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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.03.2022 – 3 K 1959/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1959/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau

2. des Herrn

– Kläger – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Jeske und den ehrenamtlichen Richter Koch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

2 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer jüngsten Tochter in einer von einem Elternverein getragenen Kindertagesstätte.

Die Kläger sind die Eltern der am .2014 geborenen H F

(im Folgenden: HF), der am .2016 geborenen F (im Folgenden: F), der am .2018 geborenen H (im Folgenden: H) und des am .2020 geborenen C .

Im Jahr 2020 schlossen die Kläger für H einen Betreuungsvertrag mit dem Elternverein K in Bremen mit Wirkung ab dem 01.08.2020. Unter dem 28.06.2020, eingegangen bei der Beklagten am 15.07.2020, beantragten die Kläger auf Formblatt bei der Senatorin für Kinder und Bildung (Elternbeitragsstelle) einen „Zuschuss zu einem nicht nach dem Beiträge-Ortsgesetz erhobenen Elternbeitrag“. Hierbei legten sie u.a. das Formblatt „Jährliche Bescheinigung des Elternvereins/Trägers zur Vorlage bei der Elternbeitragsstelle für das Kindergartenjahr 2020/2021 – zur Beantragung der Erstattung von Elternbeiträgen gemäß Verwaltungsanweisung vom 01.08.2017“ vor. Den Eintragungen in diesem Formblatt zufolge betrug der Elternbeitrag für die Betreuung von H in der Kindergruppe K ab dem 01.08.2020 inklusive Mittagessen 465,00 Euro monatlich.

Ab dem 01.08.2020 wurde H mit einem Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche in der Krippe des Kindergartens K

betreut. Die Töchter HF und F besuchten ab dem 01.08.2020 die Kita C

in Bremen.

Mit Bescheid vom 07.09.2020 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag vom 15.07.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zum Kindergarten K ab. Der durch den Elternverein festgesetzte Elternbeitrag (465,00 Euro) liege unter dem von den Klägern nach der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen zu zahlenden Beitrag von 465,00 Euro. Damit ergebe sich kein zu gewährender Zuschuss. Die Entscheidung beruhe auf §§ 22 ff. und § 90 SGB VIII i.V.m. dem Ortsgesetz über die Beiträge für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen.

3 Die Kläger haben am 21.09.2020 Klage erhoben. Ihnen stehe ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 387,00 Euro zu. Nach § 4 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen seien die jeweiligen Betreuungsbeiträge zu ermäßigen, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig Tageseinrichtungen besuchen würden. Ihre drei Töchter hätten ab dem 01.08.2020 gleichzeitig Tageseinrichtungen besucht. Dementsprechend sei der Kostenbeitrag für H um 90 % des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags zu ermäßigen. Der Elternverein habe den von ihnen zu zahlenden Elternbeitrag aufgrund des in Anspruch genommenen Betreuungsangebots und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf 430,00 Euro zuzüglich des Verpflegungsanteils von 35,00 Euro, also insgesamt auf 465,00 Euro festgesetzt. Nach ihrer Berechnung belaufe sich der reduzierte Kostenbeitrag für H auf 43,00 Euro pro Monat. Zuzüglich des monatlichen Verpflegungsanteils von 35,00 Euro belaufe sich der reduzierte Kostenbeitrag damit auf insgesamt 78,00 Euro pro Monat. Vor diesem Hintergrund sei ihnen von der Beklagten ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 387,00 Euro zu gewähren.

Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 07.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 387,00 Euro zu dem von der Kinderkrippe K erhobenen Elternbeitrag zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Berechnung habe ergeben, dass die Kläger im Jahr 2018 ein Einkommen von 131.203,00 Euro gehabt hätten. Daher sei der Höchstbeitrag zu zahlen. Ein Geschwisterrabatt sei nicht für beitragsbefreite Geschwister zu gewähren. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz („... des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags“). Die beiden ältesten Kinder seien beitragsbefreit. Somit sei H das einzige Kind, bei dem ein Betreuungsbeitrag anfalle. Ein Geschwisterrabatt sei daher nicht zu gewähren. Die Beitragsfreiheit beziehe sich nur auf die Kosten der Betreuung. Die Verpflegung sei weiterhin von den Eltern zu zahlen.

Hierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2022 erwidert, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Es müssten lediglich mehrere Kinder gleichzeitig Tageseinrichtungen besuchen. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die zwingend zu erfolgende Ermäßigung des Betreuungsbeitrags würden in § 4 Ortsgesetz nicht genannt.

4 Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm sei kein Raum für eine wortlautreduzierende Auslegung zu ihren Lasten. Eine wortlauteinschränkende Auslegung käme allenfalls in Betracht, wenn der Wortlaut zu unbestimmt oder mehrdeutig sei, was hier aber nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Vorschrift des § 19a BremKTG über die Beitragsfreiheit später eingeführt worden sei, als die Vorschrift des § 4 Ortsgesetz. Der Gesetzgeber habe bewusst den Wortlaut des § 4 Ortsgesetz nicht an die Regelung des § 19a BremKTG dahingehend angepasst, dass nur noch solche Kinder berücksichtigungsfähig seien, die „beitragspflichtig“ eine Tageseinrichtung besuchen würden. Indem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4 Ortsgesetz unangetastet gelassen habe, habe er einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Es werde kein „Geschwisterrabatt für beitragsbefreite Geschwister“ verlangt. Vielmehr solle entsprechend dem klaren Wortlaut des § 4 Ortsgesetz der Beitrag für ihr beitragspflichtiges drittes Kind H reduziert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass ihre Töchter HF und F seit der Vollendung ihres dritten Lebensjahres eben nicht vollkommen beitragsfrei den Kindergarten besuchen würden, da für sie weiterhin ein Verpflegungsbeitrag zu zahlen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Bescheid vom 07.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den von der Kindertagesstätte K im Betreuungsjahr 2020/2021 erhobenen Elternbeiträgen.

Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII in Verbindung mit der Verwaltungsanweisung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 29.05.2002 (Verwaltungsanweisung) und dem Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs-und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76), das der Ausführung der §§ 22 bis 25 SGB VIII dient (vgl. § 1 BremKTG). Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Inanspruchnahme von

5 Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. § 24 Abs. 6 SGB VIII lässt weitergehendes Landesrecht zu. Dementsprechend regelt die auf dem BremKTG beruhende Verwaltungsanweisung vom 29.05.2002 die Erstattung der von Eltern direkt entrichteten Elternbeiträge für den Besuch von Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horten, die von gemeinnützigen Elternvereinen betrieben werden. Nach Punkt 3 der Verwaltungsanweisung soll vom Amt für Soziale Dienste der Betrag erstattet werden, der sich als Differenz aus dem anerkannten Höchstbetrag und dem Betrag ergibt, den die Eltern bei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung ihres Kindes in einer Krippe, einem Kindergarten oder Hort einer städtischen Tageseinrichtung nach § 19 BremKTG zu zahlen hätten (Differenzelternbeitrag).

Im vorliegenden Fall scheidet eine Erstattung des Differenzelternbeitrags nach Punkt 3 der Verwaltungsanweisung aus, da zwischen dem im Betreuungsjahr 2020/2021 von den Klägern an den Elternverein monatlich gezahlten Beitrag und dem Betrag, den die Kläger bei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung ihres Kindes in einem Kindergarten einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlen gehabt hätten, keine Differenz besteht. Dies gilt sowohl für Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Januar 2021 (1.) als auch für den Zeitraum ab Februar 2021 (2.).

