Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 23.11.2021 – 6 K 2374/17
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2374/17
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.
3.
4.
5.
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
– Beklagte –
2 hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet.
Die Kläger zu 1. und zu 2. sind 1987 und 1993 in der Russischen Föderation geboren; sie sind russische Staatsangehörige und inguschische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie gemeinsam mit ihren 2013 und 2014 geborenen gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3. und zu 4., am .2014 mit Visa über Moskau mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Dort stellten sie am 06.10.2014 förmliche Asylanträge. Am .09.2015 wurde die Klägerin zu 5. Im Bundesgebiet geboren und von Amts wegen gemäß § 14a AsylG ein Asylverfahren eingeleitet.
Die Klägerin zu 2. hat bereits im Kindesalter im Zeitraum von 2000 bis 2005 mit ihrer Familie in Deutschland ein Asylverfahren betrieben. 2005 erfolgte die freiwillige Ausreise. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 06.2015 gab sie an, nunmehr wegen der Probleme ihres Ehemannes mit radikalen Wahabiten erneut ausgereist zu sein.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt a .07.2017 erklärte der Kläger zu 1., dass er habe seit 1996 in der Republik Nord-Ossetien gelebt, vor der Ausreise habe er etwa fünf Monate in Mazdok (Nord-Ossetien) gelebt. Während dieser Zeit habe seine Familie bei der Familie seiner Frau gelebt. Am 10.2014 habe er die Russische Föderation verlassen. Er sei am selben Tag in Deutschland angekommen. Von Inguschetien sei er am .09.2014 nach Moskau mit dem Bus gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug nach Hannover geflogen. Seine Mutter, seine drei Schwestern und sein
3 Bruder lebten noch in der Russischen Föderation. Er habe Jura studiert und einen Abschluss. Er habe von 2006 bis 2013 als Bezirkspolizist gearbeitet. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, in seinem Dorf sei ein junger Mann entführt worden, dem vorgeworfen worden sei, ein radikaler Wahabit zu sein. Dessen Familie meint, er habe als Bezirkspolizist etwas mit der Entführung durch Uniformierte zu tun gehabt. Er fürchte deren Blutrache. Er sei später von radikalen Wahabiten per Brief bedroht worden, auch sei sein Haus beschossen worden. Sie verlangten von ihm, den Aufenthaltsort des Entführten zu benennen. Außerdem habe man ihm offiziell angehängt, nach Syrien als Kämpfer gegangen zu sein. Hierfür legte er eine Übersetzung über die Einleitung eines Strafverfahrens vom in Kopie vor.
Mit Bescheid vom 21.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1., 3. und 4. auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 25.08.2017.
Mit Bescheiden vom 21.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 5. auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 25.08.2017.
Am 04.09.2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Es wird ergänzend vorgetragen, der Bruder des Klägers habe durch Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt in Erfahrung gebracht, dass nach dem Kläger weiterhin gesucht werde und dass der Oberermittler einem Strafgefangenen aus Dagestan dessen Entlassung angeboten habe, wenn er aussage, dass der Kläger zu 1. als Kämpfer nach Syrien gegangen sei und dort gekämpft habe. Es wurden ferner eine Anordnung vom .2018, wonach der
4 Rechtsanwalt zur Verteidigung des Klägers zu 1. in der gerichtlichen Vorverhandlung zugelassen wurde sowie ein Akteneinsichtsantrag des Rechtsanwalts in Kopie vorgelegt..
Die Kläger beantragen, 1. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2017 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Asyl zu gewähren und 3. den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 4. hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, 5. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 11.08.2021 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die Anerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). Der Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.).
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Dazu zählt nach § 3a Abs. 2 AsylG u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. § 3a Abs. 3 AsylG fordert, dass zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung besteht. § 3c AsylG nennt als Akteure, von denen die Verfolgungshandlung ausgehen kann, den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen sowie nichtstaatliche Akteure, wenn zuvor genannte Akteure erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten.
Für die Beantwortung, ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit Verfolgung drohen, bedarf es einer Prognose, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 – 9 C 14/89 –, juris Rn. 13). Ausgangspunkt dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Wurde ein Schutzsuchender bereits verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung
6 stellt eine Beweiserleichterung für den von ihr erfassten Personenkreis dar und begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betroffene erneut von einer solchen Verfolgung bedroht ist. Der Vorverfolgte wird dadurch von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23).
Von einer begründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist danach auszugehen, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17).
Der Schutzsuchende hat dabei die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16).
