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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 28.04.2022 – 4 K 2347/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 2347/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

2 nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Befristung seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger reiste am 31.03.1986 als geb. circa 1984 in Beirut mit seinen Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Anschließend meldete der Landkreis Helmstedt seinen Fortzug nach unbekannt. Am 04.04.1986 stellten er als geb. 1985 in Beirut einen Asylantrag in Westerstede. Das zuständige Bundesamt fasste beide Asylanträge zusammen und lehnte diese mit Bescheid vom 17.08.1987 ab. Der Bescheid ist seit Ende 1989 rechtskräftig.

In der Zwischenzeit wurde der Kläger mit Bescheid vom 06.10.1987 dem Landkreis Aurich zugewiesen. Aufgrund der damals geltenden Altfallregelung des Niedersächsischen Innenministeriums erteilte ihm die Ausländerbehörde des Landkreises Aurich von November 1990 bis November 1997 Aufenthaltsbefugnisse. Am 19.06.1997 verzog der Kläger nach Bremerhaven.

Am 07.11.1997 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Aufgrund eines im Dezember 1997 eingegangen anonymen Hinweises, dass es sich bei der Mutter des Klägers als Schwester eines türkischen Staatsangehörigen in Wahrheit um eine türkische Staatsangehörige handele, fanden Ermittlungen statt, die schließlich die Vollgeschwisterschaft der beiden Personen feststellten. Das türkische Generalkonsulat übersandte mit Schreiben vom 20.04.2000 einen Personenstandsregisterauszug für die Mutter des Klägers, in der auch sein Vater als in der Türkei Geborener aufgeführt wurde.

Die vormals zuständige Ausländerbehörde Bremerhaven lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 12.06.2002 ab, wies den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Senator für Inneres wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 06.09.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Bremen. Mit Urteil vom 25.07.2005 wurde die Klage abgewiesen. Am 30.09.2005 beantragten der Kläger die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 09.03.2006 wies das Oberverwaltungsgericht Bremen den Berufungszulassungsantrag zurück.

3

Bereits am 20.03.2003 war eine Änderung des Namens des Klägers von Amts wegen erfolgt, da anhand von türkischen Registerauszügen ermittelt werden konnte, dass der Familienname lautet.

Am 14.11.2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Landesausländerbehörde der Beklagten erklärte am 06.11.2020 die Übernahme der ausländerbehördlichen Zuständigkeit in der Sache des Klägers. Mit Schreiben vom 19.05.2021 wies sie den Kläger auf seine Pflichtennach § 60b Abs. 3 AufenthG hin. Am 09.06.2021 wurde dem Klägers erstmals eine Duldung mit dem Zusatz ‚„für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt. Hieraufhin beantragte er am 17.06.2021, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben sei, da nicht erkennbar sei, was dagegensprechen könnt. Er habe ein Interesse daran, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Unter dem 22.07.2021 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Er gab an, das Schreiben vom 19.05.2021 bereits deshalb nicht nachvollziehen zu können, weil nicht erkennbar sei, von welcher belegten Auffassung behördlicherseits die Staatsangehörigkeit betreffend ausgegangen werde. Er gehe jedenfalls zutreffend davon aus, staatenlos zu sein.

Mit Anhörungsschreiben vom 26.08.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter anderem beabsichtige, seine Anträge vom 14.11.2012 und 22.07.2021 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen sowie bezüglich der Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde Bremerhaven vom 12.06.2002 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen.

Daraufhin teilte der Kläger mit, dass es schlechterdings nicht der Fall sei, dass er türkischer Staatsangehöriger sei. Er sei integriert, seine Lebensgefährtin habe die deutsche Staatsangehörigkeit und ein wie auch immer gearteter Bezug zum Herkunftsland seiner Eltern bestünde nicht. Da er staatenlos sei, gäbe es für ihn auch keine Möglichkeit der unterstellten Passbeschaffung. Die Aufforderung zur Passbeschaffung entbehre somit einer Rechtsgrundlage. Es müsse endlich Rechtssicherheit eintreten. Er habe die Möglichkeit, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Es sei nicht erkennbar, dass der seit Jahrzehnten anhaltende Zustand sich in absehbarer Zeit ändern könne. Vor diesem Hintergrund seien humanitäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

4 Ein von der Beklagten hinsichtlich des Klägers eingeholter Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.09.2021 weist insgesamt zwölf Eintragungen auf: U. a. verurteilte ihn am 14.02.2007 das Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes. Am 06.06.2014 verurteilte ihn das Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Bremen am 21.06.2019 zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der Kläger ist ledig, erwerbs- und kinderlos. Er hat weder einen Schul- noch einen Ausbildungsabschluss erlangt und ist betäubungsmittelabhängig.

