Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 11.08.2021 – 5 K 882/17
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 882/17
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n den Bremischen Deichverband am linken Weserufer, vertreten durch den Verbandsvertreter Oltmann Lampe, Warturmer Heerstraße 125, 28197 Bremen, – Beklagter – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und die Richterin Dr. Niemann sowie die ehrenamtliche Richterin Metzinger und den ehrenamtlichen Richter Reimer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2021 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. gez. Dr. Jörgensen gez. Lange gez. Dr. Niemann
Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zuge einer Deichertüchtigungsmaßnahme von dem Beklagten den Erwerb von zwei in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verlangen kann.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 32 und 33 (Flur , Gemarkung VL ). Die Grundstücke liegen im Ortstei in der Straße “ gegenüber der Hausnummer 6 direkt an der Weser; sie verfügen über eine Fläche von 3.124 m² (Flurstück 32 ) bzw. 104 m² (Flurstück 33 ) und werden zur Grasmahd und zum Teil als Abstellfläche genutzt. Über das Flurstück 32 verläuft der Deichkörper des
Weserdeichs. In der Straße “ befinden sich überwiegend Wohngebäude in eingeschossiger offener Bauweise. Vereinzelt existieren auch Ställe und Scheunen sowie Gebäude, die auf eine landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen sind. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Mit Beschluss vom 02.07.2013 wurde die Ertüchtigung des Deiches am linken Weserufer in Bremen planfestgestellt (Planfeststellungsbeschluss für die Ertüchtigung des Deiches am linken Weserufer in Bremen ; Bauabschnitte 4 und 5 ] des Senators fürs Umwelt, Bau und Verkehr). Der Planfeststellungsbeschluss sah zur Gewährleistung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes für die Bevölkerung eine Erhöhung des Deiches um ca. 0,40 m vor. Zur Ausführung des Vorhabens wurde die Enteignung der von der Planfeststellung betroffenen Grundstücke gemäß § 71 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für zulässig erklärt.
Ende 2013 bot der Beklagte, der Träger des Vorhabens war, der Klägerin den vollständigen Erwerb der Flurstücke 32 und 33 für insgesamt 9.684,00 Euro an. Zur Verkehrswertbestimmung der Grundstücke bezog er sich auf ein in seinem Auftrag erstelltes Sachverständigengutachten vom 14.07.2010. Darin wurde der Wert von zwei Teilflächen dieser Grundstücke zum Stichtag 01.07.2010 mit 3,00 Euro pro m² beziffert. Bereits im August 2010 hatte die Klägerin „Widerspruch“ gegen dieses Gutachten erhoben,
3 da Grundstücksteile bewertet worden seien, die nicht zur Baumaßnahme gehörten. Im weiteren Verlauf verhandelten die Beteiligten auch über die Veräußerung nur der vom Beklagten für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigten Teilflächen. Der Beklagte teilte der Klägerin dazu mit, dass ca. 1.929 m² des Flurstückes 32 und 70 m² des Flurstückes 33 benötigt würden. Zur Frage der Bebaubarkeit der dann im Eigentum der Klägerin bleibenden Flächen wies er darauf hin, dass die zuständige Baubehörde im Rahmen einer Bauvoranfrage darüber entscheide. Die Klägerin bot dem Beklagten den vollständigen Erwerb der Grundstücke für insgesamt 64.000,00 Euro an. Da die verbleibenden Teilflächen aufgrund des Zuschnitts der beanspruchten Grundstücksteile baulich und wirtschaftlich nicht mehr angemessen genutzt werden könnten, könne eine Enteignung der gesamten Grundstücksflächen verlangt werden. Für Bauerwartungsland seien 19,80 Euro pro m² zu zahlen. Dies lehnte der Beklagte ab. Seit jeher habe sich auf dem Flurstück 32 der Weserdeich befunden, der nun lediglich erhöht und verstärkt werde. Als Deich sei er eine Hochwasserschutzanlage im Sinne des § 59 Abs. 1 Bremisches Wassergesetz (BremWG) und unterliege den Nutzungseinschränkungen sowie den Erhaltungs- und Schutzvorschriften der §§ 60 und 65 ff. BremWG; eine Bebauung sei von vornherein ausgeschlossen gewesen. Gegen die Einordnung als Bauerwartungsland spreche auch, dass gemäß § 76 Abs. 1 BremWG in einem Streifen von 20 m landseitig der Hochwasserschutzanlage keine Anlagen errichtet werden dürften. Es sei zweifelhaft, ob die Wasserbehörde für die landseitig liegenden Grundstücksteile mit einer Fläche von 1.151 m², die nicht für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigt würden, die nach § 76 Abs. 2 BremWG erforderliche Befreiung erteile. Der Beklagte bot der Klägerin erneut den vollständigen oder teilweisen Erwerb der Grundstücke zu einem sich an dem Verkehrswertgutachten aus 2010 orientierenden Preis an. Komme es nicht zu einer Veräußerung, müsse eine Entschädigungsregelung für die Nutzungseinschränkung getroffen werden. Für das Jahr 2014 zahlte der Beklagte der Klägerin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 365,08 Euro und informierte sie darüber, dass die zuständige Baubehörde mündlich mitgeteilt habe, dass eine Bebauung der verbleibenden Fläche von 1.151 m² mit einem Wohnhaus möglich sei. Es sei aber auch eine Befreiung der Wasserbehörde erforderlich, die nach unverbindlicher Auskunft erteilt werden könne. Da die im Eigentum der Klägerin verbleibende Teilfläche weiterhin verwertbar sei, scheide ein Anspruch nach § 38 Wasserverbandsgesetz (WVG) aus.