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint eine Verfolgung der Kläger in der Russischen Föderation nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich.
a) Als Ansatzpunkt für einen Fluchtgrund kommt von vornherein nicht der Vortrag hinsichtlich der Blutrache der Familie des verschwundene B. in Betracht. Sie stellt eine Konfliktlage zwischen verschiedenen Familien dar und wird vom russischen Staat nicht gebilligt. Dasselbe gilt für den Vortrag, er sei von den Wahabiten unter Druck gesetzt worden, den Aufenthaltsort des festgenommene B. preiszugeben. Der Kläger muss in diesem Fall staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dass der russische Staat nicht willens oder in der Lage ist, gegen radikal-islamische Kräfte vorzugehen, ist nicht anzunehmen. Dies wird im Gegenteil durch die behauptete Festnahme des als Wahabiten angesehenen B. geradezu widerlegt.
b) Nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wird ihm zwar seit seiner Ausreise von den Mitarbeitern des FSB eine Unterstützung einer radikal-islamischen Terrororganisation und die Teilnahme als Kämpfer in Syrien vorgeworfen und damit im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG das Verfolgungsmerkmal der politischen Überzeugung zugeschrieben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 06.08.2018 – 17 A 7489/16 –, S. 11 f.). Der Kläger zu 1. hat es aber nicht vermocht, der Einzelrichterin zur vollen Überzeugung glaubhaft zu machen, dass die mögliche Verfolgungsabsicht andauert.
Gegen eine aktuell bei Rückkehr zu erwartende politische Verfolgung und eine drohende Strafverfolgung spricht, dass der Kläger auf Nachfrage eine Originalunterlage vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass ein eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist und in der er über mögliche Amtshaftungsansprüche belehrt wird. Dieses vorgelegte Schreiben entzieht dem Vortrag, es sei ein Strafverfahren anhängig die Grundlage. Für den Vortrag des Klägers, man habe ihm das Schreiben gesandt, um ihn „mit Geld“ zurückzulocken, mithin, dass das Schreiben nur ein Vorwand ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist zum einen wenig nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit solchen Formulierungen versucht, eine einer Straftat verdächtigen Personen ins Land zu holen. Zum anderen ist ihm in dem Schreiben kein Geld versprochen worden. Es handelt sich nach der spontanen Übersetzung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden allgemein beeidigten Dolmetscherin um eine Belehrung hinsichtlich möglicher Amtshaftungs- bzw.
8 Schadensersatzansprüche. Gegen das Fortbestehen einer Strafverfolgungsabsicht spricht zudem, dass der Staatsanwaltschaft die Adresse des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland bekannt war und dass dies den Kläger offenbar nicht weiter alarmiert hat. Dieses aus Juli 2019 stammende Schreiben haben die Kläger dem Gericht nicht von sich aus vorgelegt. Wenn sie wegen der Kenntnis ihrer Wohnadresse in Deutschland alarmiert gewesen wären, hätte die sofortige Vorlage im Klageverfahren nahegelegen und wäre im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten von Asylklägern auch erforderlich gewesen. Stattdessen ist die Vorlage nur aufgrund ausdrücklicher Aufforderung durch die Unterzeichnerin in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Dies spricht dafür, dass eine mögliche strafrechtliche Verfolgung wegen des Vorwurfs, als radikal-islamischer Wahabit selbst in Syrien gekämpft zu haben, nicht mehr besteht. Es besteht vielmehr Grund zur Annahme, dass der Kläger zu 1. mit Hilfe seines Rechtsanwalts die Verfahrenseinstellung erreicht hat. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs, im Ende 2014 als radikal islamischer Kämpfer wider die Interessen des russischen Staates nach Syrien gegangen zu sein, war es dem Kläger möglich nachzuweisen, dass er sich seit dem Anfang Oktober 2014 im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhielt. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in Nord-Ossetien-Alania die Wohnanschrift der Kläger in Deutschland kannte, deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger aktiv daran mitgewirkt hat, dass das Verfahren einzustellen war.
Der klägerische Vortrag ist auch insofern widersprüchlich geblieben, als der Kläger zu 1. nach der Konfrontation mit dem offenbaren Wegfall der Strafverfolgungsabsicht angab, der russische Geheimdienst FSB wolle ihn zurück, um ihm das Verschwinden des B. in die Schuhe schieben zu können. Es erscheint fernliegend, dass der FSB eine Rechtfertigung für seine Aktionen benötigt.
II. Die Kläger sind auch nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen.
III. Den Klägern ist ferner kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen
9 eines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 20 ff.).
Aus den zuvor ausgeführten Überlegungen ergibt sich, dass den Klägern kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.
IV. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die drohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.).
Fehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei schwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, HUDOC Rn. 183).
10 Es obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., Rn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu überprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat tatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind Ermittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und zu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.).
Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es muss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 m.w.N.).
Die Kläger haben keine Umstände vorgebracht, die für das Vorliegen von Abschiebungsverboten sprechen.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht
11 deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern nunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor der Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87).
VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Korrell