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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.01.2022 – 6 V 2013/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2013/21

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Feuerwehr Bremen, diese vertreten durch den Amtsleiter Herrn Heßemer, Am Wandrahm 24, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und Richter Müller am 27. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 18.665,94 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Antragsteller stand seit dem 2016 als Beamter auf Probe im Dienst bei der Antragsgegnerin im Statusamt eines Brandmeisters (Bes-Gr. A 7) bei der Feuerwehr .

Mit Verfügung vom 2019 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung hierfür wurde seitens der Feuerwehr vorgebracht, dass der Antragsteller im Verdacht stehe, ein Dienstvergehen in Form einer Straftat im Amt begangen zu haben. Ihm werde in dem Strafverfahren vorgeworfen, eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu haben, indem er besonders zu schützende Informationen und Geheimnisse in Form von Patientendaten von Notfallopfern fotografiert und an eine dritte Person per WhatsApp versendet habe. Außerdem habe er gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren in der Sache ausgesetzt. Parallel hierzu wurde ein weiteres Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen tateinheitlicher Nötigung und Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung (§§ 223 Abs. 1, 230, 240 Abs. 1 und Abs. 2, 241 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB) durch die Staatsanwaltschaft betrieben.

Hintergrund beider Strafverfahren war eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit Frau F, mit welcher er eine außereheliche Beziehung unterhielt. Am 2019 wurde die Polizei zu einem Einsatz an der Wohnadresse von Frau F gerufen. Dort berichtete diese den Polizeibeamten, dass sie nach der Trennung vom Antragsteller dessen Ehefrau von dem Verhältnis informiert habe. Außerdem habe der Antragsteller ihr während der Affäre Bilder von Patientendaten auf ihr Handy geschickt, die er während seines Einsatzes bei der Feuerwehr aufgenommen habe. Diesbezüglich sei es zunächst zu einer Auseinandersetzung und Rangelei zwischen den beiden in ihrer Wohnung gekommen, wobei der Antragsteller versucht habe, ihr das Handy zu entwenden und die Bilder zu löschen. Aus Angst habe sie sich in ihrem Schlafzimmer eingeschlossen. Nachdem sie später die Wohnung verlassen habe, sei der Antragsteller mit seinem Auto erneut vor ihre Wohnung gefahren. Er habe sie angeschrien, ihren Arm ergriffen und sie ein Stück in sein Auto gezogen, um ihr das Handy abzunehmen. Erst als die Nachbarinnen hinzugekommen seien und mit der Polizei gedroht hätten, habe er von ihr abgelassen. Er habe ihr noch zu

3 gebrüllt, dass er sie umbringe, wenn er nochmal was von ihr hören werde. Sie habe Rötungen an ihrem Arm und ihr rechter Daumenballen schmerze bei Bewegungen. Sie habe Angst, dass der Antragsteller ihr oder ihrer Familie etwas antue. Die besagten Bilder seien nicht mehr auf ihrem Handy, da sie diese gelöscht habe. Die anwesenden Zeuginnen W, BR und H bestätigten die Angaben von Frau F zum Geschehen außerhalb der Wohnung. Der POK S bestätigte die Rötungen an den Armen von Frau F. Diese stellte im Anschluss einen Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Straftaten.

Bei einer Anhörung des Senators für Inneres vom 2019 erklärte Frau F, dass der Antragsteller ihr ein Foto von einem von ihm ausgefüllten Einsatzprotokoll sowie einer Versichertenkarte einer Patientin per WhatsApp geschickt habe. Frau F weigerte sich ihr Handy zur Verfügung zu stellen sowie zur Unterzeichnung der ärztlichen Schweigepflichtentbindung für die strafrechtlichen Ermittlungen. Die Daten auf dem Handy habe sie vor den Augen des Antragstellers gelöscht. Sie erklärte, dass sie nicht wolle, dass der Antragsteller bestraft werde, und erklärte, ihre Anzeigen zurückziehen zu wollen. Den ärztlichen Bericht über ihre Verletzungen habe sie lediglich zu ihrer Sicherheit anfertigen lassen, falls ihr etwas passiere.