Da im weiteren Verlauf keine Einigung über einen (vollständigen oder teilweisen) Erwerb durch den Beklagten erzielt wurde, forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2015 auf, durch „schriftlichen Bescheid gemäß § 37 WVG“ über die ihr „nach § 36 WVG als Ausgleich zustehende Geldentschädigung“ zu entscheiden. Sie sei nicht mehr zu einem freihändigen Verkauf der beiden Flurstücke an den Beklagten bereit.
Unter dem 17.08.2016 ließ der Beklagte der Klägerin ein als „Bescheid über den Antrag vom 06.03.2015 […] auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß §§ 36, 37 und 38 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) […]“ überschriebenes Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen:
„I. Der nachgenannte Grundstücksteil wird vom Bremischen Deichverband am linken Weserufer erworben. Für den Eigentumsübergang an den Verband wird eine Entschädigung für einen Teil in Größe von 1.929 m² des Grundstückes in Bremen, Flur VL , Flurstück 32 (Gesamtgröße: 3.124 m²) in Höhe von € 3,00/m² festgesetzt, mithin € 5.787,00 festgesetzt.
II. Der nachgenannte Grundstücksteil wird vom Bremischen Deichverband am linken Weserufer erworben. Für den Eigentumsübergang an den Verband wird eine Entschädigung für einen Teil in Größe von 70 m² des Grundstückes in Bremen, Flur VL , Flurstück 33 (Gesamtgröße: 104 m²) in Höhe von € 10,00/m² festgesetzt, mithin € 700,00 festgesetzt.
III. Eine Entschädigung für den restlichen Teil des Flurstückes 32 wird nicht gewährt.“
Zur Begründung der Ziffer I. wurde ausgeführt, dass der benannte Grundstücksteil im Zuge der Deichertüchtigungsmaßnahme praktisch vollständig durch den Deichkörper und den binnendeichs liegenden Schutzstreifen in einer Breite von 5 m in Anspruch genommen worden sei. Da der Grundstücksteil von der Klägerin nicht mehr zu nutzen sei, habe sie gemäß § 38 WVG einen Anspruch auf Erwerb durch den Beklagten. Da die Teilfläche zum Zeitpunkt der Deichertüchtigungsmaßnahme landwirtschaftlich als Grünland genutzt worden sei, sei die Bodenwertermittlung aus 2010 heranzuziehen. In einem vergleichbaren Fall sei ein als Grünland genutzter Grundstücksteil in gleicher Weise bewertet worden. Zu Ziffer II. hieß es, dass dieser benannte Grundstücksteil durch den frei zu haltenden binnendeichs liegenden Schutzstreifen in Anspruch genommen worden und von der Klägerin nicht mehr zu nutzen sei. Sie habe daher gemäß § 38 WVG einen Anspruch auf Erwerb durch den Beklagten. Da die Teilfläche zum Zeitpunkt der Deichertüchtigungsmaßnahme als Verkehrs-/Lagerfläche genutzt worden sei, werde eine Entschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro m² festgesetzt. Zu Ziffer III. wurde ausgeführt, dass der restliche Teil des Flurstückes 32 für die Klägerin jedenfalls als Grünland weiterhin nutzbar bleibe und eine Bebauung bzw. Veräußerung als Baugrundstück grundsätzlich möglich sei; eine Entschädigung scheide aus.
5 Am 29.08.2016 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und beantragte die Einholung eines Gutachtens über den tatsächlichen Wert der betroffenen Grundstücke. Im Verkehrswertgutachten aus 2010 seien nicht von der Enteignung betroffene Flächen herangezogen worden. Die Enteignung müsse sich zudem auch auf den Restbesitz erstrecken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2017 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als dass der Verkehrswert für die im Ausgangsbescheid benannten Teilflächen der Flurstücke 32 und 33 durch den amtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Bremen neu ermittelt werde. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit sowie der formal unrichtigen Flächenermittlung sei die Einholung eines neuen Gutachtens angezeigt. Der Verband werde die benannten Grundstücksteile zu dem ermittelten Verkehrswert erwerben. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Da eine Teilfläche von 1.151 m² des Flurstückes 32 sowie eine Teilfläche von 34 m² des Flurstückes 33 nicht in Anspruch genommen worden sei, bestehe kein Anspruch nach § 38 WVG. Es könne dahinstehen, ob diese Teile Bauerwartungsland sein könnten, da die bisherige landwirtschaftliche Nutzung fortgesetzt werden könne.