1. Die Kläger haben ab August 2020 bis einschließlich Januar 2021 an den Elternverein für die Verpflegung ihres Kindes und einen Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche 465,00 Euro monatlich gezahlt. In einer städtischen Tageseinrichtung hätten die Kläger in diesem Zeitraum für einen Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche gemäß § 3 Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Ortsgesetz) vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914) i.V.m. Nr. 1 lit. e und Nr. 2 der Anlage zum Ortsgesetz insgesamt ebenfalls 465,00 Euro (430,00 Euro Betreuungsbeitrag zuzüglich eines Verpflegungsbeitrags in Höhe von 35,00 Euro) zahlen müssen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beteiligten sind jedoch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob im Rahmen der Berechnung des Zuschusses der sog. Geschwisterrabatt nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu berücksichtigen war.

Der hypothetisch in einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlende Beitrag war vorliegend nicht durch einen Geschwisterrabatt gemäß § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz werden die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die Ermäßigung beträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das zweite Kind 40 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 90 Prozent des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot

6 zu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nr. 1 der Anlage zum Ortsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz).

Die Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder auch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen Betreuungsbeitrag leisten müssen.

Maßgeblich für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung dieses Willens dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris Rn. 66). Dabei darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10 –, juris Rn. 45).

Nach diesen Maßstäben spricht bereits der Wortlaut der Regelung dafür, dass die Eltern mehrere Betreuungsbeiträge zahlen müssen, um in den Anwendungsbereich der Ermäßigungsnorm zu fallen. Zwar spricht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz zunächst lediglich vom gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung durch mehrere Kinder, ohne hierbei explizit zwischen einem beitragspflichtigen oder beitragsfreien Besuch zu differenzieren. Allerdings ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz zugleich normiert, dass „die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt“ werden. Die Verwendung des Plurals deutet darauf hin, dass bei mehreren Kindern dann auch jeweils eine Beitragspflicht entstanden sein muss. § 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz sieht zudem eine gestaffelte Ermäßigung für das erste, das zweite, das dritte und jedes weitere Kind vor. Wenn aber beispielsweise von zwei Kindern eines beitragsfrei ist, ergibt die Regelung keinen Sinn, da es bei einem beitragsfreien Kind keinen Beitrag gibt, der ermäßigt werden kann.

Der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist zu entnehmen, dass durch den Geschwisterrabatt eine besondere Härte ausgeglichen werden soll, die durch die zeitgleiche Betreuung mehrerer Kinder eintritt (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Dass damit allein finanzielle Härten gemeint sind, ergibt sich aus Satz 3 der Begründung, wonach die Beitragsstaffelung u.a. nach Haushaltsgröße in Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs. 2

7 Ortsgesetz (Beitragstabellen) nicht als ausreichend angesehen wird, die Mehrbelastung bei Betreuung mehrerer Kinder auszugleichen. Die prozentuale Rabattierung des entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzten Beitrags in der gestaffelten Tabelle soll letztlich zu einer Erhöhung der Beitragsgerechtigkeit führen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Wenn einzelne Kinder eines Haushalts indes beitragsfrei in Tageseinrichtungen betreut werden, liegt eine Härte, die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz kompensiert werden soll, nicht vor. Es ist – im konkreten beitragsrechtlichen Regelungskontext – auch kein Grund ersichtlich, warum ein Haushalt mit einem beitragspflichtigen Kind und mehreren nicht beitragspflichtig betreuten Kindern gegenüber einem Haushalt mit nur einem beitragspflichtig betreuten Kind privilegiert werden sollte. Zwar ist die allgemeine Belastung eines Fünf- oder Sechspersonenhaushaltes nicht mit der eines Dreipersonenhaushaltes vergleichbar. Die allgemeine Mehrbelastung eines größeren Haushaltes wird jedoch bereits im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 3 Ortsgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1 zum Ortsgesetz durch das Element der Haushaltsgröße berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung der allgemeinen Mehrbelastung eines größeren Haushaltes im Rahmen des Geschwisterrabatts ist daher nicht geboten. Der Geschwisterrabatt soll letztlich lediglich die besondere Härte ausgleichen, die durch die zeitgleiche kostenpflichtige Betreuung mehrerer Kinder eintritt.

