Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 01.12.2021 – 6 K 2628/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2628/17

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.

2.

3.

4.

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2021 für Recht erkannt:

2 Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet.

Die Kläger sind die 1973 geborene Klägerin zu 1. sowie ihre Kinder, die 1994 und 2001 geborenen volljährigen Kläger zu 2. und zu 3. sowie die 2009 geborene minderjährige Klägerin zu 4.; sie sind russische Staatsangehörige und inguschische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie am 17.02.2016 über die Niederlande in das Bundesgebiet ein. Dort stellten sie am 05.2016 un .05.2016 förmliche Asylanträge.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am .2016 erklärte die Klägerin zu 1., dass sie ihren Heimatort Ordschonikidsevskaja in der Teilrepublik Inguschetien Anfang April 2013 verlassen hätten. In der Heimat lebten noch der Schwiegervater sowie drei Schwestern. Sie habe Abitur und eine Ausbildung zur Buchhalterin absolviert. In dem Beruf habe sie bis zu ihrer Ausreise gearbeitet und gut verdient. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, am 01.November 2012 sei der FSB zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Neffen verdächtigt, sich den Rebellen angeschlossen zu haben. Weil er sich nicht habe ausweisen können, habe man ihn festgenommen. Weil ihr Ehemann versucht habe, die Festnahme zu verhindern, habe man auch ihn mitgenommen. Einige Zeit später habe die örtliche Polizei den Ehemann tot zurückgebracht, man habe ihn in einem Wald gefunden. Im Februar 2013 habe man bei einer Hausdurchsuchung angeblich ein Maschinengewehr in ihrem Schafzimmer gefunden. Dieser Fund müsse fingiert gewesen sein. Sie hätte kein Maschinengewehr in ihrem Haushalt gehabt. Dann habe man auch sie verdächtigt, die Rebellen finanziell unterstützt zu haben. Eine Freundin, deren Mann Polizist sei, habe ihr dies bestätigt. Man habe ihr bei der Hausdurchsuchung auch ein Papier gezeigt, nachdem man nach ihren Söhnen fahnde. Diese hätten sich jedoch beim Großvater aufgehalten, so dass man sie nicht gefunden habe. Für sie sei es ernst geworden und sie habe sich zur

3 Ausreise entschlossen. Außerdem sei sie unheilbar krank. Sie könne ihre Arme nicht bewegen. Es sei ein Muskelschwund. Die Klägerin brachte ein Attest der Fachärztin für Neurologie Dr. Steiner vom 02.11.2016 bei. Danach leide die Klägerin zu 1. Wahrscheinlich an einem post-Polio-Syndrom. Möglich sei auch eine genetische Erkrankung. Es lägen noch nicht alle Befunde vor. Sicher sei, dass es sich um eine langjährig bestehende, chronische, langsam fortschreitende Erkrankung mit zunehmender Lähmung der Arme handelt, für die es keine kausale Therapie gebe.

Der Kläger zu 2. berief sich in seiner Anhörung auf den Vortrag der Klägerin zu 1. Die anderen Kläger wurden aufgrund ihres Alters nicht angehört.

Mit Bescheiden vom 07.09.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellungen erfolgten am 09.09.2017 und 13.09.2017.

Am 19.09.2017 haben der Kläger zu 2. und die Kläger zu 1., 3. und 4. Jeweils Klagen erhoben, die mit Beschluss vom 03.12.2018 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind. Es wird ergänzend vorgetragen und belegt, dass der Grad der Behinderung der Klägerin zu 1. 80 betrage.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Bescheide vom 07.09.2017 aufzuheben; die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

4

Mit Beschluss vom 23.01.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt; die Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2019 und die Beklagte durch die allgemein gegenüber dem Gericht abgegebene Prozesserklärung.

Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der Entscheidung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die Anerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). Der Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.).

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie

5 der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Dazu zählt nach § 3a Abs. 2 AsylG u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. § 3a Abs. 3 AsylG fordert, dass zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung besteht. § 3c AsylG nennt als Akteure, von denen die Verfolgungshandlung ausgehen kann, den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen sowie nichtstaatliche Akteure, wenn zuvor genannte Akteure erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten.

Für die Beantwortung, ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit Verfolgung drohen, bedarf es einer Prognose, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 – 9 C 14/89 –, juris Rn. 13). Ausgangspunkt dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Wurde ein Schutzsuchender bereits verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung stellt eine Beweiserleichterung für den von ihr erfassten Personenkreis dar und begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betroffene erneut von einer solchen Verfolgung bedroht ist. Der Vorverfolgte wird dadurch von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Von einer begründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist danach auszugehen, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende"

6 Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 – , juris Rn. 17). Der Schutzsuchende hat dabei die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint eine Verfolgung der Kläger in der Russischen Föderation nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquelle

nicht beachtlich wahrscheinlich.

