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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.12.2021 – 6 K 739/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 739/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand

Die Klägerin, eine am 1949 in Baku (Aserbaidschan) geborene und mit Visum der deutschen Botschaft in Moskau am .2015 eingereiste Staatsangehörige der Russischen Föderation mit armenischer Volkszugehörigkeit, begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise Abschiebungsschutz aus gesundheitlichen Gründen.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 17.12.2015 und förmlich am 05.04.2016 einen Asylantrag. Im Schreiben vom 17.12.2015 gab sie an, nach Deutschland ausgereist zu sein, da sie sich an ihrem letzten Wohnort in Pyatigorsk im Nord-Kaukasus verfolgt und diskriminiert gefühlt habe. Auch wegen ihres Glaubens (Adventsgemeinde) sei sie zu ihrer in Deutschland (Bremen) lebenden Schwester gereist. Außerdem hinderten ihre schweren Erkrankungen sie an ihrer Rückreise in ihr Herkunftsland. Dort habe sie niemanden mehr. Ihre seit 25 Jahren in Bremen lebende Schwester könne sie betreuen und pflegen. Ausweislich eines beigefügten Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. t, vom 23.11.2015 leide die Klägerin an einer schweren Makulardegeneration beidseits, Lähmungsschielen, Z.n. Sehnervinfarkt, Arachnoiditis, hyperkinetisches Herzsyndrom, Hypertonie sowie an einer Angststörung. Sie könne sich nicht ohne Begleitung draußen bewegen und nur eingeschränkt in der Wohnung. Sie benötige Hilfe beim Anziehen, der Körperpflege, Baden und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Es bestehe ferner eine kognitive Leistungseinschränkung. Wegen schwerer Gonarthrosen sei die Mobilität zusätzlich eingeschränkt Sie benötige eine ständige Betreuung durch die Schwester. Regelmäßige Arztbesuche seien erforderlich.

Auf ihre auf den 12.04.2017 terminierte Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erschien sie nicht. Am 12.04.2017 ging ein inhaltlich gleichlautendes ärztliches Attest vom 07.04.2017 ein, welches nicht unterzeichnet war. Mit Schreiben vom 21.04.2017 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Verfahren und reichte ein zusätzliches ärztliches Attest der Hausarztpraxis Stader Straße, Dres , vom 11.04.2017 ein. Danach könne die Patientin aus gesundheitlichen Gründen den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. Sie leide an einer chronischen Angststörung, einem hyperkinetischen Herzsyndrom, einer schweren Hypertonie und einer Harninkontinenz. Eine Stresssituation wie eine mehrstündige Anhörung erscheine ihrem Gesundheitszustand nicht zuträglich.

Auf ihre erneute auf den 21.06.2017 terminierte Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt, die wie vorher auch den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass der Asylantrag nach § 33

3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn die Klägerin nicht zu dem Termin erscheine und Hinderungsgründe nicht unverzüglich nachgewiesen würden, erschien die Klägerin nicht. Mit Attest der bisherigen Hausarztpraxis vom 19.06.2017 wurde ausgeführt, dass nicht von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin auszugehen sei und deshalb auch zukünftig davon ausgegangen werden müsse, dass die mit einer Anhörung verbundenen Aufregungen das Leben und die Gesundheit der Patientin gefährden würden.

Mit Schreiben des Bundesamtes an den Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2017 wurde um Mitteilung gebeten, wie im Falle der Klägerin fortgefahren werden solle. Daraufhin erfolgte die Vorlage eines gleichlautenden ärztlichen Attestes der Hausarztpraxis

vom 16.10.2017, in dem noch ausgeführt wird, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage sei, Anhörungstermine im Rahmen des Asylverfahrens wahrzunehmen sowie einer Bescheinigung des Pastors der Adventsgemeinde Bremen- Mitte vom 05.06.2017 über ihre Mitgliedschaft in der Freikirche der Siebenten-Tags- Adventisten.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 10.05.2019 erneut zur Anhörung auf den 06.06.2019 unter Belehrung über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens geladen. Sie erschien nicht. Es wurde am 06.06.2019 ein Attest ihrer behandelnden Ärzte vom 05.06.2019 vorgelegt, welches inhaltlich mit den zuvor eingereichten Attesten übereinstimmt.

Mit Schreiben vom 29.06.2020 bat das Bundesamt den Prozessbevollmächtigten nach „nunmehr über vier Jahren“ um Mitteilung ob das Asylverfahren weiter betrieben werden solle. Im Vordergrund ständen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Rahmen der Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme würde über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entschieden.

