Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.10.2021 – 12 K 1202/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 12 K 1202/20

Beschluss In der Personalvertretungssache

– Antragsteller/in – Verfahrensbevollmächtigte/r

Beteiligt:

Verfahrensbevollmächtigte/r

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Beamter Bauer, Arbeitnehmerin Jess, Beamtin Wierk und Arbeitnehmer Hoffmann am 8. Oktober 2021 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte im Hinblick auf den Entzug der Leitungsfunktion der Mitarbeiterin Frau gegen Bestimmungen des BremPersVG verstoßen hat.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer vorübergehenden Entziehung von Leitungsfunktionen.

Unter dem 18.3.2020 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der Umsetzung der Mitarbeiterin Frau von Referat in das Referat . Der Antragsteller widersprach der Maßnahme mit Beschluss vom 1.4.2020. In der Folgezeit verblieb Frau im Referat , sie wurde jedoch von ihren Leitungsaufgaben entbunden und ihre Aufgaben wurden auf ein bestimmtes Projekt konzentriert. Der Antragsteller wurde hierüber nicht informiert.

Der Antragsteller hat am 23.6.2020 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Er ging zunächst davon aus, dass der Beteiligte die Umsetzung von Frau

in ein anderes Referat vollzogen hatte und verfolgte ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass Frau . lediglich im Referat von ihren Leitungsaufgaben entbunden worden war, vertritt der Antragsteller die Ansicht, auch dies stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Die Leitungsfunktion sei prägend für den jeweiligen Arbeitsplatz, dies ergebe sich schon aus der Eingruppierungsleitlinie des anzuwendenden Tarifvertrages. Die Maßnahme sei dem Antragsteller noch nicht einmal angezeigt worden. Insoweit ergebe sich ein Feststellungsinteresse, zumal der Beteiligte auch in anderen gleichgelagerten Fällen entgegen den Regelungen des bremischen Personalvertretungsgesetzes gehandelt habe.

Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte durch den Entzug der Leitungsaufgaben der Mitarbeiterin Frau gegen die Bestimmungen des BremPersVG verstoßen hat

Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte trägt vor, es habe sich bei dem veränderten Einsatz von Frau nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gehandelt, da ihr kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, vielmehr die ihr zugewiesenen Aufgaben lediglich – letztlich auf ihren eigenen Wunsch – vorübergehend begrenzt worden seien.

3 Zwischenzeitlich sei mit Zustimmung des Antragstellers ein Wechsel der Mitarbeiterin in das Referat erfolgt.

Auf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

II. 1. Der in der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2021 gestellte Antrag ist zulässig; die erfolgte Umstellung des Antrages ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG sachdienlich.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein Feststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein mitbestimmungsrechtlicher Streit besteht, der auch im Hinblick auf künftig mögliche Konflikte klärungsbedürftig bleibt (VG Bremen, B. v. 1.6.2018, 7 K 458/17; B. v. 13.3.2017, 7 K 2405/15 m.w.N.). Liegt ein Streit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat über die Mitbestimmungspflichtigkeit bestimmter Maßnahmen vor, und ist zu erwarten, dass dieser Dissens auch bei zukünftigen Maßnahmen relevant und klärungsbedürftig sein wird, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (VG Bremen, B. v. 1.6.2018 m.w.N.).

Eine nach diesen Maßgaben klärungsbedürftige Frage liegt vor. Zwischen den Parteien besteht ein Dissens hinsichtlich der Mitbestimmungsbedürftigkeit eines befristeten Entzugs von Leitungsfunktionen. Diese Frage kann sich jederzeit wieder stellen, auch wenn der Konflikt um den Arbeitseinsatz der Mitarbeiterin Frau zwischenzeitlich beigelegt ist. Zudem ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers daraus, dass der Beteiligte nach Kenntnis des Gerichts aus den am 8.10.2021 parallel verhandelten Sachverhalten mehrfach und nachhaltig beim Einsatz von Beschäftigten gegen die Bestimmungen des BremPersVG verstoßen hat und auch im gerichtlichen Verfahren keine Bereitschaft zu einem Anerkenntnis zeigte.

2. Dem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 1 lit. c) BremPersVG erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates insbesondere auf die Übertragung einer höher bzw. einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; in § 65 Abs. 3 BremPersVG wird daneben auf die in § 52 Abs. 1

4 Satz 1 BremPersVG normierte Allzuständigkeit des Personalrates verwiesen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 15.10.2018, 5 P 9.17).

Wegen des nicht abschließenden Charakters des Katalogs der Mitbestimmungstatbestände unterfallen auch die Übertragung oder der Entzug von Aufgaben sowohl bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch bei Beamtinnen und Beamten der Mitbestimmung, sie sind der Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu vergleichen (Dannenberg in: GK, BremPersVG, § 65, Rdnr. 165, 218). Mitbestimmungspflichtig ist eine solche Maßnahme auch, wenn zwar eine niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen wird, das Entgelt aber unverändert gezahlt werden soll (Dannenberg, a.a.O., § 65, Rdnr. 162). Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist es irrelevant, ob es sich hierbei um eine endgültige Regelung handelt. Auch eine nur vorübergehende bzw. vorläufige diesbezügliche Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig (BVerwG, B. v. 22.10.1991, 6 ER 502/91, juris). Denn auch in einem solchen Fall sind die Rechte der Mitarbeiter betroffen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Dr. Benjes