Am 10.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die vorgenommene Ermittlung der herangezogenen Fläche sei fehlerhaft und offensichtlich lediglich eine Schätzung; eine amtliche Vermessung habe nicht stattgefunden. Vom Flurstück 32 werde nicht nur ein Teil von 1.929 m² in Anspruch genommen, sondern weitere Teilflächen von 20 und 24 m². Der 5 m breite Schutzstreifen sei zur zugestandenen Fläche von 1.929 m² hinzuzurechnen und ebenfalls zu entschädigen. Durch die teilweise Inanspruchnahme seien ihre Grundstücke – anders als zuvor – insgesamt wirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Bis Februar 1989 sei das Flurstück 32 einheitlich mit dem Hofgrundstück unter der Katasterbezeichnung VL Flurstück 32 geführt worden. Erst im Zuge der Veräußerung der Straßenverkehrsfläche an die Stadt zwecks Fertigstellung der Erschließung der Straße “ für 20,00 D-Mark pro m² sei die nunmehr geltende Aufteilung in verschiedene Flurstücke vorgenommen worden. Eine Teilfläche des früher einheitlichen Hofgrundstückes sei 1999 als Bauplatz ausgewiesen und seinerzeit für 105,00 D-Mark pro m² veräußert worden. Der Beklagte habe zudem andere Grundstücke mit 10,00 Euro pro m² entschädigt.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17.08.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2017 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Verkehrswerte der Flurstücke 32 in voller Größe und 33 zur Teilfläche von 70 m² neu ermittelt werden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Verkehrswertermittlung im Gutachten aus 2010 sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch andere in Anspruch genommene Grünlandflächen seien auf dieser Grundlage für 3,00 Euro pro m² erworben worden. Der Deich sei auch nicht neu errichtet, sondern lediglich verstärkt worden. Er habe – insbesondere weserseitig und nicht binnendeichs – eine größere Basisbreite bekommen. Der 5 m breite Schutzstreifen sei in der Teilfläche von 1.929 m² enthalten, während die Teilflächen von 20 m² und 24 m² versehentlich unberücksichtigt geblieben seien. Nach nochmaliger Überprüfung ergebe sich eine Flächenaufteilung von 1.945 m², die in Anspruch genommen worden seien, zu 1.179 m², die nicht in Anspruch genommen worden seien. Der nicht in Anspruch genommene Teil von ca. 1.150 m² könne wirtschaftlich genutzt werden, da die Baubehörde mitgeteilt habe, dass bauplanungsrechtlich nichts gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses spreche. Das Flurstück 33 sei – anders als zunächst beabsichtigt – durch die Deichertüchtigungsmaßnahme gar nicht zusätzlich in Anspruch genommen worden. Insoweit bestehe überhaupt kein Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Mediationsverfahrens (Aktenzeichen 30 E 3842/17.GR) dahingehend verglichen, dass beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Bremen ein Gutachten eingeholt wird, durch das der Verkehrswert der für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigten Teilflächen der beiden Grundstücke zum Zeitpunkt Juli 2013 und aktuell ermittelt wird. Zudem sollte dazu Stellung genommen werden, inwieweit die binnendeichs gelegene Fläche vor und nach der Ausbaumaßnahme als Bauerwartungsland geeignet war. Im Oktober 2018 besichtigten die Gutachter des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Bremen – Herr als Vorsitzender sowie die Herren und als weitere Gutachter – die Grundstücke.
Das „Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) gemäß § 194 BauGB“ vom 08.08.2019 bewertet die Bewertungsfläche (in Anspruch genommene Teilflächen der Flurstücke 32
und 33 ) für die Stichtage Juli 2013 und 05.08.2019 jeweils mit 3,00 Euro pro m². Die Beurteilung der Zulässigkeit von baulichen Vorhaben richte sich nach § 34 bzw. § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan vom 04.12.2014 stelle für den maßgeblichen Bereich einerseits Grünfläche und andererseits gemischte Baufläche dar, wobei eine flächenscharfe Abgrenzung nicht möglich sei. Die Bewertungsfläche liege ganz oder zumindest weit überwiegend im Bereich der Grünflächendarstellung. Die Wertermittlung erfolge anhand der beim Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung und des Vergleichswertverfahrens. Dabei werde der Bodenwert durch einen Vergleich der Kaufpreise, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Grundstücke in vergleichbarem
7 Zustand gezahlt worden seien, ermittelt. Dabei seien vorliegend Verkäufe unbebauter Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen, die zu einer Nutzung als Deichflächen angekauft worden seien, berücksichtigt worden. Ab 2010 hätten insgesamt 34 Verkäufe vorgelegen, von denen lediglich zwei Verkäufe ungewöhnliche Kaufpreise (5,20 Euro bzw. 10,00 Euro pro m²) ausgewiesen hätten. Da diese Kaufpreise durch besondere Umstände bestimmt seien, könne dabei nicht von einem üblichen Marktgeschehen ausgegangen werden. Das übliche Kaufpreisniveau für vergleichbare Flächen bewege sich zwischen rund 0,50 Euro und 3,00 Euro pro m². Die Bewertungsfläche sei mit rund 2.000 m² relativ klein. Der Vergleich habe ergeben, dass bei kleineren Flächen überwiegend Kaufpreise im oberen Bereich der angegebenen Wertspanne erzielt worden seien. Jedenfalls für einen Teilbereich des Flurstückes 32 , der nicht für die Deichertüchtigungsmaßnahme benötigt werde, könne von einer gemischten Baufläche ausgegangen werden, da auf der nördlichen Straßenseite der Straße “ eine Bebauung bestehe, die im Laufe der vergangenen Jahrzehnte entstanden sei. Dieser landseitig gelegene Teil sei daher sowohl vor dem Deichausbau als auch zum Stichtag August 2019 grundsätzlich als Bauerwartungsland einzuordnen. Die praktische Nutzung dieser Fläche sei jedoch – wie auch aktuell – stark eingeschränkt gewesen, da in einer Entfernung bis zu 20 m der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage Anlagen jeder Art nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürften.
