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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.01.2022 – 1 K 27/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 27/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2022 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er kommt aus dem Iran und wurde 2011 wegen Konversion zum Christentum als politischer Flüchtling anerkannt, kehrte dann jedoch in den Iran zurück. Daraufhin wurde seine Anerkennung 2014 widerrufen. 2018 beantragte der Kläger erneut politisches Asyl in Deutschland. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 27.12.2019 als unzulässig ab. Es handele sich um einen Folgeantrag und der Kläger habe weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dargetan noch neue Beweismittel vorgelegt.

Das Gericht hat den vom Kläger parallel zur Klage anhängig gemachten Eilantrag zunächst zurückgewiesen (Verfahren 1 V 28/20, 1 V 942/20), ihm dann jedoch stattgegeben (Verfahren 1 V 251/21). Im Klageverfahren hat das Gericht am 10.9.2020 einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den der Kläger am 16.9.2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2019 aufzuheben, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2019 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 27.4.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 20. und 21.1.2022 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zitierten bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

3 Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den nach § 76 Abs. 1 AsylG von der Kammer beauftragten Einzelrichter nach § 101 Abs, 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. BVerwG Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16, juris Rn. 16) ist begründet. Der Kläger wird in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt seinen Antrag zu Unrecht nach § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt hat. Ein neuer Asylantrag nach Aufhebung eines in einem früheren Verfahren zugesprochenen Flüchtlingsstatus´ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 71 AsylG, weil dessen Wortlaut das Folgeantragsverfahren nur für Fälle der unanfechtbaren Ablehnung und der Rücknahme eines Asylantrags vorsieht. Eine durch Widerruf aufgehobene Statusentscheidung ist begrifflich keine Ablehnung eines Asylantrages. Dagegen spricht, dass das ursprüngliche Asylverfahren mit der Stattgabe beendet und der Antrag damit erledigt ist. Wird der damit zugesprochene Status später durch Widerruf beseitigt, wird damit nicht der ursprüngliche Antrag abgelehnt. Das Widerrufsverfahren kann weder von seiner Struktur noch von seinem Gegenstand her als Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens beschrieben werden. Vielmehr ist es allein darauf gerichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beseitigung des an sich unanfechtbaren Status´ vorliegen (vgl. Marx (AsylG, 9. Aufl., § 71 Rn. 17 ff.).

Die Gegenposition, die von Funke-Kaiser (GK AsylG, 113, Oktober 2017, § 71 Rn. 96 ff.) argumentativ begründet wird, kann nicht überzeugen. Sie stellt maßgeblich darauf ab, dass der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass keine Asylberechtigung aus anderen Gründen besteht, was im Rahmen des Rücknahme-bzw. Widerspruchsverfahrens einer eingehenden Prüfung bedürfe. Sei diese unterblieben, könne und müsse die darauf beruhende Widerrufsentscheidung mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Das Verfahren des Klägers macht deutlich, dass diese Prämisse an der Realität vorbeigeht. Er war zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens nicht in Deutschland und daran praktisch nicht beteiligt (Bescheid vom 7.10.2014, Bl. 314 ff. der Akte des Migrationsamts). In solchen Konstellationen kann die dargestellte Gegenposition zu unbilligen Ergebnissen führen, weil es im Folgeverfahren auf Fehler im Widerrufsverfahren nicht mehr ankommt.

Sie ist aus den von Marx angeführten Gründen mit dem Wortlaut von § 71 AsylG nur mit Mühe vereinbar, was auch Funke-Kaiser konzediert. Auch die von ihm teleologisch begründete Analogie zu den darin geregelten Konstellationen trägt nicht. In den in § 71 AsylG genannten Fällen der unanfechtbaren Ablehnung und der Rücknahme eines Antrags besteht aus Gründen der Effektivität des Asylverfahrens Anlass, den Betroffenen in einem

4 weiteren Verfahren auf neue Argumente und Beweismittel zu beschränken, weil anderenfalls Behörden und Gerichte sich erneut mit einem bereits geprüften und als nicht überzeugend beurteilten Vortrag auseinandersetzen müssten, bzw. ein Antragsteller die Möglichkeit hätte, eine Prüfung seiner Argumente durch Rücknahme des Antrags zu verhindern, um sie zu einem späteren Zeitpunkt dann doch zu fordern. Damit ist die Situation eines Antragstellers, dessen Asylanerkennung aufgehoben wurde, nicht vergleichbar. Sein Vortrag im ursprünglichen Verfahren wurde als überzeugend und substantiiert beurteilt. Diese Einschätzung wurde im Falle eines Widerrufs, wie beim Kläger, auch nicht nachträglich revidiert; vielmehr wurde der ursprüngliche anerkennende Bescheid als rechtmäßig behandelt. Deshalb erscheint es schwer vertretbar, diesen Vortrag in einem späteren Asylverfahren außer Acht zu lassen, indem der Antragsteller auf neue Argumente und Beweismittel beschränkt wird. Das führte dazu, dass ein anerkanntermaßen einen Schutzanspruch begründender Vortrag aus formellen Gründen vernachlässigt wird. So könnte der Kläger sich auf die Konversion zum Christentum, derentwegen er im Erstverfahren anerkannt wurde, nicht mehr berufen. Diese Konstellation ist mit den in § 71 AsylG geregelten Fällen nicht vergleichbar, indem diese lediglich einen abgelehnten bzw. aufgegebenen Vortrag ausklammern.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Dr. Bauer