Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 13.04.2022 – 4 V 502/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 502/22

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller –

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin –

beigeladen:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes und den Richter Schmitz am 13. April 2022 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2 Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe I. Der Antragsteller begehrt seine Rückverteilung von Mönchengladbach nach Bremen. Der letztmals am 27.02.2020 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller, der indischer Staatsangehöriger ist, wurde mit Bescheid vom 23.10.2020 innerhalb des Bundesgebietes von Bremen nach Nordrhein-Westfalen gemäß § 15a Abs. 1 und 4 AufenthG umverteilt. Zugleich wurde ihm die Zwangsvollstreckung der Umverteilung angedroht. Der Antragsteller legte zunächst keinen Rechtsbehelf gegen den Umverteilungsbescheid ein. Ab dem 13.10.2021 wurde der Antragsteller im Klinikum Bremen-Ost u.a. wegen seiner Alkoholabhängigkeit stationär behandelt und sein Prozessbevollmächtigter wurde durch das Amtsgericht Bremen kurze Zeit später, am 19.11.2021, zum gesetzlichen Betreuer des Antragstellers bestellt. Am 15.12.2021 teilte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen dem Antragsteller mit, dass er seinen Antrag auf Rückverteilung von Mönchengladbach nach Bremen gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG bei der Kreisverwaltung Unna – Zentrale Ausländerbehörde – zu stellen habe. In Folge dessen beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung Unna – Zentrale Ausländerbehörde – mit Schreiben vom 21.12.2021 seine Rückverteilung von Mönchengladbach nach Bremen. Von dort wurde ihm jedoch mit E-Mail vom 28.12.2021 mitgeteilt, dass die Kreisverwaltung Unna – Zentrale Ausländerbehörde – für die Rückverteilung des Antragstellers nicht zuständig sei und sie daher sein Begehren an die beiden zuständigen Stellen der Länder Nordrhein-Westfalen und Bremen weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 19.01.2022 und vom 10.02.2022 beantragte der Antragsteller bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (im Folgenden nur: „ZASt“) der Antragsgegnerin seine Rückverteilung nach Bremen. Mit Schreiben vom 11.02.2022 wurde ihm jedoch von dort mitgeteilt, dass er den Antrag bei der zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen einreichen müsse. Letztmals mit Schreiben vom 19.03.2022 unter Fristsetzung bis zum 24.03.2022 beantragte der Antragsteller bei der ZASt seine Rückverteilung nach Bremen. Die Frist verstrich fruchtlos. Am 28.03.2022 hat der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag und am 29.03.2022 eine Klage bei Gericht eingereicht. Er begehrt seine Rückverteilung von Mönchengladbach nach Bremen und trägt jeweils zur Begründung vor, er sei alkoholkrank und könne am besten in Bremen behandelt werden. Auch sein gesetzlicher Betreuer habe seine Kanzlei in Bremen, was für einen Verbleib sprechen würde. Über soziale Kontakte würde er nur in

3 Bremen, nicht jedoch in Mönchengladbach, verfügen. Er meint, die Antragsgegnerin sei für die Bearbeitung seines Antrages auf Rückverteilung nach Bremen zuständig und die Beigeladene sei hinsichtlich seiner Rückverteilung lediglich zu beteiligen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, die Entscheidung über die Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG sei durch die Ausländerbehörde am Ort der Verteilung zu treffen; zumal eine ärztliche Behandlung der Alkoholerkrankung des Antragstellers auch am Ort der Verteilung erfolgen könne. Das Gericht hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, mit Beschluss vom 29.03.2022 zum Rechtsstreit beigeladen, welche die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin sei für die Rückverteilungsentscheidung zuständig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, § 123 VwGO. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG zu, weil die Antragsgegnerin für die Rückverteilungsentscheidung bereits nicht zuständig ist. Nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die zuständige Behörden einem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Aus § 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass nach einer Umverteilungsentscheidung die Ausländerbehörde am Zielort der Umverteilung für die Entscheidung über einen Antrag auf Rückverteilung zuständig ist (vgl. hierzu jüngst OVG Bremen, Beschl. v. 29.03.2022 – 2 B 443/21 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 18.03.2022 – 2 B 506/21 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 04.02.2022 – 2 B 458/21 –, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 – 4 Bs 3/16 –, juris Rn. 29 f.; so auch Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2020, § 15a AufenthG, Rn. 33). Die von dem Antragsteller und der Beigeladenen vertretene – gegenteilige – Auffassung (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.10.2014 – 2 L 152/13 –, juris Rn. 8 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 ff.) vermag nicht zu überzeugen. Wäre die zuständige Stelle am Zielort für die Rückverteilungsentscheidung zuständig, würde der Vorgabe aus § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, dass zwingende Gründe, die einer Verteilung entgegenstehen, vor der Umverteilungsentscheidung nachzuweisen sind, keine praktische Bedeutung mehr zukommen. Denn dann könnten die selben Gründe, die einer Verteilung eines Ausländers entgegenstehen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor und nach der Umverteilung vorgetragen und nachgewiesen werden. Ein

4 solches Normverständnis würde dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwiderlaufen und verbietet sich daher. Mit Blick darauf, dass die Umverteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 23.10.2020, mit der der Antragsteller von Bremen nach Mönchengladbach umverteilt wurde, im vorliegenden Fall seit fast eineinhalb Jahren unanfechtbar ist, wurde die Zuständigkeit der Behörde am Zielort der Umverteilung für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Rückverteilung nach Bremen begründet. Damit ist die Antragsgegnerin nicht für die Rückverteilungsentscheidung zuständig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Stahnke Dr. Benjes Schmitz