Die Klägerin ließ unter Vorlage eines aktualisierten Attestes vom 09.07.2020 vortragen, dass aufgrund der Erkrankung ein Abschiebungsverbot vorliege, da sie in Aserbaidschan keine Angehörigen mehr habe, die ihr helfen würden und auch die gesundheitliche Versorgung durch Ärzte/ Krankenhäuser nicht sichergestellt sei. Sie sei im Jahr 2015 vermutlich zusammen mit ihrer Schwester eingereist. Für den Fall, dass ein Abschiebungsverbot zugesichert werde, würde der Mandanten geraten werden, den Asylantrag zurückzunehmen.

4 Mit weiterem Schreiben des Bundesamtes vom 25.09.2020 wurde die Klägerin aufgefordert, den Widerspruch zu erklären, dass die Schwester doch bereits seit 25 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe, und zu erklären, wer ihr vor und bei der Ausreise geholfen habe, und den Widerspruch zu erklären, weshalb sie den Asylantrag am 05.04.2016 persönlich gestellt habe sowie Termine zur Ausstellung/ Verlängerung der Aufenthaltsgestattung beim Migrationsamt wahrnehmen könne, aber zur Anhörung vor dem Bundesamt nicht erscheinen könne.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 26.10.2020 mit, sie sei mit Visum in einem Bus nach Deutschland gekommen. Dabei hätten ihr zwei Mitreisende geholfen. Vor ihrer Reise nach Deutschland sei sie von ihrer Mutter versorgt worden, die zwischenzeitlich verstorben sei. Bei ihrer Asylantragstellung sei sie in Begleitung ihrer Schwester gewesen. Die Vorsprache beim Migrationsamt sei nicht persönlich erfolgt.

Mit Bescheid vom 04.04.2021 wurde das Asylverfahren als zurückgenommen eingestellt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls würde sie in die Russische Föderation abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 6 Monate ab Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin das Verfahren nicht betrieben habe. Der Asylantrag gelte daher als zurückgenommen. Sie sei nicht zur Anhörung erschienen. Das Nichterscheinen sei nicht nachvollziehbar entschuldigt. Sie habe andere Termine beim Arzt und beim Migrationsamt wahrnehmen können. Das Nichtbetreiben des Asylgesuchs ergebe sich auch aus dem allein auf die gesundheitlichen Belange gestützten Vorbringen und der erklärten Bereitschaft zur Rücknahme des Asylantrags bei Zusicherung von Abschiebungsschutz. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine entsprechend erforderliche Gefährdungslage wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch wegen der individuellen Umstände liege nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Herkunftsland über kein persönliches oder familiäres Hilfenetzwerk verfüge. Auch ohne dieses ständen in der Russischen Föderation für ältere und pflegebedürftige Menschen Einrichtungen zur Verfügung, deren Kosten von Sozialleistungen getragen würden. Die medizinische Grundversorgung sei im Übrigen auf einfachem Niveau gewährleistet.

5 Gegen den am 10.04.2021 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 13.04.2021 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Sie sei schwer krank und hilflos. Der Abbruch des sozialen Kontakts durch Abschiebung sei ihr nicht zuzumuten. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, entsprechende soziale Kontakte neu zu knüpfen. Dadurch wären die angegriffene Gesundheit und das Leben der Antragstellerin gefährdet.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2021 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 16.12.2021 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.

Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat das Gericht den Eilantrag (6 V 740/21) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Klägerin ist auf die zu verwertenden Erkenntnisquellen hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben; die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2021 (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erhobene Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Grundgesetz – GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ist in diesem Umfang bereits unzulässig, da unstatthaft. Der erhobene und bis zuletzt aufrecht erhaltene Klageantrag geht ins Leere. Inhalt des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und

6 Flüchtlinge ist in Nr. 1, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist. Eine Sachprüfung, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen des Art. 16a GG bzw. der §§ 3, 4 AsylG vorliegen, hat gerade nicht stattgefunden. Eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin wurde ebenfalls nicht vorgenommen. In Bezug auf die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Rechtsfolge, dass der Asylantrag der Klägerin als zurückgenommen gilt und deren Asylverfahren eingestellt wird, wäre damit ausschließlich eine Anfechtungsklage i.S.d. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erheben gewesen. Der gestellte Antrag auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ist insoweit bereits unzulässig.

2. Ohne das es hierauf entscheidungserheblich ankäme, bliebe auch eine statthafte Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 04.04.2021 in der Sache ohne Erfolg.