Die Klägerin erhob noch im Rahmen des Mediationsverfahrens Einwände gegen das Gutachten: Bezüglich des Gutachters
bestehe die Besorgnis der Befangenheit, da dieser 1999 als Geschäftsführer der Firma
GmbH für 105,00 D-Mark pro m² Teilflächen des früher einheitlichen Hofgrundstückes erworben habe und zugunsten des Unternehmens ein Vorkaufsrecht an dem Flurstück 32 bestehe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Bewertung des streitgegenständlichen gegenüberliegenden Flurstückes auch wirtschaftliche Folgen für ihn habe. Es fehle zudem an einer Bewertung der Bauerwartung des landseitigen Teils des Gesamtgrundstückes und es sei nicht erkennbar, weshalb die beiden Verkäufe mit vermeintlich ungewöhnlichen Kaufpreisen ausgeschlossen worden seien, da die besonderen Umstände nicht benannt worden seien. Nach ihrer Kenntnis handele es sich dabei um die beiden neben dem betroffenen Flurstück gelegenen Grundstücksflächen. Bei der Verkehrswertermittlung müssten zudem die bisher durch die Stadt vorgenommenen An- und Verkäufe wie der Kauf der Straßenverkehrsfläche berücksichtigt werden. Auch Deichböschungsflächen seien bereits zu höheren Preisen verkauft worden. Das Finanzamt habe die Flächenwerte im nahen Umfeld des Flurstückes mit 22,50 Euro pro m² für die Deichböschung und 90,00 Euro pro m² für Baugrundstücke bewertet. Der Beklagte wies den Einwand der Besorgnis der Befangenheit zurück.
Der Rechtsstreit wurde sodann im streitigen Verfahren fortgesetzt.
Die Klägerin begehre weiterhin den vollständigen Grundstückserwerb durch den Beklagten, dessen zugrunde gelegten Vermessungsergebnisse zu den beiden Flurstücken nicht nachvollziehbar seien. Das im Rahmen des Mediationsverfahrens eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar, da Herr potentieller Erwerber einer vergleichbaren Grundstücksfläche sei und sich daraus sein wirtschaftliches Interesse an einer niedrigen Bewertung ergebe. Aufgrund der Mitteilung des Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz gehe sie davon aus, dass die obere Wasserbehörde eine Befreiung nach § 76 Abs. 2 BremWG erteilt hätte.
Sie beantragt nunmehr,
festzustellen, dass ihr nach § 38 WVG ein Anspruch gegen den Beklagten auf vollständigen Erwerb der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke mit den Katasterbezeichnungen Gemarkung VL Flur Flurstücke 32 und 33
zusteht,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten vom 17.08.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag gemäß § 38 WVG mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass aus der in Anspruch genommenen Fläche der 5 m breite Schutzstreifen ausgenommen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sei ebenfalls an einem vollständigen Erwerb der Flurstücke interessiert. Es sei nunmehr der Scan des Grunderwerbsplans georeferenziert hinterlegt und die zusätzliche Inanspruchnahme durch die Deichertüchtigungsmaßnahme berechnet worden. Vor der Deichertüchtigungsmaßnahme sei das Flurstück 32/8 auf einer Teilfläche von insgesamt ca. 1.870 m² in Anspruch genommen worden (ca. 1.113 m² Deichkörper, ca. 367 m² außendeichs liegende Teilfläche, ca. 390 m² Schutzstreifen). Nunmehr würden lediglich 115 m² mehr, d.h. ca. 1.985 m² in Anspruch genommen werden (ca. 1.585 m² Deichkörper und außendeichs liegende Teilfläche, ca. 400 m² Schutzstreifen). Das Flurstück 33/17 sei zuvor mit einer Teilfläche von ca. 70 m² und nunmehr mit einer Teilfläche von ca. 90 m² in Anspruch genommen worden (jeweils Schutzstreifen). Das Erfordernis eines Schutzstreifens ergebe sich aus der DIN 19712. Die Grundstücke lägen weiterhin im Außenbereich und könnten – wie zuvor – nur zur Grasmahd genutzt werden. Auch andere
9 von der Deichertüchtigungsmaßnahme betroffene und als Grünfläche genutzte Grundstücke seien mit 3,00 Euro pro m² bewertet worden; Käufe zu „Ausreißerpreisen“ habe es im Zuge der Deichertüchtigungsmaßnahme nicht gegeben. Üblicherweise einige man sich einvernehmlich über die Grundstücksübertragung oder es erfolge eine Enteignung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Durch den angegriffenen Bescheid vom 17.08.2016 habe rechtsverbindlich erklärt werden sollen, zu welchen Preisen er die Grundstücksteilflächen erwerben würde. Der Bescheid behandele daher den wesentlichen Kern des Streits, ob und wenn ja, zu welchem Preis er die Grundstücke kaufen müsse, und insofern die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erwerb der Grundstücke nach § 38 WVG zustehe. Tatsächlich sei wohl nur eine Entschädigung der während der Bauzeit ausgefallenen Nutzung geschuldet.
Mit Beschluss vom 06.08.2021 hat das Gericht den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen
wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Das Gericht hat Herrn in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zur Erläuterung des Verkehrswertgutachtens vom 08.08.2019 befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe Das Gericht hat aufgrund der zulässigen Klageänderung über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge zu entscheiden, § 91 Abs. 1 VwGO. Zwar hat der Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent in die Klageänderung eingewilligt; allein der Umstand, dass er einen Sachantrag gestellt und der Klageänderung nicht widersprochen hat, hat nicht sein rügeloses Einlassen im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO zur Folge (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. v. 24.03.2011 – OVG 2 B 9.10 –, juris Rn. 15). Die Klageänderung ist aber sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da sie die endgültige Beilegung des Streits fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; auf der Grundlage der geänderten Klageanträge kann eine streitbefriedigende Sachentscheidung getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.1995 – 4 B 26/95 –, juris Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO § 91 Rn. 61b).
10 Die geänderte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (II.).
I. Der Hauptantrag ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
1. a) Statthafte Klageart für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren ist die allgemeine Feststellungsklage.
aa) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 – 3 C 44/02 –, juris Rn. 18 m.w.N.).