a) Selbst wenn es zutrifft, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. vom FSB getötet wurde, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich dieser Verdacht auch gegen die Klägerin zu 1. richtete. Dagegen spricht, dass die Klägerin zu 1. selbst nicht festgenommen wurde, obwohl der Zugriff auch auf ihre Person unschwer möglich gewesen sein dürfte. Außerdem liegen dem Gericht Berichte über Vorfälle in der Russischen Föderation, die als „Sippenhaft“ gewertet werden könnten, nicht vor. Lediglich für Tschetschenien gibt es Erkenntnisse, dass gegen Familienangehörige mutmaßlicher Rebellen Gewalt angewandt wird, um diese zur Aufgabe zu zwingen bzw. die Behörden nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert haben.

b) Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt wird ihr zwar auch selbst vom Geheimdienst FSB eine finanzielle Unterstützung einer radikal-

7 islamischen Terrororganisation vorgeworfen und damit im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG das Verfolgungsmerkmal der politischen Überzeugung zugeschrieben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 06.08.2018 – 17 A 7489/16 –, S. 11 f.). Die Klägerin zu 1. hat es aber nicht vermocht, der Einzelrichterin zur vollen Überzeugung glaubhaft zu machen, dass die Verfolgungsabsicht wahrscheinlich ist.

Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der FSB es bei einer oder mehreren Hausdurchsuchungen belassen hat und die Klägerin nicht festgenommen hat, wenn in ihrem Haushalt ein Maschinengewehr sichergestellt worden sein soll, da ihr die Unterstützung der Rebellen und damit ein Terrorismusvorwurf gemacht wurde. Die Klägerin behauptet, dass ihr die finanzielle Unterstützung der Rebellen vorgeworfen wurde, ohne jedoch genauere Angaben zu machen. Dass sie dies von einer Freundin, die mit einem Polizisten verheiratet ist, erfahren oder bestätigt bekommen haben soll, ist angesichts des in ihrem Haushalt – wenn auch fingiert - vorgefundenen Maschinengewehrs wenig glaubhaft.

c) Der Vortrag, dass man bereits nach ihren Söhnen gefahndet habe, ist gänzlich undeutlich geblieben. Sollte sie tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben worden sein, wäre es ein leichtes für den FSB gewesen, die Söhne bei ihrem Großvater aufzufinden. Die Ausreise aus dem Land im Besitz der Pässe, Geburts-und Sterbeurkunde ihres Mannes zeigt, dass keine Fahndung vorgelegen hat. Sonstige Gründe, die dafürsprechen könnten, die Kläger seien – wie es die Klägerin zu 1) vermutet - in eigener Person gefährdet gewesen, vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen.

II. Die Kläger sind auch nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen.

III. Den Klägern ist ferner kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren.

Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach §

8 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 20 ff.).

Aus den zuvor ausgeführten Überlegungen ergibt sich, dass den Klägern kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.

IV. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen.

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die drohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.).

Fehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei schwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, HUDOC Rn. 183).

Es obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., Rn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu überprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat tatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind Ermittlungen

9 anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und zu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.).

Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es muss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich- medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

10 Nach dem einzigen vorgelegten Attest vom 02.11.2016 leidet die Klägerin wahrscheinlich an einem post-Polio-Syndrom mit Lähmungen der Arme. Aufgrund der Zuerkennung des Grades der Behinderung von 80 ist von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen. Jedoch existiert nach dem ärztlichen Attest vom 02.11.2016 keine kausale Therapie – auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesundheitliche Verschlechterung ist deshalb nicht zielstaatsbezogen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Verschlechterung alsbald nach Rückkehr eintreten wird. In dem Attest wird die chronische Erkrankung als langsam fortschreitend beschrieben. Die Erkrankung bestand danach zudem bereits im Herkunftsland der Klägerin, die dort nach ihren eigenen Angaben als Buchhalterin gearbeitet und viel Geld verdient hat.

Sollte die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auf medizinische Hilfsmittel angewiesen sein, ist anzunehmen, dass diese ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Diese wird durch die obligatorische Krankenversicherung (OMS) bereitgestellt. Voraussetzung für die Aufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag sowie ein gültiger Pass oder für Kinder unter 14 Jahren eine Geburtsurkunde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 105; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 13.05.2016; SFH, Tschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015, S. 3 f.). Eine Wohnsitzregistrierung ist für die Inanspruchnahme der staatlichen Krankenversicherung nicht erforderlich (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019).

Allerdings ist die Medikamentenversorgung nur teilweise kostenfrei (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 22; BFA, a.a.O., S. 105; Accord, a.a.O.). Kostenfrei sind zum einen Medikamente für bestimmte Erkrankungen. Teilweise wird ausgeführt, bei psychischen Erkrankungen bestehe Anspruch auf eine kostenfreie Medikamentenversorgung (SFH, a.a.O., S. 5); allerdings wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren für die Kostenübernahme langwierig sei und kostenfreie Medikamente nicht immer im ausreichendem Maß zur Verfügung ständen (SFH, a.a.O., S. 15 f.). Des Weiteren haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf eine umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung. Genannt werden Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten (vgl. BFA, a.a.O., S. 108). Ebenfalls Anspruch auf umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung haben Personen, bei denen eine medizinische Kommission eine Invalidität festgestellt hat (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019).

11 V. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern nunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor der Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87).

VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Korrell