationen. Denn es ist mit dem Recht auf freie Wahl der
31 Ausbildungsstätte nicht vereinbar, Studienbewerbern, bei denen – wie vorliegend – die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium auch im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorzuenthalten (vgl. ausführlich VGH Bayern, Beschl. v. 02.02.2012 – 7 CE 11.3019, juris Rn. 23).
Der Fall des Fachwechsels nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung in einem Studienfach eines Mehr-Fächer-Studiengangs unterscheidet sich außerdem auch von Fällen, in denen „grundlos“ das Fach bzw. der Studiengang gewechselt und das Studium dadurch ohne erkennbare Absicht, dieses eines Tages abzuschließen, in die Länge gezogen wird (vgl. hierzu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 02.07.1997 – Vf. 10-VII-94, juris). Da nach Auffassung der Kammer und der Beteiligten ein Fachwechsel (außer in den Fällen des endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Prüfung) nach dem Bremischen Hochschulgesetz unbegrenzt zulässig ist, kann sich die streitgegenständlichen Norm sogar kontraproduktiv auf die Ressourcennutzung der jeweiligen Hochschule auswirken: So könnten aufgrund der Vorschrift Studierende von einem Drittversuch abgehalten werden und das Fach vorsorglich bereits vorher wechseln; auch in diesem Fall würden sie weiter Ressourcen der jeweiligen Hochschule in Anspruch nehmen und das Studium eines neuen Fachs aufnehmen, ohne dass ihre Nicht-Eignung für das zuvor ggf. mehrere Semester lang studierte Fach überhaupt feststeht.
Zudem erscheint auch eine Vorschrift, die allgemein den zweiten oder dritten Wechsel des eines Studienfaches (bzw. eines Studiengangs) nur noch bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ zulässt (vgl. etwa Art. 58 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes alte Fassung, dazu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 02.07.1997, a.a.O.) als milderes Mittel, um zu verhindern, dass etwa Lehramts-Studierende die Studienfächer grenzenlos wechseln und damit die begrenzten personellen und sachlichen Ressourcen der Hochschule über Gebühr in Anspruch nehmen können. Damit würde zumindest der erste „Studienfachwechsel“ zwar unabhängig von dem endgültigen Scheitern in einem Fach ermöglicht; gleichzeitig wäre indes auch ein nach der derzeitigen Rechtslage ohne Weiteres mögliches gezieltes Umgehen des Immatrikulationshindernisses nach § 37 Abs.1 Nr. 3 BremHG durch einen Fachwechsel vor dem „letzten“ zulässigen Prüfungsversuch, nur noch eingeschränkt möglich. Denn jedenfalls ein mehrfacher Fachwechsel würde nur noch in engen Ausnahmefällen erlaubt. Damit würde dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einfügung des Nebensatzes „unabhängig von den belegten Fächern“ in § 37 Abs.1 Nr. 3 BremHG verfolge (Verhinderung des unbegrenzten Fachwechsels) sogar möglicherweise noch effektiver Rechnung getragen.
32 Eine solche differenzierte Regelung, die zumindest den ersten Fachwechsel ohne Angabe von Gründen zulassen könnte, dürfte im Übrigen auch mit dem Ausbildungsförderungsrecht in Einklang stehen, wonach die Lehrerausbildung, für die das Studium mehrerer Fächer vorgeschrieben ist, förderungsrechtlich nicht bereits dann endet, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung nur eines Faches endgültig nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1984 – 5 C 45/81, juris Rn. 8).
Jedenfalls liegt nach Überzeugung der Kammer nach alledem die fehlende Proportionalität der Vorschrift nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG, soweit diese erlaubt, einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Lehramts- Studiengang „unabhängig von den belegten Fächern“ zu versagen, angesichts des Missverhältnisses zwischen der geringen Effektivität des Eingriffs, den anvisierten Zweck der Ressourcenschonung zu erreichen, auf der einen, und der erheblichen Intensität des Grundrechtseingriffes für die betroffenen Personen – wie der Klägerin – auf der anderen Seite, auf der Hand.
γ) Weitere Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in die Berufsfreiheit sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründung lässt zwar erkennen, dass der Fachwechsel von Lehramtsstudierenden nach endgültig nicht bestandenen Prüfung politisch ungewollt war und deshalb verhindert werden sollte; aus welchen Gründen dies jedoch der Fall ist, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte oder anderen verfügbaren Quellen nicht.
b. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm ist, soweit diese auf Studiengänge „unabhängig von den belegten Fächern“ Anwendung findet, nicht möglich.
Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung schließt die Zulässigkeit einer Richtervorlage aus, denn diese obliegt den Fachgerichten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 22.09.2009 – 2 BvL 3/02, juris Rn. 28 ff.). Eine „Verwerfung“ eines förmlichen Gesetzes, zu welcher allein die Verfassungsgerichte berufen sind, liegt in diesem Fall gerade nicht vor. Eine verfassungskonforme Auslegung kommt dann in Betracht, wenn eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen, während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen; solange eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf sie nicht für nichtig erklärt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung ist (nur) dann nicht zulässig, wenn sie das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen
33 oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (zu alldem: BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 – 1 BvL 20/77, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Insbesondere darf der eindeutige gesetzgeberische Wille nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung überspielt werden (st. Rspr. seit BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 – 1 BvL 149/52, juris Rn. 20 ff.).
So läge der Fall jedoch hier: Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BremHG unter Berücksichtigung des Nebensatzes, „unabhängig von den belegten Fächern“, im Wege einer historischen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass (allein) das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung in einem Fach ausreicht, um ein Immatrikulationshindernis für den gesamten Studiengang, gegebenenfalls auch beschränkt auf ein neu angewähltes Fach eines Mehrfächer-Studiengangs zu begründen (oben II.3.b.bb und II.3.b.cc).
Der Wortlaut der Norm lässt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Spielraum dafür, dass dies nur gelten soll, wenn das endgültige Nichtbestehen der konkreten, nicht bestandenen Prüfung den Schluss zulässt, dass eine Ungeeignetheit des Studierenden vorliegt. Eine solche Auslegung widerspräche außerdem – gerade im hier vorliegenden Fall von Lehrsamtstudierenden – dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hatte als zentrales Ziel, den Fächerwechsel nach Nichtbestehen einer Prüfung für Lehramtsstudierende zu erschweren (vgl. Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003, a.a.O). Eine dem entgegenstehende Auslegung würde somit den gesetzgeberischen Willen in einem offensichtlich wesentlichen Punkt verfälschen und stünde diesem sogar diametral gegenüber.
Hinweis Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dr. Kommer Justus Kaysers