Die Klägerin macht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne geltend, indem sie die Feststellung des Gerichts begehrt, dass ihr nach § 38 WVG ein Anspruch auf vollständigen Erwerb der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 32 und 33
durch den Beklagten zusteht. Zwischen den Beteiligten besteht ein konkreter, gegenwärtiger Dissens über die Frage, ob die der Klägerin im Zuge der Benutzung ihrer Grundstücke durch den Beklagten entstandenen Vermögensnachteile so wesentlich sind, dass ihr daraus ein Anspruch auf vollständigen Erwerb dieser Grundstücke durch den Beklagten erwächst.
bb) Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Subsidiaritätsgrundsatz aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Subsidiaritätsgrundsatz will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 113 m.w.N.). Zudem soll der Subsidiaritätsgrundsatz auch
11 verhindern, dass durch eine Feststellungsklage die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 – 11 C 6/00 –, juris Rn. 20).
Eine solche Umgehungsgefahr besteht hier von vornherein nicht, weil eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren der Klägerin nicht in Betracht kommt. Auch eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart steht ihr nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich aus der geltenden Rechtslage für Fälle eines wesentlichen Vermögensnachteils im Zuge der Beanspruchung des Grundeigentums durch einen Wasser- und Bodenverband. Nach § 33 Abs. 1 WVG ist der Verband berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Gemäß § 36 WVG kann der Betroffene, dem durch die Benutzung von Grundstücken unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, einen Ausgleich verlangen (§ 36 Abs. 1 WVG), der entweder durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt wird oder als angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 WVG). Für den Fall, dass eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande kommt, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid, § 37 WVG. Diese Vorschrift betrifft das Ausgleichsverfahren im Falle eines Nachteilsausgleichs nach § 36 WVG, wenn eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht erzielt wird. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene – gegebenenfalls nach Durchführung eines Vorverfahrens – nach § 42 Abs. 1 VwGO Klage auf Aufhebung des Bescheides und Zahlung einer (höheren) Entschädigung erheben. Das Verwaltungsgericht bestimmt in diesen Fällen unter Würdigung aller Umstände, ob ein Nachteil entstanden ist und in welcher Höhe dieser oder ein zu ersetzendes Interesse besteht (siehe dazu Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 37 Rn. 4 und 5 m.w.N.). In diesen Fällen bleibt der Betroffene Eigentümer des Grundstückes. Nach § 38 Satz 1 WVG kann der Betroffene verlangen, dass der Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die Vermögensnachteile im Sinne des § 36 WVG so wesentlich sind, dass das benutzte Grundstück für ihn nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat. Eine § 37 WVG entsprechende Vorschrift existiert für diese Fälle nicht. § 38 WVG regelt nur den Anspruch auf Grundstückserwerb durch den Verband; hinsichtlich des Grundstückserwerbs selbst sind die Vorschriften der §§ 873 ff. BGB maßgeblich (Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 38 Rn. 5). Dies hat zur Folge, dass der Verband dann, wenn – wie vorliegend – Verhandlungen über den freihändigen Erwerb des betroffenen Grundstückes scheitern und ein Dissens über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 38 WVG oder den Wert des Grundstückes besteht, nicht durch Verwaltungsakt einseitig hoheitlich regeln kann, dass und zu welchen Konditionen er das
12 Grundstück freihändig erwirbt. Insoweit unterscheiden sich die Handlungsmöglichkeiten des Verbandes in Fällen, in denen sich die Beteiligten nicht über eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 36 WVG einigen können, einerseits und in Fällen, in denen das Eigentum an den Verband übergehen soll, andererseits. Begehrt der Verband in der letztgenannten Konstellation trotz des Ausbleibens einer gütlichen Einigung den Eigentumserwerb, so obliegt es ihm, ein Enteignungsverfahren einzuleiten. In den §§ 40 bis 43 WVG sind Regelungen zur Enteignung enthalten, die auch vorsehen, dass sich der Verband erfolglos ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Gegenstandes der Enteignung zu angemessenen Bedingungen bemüht haben muss (§ 41 Abs. 1 Satz 2 WVG). Das WVG enthält auch keine Befugnisnorm zugunsten des Verbandes, wonach dieser, wenn zwischen ihm und dem Betroffenen zwar Einigkeit über die Bereitschaft zur Veräußerung besteht, eine gütliche Einigung über die Bedingungen des Erwerbs, beispielsweise über den Kaufpreis, aber nicht erzielt werden konnte, einseitig hoheitlich die Bedingungen des – freihändigen – Erwerbs bestimmen kann. Aus diesem Grund kann der Betroffene vom Verband auch nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes verlangen, mit dem diese Bedingungen bestimmt werden, mit der Folge, dass dies auch nicht gerichtlich verfolgt werden kann.