Im Anschluss kam es am 2019 auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts in dem Strafverfahren zu einer Durchsuchung der Wohnung und der Diensträume des Antragstellers zur Auffindung und Sichtung seines Mobiltelefons. Laut Sichtungsvermerk vom 2021 konnte hierbei keine Bilddatei über Patientendaten gefunden werden. Es wurden jedoch u.a. Chatverläufe des Antragstellers mit den Chatteilnehmern „B“ und „S“ gefunden. Bei Ersterem handele es sich um einen Freund des Antragstellers. Letzterer habe ein zeitgleiches sexuelles Verhältnis zu Frau F wie der Antragsteller gehabt. Hiervon habe dieser Kenntnis erlangt und daraufhin Kontakt aufgenommen.

Im Rahmen der Chatverläufe mit dem Chatteilnehmer B äußerte der Antragsteller laut der gesicherten Chatverläufe unter anderem: „… 2019, 21:03 – Antragsteller: B. Die dreht durch 2019, 21:03 – Antragsteller: Bilddatei gesendet 2019, 21:03 – Antragsteller: Hat die an L geschickt 2019, 21:03 – B: Oha 2019, 21:05 – Antragsteller: Was soll ich machen 2019, 21:05 – B: Sie bedrohen 2019, 21:05 – B: Geh zu den Bullen

4 2019, 21:07 – Antragsteller: Hat hab vor ihrer Haustür sie bedroht … 2019, 23:25 – Antragsteller: Ich hasse die? Ich will die umbringen 2019, 23:25 – Antragsteller: ! … 2019, 10:18 - Antragsteller: Will sie töten …“

Laut des Sichtungsvermerks wies der Chatteilnehmer B den Antragsteller laut der Chatprotokolle vom 2019 darauf hin, dass Frau F ihm neben der bereits erfolgten Offenlegung der Affäre noch weiter schaden könne und noch etwas in der Hinterhand habe. Daraufhin habe der Antragsteller auf seinem Handy bei Google die Suchanfrage „verstoß gegen datenschutz“ eingegeben. Laut der gesicherten Chatverläufe schrieb der Antragsteller außerdem an seinen Freund B: „… 2019, 08:52 – Antragsteller: Diese Frau muss ich töten 2019, 08:53 – Antragsteller: Ich muss um 11h zum Arzt. Ich rede gleich mit pakiza ob das ok ist zu gehen 2019, 08:53 – Antragsteller: Ich mein das Ernst … 2019, 08:55 – B: Trotzdem, man muss überlegen was sie noch in der Hinterhand hätte und darüber will ich mit dir reden … 2019, 08:57 – B: das schlimmste hat sie natürlich schion gemacht, aber sie kann noch eine andere Sache machen, die dich fast genauso bumsen kann 2019, 08:58 – Antragsteller: Wegen Arbeit 2019, 08:58 – B: ja 2019, 08:58 – Antragsteller: Mein Chef weiß Bescheid 2019, 08:58 – B: Habe aber schon eine Idee, glaub mir 2019, 08:58 – B: Das reicht nicht 2019, 08:58 – B: Unter Umständen …“

Am 2019 gründete der Chatteilnehmer S die WhatsApp Gruppe mit dem Namen „hurentochter“ und fügte den Antragsteller und B hinzu. Laut des Sichtungsvermerks hätten sich die drei Männer im Laufe der Unterhaltung in dem Gruppenchat verabredetet, Frau F am Abend des 2021 aufzusuchen. Hierbei kam es laut der Chatprotokolle unter anderem zu folgendem Austausch:

5

2019, 16:23 – Antragsteller: „Hurentochter passt gut zu ihr wallah. 2019, 16:23 – Antragsteller: Mach mich admin 2019, 16:23 – S: Erledigt 2019, 16:23 – S: Shuu 2019, 16:24 – S: Seid ihr bereit Männer. 2019, 16:24 – S: Wallah ich bin mehr als das 2019, 16:24 – Antragsteller: Ich auch 2019, 16:24 – S: ist das B privat nr 2019, 16:24 – Antragsteller: Ich muss unbedingt ihre daten löschen 2019, 16:25 – Antragsteller: Danach kann sie von mir aus sterben … 019, 17:51 – S: Hier nochmal eine Zusammenfassung! 1. Ankunft (S) bei der Hure ca. 20:15, 2. Fake-Anruf (Bestellung) ca. 20:45, 3. Ca. 20 min später kommt ihr und wir ziehen die Aktion durch. Sie wird eine gebrochene Frau sein. … 2019, 20:59 – S: Kann los gehen 2019, 21:05 – Antragsteller: Ich tut doch nicht so als ob ich zufällig da bin. Die checkt das 2019, 21:05 – S: Die ist doch nicht behindert 2019, 21:26 – Antragsteller: Mach tür auf. Klingelt geht nicht …“

Laut des Sichtungsvermerks habe Frau F hiernach per SMS an den Antragsteller geschrieben: „Das habt ihr gut geplant schade nur dass man komplette chats exportieren kann ?? dein Arbeitgeber wird sich freuen über die Sachen die du mir geschickt hast.“

Im Nachgang zu dem Geschehen vom 2019 schrieb der Chatnutzer B an den Antragsteller bezüglich des polizeilichen Einsatzes vom 09.08.2019 und dem eingeleiteten Strafverfahren: „… 2019, 17:46: – B: Das hat nichts mit dieser Krankenakte zu tun …“

6 Im Übrigen wird auf den Sichtungsvermerk des Senators für Inneres vom 2021 sowie auf die diesem zu Grunde liegenden Extraktionsberichte bezüglich der Chatverläufe des Antragstellers verwiesen.

Mit Bescheid vom 2019 verlängerte der Dienstherr die Probezeit des Antragstellers bis zum Ablauf des Disziplinarverfahrens.

Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom 2021 das Strafverfahren

gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung gemäß § 153a Abs. 2 StGB gegen die Auflage ein, einen Geldbetrag von 1.000 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Der Geldbetrag wurde durch den Antragsteller entrichtet. Am 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren den Erlass eines Strafbefehls (Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen mit einem Tagessatz von 30,00 Euro) aufgrund des beschriebenen Sachverhalts, da sich der Antragsteller gemäß §§ 353b Abs. 1 Nr. 1, 203 Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB strafbar gemacht habe.

Mit Schreiben vom 2021 informierte die Feuerwehr den Antragsteller über die beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und gab ihm die Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2021. Die Frauenbeauftragte und der Personalrat wurden am Entlassungsverfahren beteiligt und widersprachen nicht.

Mit Bescheid vom 2021, dem Antragsteller am 2021 zugestellt, verfügte die Feuerweh die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 2021 auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 31 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) und ordnete die sofortige Vollziehung an. In Hinblick auf den Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie des Vergehens der Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung bestünden laut der Antragsgegnerin aufgrund der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine Zweifel daran, dass sich die geschilderten Sachverhalte wie beschrieben zugetragen hätten. Es lägen begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vor. Durch sein instabiles, reizbares und nicht deeskalationsbereites und unehrliches Verhalten sei das Vertrauen in ihn nachhaltig gestört. Die den Strafverfahren zugrundeliegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und Unrechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis. Eine Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer Bedrohung sei nicht mit dem Bild eines integren Feuerwehrbeamten vereinbar. Durch den bislang nicht ausgeräumten Verdacht der