Eine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, da die vorstehende Regelungsintention auch im Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz eine hinreichende Stütze gefunden hat (s.o.). Angesichts der vorstehenden, sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ergebenden Auslegung war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, nach Einführung des § 19a BremKTG – der die Beitragsfreiheit von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, regelt – den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ändern.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können die Kläger keine Ermäßigung des hypothetisch in einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlende Beitrags für H gemäß § 4 Abs. 1 Ortsgesetz beanspruchen, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für mehrere ihrer Kinder gleichzeitig Betreuungsbeiträge leisten mussten. Für ihre Töchter HF und F mussten sie bereits ab dem 01.08.2019 keine Betreuungsbeiträge nach Nr. 1 der Anlage des Ortsgesetzes mehr zahlen. Gemäß der zum 01.08.2019 in Kraft getretenen Regelung des § 19a BremKTG entfällt abweichend von § 19 BremKTG für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung

8 entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden. Sowohl HF als auch F hatten im streitgegenständlichen Betreuungsjahr 2020/2021 bereits das dritte Lebensjahr vollendet, sodass die Kläger für sie keine Betreuungsbeiträge mehr leisten mussten. Nach Angabe der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung besuchte der im Oktober 2020 geborene Sohn der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch keine Betreuungseinrichtung, sodass für diesen ebenfalls kein Betreuungsbeitrag gezahlt werden musste.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger auch weiterhin für ihre Kinder HF und F einen Verpflegungsanteil in Höhe von 35,00 Euro zu zahlen hatten. Bei dem Verpflegungsanteil bzw. Verpflegungsbeitrag handelt es sich nicht um einen Betreuungsbeitrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Ortsgesetz, der ermäßigt werden könnte. Sowohl das Ortsgesetz als auch das BremKTG differenzieren eindeutig zwischen dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag. So wird gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Ortsgesetz ab einem bestimmten Betreuungsumfang – neben dem in § 3 Abs. 1 und 2 Ortsgesetz genannten Beitrag für das jeweilige Betreuungsangebot – ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag erhoben. Der Verpflegungsbeitrag wird mithin nicht vom Betreuungsbeitrag umfasst. Aus der Anlage zum Ortsgesetz wird ebenfalls deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt. Unter Nr. 1 der Anlage sind Tabellen für die „Beiträge Betreuungsangebot“ aufgelistet und unter Nr. 2 wird der monatliche „Verpflegungsbeitrag“ mit einer Höhe von 35,00 Euro beziffert. Auch in § 19a BremKTG wird zwischen dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag klar differenziert. Während nach § 19a Satz 1 BremKTG u.a. die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung entstehenden Kosten von Kindern ab drei Jahren entfällt, bleibt gemäß § 19a Satz 2 BremKTG die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten unberührt. Letztlich ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Verpflegungsbeitrag kein nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigender Betreuungsbeitrag ist. So wird ausgeführt, dass die prozentuale Rabattierung des entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzten Beitrags in der gestaffelten Tabelle die Beitragsgerechtigkeit erhöhen soll (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Der Verpflegungsbeitrag wird jedoch gerade nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Er beträgt unabhängig vom Einkommen der Eltern stets 35,00 Euro.

2. Die Kläger haben auch keinen Erstattungsanspruch nach Punkt 3 der Verwaltungsanweisung für den Zeitraum ab Februar 2021. Es besteht ab diesem Zeitpunkt bereits deshalb keine Differenz zwischen dem an den Elternverein monatlich gezahlten

9 Beitrag und dem Betrag, den die Kläger bei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung ihres Kindes in einem Kindergarten einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlen gehabt hätten, weil die Kläger nach Auskunft der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung für H nach der Vollendung ihres dritten Lebensjahres im Februar 2021 an den Elternverein K keine Betreuungsbeiträge mehr gezahlt haben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vosteen Dr. Weidemann Schröder