Die auf § 32 AsylG gestützte Feststellung des Bundesamts über die Einstellung des Verfahrens ist rechtmäßig ergangen, da ein Fall der fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 Abs. 1 AsylG gegeben ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG greift die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens, weil die Klägerin den Aufforderungen zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht hinreichend entschuldigt nicht nachgekommen ist.

Gem. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu informieren. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung nur den Bevollmächtigten – wie hier bezüglich des zweiten und dritten Anhörungstermins – über den Anhörungstermin zu informieren. Gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann sich die Behörde auch nur an den Bevollmächtigten wenden. Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte der Klägerin das Bundesamt überdies mit Schriftsatz vom 21.04.2017 ausdrücklich gebeten, die künftige Korrespondenz im Asylverfahren der Klägerin über seine Kanzlei zu führen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG (Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, AsylG, § 25 Rn. 20). Auch scheint die Ladung nur über den Bevollmächtigten rechtlich nicht in Frage gestellte gängige Praxis zu sein (vgl. OVG MV, Beschl. v. 18.5.2020 – 4 LB 7/17 – juris Rn. 23).

7 Schließlich hat die Klägerin auch die Vermutungsregelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HS. 2 AsylG nicht hinreichend widerlegt. Die Vermutung gilt gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Die Klägerin hat einen solchen Nachweis nicht erbracht. Hierfür reichten nicht die pauschalen ärztlichen Schreiben, dass eine Anhörung ihrer Gesundheit nicht zuträglich sei bzw. ihre Gesundheit gefährdeten. Denn aus den aufgezählten Diagnosen ergibt sich eine solche Annahme nicht automatisch. Die Klägerin leidet an einer Vielzahl von Alterskrankheiten. Die Atteste legen indes nicht qualifiziert dar, inwiefern sich eine Anhörung auf die Gesundheit der Klägerin unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung (Begleitung, Pausen) auswirken würde. Dies gilt umso mehr als die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über ihre Zweifel auch hinsichtlich der Einreise und des Erscheinens vor dem Migrationsamt informierte.

Auch ist vorliegend der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG Genüge getan worden. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Abs. 1 und 4 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Zur Frage in welcher Sprache dieser Hinweis zu erfolgen hat, enthält § 33 Abs. 4 AsylG keine Aussage. Dass die Belehrung vorliegend in deutscher Sprache erfolgt ist, ist unschädlich, da der Kläger vorliegend auch im asylrechtlichen Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtsanwaltlich vertreten war. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden. Es bedarf insoweit weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für diesen verständlichen Sprache (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.4.2018 – Z6 ZB 17.31593; OVG MV, Beschl. v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris Rn. 14; VG Freiburg, Beschl. v. 11.1.2018 – A 4 K 8989/17 – juris Rn. 11). Ob die Beklagte auch die Erklärung eine Rücknahme in Betracht zu ziehen, wenn ein Abschiebungsverbot zugesichert werde, einbeziehen durfte, bedarf keiner Entscheidung. Es ist jedoch höchst zweifelhaft, hierin ein Nichtbetreiben zu sehen.

3. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage weiter hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist ihre Klage zwar zulässig, bleibt aber ebenfalls ohne Erfolg.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Sie ergeben sich nicht aus den vorgetragenen Erkrankungen.

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3.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die drohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.).

Fehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei schwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebens-erwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, HUDOC Rn. 183).

Es obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., Rn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu überprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat tatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind Ermittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und zu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.).

9 Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebeziel-staat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es muss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich- medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3).

3.2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dabei kann offenbleiben, ob die vorgelegten Atteste ausreichend sind, um die behauptete Erkrankung glaubhaft zu machen. Denn für die diagnostizierte Krankheit bestehen in der Russischen Föderation ausreichende Behandlungsmöglichkeiten (a), zu denen vorliegend auch aller Voraussicht nach Zugang bestehen wird (b).

10 a) Betreffend die aufgeführte Angststörung ist auszuführen, dass psychische Erkrankungen im Allgemeinen und Posttraumatische Belastungsstörungen im Speziellen in der gesamten Russischen Föderation behandelbar sind. Die Behandlung erfolgt ganz überwiegend medikamentös (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 111 f.). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar; dazu gehören Sertralin, Escitalopran, Trazodon, Citalopram, Fluoxetin (BFA, a.a.O. S. 112), Quetiapin (BFA, Auskunft vom 12.05.2017 an BAF RB Kärnten) und Pregabalin (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019).

Auch wenn es in der Russischen Föderation an psychotherapeutischen Behandlungs- möglichkeiten mangeln sollte, ist nicht anzunehmen, dass eine medikamentöse Behandlung der Klägerin nicht ausreichend ist, um eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung zu verhindern.