7 Verletzung des Dienstgeheimnisses sei zudem die Pflicht des Beamten nach § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt worden, dienstliche Anordnung von Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. In der Gesamtschau und Bewertung der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich die Prognose, dass diese bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätten und somit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz Nr. 1 BeamtStG erfüllt seien. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zudem berücksichtigt worden, dass der Antragsteller seine dienstlichen Aufgaben erfüllt sowie ein persönliches und finanzielles Interesse am Verbleib bei der Feuerwehr habe und eine besondere Verantwortung gegenüber seiner Familie trage. Hiergegen wiege allerdings das Interesse der Allgemeinheit höher, einen Beamten, der charakterlich nicht geeignet sei, nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Mangels der Möglichkeit, die Probezeit weiter zu verlängern, stünde kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört sei, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entlassung das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr überwiege und zudem die laufbahnrechtliche Probezeit bereits auf den maximalen Zeitraum verlängert worden sei.

Am 2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2021. Über diesen ist noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass es bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung mit Nötigung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu keiner Verurteilung gekommen sei. Zudem habe das vermeintliche Opfer im Strafverfahren ausgesagt, dass es sich nicht mehr sicher sei, ob seine Verletzungen von dem Antragsteller oder von einem ehemaligen Freund stammten. Dies lasse bereits an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln. In Bezug auf den Vorwurf der Bedrohung und Nötigung sei zu beachten, dass er Frau F aufgefordert habe, private Fotos und intime Sprach- und Textmitteilungen zu löschen, da diese nicht für Dritte bestimmt seien. Das Bild- und Audiomaterial sei geeignet gewesen, der Familie des Antragstellers zu schaden. Weshalb private Diskrepanzen mit Frau F geeignet sein sollten, das Vertrauen in ihn als Beamten zu erschüttern, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe Frau F bei ihrer Vernehmung ausdrücklich geäußert, dass sie ihre Anzeige zurückziehen wolle. Gegen einen Vertrauensverlust spreche auch die Tatsache, dass er weiterhin im Dienst eingesetzt worden sei und sogar Mehrarbeit und Zusatzschichten geleistet habe. Der Vorwurf der Verletzung von Dienstgeheimnissen sei bereits unbegründet, da er keine Bilder einer Krankenakte an Dritte übermittelt habe. Es hätten sich zwar Fotos einer Krankenakte auf

8 seinem Mobiltelefon befunden. Hierbei habe es sich aber um Fotos der Krankenakte seines Vaters gehandelt. Zudem habe Frau F unbefugt Zugang zu seinem Mobiltelefon erlangt, wobei keine sichere Aussage darüber getroffen werden könne, ob sie überhaupt Fotos einer Krankenakte übermittelt habe. Zudem sei Hintergrund der Fotos der Krankenakte, dass es im Rettungsdienst üblich sei, bei dringlichen Fällen und beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen solche Fotos häufig im dienstlichen Interesse und zum Zeitgewinn für notwendige Rettungsmaßnahmen zu machen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem unverhältnismäßig und nicht notwendig. Hierdurch könne er seinen Beruf nicht weiter ausüben und seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Kinder nicht mehr verdienen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2021 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Inhalt der Entlassungsverfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bremen verwiesen.

II. Der Antrag des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2021 gegen den Bescheid der Feuerwehr Bremen vom 2021 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft.

9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses an einer ausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage, § 80 Rn. 85). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Verweis auf die nachhaltige Störung des Vertrauens in den Antragsteller hat sie bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus ihrer Sicht nicht zumutbar ist.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die das Gericht summarisch zu prüfen hat. Ist nach dieser Prüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der angegriffene Bescheid vom 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich im Falle einer gerichtlichen Eilentscheidung bezüglich einer Entlassungsverfügung eines Beamten auf Probe bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 421).