Mit Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt am 18.10.2021, ordnete die Beklagte bezugnehmend auf die Verfügung der Ausländerbehörde Bremerhaven vom 12.06.2002 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren an und setzte zudem die Entscheidung über die Anträge vom 14.11.2012 und 22.07.2021 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das Ziel des mit der Ausweisung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Schutz der Allgemeinheit liege. Die danach vorzunehmende Befristung solle dem individuellen Interesse des ausgewiesenen Ausländers an einer Rückkehr und deren zeitlich möglichen Perspektive Rechnung tragen. Grundsätzlich sei für die Bestimmung der Dauer der Frist maßgebend, ob und wann der mit der Ausweisung beziehungsweise Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung komme es auf den mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung an. In die Ermessensentscheidung zur Ermittlung der Frist seien unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls, soweit sie geltend gemacht oder sonst ersichtlich seien, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (Schutz von Ehe und Familie), Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Gefahrenprognose des Strafgerichts und Verwertungsverbote nach § 51 BZRG einzubeziehen. Im Rahmen der Ermessensausübung spreche für ein möglichst kurzes Einreise- und Aufenthaltsverbot, dass sich der Kläger seit 35 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Positiv zu bewerten sei dessen soziale Bindung zu seiner Familie sowie seiner Lebensgefährtin. Demgegenüber spreche für ein eher langes Einreise- und Aufenthaltsverbot die von dem Kläger (weiterhin) ausgehende Gefahr der Begehung von Straftaten, insbesondere (gravierenden) Gewalt-,

5 Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten. Die Gefahren, die hiervon ausgingen, seien schwerwiegend und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Auch nähmen die betroffenen Schutzgüter (Recht auf körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Besitz) in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Im Fall des Klägers sei bei einem Verbleib im Bundesgebiet von einer nicht zu unterschätzenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Dies leite sich insbesondere aus der wiederholten Begehung von teils erheblichen Straftaten sowie dem gleichgültigen Verhalten des Klägers gegenüber hiesigen Rechtsvorschriften ab. Die Gefahren, die sich daher von seiner Anwesenheit im Bundesgebiet für die Allgemeinheit ergäben, seien gravierend und im Rahmen der Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ebenfalls zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Auch eine fehlende wirtschaftliche Integration bzw. eine nachhaltig tragfähige wirtschaftliche Perspektive machten die Begehung weiterer Delikte höchst wahrscheinlich. Der Kläger habe angegeben, Pläne für seine wirtschaftliche Zukunft zu haben, an Ansatzpunkten und Nachweisen zu einer konkreten Umsetzung mangele es allerdings. Stabilisierende Faktoren, wie etwa die Lebensgefährtin oder die Familie, hätten sich in der Vergangenheit als nicht tragfähig in Bezug auf die Verhinderung von Straftaten erwiesen. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK sei ein eher langes Einreise- und Aufenthaltsverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Eingriff in die Rechte des Klägers und die seiner Lebensgefährtin aus Art. 8 EMRK durch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sei erheblich. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen dringend geboten sei. Es sei dem Kläger daher zuzumuten, die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vorübergehend aus dem Ausland zu pflegen. Es bestünden zudem Möglichkeiten, durch (Video-)Telefonate, Briefverkehr oder Besuche im Heimatland den Kontakt aufrechtzuerhalten. Nach Abwägung und Gewichtung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sei eine Frist für eine Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Entscheidung über die Anträge vom 14.11.2012 und 22.07.2021 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werde ausgesetzt. Beantrage ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werde, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, sei die Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel könne ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Derzeit sei bei der Staatsanwaltschaft Bremen ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung anhängig (dortiges Az. 962 Js 41354/17). Ein Fall, in dem über den Aufenthaltstitel auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden könne, liege nicht

6 vor. Daher sei die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszusetzen.