Bei den weiteren Erkrankungen (Sehstörung, Hypertonie, hyperkinetisches Herzsyndrom, Harninkontinenz) ist in den vorgelegten Attesten keine Medikation aufgeführt. Es ist aber von einer Medikamenteneinnahme auszugehen. Jedoch handelt es sich von vornherein nicht um besonders seltene Erkrankungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin die von ihr benötigten Medikamente nicht in der Russischen Föderation erhalten kann.

b) Wählen Sie ein Element aus. voraussichtlich Zugang zu den erforderlichen Medikamenten haben.

Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Diese wird durch die obligatorische Krankenversicherung (OMS) bereitgestellt. Voraussetzung für die Aufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag sowie ein gültiger Pass oder für Kinder unter 14 Jahren eine Geburtsurkunde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 105; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 13.05.2016; SFH, Tschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015, S. 3 f.). Eine Wohnsitzregistrierung ist für die Inanspruchnahme der staatlichen Krankenversicherung nicht erforderlich (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019).

Allerdings ist die Medikamentenversorgung nur teilweise kostenfrei (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 22; BFA, a.a.O., S. 105; Accord, a.a.O.). Kostenfrei sind zum einen Medikamente für bestimmte Erkrankungen. Teilweise wird ausgeführt, bei psychischen

11 Erkrankungen bestehe Anspruch auf eine kostenfreie Medikamentenversorgung (SFH, a.a.O., S. 5); allerdings wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren für die Kostenübernahme langwierig sei und kostenfreie Medikamente nicht immer im ausreichendem Maß zur Verfügung ständen (SFH, a.a.O., S. 15 f.). Die in anderen Erkenntnismitteln aufgeführten Erkrankungen umfassen hingegen weder psychische Erkrankungen im Allgemeinen noch PTBS im Speziellen (vgl. BFA, a.a.O., S. 108.). Des Weiteren haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf eine umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung. Genannt werden Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten (vgl. BFA, a.a.O., S. 108). Ebenfalls Anspruch auf umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung haben Personen, bei denen eine medizinische Kommission eine Invalidität festgestellt hat (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019).

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass Medikamente für die Behandlung von psychischen Erkrankungen generell kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderlichen Medikamente tatsächlich bekommen kann. Eine Vielzahl von Medikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen ist zu geringen Preisen erwerbbar: Eine Packung Citalopram mit 30 Tabletten kostet 300 bis 500 Rubel, was ca. 4,00 bis 6,00 Euro entspricht (IOM, Auskunft vom 02.01.2018, Az. ZC001/SHS/02.01.2018/RT.1408). Eine Packung Quetiapin 25mg mit 60 Tabletten kostet ca. 700 Rubel, eine Packung des Medikaments Escitalopram mit 28 Tabletten ca. 250 Rubel (gerichtliche Internetrecherche). Der Preis des Medikamentes Pregabalin liegt je nach Anzahl der Tabletten zwischen 400 und 3000 Rubel (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mögliche Gesundheitskosten nicht wird finanzieren können. Das hat sie selbst auch nicht vorgetragen. Aufgrund ihres Alters ist auch davon auszugehen, dass sie eine Altersrente bezieht.

Der Erlangung ausreichender medizinischer Hilfe steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorgetragen hat, sie sei hilfebedürftig auch innerhalb der Wohnung und werde durch ihre Schwester betreut und gepflegt. Die Klägerin hat keinerlei konkreten Vortrag über ihre Pflegebedürftigkeit abgegeben oder belegt. Sie hat nicht dargestellt, wie sie lebt und ob sie bei ihrer Schwester wohnt oder unter der im Rubrum aufgeführten Adresse alleine lebt. Der gesamte Klagvortrag ist blass und wenig konkret geworden.

12 In der Russische Föderation bestehen zudem Pflegeinrichtungen für Alte und Kranke. Die Klägerin ist auf die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit zu verweisen und kann sich zwecks Aufnahme der Hilfe ihrer Schwester bedienen.

Für den Fall, dass die Klägerin ausländerrechtlich eine Betreuungsbedürftigkeit durch die in Bremen lebende Schwester darlegen kann, ist von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein inländisches Vollstreckungshindernis vorliegen.

4. Auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 04.04.2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage auch insoweit unbegründet ist. Die Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Die Ausreisefrist beträgt gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Woche, da der Asylantrag der Klägerin aufgrund der Fiktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt.

5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern nunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor der Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87).

6. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

13 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Korrell