1.1 Die Entlassungsverfügung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30.09.2021 stellt sich als rechtmäßig dar, da nach summarischer Prüfung jedenfalls die Voraussetzung der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorliegen.

a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2021 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Mit Schreiben vom 2021 wurde dem Antragsteller gem. § 28 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) die Gelegenheit

10 gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat ferner den Personalrat sowie die Frauenbeauftragte an dem Verfahren beteiligt gemäß §§ 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 lit. b.) des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes.

b) Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das Rechtsverhältnis des Beamtenverhältnisses auf Probe ist geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten, Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 1574/89 –, NVwZ 1990, 853). Bezugspunkt der Bewährungseinschätzung ist die jeweilige Laufbahn, das heißt ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 – 2 C 5.97 –, juris Rn. 20 und vom 31.05.1990 – 2 C 35.88 –, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (OVG NRW,

11 Beschl. v. 24.06.2015 – 6 B 413/15 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 – 2 C 5.97 –, juris Rn. 35 und vom 31.05.1990 – 2 C 35.88 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom 2021 als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Antragsteller aus charakterlichen Gründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

aa) Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie durfte die Entscheidung insbesondere auf die Ergebnisse in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller stützen. Zweifel an der Verwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse bestehen aus Sicht der Kammer nicht.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bezüglich des Vorwurfs des Verschickens von Bildern von Patientendaten von dem Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ausging. Zwar konnten im Rahmen der Durchsuchung des Smartphones des Antragstellers keine entsprechenden Bilder gefunden werden. Die Chatverläufe des Antragstellers im Gruppenchat mit den Chatteilnehmern B und S begründen jedoch den Verdacht, dass der Antragsteller Frau F Bilder mit Patientendaten von Notfallopfern geschickt hat. Die drei Männer betrieben einen hohen Aufwand in der Planung, um am 2019 auf Frau F einzuwirken. Da die Ehefrau des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt schon von der außerehelichen Affäre wusste, ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bei der Feuerwehr als Motivation im Vordergrund der Handlungen stand. Diese Annahme bestätigt sich ebenfalls durch die Chatprotkolle mit dem Chatteilnehmer B vom 2019, wobei dieser ihn darüber informierte, dass Frau F ihn bezüglich seiner Arbeit weiter unter Druck setzen könne. Dass der Antragsteller daraufhin nach Datenschutzverstößen gegoogelt hat, ist als weiteres Indiz anzusehen. Zudem erwähnte der Chatteilnehmer B in seiner Nachricht vom 2019 gegenüber dem Antragsteller die abfotografierten Patientendaten von Notfallopfern ausdrücklich und erklärte hierzu, dass das eingeleitete Strafverfahren „nichts mit dieser Krankenakte zu tun“ habe. Aufgrund der Aussage von Frau F vom 2019 geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei den abfotografierten Patientendaten von Notfallopfern um die Krankenakte des Vaters des Antragstellers gehandelt hat. Frau F führte hierbei aus, dass

12 es sich um ein Foto eines Fragebogens sowie einer Krankenkassenkarte einer Patientin gehandelt habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Strafanzeige zurückgezogen hat und keine weitere Strafverfolgung des Antragstellers befürwortete. Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Belastungstendenz erscheint ihre Aussage diesbezüglich glaubhaft.