Der Kläger hat am 18.11.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, staatenlos zu sein. Er halte sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet auf und könne auch aktuell vor dem Hintergrund des Beschäftigungsverbotes keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Seine Lebensgefährtin habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Er absolviere aktuell eine stationäre Drogentherapie. Die Beklagte sehe sich außer Stande, eine abschließende Sachentscheidung zu treffen und zwar zuletzt vor dem Hintergrund eines Verfahrens, welches seit dem Jahre 2017 bei der Staatsanwaltschaft Bremen anhängig sei. Er habe sicherlich keinen Einfluss auf die Art und Weise der Sachbearbeitung nicht nur der Staatsanwaltschaft sondern auch der Ausländerbehörde. Indessen sollte es eigentlich auch im Interesse der Beklagten liegen, grundsätzliche Fragestellungen zu klären und hierzu gehöre bereits die Frage der Staatsangehörigkeit. Da jedenfalls nicht erkennbar sei, dass sich sein Status in den nächsten Jahren ändern könnte, sei wie beantragt zu erkennen, damit er beispielsweise endlich die Möglichkeit habe, sich im Bundesgebiet durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine eigene – und damit für die gesamte Familie gegebene – wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Eine wirtschaftliche Integration bedinge die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, diese sei ihm aber untersagt. Andererseits mache ihm aber die Beklagte den Vorwurf, er sei wirtschaftlich nicht integriert.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung vom 15.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 15.10.2021.

Mit Beschluss vom 10.02.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 14.02.2022 und vom 22.02.2022 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

I. Die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen es um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt handelt, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 07.092021 – 1 C 47/20 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, Rn. 19; zur Veröffentlichung vorgesehen). An seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach insoweit statthafte Klageart die auf eine Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage sei, hält der Einzelrichter nicht fest.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2021 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da die Ausweisungsverfügung der Stadt Bremerhaven bereits im Jahr 2006 und damit vor Inkrafttreten des die Anforderungen der RL 2008/115/EG umsetzenden § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. bestandskräftig wurde, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, bei dem die Festsetzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung erlassen werden konnte, sondern nachträglich von Amts wegen festzusetzen war (vgl. dazu Hailbronner, 119. EL, März 2021, § 11 AufenthG, Rn. 9, 13). Diese Praxis begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, Rn. 45, juris).

b. Die hier festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

8 a. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Sie hatte bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedurfte es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist musste von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK gemessen und bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2021 – 2 LC 215/20 –, Rn. 51, juris).

bb. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere erweist sich die Entscheidung der Beklagten nicht aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als ermessensfehlerhaft. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist verhältnismäßig. Von dem Kläger geht aus den von der Beklagten im Bescheid genannten Gründen eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, die insbesondere aus der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers resultiert. Die bislang von dem Kläger begangenen Straftaten standen weitgehend mit dessen Suchterkrankung im Zusammenhang. Eine Therapie hat der Kläger bislang nicht erfolgreich abgeschlossen. Zudem ist der Kläger auch nicht wirtschaftliche in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert.

Auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK erweist sich die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots als nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat alle Belange des vorliegenden Falls berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Es besteht ein erhebliches Fernhaltungsinteresse hinsichtlich des Klägers, hinter dem seine und die Interessen seiner Lebensgefährtin zurückzutreten haben.

II. Die in Bezug auf die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat die Anträge des Klägers vom 14.11.2012 und 22.07.2021 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). Zwar handelt es sich bei der Entscheidung der Beklagten, die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum

9 Abschluss des noch gegen den Kläger geführten Strafverfahrens auszusetzen, um eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, gleichwohl kann die Aussetzungsentscheidung inzident gerichtlich überprüft werden. Liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 AufenthG nicht vor, wird die Klage als Untätigkeitsklage regelmäßig zulässig sein, weil die Behörde dann ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat.

So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausgang des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens hätte abgewartet werden müssen. Der Kläger hat so evident keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu sogleich), dass der Ausgang des Strafverfahrens völlig irrelevant ist.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers aus dem Jahr 2002 entgegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Unabhängig hiervon und selbstständig tragend erfüllt der Kläger ohnehin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine Atypik vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger sichert unstreitig nicht seinen Lebensunterhalt. Dies kann ihm auch vorgehalten werden, weil er zumutbare Anstrengungen zur Passbeschaffung nicht unternimmt und ihm daher von der Beklagten folgerichtig nur eine Duldung ohne Beschäftigungserlaubnis nach § 60b Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Diesbezüglich wird auf das Urteil vom heutigen Tage in der Sache 4 K 2348/21 verwiesen.

Schließlich besteht hinsichtlich des Klägers aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diesbezüglich besteht auch eine Wiederholungsgefahr, so dass nicht aufgrund eines atypischen Ausnahmefalls von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 abzusehen ist.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Stahnke