Ausgehend davon ist in dem Schreiben des Beklagten vom 17.08.2016 – entgegen der darauf hindeutenden Formulierung in den jeweils ersten Sätzen der Ziffern I. und II. – auch kein freihändiger Grundstückserwerb durch Verwaltungsakt und keine Administrativenteignung zu sehen. Gegen eine Administrativenteignung spricht, dass der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht beabsichtigte, die Klägerin zu enteignen. So stellt das Schreiben in seiner Begründung auf § 38 WVG und einen „Anspruch auf Erwerb“ ab, während die für eine Enteignung maßgeblichen Vorschriften (§§ 40 ff. WVG) keinerlei Erwähnung finden. Bei dem Schreiben handelt es sich trotz des darauf gerichteten Antrages der Klägerin vom 06.03.2015 aber auch nicht um einen Bescheid im Sinne des § 37 WVG. Denn nach dem objektiv erkennbaren Willen des Beklagten sollte kein Nachteilsausgleich festgesetzt werden, bei dem die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Grundstücke bleibt. Der als „Entschädigung“ bezeichnete Betrag stellt ein (nochmaliges) Kaufpreisangebot des Beklagten dar. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Schreiben vom 17.08.2016 neben dieser Kaufpreisunterbreitung um einen feststellenden Bescheid, mit dem der Beklagte rechtsverbindlich festlegen wollte, dass kein Anspruch der Klägerin nach § 38 WVG auf vollständigen Grundstückserwerb durch ihn besteht, ihr für die in den Ziffern I. und II. genannten Teilflächen der betroffenen Flurstücke aber ein entsprechender Anspruch zusteht. Ein feststellender Verwaltungsakt ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen
13 Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Er liegt dann vor, wenn die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten über bestehende Rechte oder Pflichten die Anwendbarkeit einer generellen und abstrakten gesetzlichen Regelung auf einen konkreten Sachverhalt feststellt und damit festlegt, was im Einzelfall rechtens sein soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris Rn. 12). Dies entsprach vorliegend dem erkennbaren Willen des Beklagten, da zwischen den Beteiligten ein Dissens über die Frage bestand, ob er die Grundstücke der Klägerin aufgrund der Deichertüchtigungsmaßnahme ganz oder teilweise erwerben muss. Indem für die Teilflächen im Umfang von 1.929 m² (Flurstück 32 ) bzw. 70 m² (Flurstück 33 ) die Voraussetzungen aus § 38 WVG für gegeben gehalten werden und insoweit jeweils eine Entschädigung „festgesetzt“, dies aber für den restlichen Teil des Flurstückes 32 abgelehnt wird, gab der Beklagte hinreichend deutlich zu erkennen, dass eine rechtsverbindliche Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 38 WVG getroffen werden sollte.
Die Feststellungsklage ist vorliegend auch nicht deswegen subsidiär gegenüber einer Klage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, weil die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, dass die Feststellung durch die Verwaltung selbst durch einen feststellenden Verwaltungsakt und nicht durch das Gericht getroffen wird. Sieht ein Gesetz den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes weder ausdrücklich noch sonst vor, ist die Erhebung einer Feststellungsklage jedenfalls nicht durch den Vorrang der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gesperrt (Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, VwGO § 43 Rn. 2; Möstl, in: BeckOK VwGO, 58. Ed. 01.07.2021, VwGO § 43 Rn. 14; Sennekamp, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 42 Rn. 42; so wohl auch VG Würzburg, Urt. v. 28.11.1995 – W 5 K 94.639 –, juris [nur Leitsatz]). Danach war die Klägerin nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, zu verweisen. Ist man der Auffassung, dass dem Beklagten die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zusteht, kann eine Verpflichtungsklage lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin auch einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. Das WVG sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nicht ausdrücklich vor. Bleiben Zweifel, ob das Gesetz dem Betroffenen einen Feststellungsanspruch einräumt oder die Feststellung im Ermessen der Behörde steht, ist aus Gründen der Prozessökonomie die Feststellungsklage statthaft (vgl. Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 134, 135). Dies streitet vorliegend für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Hinzu kommt, dass keine Umgehung der Sonderregelungen aus §§ 68 ff. VwGO droht, die durch den Subsidiaritätsgrundsatz verhindert werden soll, da die Klägerin gegen den Bescheid vom 17.08.2016 Widerspruch eingelegt und binnen eines Monats nach Erlass des Widerspruchsbescheides Klage erhoben hat.
14 b) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses.
Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 – 5 C 40/84 –, juris Rn. 28). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt bei der Klägerin vor. Bestandskräftig festgestellt ist durch den Bescheid vom 17.08.2016 lediglich, dass ihr ein Anspruch auf Erwerb einer Teilfläche von 1.929 m² (Flurstück 32 ) bzw. 70 m² (Flurstück 33 ) zusteht, während hinsichtlich der verbleibenden Teilflächen das Bestehen eines Anspruchs ausdrücklich bzw. konkludent abgelehnt wurde. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der aktuellsten Berechnung der beanspruchten Teilflächen zudem allein unstreitig gestellt, dass der Klägerin ein Anspruch nach § 38 WVG für das Flurstück 32 von weiteren 56 m² (insgesamt 1.985 m²) und für das Flurstück 33 von weiteren 20 m² (insgesamt 90 m²) zusteht. Im Übrigen hat er seine Bereitschaft zum Erwerb auch der weiteren Teilflächen bekräftigt, das Bestehen einer Rechtspflicht zum Erwerb nach § 38 WVG aber ausdrücklich verneint. Wenngleich die Klägerin – wie dargelegt – keine gerichtliche Entscheidung über einen angemessenen Kaufpreis verlangen kann, bringt ihr die begehrte Feststellung Gewissheit über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 38 WVG. Sie kann behilflich sein für die Entscheidung, ob gegenüber dem Beklagten auf die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach §§ 40 ff. WVG hingewirkt wird.