Zum anderen ergibt sich aufgrund der Chatverläufe vom 2019 sowie der Aussagen von Frau F, der Zeuginnen W, BR und H sowie des Einsatzberichts von POK S vom gleichen Tag, dass es durch den Antragsteller gegenüber Frau F zu einer tateinheitlichen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer Bedrohung gekommen ist. Dass der Antragsteller am 2019 zunächst die Wohnung von Frau F aufgesucht hat und sich dort aufhielt, ergibt sich bereits aus den Chatverläufen des Gruppenchats vom gleichen Tag. Der Chatteilnehmer S schrieb den Ablaufplan ausführlich in den Gruppenchat und wurde später vom Antragsteller ausdrücklich aufgefordert, die Tür der Wohnung von Frau F zu öffnen. Auch Frau F Aussage bestätigt dies, auch wenn sie die Anwesenheit des Chatteilnehmers S hierbei nicht erwähnte. Ob es, wie von Frau F beschrieben, bereits in der Wohnung zu Nötigungshandlungen gekommen ist, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls im darauffolgenden Geschehen auf der Straße ist von einer Nötigung des Antragstellers auszugehen, da Frau F auf Druck des Antragstellers die Daten von ihrem Handy gelöscht hat. Die Aussagen der am Geschehen unbeteiligten Zeuginnen W, BR und H bestätigen die von Frau F getätigte Aussage. Die drei Zeuginnen bestätigten ebenfalls die Drohung des Antragstellers, dass er Frau F umbringe, wenn er nochmal was von ihr hören werde. Die angenommene Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB ergibt sich aus den vom POK S bestätigten Rötungen an den Unterarmen von Frau F. Es ist aus Sicht der Kammer naheliegend, dass die Rötungen durch das Festhalten der Unterarme von Frau F entstanden sind. Dieses Geschehen wurde ebenfalls von den Zeuginnen W, BR und H beschrieben. Inwieweit die Verletzungen am Arm von Frau F durch den ehemaligen Freund von Frau F entstanden seien sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Es ist darüber hinaus unerheblich, dass das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch den am 2021 beantragten Strafbefehl noch nicht abgeschlossen war im Moment des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides und für den Antragsteller diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.04.2016 – AN 1 K 15.02332 –, juris Rn. 135). Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung gegenüber Frau F gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung von 1.000 Euro eingestellt wurde. Die

13 Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt, der eine Verurteilung bei Entlassung eines Probebeamten nicht voraussetzt. Vielmehr kann sich auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO im Beamtenrecht negativ auswirken (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 153a Rn. 68). Der dem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zustehende Beurteilungsspielraum kann es zulassen, dass aus einem gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten geschlossen wird. Dies gilt erst recht, wenn das Ermittlungsverfahren - wie hier - lediglich gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen eingestellt worden ist (Hessischer VGH, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 B 1895/19 –, juris Rn. 66).

bb) Die Antragsgegnerin ist zudem im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller sich in der Probezeit hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Die Antragsgegnerin hat die Gründe, aus denen sie die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem in den strafrechtlichen Verfahren festgestellten Verhalten des Antragstellers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Antragstellers bei der Feuerwehr nicht möglich ist.

Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten (OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 10).

Die genannten Vorkommnisse tragen in der Gesamtschau die Einschätzung, der Antragsteller werde den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht gerecht. Dass die Antragsgegnerin bei einer Gesamtschau zum persönlichen Eindruck kommt, der

14 Antragsteller zeige gravierende Mängel bezüglich Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, dem Pflicht- und Unrechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht werden. Dieser Anforderung ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er hat, wie von der Antragsgegnerin angenommen, im Rahmen der Auseinandersetzung mit Frau F ein instabiles, reizbares und nicht deeskalationsbreites und unehrliches Verhalten gezeigt. Das konkrete Planen von Einschüchterungsversuchen und deren jedenfalls teilweise Umsetzung unter Begehung einer Körperverletzung sowie das Bedrohen eines anderen Menschen lassen auf ein unzureichendes Rechtsverständnis schließen. Unabhängig davon, welche persönlichen Konsequenzen das von Frau F (angedrohte) Verhalten für den Antragsteller bedeutet hätte bzw. hat, sind die Handlungen des Antragstellers taugliche Grundlage, um von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Gleiches gilt bezüglich der mehrfach ausgedrückten Verachtung des Antragstellers gegenüber Frau F sowie die zunächst bei WhatsApp gegenüber Dritten und später gegenüber Frau F selbst geäußerten Tötungsabsichten. In diesen zum Teil menschenverachtenden Äußerungen kommt eine Haltung des Antragstellers zum Ausdruck, die es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum jedenfalls erlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu treffen. Die zahlreichen Beleidigungen des Antragstellers in den Chatverläufen sowie die verbalisierten Wutausbrüche und insbesondere das Verhalten am 2019 bestätigen zudem die Annahme der Antragsgegnerin hinsichtlich des instabilen, reizbaren und nicht deeskalationsbreiten Charakters des Antragstellers.

