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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.03.2022 – 3 K 339/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 339/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau
2. des Herrn
– Kläger – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Jeske und den ehrenamtlichen Richter Koch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
2 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Betreuung ihrer jüngsten Tochter in der Kindertagespflege.
Die Kläger sind die Eltern der am .2014 geborenen H F
(im Folgenden: HF), der am .2016 geborenen F (im Folgenden: F), der am .2018 geborenen H (im Folgenden: H) und des am .2020 geborenen C .
Unter dem 10.01.2019 meldeten die Kläger ihre Tochter H bei PiB (Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH) zur Kindertagespflege an. Sie beantragten die Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson im Umfang von 30 Stunden pro Woche ab dem 01.08.2019. Mit Änderungsantrag vom 21.06.2019 begehrten die Kläger für H eine Betreuung im Umfang von 40 Stunden pro Woche ab dem 01.08.2019.
Ab dem 01.08.2019 wurde H mit einem Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche in der Kindertagespflegestelle H betreut. Die Töchter HF und F besuchten ab dem 01.08.2019 die Kita C in Bremen.
Mit Bescheid vom 17.01.2020, den Klägern am 21.01.2020 zugegangen, setzte die Senatorin für Kinder und Bildung (Elternbeitragsstelle) für die Betreuung von H gegenüber den Klägern einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 465,00 Euro fest. Der Beitrag enthalte einen Verpflegungsanteil in Höhe von 35,00 Euro. Für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.12.2019 sei eine Nachzahlung im Höhe von 2.325,00 Euro (5x 465,00 Euro) bis zum 15.03.2020 zu leisten. Die Kläger wurden gebeten, die Nachzahlung sowie den laufenden Kostenbeitrag ab Januar 2020 jeweils zum Monatsende an die Landeshauptkasse zu überweisen. Der Bescheid gelte vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020.
Die Kläger haben gegen den Bescheid am 20.02.2020 Klage erhoben. Der Kostenbeitrag sei gemäß § 4 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 30.12.2016 zu ermäßigen. Nach dieser Norm seien die jeweiligen Betreuungsbeiträge zu ermäßigen, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig Tageseinrichtungen besuchen würden. Ihre drei Töchter hätten ab dem 01.08.2019 gleichzeitig Tageseinrichtungen besucht. Dementsprechend sei der Kostenbeitrag für H um 90 % des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden
3 Betreuungsbeitrags zu ermäßigen. Nach ihrer Berechnung belaufe sich der reduzierte Kostenbeitrag für H daher auf 43,00 Euro (zuzüglich Verpflegungsbeitrag i.H.v. 35,00 Euro) pro Monat. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, Herr F , habe ihnen am 06.02.2020 telefonisch mitgeteilt, dass er ihre Argumente aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts sehr gut nachvollziehen könne, er aber aufgrund einer internen Anweisung dem Widerspruch nicht abhelfen könne.
Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 17.01.2020 insoweit aufzuheben, als darin ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 78,00 Euro festgesetzt worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die begehrte Anrechnung eines Geschwisterrabattes in Höhe von 90 % auf den Betreuungsbeitrag für H könne nicht gewährt werden. § 4 Abs. 1 des Ortsgesetzes sei nicht wie von den Klägern begehrt auszulegen, da die zwei Geschwister HF und F das dritte Lebensjahr bereits beendet haben und daher für sie aufgrund der seit dem 01.08.2019 geltenden Beitragsfreiheit für Kinder über drei Jahren lediglich der Verpflegungsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro zu zahlen sei. Sinn und Zweck der Ermäßigungsregelung in § 4 Abs. 1 des Ortsgesetzes sei die finanzielle Entlastung der Eltern, wenn für mehrere Kinder ein Betreuungsbeitrag gezahlt werden müsse. Da die zeitgleiche Betreuung mehrerer Kinder in einer Einrichtung für die Eltern eine besondere Härte darstelle, solle dies durch den Geschwisterrabatt abgemildert werden. Dementsprechend sei in der Handlungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung vom 17.06.2019 auch geregelt, dass Geschwisterrabatte im Rahmen der bisherigen Regelung gewährt würden. Dabei würden alle Kinder berücksichtigt, die beitragspflichtig eine Einrichtung besuchen würden. Gleiches sei so auch in der dienstlichen Anweisung zur Bearbeitung der Anträge zu Zuschüssen der Beiträge von Elternvereinen sowie bei der Berechnung von Beiträgen zu Tagespflegepersonen, gültig ab Juli 2019, formuliert worden. Folglich greife die Regelung erst bei Betreuung von mehreren beitragspflichtigen Kindern und mithin erst dann, wenn für mindestens zwei Kinder ein Betreuungsbeitrag gezahlt werden müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da lediglich für H ein Betreuungsbeitrag zu zahlen sei. Eine über die gesetzliche Beitragsfreiheit hinausgehende finanzielle Entlastung könne daher vorliegend nicht gewährt werden.
Hierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2020 erwidert, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Es müssten lediglich mehrere Kinder gleichzeitig
4 Tageseinrichtungen besuchen. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die zwingend zu erfolgende Ermäßigung des Betreuungsbeitrags würden in § 4 des Ortsgesetzes nicht genannt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm sei kein Raum für eine wortlautreduzierende Auslegung zu ihren Lasten. Eine wortlauteinschränkende Auslegung käme allenfalls in Betracht, wenn der Wortlaut zu unbestimmt oder mehrdeutig sei, was hier aber nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Vorschrift des § 19a BremKTG über die Beitragsfreiheit später eingeführt worden sei, als die Vorschrift des § 4 des Ortsgesetzes. Der Gesetzgeber habe bewusst den Wortlaut des § 4 Ortsgesetz nicht an die Regelung des § 19a BremKTG dahingehend angepasst, dass nur noch solche Kinder berücksichtigungsfähig seien, die „beitragspflichtig“ eine Tageseinrichtung besuchen würden. Indem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4 Ortsgesetz unangetastet gelassen habe, habe er einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ihre Töchter HF und F seit der Vollendung ihres dritten Lebensjahres eben nicht vollkommen beitragsfrei den Kindergarten besuchen würden, sondern dass für sie weiterhin ein Verpflegungsbeitrag zu zahlen sei, so dass sie insoweit auch „beitragspflichtig“ seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 17.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII i.V.m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs-und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76) i.V.m. dem Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Ortsgesetz) vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914).
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. § 24 Abs. 6
5 SGB VIII lässt weitergehendes Landesrecht zu. Gemäß § 19 Abs. 1 BremKTG sind Eltern verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII (nunmehr: § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) gestaffelt werden sollen. Nach § 19 Abs. 2 BremKTG soll sich die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nach den Kostenbeiträgen für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden richten. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG werden die Kostenbeiträge von den Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben. Die Stadtgemeinde Bremen erhebt Beiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII nach § 1 Ortsgesetz. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Ortsgesetz nach dem in der Tageseinrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot und wird nach dem Einkommen der Eltern und unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße gestaffelt. Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich für das jeweilige Betreuungsangebot aus Nr. 1 der Anlage zum Ortsgesetz (§ 3 Abs. 2 Ortsgesetz). Die Betreuungsangebote mit mindestens sechs Stunden täglich beinhalten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 Ortsgesetz die Teilnahme am Mittagessen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Ortsgesetz i.V.m. Nr. 2 der Anlage des Ortsgesetzes wird hierfür ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro erhoben.
Der nach § 3 Ortsgesetz berechnete Beitrag in Höhe von 465,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 430,00 Euro; Verpflegungsbeitrag: 35,00 Euro) für die Betreuung von H ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Beteiligten sind jedoch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob dieser Beitrag durch den sog. Geschwisterrabatt nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigen war.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterrabatts auf den für H zu leistenden Kostenbeitrag liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz werden die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die Ermäßigung beträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das zweite Kind 40 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 90 Prozent des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nr. 1 der Anlage zum Ortsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz).
Die Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder
6 auch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen Betreuungsbeitrag leisten müssen.
Maßgeblich für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung dieses Willens dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris Rn. 66). Dabei darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10 –, juris Rn. 45).
Nach diesen Maßstäben spricht bereits der Wortlaut der Regelung dafür, dass die Eltern mehrere Betreuungsbeiträge zahlen müssen, um in den Anwendungsbereich der Ermäßigungsnorm zu fallen. Zwar spricht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz zunächst lediglich vom gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung durch mehrere Kinder, ohne hierbei explizit zwischen einem beitragspflichtigen oder beitragsfreien Besuch zu differenzieren. Allerdings ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz zugleich normiert, dass „die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt“ werden. Die Verwendung des Plurals deutet darauf hin, dass bei mehreren Kindern dann auch jeweils eine Beitragspflicht entstanden sein muss. § 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz sieht zudem eine gestaffelte Ermäßigung für das erste, das zweite, das dritte und jedes weitere Kind vor. Wenn aber beispielsweise von zwei Kindern eines beitragsfrei ist, ergibt die Regelung keinen Sinn, da es bei einem beitragsfreien Kind keinen Beitrag gibt, der ermäßigt werden kann.
