Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 28.02.2022 – 4 K 227/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 227/22

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt sowie ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Der in geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 16.09.2021 bei der Beklagten die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit sowie die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass ihm hierzu geraten worden sei, weil er zeitnah eine unternehmerische Betätigung in Russland beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers nebst Anlagen verwiesen.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit Bescheid vom 29.12.2021, zugestellt am 05.01.2022, ab (Ziff. 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 51,- Euro fest (Ziff. 2). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Sinne von § 30 Abs. 1 StAG nicht glaubhaft gemacht habe. Es liege keine Notwendigkeit für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vor. Der Kläger besitze einen deutschen Reisepass und werde melderechtlich als deutscher Staatsangehöriger geführt. Von Seiten der Staatsangehörigkeitsbehörde bestünden keine Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 03.02.2022 Klage erhoben. Ergänzend führt er insbesondere aus, dass die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen sei. Zudem sei die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit für seine Ehefrau von Bedeutung. Diese sei in der Ukraine geboren. Das Bundesverwaltungsamt habe ihm mitgeteilt, dass allein wegen eines im Ausland geborenen Ehepartners ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegen könne. Auch seien zukünftig vielfältige Konstellationen denkbar, in dem ein Nachweis seiner Staatsangehörigkeit wichtig werden könnte (z. B. bei einem Staatszusammenbruch durch innere Unruhen oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen). Mit dem Ausweis könne er dann gegenüber Nachfolgeregierungen oder Dritten unmittelbar und schnell den Besitz

3 der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen. Daran angeknüpft könnten z. B. Eigentumsrechte an Grund und Boden nachgewiesen und gesichert werden. Würden Nachfolgeregierungen ggf. Ausweisungen oder Abschiebungen aus Deutschland vornehmen, wäre man davor als deutscher Staatsangehöriger geschützt. Dieses Problem sei deshalb denkbar, weil seit der Grenzöffnung von 2015 viele Ausländer in das Bundesgebiet immigriert seien und es denkbar sei, dass diese Ausländer (oder Teile davon) in ihr Heimatland ausgewiesen würden. Bei einem (sei es auch nur temporären) Zusammenbruch der bürokratischen Infrastruktur erhielte man dann keinen Staatsangehörigkeitsausweis. Man wäre dann gerade nicht mehr in der Lage, seine deutsche Staatsangehörigkeit unproblematisch beweisen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.02.2022 und 24.02.2022 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.12.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt sowie die Beklagte weiter zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf die Begründung des Bescheides vom 29.12.2021. Das gesetzlich erforderliche Sachbescheidungsinteresse ergebe sich auch nicht aus den zusätzlichen Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.02.2022 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit darüber, ob ein berechtigtes Interesse Voraussetzung der begehrten Amtshandlungen ist bzw. ob ein solches vorliegt (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.06.2019 – 1 K 1442/18 –, Rn. 16; VG

4 Stuttgart, Beschluss vom 07.01.2020 – 4 K 1469/19 –, Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 28.04.2017 – 2 K 381.16 –, Rn. 14; jeweils juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und damit auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse indes nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt offensichtlich an einem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in Zweifel. Er ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren. Dafür, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit irgendwann verloren haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird insbesondere nicht von dem Beklagten oder anderen Behörden in Frage gestellt; auch nicht vom erkennenden Gericht, was sich bereits aus dem Tatbestand ergibt. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis für die Aufnahme einer – derzeit nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ohnehin „auf Eis gelegten“ – unternehmerischen Betätigung in Russland benötigt. Zutreffend hat die Beklagte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die russischen Behörden keinen Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers haben dürften, weil sie ihm ein Visum ausgestellt haben. Ferner erschließt sich nicht, aus welchem Grund ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit bestehen sollte, weil seine Ehefrau in Kiew geboren ist. Aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten seiner Ehefrau vermochte der Kläger nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr kann das Gericht die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, seine Ehefrau sei im Besitz eines deutschen Reisepasses, nur so verstehen, dass auch seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist. Ob sie daneben weiterhin ukrainische Staatsangehörige ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Die weiteren von dem Kläger geschilderten „zukünftig[en] vielfältige[n] Konstellationen“, in denen ein Staatsangehörigkeitsausweis für ihn von Bedeutung werden könnte, liegen jedenfalls im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Ein bloß zukünftiges, rein hypothetisches Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG reicht nicht aus.

5

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht, dass der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger ist. In diesem Fall hätte die Staatsangehörigkeitsbehörde vielmehr tenoriert, dass festgestellt werde, dass der Betroffene nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Bescheides vom 29.12.2021 unzweifelhaft, dass der Kläger nach der Auffassung der Beklagten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich ferner, dass der Kläger aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch Unionsbürger im Sinne von Art. 20 AEUV ist.

Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von der Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,- Euro rechtswidrig sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Stahnke