2. Der Hauptantrag ist unbegründet.
Das von der Klägerin behauptete Rechtsverhältnis besteht nicht. Sie hat keinen Anspruch auf vollständigen Grundstückserwerb durch den Beklagten nach § 38 Satz 1 WVG.
a) § 33 Abs. 1 WVG sieht – ebenso wie § 5 Abs. 1 der Satzung des Beklagten – dem Grunde nach eine Duldungspflicht der Grundstückseigentümer vor, die im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung abstrakt-generell die Rechte und Pflichten des Eigentümers festlegt; dieser hat die nachteiligen Einwirkungen regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 33 Rn. 3 und § 36 Rn. 9). Vorschriften zur Gewährung eines Ausgleichs für unmittelbare Vermögensnachteile finden sich in den §§ 36, 37 WVG. § 38 WVG ergänzt diese Vorschriften und wurde vom Gesetzgeber zur Interessenwahrung der Grundstückseigentümer als notwendig erachtet, um einen „vollen Ausgleich für die Fälle
15 zu schaffen, in denen das in Anspruch genommene Grundstück für den Betroffenen keinen Wert mehr hätte“ (BT-Drs. 11/6764, S. 30).
Der Anspruch auf Grundstückserwerb nach § 38 Satz 1 WVG setzt voraus, dass die Vermögensnachteile im Sinne des § 36 WVG, die der Betroffene durch die Benutzung seines Grundstückes im Rahmen des Verbandsunternehmens erleidet, so wesentlich sind, dass das Grundstück für ihn nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat. Indem § 36 WVG, auf den auch § 38 Satz 1 WVG Bezug nimmt, auf die Benutzung von Grundstücken nach §§ 33 bis 35 WVG abstellt, ist ein Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des betroffenen Grundstückes vor und nach der Durchführung des Unternehmens des Verbands vorzunehmen. Der wirtschaftliche Wert für den Betroffenen kann beispielsweise durch eine durch das Unternehmen des Verbands verursachte Zerstückelung des Grundstückes entfallen bzw. erheblich verringert werden. Der Wortlaut, der auf den wirtschaftlichen Wert „für den Betroffenen“ abstellt, macht deutlich, dass subjektive, auf die Situation des Betroffenen bezogene Gesichtspunkte explizit mit einzubeziehen sind. Durch den Verweis auf den „wirtschaftlichen“ Wert macht die Vorschrift deutlich, dass die (zweckmäßige) Nutzung des Grundstückes und nicht nur das Grundeigentum als solches im Vordergrund steht; ein sogenannter Liebhaberwert hat danach außer Betracht zu bleiben. Ob der verbleibende wirtschaftliche Wert für den Betroffenen verhältnismäßig gering ist, ist eine Wertungsfrage im Einzelfall. Aufgrund der allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung als anspruchsbegründende Tatsache obliegt es dem Betroffenen, dies entsprechend darzulegen (zum Ganzen siehe Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, 2. Aufl. 2021, WVG § 38 Rn. 2 ff.).
b) Ausgehend davon ist die Kammer auch nach der informatorischen Befragung des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu der notwendigen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass die Deichertüchtigungsmaßnahme zur Folge hat, dass die Grundstücke, die binnendeichs liegen und nicht durch die Deichertüchtigungsmaßnahme beansprucht wurden, für die Klägerin nur noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Die bisherige Nutzungsmöglichkeit hat sich ebenso wenig wie eine zukünftige verändert.
Vor der Deichertüchtigungsmaßnahme hat die Klägerin das Flurstück 32 überwiegend zur Grasmahd und das asphaltierte Flurstück 33 als Lager- und Abstellfläche genutzt. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese Nutzungen nach der Deichertüchtigungsmaßnahme nicht mehr fortgesetzt werden können. Für die
16 Nutzungseinschränkungen während der Bauarbeiten hat die Klägerin einen Ausgleich in Geld erhalten.
Auch die grundsätzliche Möglichkeit, das Flurstück 32 zukünftig zu bebauen, hat sich durch die Deichertüchtigungsmaßnahme nicht verändert. Der Teil des Flurstückes 32 , über den der Deichkörper verläuft, war und ist eine Hochwasserschutzanlage im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BremWG. Die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche darf nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BremWG nur in besonderen Fällen öffentlicher oder privater Belange mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage gewährleistet bleibt. Für diesen Teil ist durch den Bescheid vom 17.08.2016 zudem bestandskräftig festgestellt worden, dass ein Anspruch auf Erwerb durch den Beklagten besteht. Aber auch die Möglichkeit, den binnendeichs liegenden Teil des Flurstückes 32
zu bebauen, hat sich durch die Deichertüchtigungsmaßnahme nicht zum Nachteil der Klägerin verändert. Es bedurfte keiner Aufklärung durch das Gericht, ob es sich bei den verbleibenden 1.139 m² (Flurstück 32 ) bzw. 14 m² (Flurstück 33 ) um den grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich nach § 35 BauGB handelt, wie es der Beklagte meint, oder um einen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, der eine Bebauung dem Grunde nach zulässt. Denn die Deichertüchtigungsmaßnahme hat die tatsächlichen Gegebenheiten, die für die Bewertung maßgeblich sind, nicht beeinflusst.