Der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist zu entnehmen, dass durch den Geschwisterrabatt eine besondere Härte ausgeglichen werden soll, die durch die zeitgleiche Betreuung mehrerer Kinder eintritt (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Dass damit allein finanzielle Härten gemeint sind, ergibt sich aus Satz 3 der Begründung, wonach die Beitragsstaffelung u.a. nach Haushaltsgröße in Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs. 2 Ortsgesetz (Beitragstabellen) nicht als ausreichend angesehen wird, die Mehrbelastung bei Betreuung mehrerer Kinder auszugleichen. Die prozentuale Rabattierung des entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzten Beitrags in der gestaffelten Tabelle soll letztlich zu einer Erhöhung der Beitragsgerechtigkeit führen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v.
7 29.11.2016, S. 11). Wenn einzelne Kinder eines Haushalts indes beitragsfrei in Tageseinrichtungen betreut werden, liegt eine Härte, die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz kompensiert werden soll, nicht vor. Es ist – im konkreten beitragsrechtlichen Regelungskontext – auch kein Grund ersichtlich, warum ein Haushalt mit einem beitragspflichtigen Kind und mehreren nicht beitragspflichtig betreuten Kindern gegenüber einem Haushalt mit nur einem beitragspflichtig betreuten Kind privilegiert werden sollte. Zwar ist die allgemeine Belastung eines Fünf- oder Sechspersonenhaushaltes nicht mit der eines Dreipersonenhaushaltes vergleichbar. Die allgemeine Mehrbelastung eines größeren Haushaltes wird jedoch bereits im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 3 Ortsgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1 zum Ortsgesetz durch das Element der Haushaltsgröße berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung der allgemeinen Mehrbelastung eines größeren Haushaltes im Rahmen des Geschwisterrabatts ist daher nicht geboten. Der Geschwisterrabatt soll letztlich lediglich die besondere Härte ausgleichen, die durch die zeitgleiche kostenpflichtige Betreuung mehrerer Kinder eintritt.
Eine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, da die vorstehende Regelungsintention auch im Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz eine hinreichende Stütze gefunden hat (s.o.). Angesichts der vorstehenden, sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ergebenden Auslegung war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, nach Einführung des § 19a BremKTG – der die Beitragsfreiheit von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, regelt – den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ändern.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können die Kläger eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags für H nicht nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz beanspruchen, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für mehrere ihrer Kinder gleichzeitig Betreuungsbeiträge leisten mussten. Für ihre Töchter HF und F mussten sie ab dem 01.08.2019 keine Betreuungsbeiträge nach Nr. 1 der Anlage des Ortsgesetzes mehr zahlen. Gemäß der zum 01.08.2019 in Kraft getretenen Regelung des § 19a BremKTG entfällt abweichend von § 19 BremKTG für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden. Sowohl HF als auch F hatten im streitgegenständlichen Betreuungsjahr 2019/2020 bereits das dritte Lebensjahr vollendet, sodass die Kläger für sie keine Betreuungsbeiträge mehr leisten mussten.
8 Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger auch weiterhin für ihre Kinder HF und F einen Verpflegungsanteil in Höhe von 35,00 Euro zu zahlen hatten. Bei dem Verpflegungsanteil bzw. Verpflegungsbeitrag handelt es sich nicht um einen Betreuungsbeitrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Ortsgesetz, der ermäßigt werden könnte. Sowohl das Ortsgesetz als auch das BremKTG differenzieren eindeutig zwischen dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag. So wird gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Ortsgesetz ab einem bestimmten Betreuungsumfang – neben dem in § 3 Abs. 1 und 2 Ortsgesetz genannten Beitrag für das jeweilige Betreuungsangebot – ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag erhoben. Der Verpflegungsbeitrag wird mithin nicht vom Betreuungsbeitrag umfasst. Aus der Anlage zum Ortsgesetz wird ebenfalls deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt. Unter Nr. 1 der Anlage sind Tabellen für die „Beiträge Betreuungsangebot“ aufgelistet und unter Nr. 2 wird der monatliche „Verpflegungsbeitrag“ mit einer Höhe von 35,00 Euro beziffert. Auch in § 19a BremKTG wird zwischen dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag klar differenziert. Während nach § 19a Satz 1 BremKTG u.a. die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung entstehenden Kosten von Kindern ab drei Jahren entfällt, bleibt gemäß § 19a Satz 2 BremKTG die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten unberührt. Letztlich ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Verpflegungsbeitrag kein nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigender Betreuungsbeitrag ist. So wird ausgeführt, dass die prozentuale Rabattierung des entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzten Beitrags in der gestaffelten Tabelle die Beitragsgerechtigkeit erhöhen soll (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Der Verpflegungsbeitrag wird jedoch gerade nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Er beträgt unabhängig vom Einkommen der Eltern stets 35,00 Euro.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
9 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vosteen Dr. Weidemann Schröder