Zwar handelt es sich bei den Chatverläufen um private Nachrichten mit befreundeten Personen, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich der Privatsphäre betroffen ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegt jedoch das erhebliche Interesse des Dienstherrn, im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein für die Beurteilung der charakterlichen Eignung wesentliches Verhalten eines Beamten auf Probe zu erfahren (vgl. VG Stade, Urt. v. 25.05.2020 – 3 A 3275/17 –, juris Rn. 47 zur Interessenabwägung im Falle von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Beamten). Es besteht auch in einem privaten Umfeld eine Verpflichtung des Beamten, grundsätzliche Rechtspflichten anzuerkennen und ein allgemeines Unrechtsbewusstsein aufzuweisen.

15 Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers ist durch dessen Verhalten im Rahmen der Auseinandersetzung mit Frau F offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Es ist - wie bereits dargelegt - Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie ein Unrechtsbewusstsein sowie ein stabiles, kontrolliertes und deeskalierendes Verhalten im Falle von zwischenmenschlichen Konflikten für Feuerwehrbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Die mehrfache Äußerung einer Tötungsabsicht, ein menschenverachtender Sprachgebrauch in einer privaten Chatgruppe, das Planen und teilweise Umsetzen einer Nötigung unter Begehung einer Körperverletzung und Bedrohung im Rahmen eines zwischenmenschlichen Konfliktes führen in ihrer Gesamtschau zu einem Vertrauensverlust und zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung.

Es ist darüber hinaus unschädlich, dass die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin bezüglich des genannten Verhaltens des Antragstellers außerdem auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BeamtStG gestützt wurde. Bei der Prüfung, ob sich ein Beamter in der Probezeit insbesondere in charakterlicher Hinsicht bewährt hat, kann auch auf disziplinarischem Gebiet liegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dienstvergehen können unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des Antragstellers berücksichtigt werden (OVG NRW, Urt. v. 29.02.1972 – VI A 327/71 –, juris).

Danach bleibt festzustellen, dass der Antragsteller durch sein zielgerichtetes, eigennütziges und menschenverachtendes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass - trotz ordentlicher dienstlicher Leistungen - ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner künftigen dienstlichen und außerdienstlichen Lebensführung nicht mehr besteht, weshalb es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, den Beamten weiter im Dienst zu belassen.

c) Ob darüber hinaus noch die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf welche die Antragsgegnerin den Bescheid parallel gestützt hat, vorliegen, kann dahinstehen. Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Beamte ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, wenn er also schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Frage, ob die

16 streitgegenständlichen Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer noch schwereren Sanktion geführt hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1967 – II C 29.65 –, juris), ist somit vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Antragsgegnerin hat ihre Entlassungsentscheidung nämlich selbsttragend auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt, indem sie in ihren Ermessenserwägungen gerade auf eine charakterliche Ungeeignetheit abgestellt hat.

1.2 Es besteht darüber hinaus auch ein besonderes Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen dar unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 90).

Das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, muss vorliegend hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassungsverfügung zurückstehen. Die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber haben ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Daher besteht im Falle der fehlenden charakterlichen Eignung eines Beamten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Hinzu kommt, dass mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Fortzahlung der Besoldung an den Antragsteller verbunden wäre. Hierfür müssten finanzielle Mittel aufgewendet werden, deren Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar wäre. Hinter diesem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Entlassungsverfügung muss das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig seinen Dienstgeschäften weiter nachgehen zu können, zurückstehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 40 GKG und beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (Besoldungsgruppe A 7: 6 x 3110,99 Euro (3088,38 Euro + 22,61 Euro)).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

17 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Korrell Lammert Müller