Soweit die Klägerin darauf verweist, durch den jetzigen Zuschnitt des Grundstückes könne die verbleibende Fläche baulich und wirtschaftlich nicht mehr angemessen genutzt werden, ist dieser Vortrag pauschal geblieben. Die verbleibende Fläche von insgesamt knapp 1.150 m² ist bei lebensnaher Betrachtungsweise ausreichend groß, um diese durch die Klägerin selbst zu bebauen oder als potentielles Baugrundstück zu veräußern. Wie schon vor der Deichertüchtigungsmaßnahme steht einer Bebauung weiterhin grundsätzlich § 76 Abs. 1 BremWG entgegen, wonach Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage nicht errichtet oder wesentlich verändert werden dürfen. Wie schon zuvor hängt die Zulässigkeit eines Bauvorhabens damit von der Erteilung einer Befreiung durch die obere Wasserbehörde nach § 76 Abs. 2 BremWG ab, die im Einzelfall zur Vermeidung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte erfolgen kann, wenn sie mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. Auch der in der mündlichen Verhandlung zur Bebaubarkeit der Flurstücke befragte Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die nicht beanspruchten Teilflächen aufgrund des Abstandsgebots von 20 m vor der Deichertüchtigungsmaßnahme nicht hätten bebaut werden dürfen und dies auch weiterhin der Fall sei. Der Einwand des Ehemannes der Klägerin, die Regelung in § 76 Abs. 1 BremWG existiere erst seit
17 Dezember 2015 und damit seit einem Zeitpunkt nach Durchführung der Deichertüchtigungsmaßnahme, verfängt dies aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen war § 76 Abs. 1 BremWG in der jetzigen Fassung bereits in der zwischen dem 30.04.2011 und 21.12.2015 geltenden Fassung enthalten. Zum anderen würde der Vermögensnachteil selbst dann, wenn der Vortrag zuträfe, aus einer Änderung der Rechtslage, nicht jedoch aus der Deichertüchtigungsmaßnahme resultieren.
Auch das Vorbringen des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie hätten vor der Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke ein Angebot zum Verkauf von ca. 1.000 m² des Flurstückes 32 für 30,00 Euro pro m² gehabt, hat die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Klägerin ein wesentlicher Vermögensnachteil entstanden ist. Sie hat weder während des behördlichen noch des gerichtlichen Verfahrens vor der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und ihn durch Vorlage etwaiger belastbarer Dokumente – auch zum Zuschnitt der Grundstücke – zu belegen versucht. Dies hätte sich aus Sicht der Kammer aufgedrängt, da die Beteiligten spätestens seit 2013 über die Frage der erlittenen Vermögensnachteile streiten. Die insoweit materiell beweisbelastete Klägerin hat auch nicht plausibel aufgezeigt, weshalb das Flurstück 32
vor der Inanspruchnahme durch den Beklagten – so das Vorbringen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung – mit drei Einfamilienhäusern auf Grundstücken zu je 1.000 m² hätte bebaut werden können und dies nach der Durchführung der Deichertüchtigungsmaßnahme – abgesehen von den ohnehin bauplanungs- und wasserrechtlich zu klärenden Vorfragen – nicht mehr möglich sein wird. Auch vor der Deichertüchtigungsmaßnahme hätten bauliche Anlagen lediglich dort gebaut werden können, wo der Deichkörper nicht verläuft; auch nach einer Teilung in jeweils 1.000 m² große Grundstücke vor der Deichertüchtigungsmaßnahme wäre ein Großteil vom Deichkörper in Anspruch genommen worden und hätte lediglich als Gartenfläche genutzt werden können. Es handelt sich um prozesstaktisch geleitete Behauptungen, die zur Überzeugung der Kammer nicht auf einem tatsächlichen Geschehensablauf beruhen.
Auf die Angaben des Sachverständigen zum Verkehrswert der beanspruchten Teilflächen in der mündlichen Verhandlung und dem im Mediationsverfahren eingeholten Gutachten kam es danach nicht an, da dieser für das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Aufgrund des Prüfprogramms des Gerichts, das auf das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 38 Satz 1 WVG für die nicht beanspruchten Teilflächen beschränkt ist, ist es für die gerichtliche Entscheidung auch unerheblich, dass der Beklagte für den Erwerb des 220 m² großen Nachbargrundstückes 29 10,00 Euro pro m² gezahlt hat.
18 II. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
Die Klägerin begehrt mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag nach verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) die Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes dergestalt, dass ihr ein Anspruch aus § 38 Satz 1 WVG bezüglich der in Anspruch genommenen Teilflächen abzüglich des 5 m breiten Schutzstreifens zusteht. Ob der Hilfsantrag als Verpflichtungsklage statthaft ist (siehe dazu oben), kann dahinstehen, da der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 17.08.2016 hat der Beklagte festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 38 WVG bezüglich der in Anspruch genommenen Teilflächen besteht, die aus seiner Sicht auf den Deichkörper sowie den 5 m breiten Schutzstreifen entfallen. Zudem hat er – wie bereits dargelegt – im gerichtlichen Verfahren unstreitig gestellt, dass sich der Anspruch auch auf die im Bescheid vom 17.08.2016 nicht berücksichtigten Teilflächen von 20 m² und 24 m² des Flurstückes 32 erstreckt und damit insgesamt auf 1.985 m² (Flurstück 32 ) bzw. 90 m² (Flurstück 33 ). Indem bereits bestandskräftig über das Bestehen eines Anspruchs auf Erwerb der o.g. Teilflächen, in denen der Schutzstreifen enthalten ist, entschieden wurde, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Klägerin auch ein Anspruch auf Erwerb der Teilflächen ohne den 5 m breiten Schutzstreifen zusteht. Dieser Anspruch ist als Minus von dem bestandskräftig festgestellten Anspruch erfasst. Gegenteiliges ist vom Beklagten weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Klägerin begehrt bei verständiger Würdigung gerade nicht die Feststellung, dass tatsächlich mehr Teilflächen von ihren Grundstücken in Anspruch genommen wurden als im Bescheid vom 17.08.2016 angegeben bzw. vom Beklagten unstreitig gestellt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
19 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Jörgensen Lange Frau Dr. Niemann, die an der
Entscheidung mitgewirkt hat, ist
urlaubsbedingt an der Signatur
gehindert.
Dr. Jörgensen