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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 23.05.2022 – 4 K 334/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 334/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand

Der Kläger begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im November 2017 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 28.11.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, den Irak verlassen zu haben, weil Yezide diskriminiert und unterdrückt werde. Er sei ferner der Meinung, dass in der Republik Irak alle Minderheiten unterdrückt werden. Als der Daesch gekommen sei, sei alles nur noch schlimmer geworden. Der Daesch habe Häuser zerstört und habe Männer und Frauen mitgenommen. Es sei Männer getötet worden. Er habe nach dem Überfall des Daesch im August 2014 bis zur zu seiner Ausreise in der Nähe von Dohuk in einem Camp (Khanke) leben müssen. Die wirtschaftliche Lage sei dort schwer gewesen. Man sei arm gewesen und er habe sich während seines Studiums schämen müssen, weil er sich keine Klamotten habe leisten können. Er habe die Schule bis zum Abitur besucht und danach Mathematik studiert. Das Studium habe er 2016 beendet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 25.02.2020 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat bereits am 20.02.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt und verweist insbesondere auf die humanitäre Lage der Yeziden im Irak.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.02.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Irak vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat jedoch keinen ausdrücklichen Klageabweisungsantrag gestellt.

3 Mit Beschluss vom 12.01.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die vom Bundesamt getroffene Entscheidung ist auch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Die aufenthaltsbeendenden Regelungen sind deshalb zu Recht ergangen.

1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für eine solche Person besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

4 a. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG) oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

b. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, Rn. 22, juris).

c. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Prognosemaßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, Rn. 32, juris). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor.

5 Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 – 9 C 72.90 –, Rn. 13, juris).

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, beide juris). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden.

Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, Rn. 7, juris).

6 d. Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16, juris). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Die Aussagen bedürfen danach keines Nachweises, wenn • der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; • alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; • festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; • der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und • die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können (BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris).

2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG.

Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Religion kann das erkennende Gericht nicht feststellen. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel bestätigt die der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende Einschätzung der gegenwärtigen Lage im Irak. Auf Grundlage dieses Lagebilds besteht gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden (a.). Auch eine individuelle Verfolgung des Klägers liegt nicht vor (b).

a. Der erkennende Einzelrichter geht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine Verfolgung der Gruppe der Yeziden im Irak nicht erfolgt (vgl. zu den

7 Anforderungen der Annahme einer Gruppenverfolgung etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 – A 10 S 1272/17 –, Rn 23 ff., juris).

aa. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 10.05.2021 (9 A 570.20.A und 9 A 1489/20.A, beide juris) im Einzelnen dargelegt, warum eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – sowie Urteile vom 22.10.2019 – 9 LB 130/19 –, vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, vom 07.08.2019 – 9 LB 154/19 – und vom 30.07.2019 – 9 LB 133/17 –; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 – 2 A 255/21 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 – A 10 S 2189/21 –; jeweils juris). Es hat dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche Gleichberechtigung der Yeziden sowie Bestrebungen des irakischen Staates verwiesen, die (insbesondere als Nachwirkung der Verfolgung durch den sog. IS) in vielfacher Hinsicht sehr schwierige Lage der großen Mehrheit der Yeziden im Irak, vor allem in der Herkunftsregion des Klägers, zu verbessern (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.05.2021 a. a. O. Rn. 50 ff.). Die von dem erkennenden Einzelrichter im vorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen diese Einschätzung. Insbesondere hat der irakische Staat am 01.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Gräueltaten des sog. IS an der Minderheit der Yeziden als Völkermord anerkennt und ihnen Schutz zuspricht. Überlebende von „IS“-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt. Im Mai 2021 hat der Ministerrat zudem eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der yezidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und der Ministerrat ernannte eine yezidische Juristin zur Generaldirektorin (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 103 ff.). Zuletzt hat das irakische Parlament im September 2021 weitere Regelungen zugunsten yezidischer Überlebender der Gewalttaten des sog. IS erlassen, die von Menschenrechtsorganisationen als wesentlichen Schritt hin zur Leistung von Reparationen angesehen werden (vgl. Amnesty International, Bericht vom 02.11.2021, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/11/iraq-yezidi-reparations-law- progresswelcome-but-more-must-be-done-to-assist-survivors/). Auch in der Kurdischen Region im Irak (RKI) ist das Yezidentum als Religionsgemeinschaft anerkannt. Das Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG) bezahlt zudem die Gehälter der Geistlichen der yezidischen Gemeinschaft und kommt für die Instandhaltung ihrer religiösen Stätten auf (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a. a. O.).

8 bb. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak durch den sog. IS ist gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht zu verzeichnen.

Der sog. IS hat in der Jahren 2014 bis 2017 in Teilen des irakischen Staatsgebiets die Gebietshoheit ausgeübt und in den von ihm beherrschten Gebieten Yeziden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit systematisch in einer Art und Weise verfolgt, die u. a. vom UN- Menschenrechtsrat (und im März 2021 auch durch den irakischen Staat) als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen qualifiziert wurden. Seitdem es im Dezember 2017 landesweit gelungen ist, dem sog. IS die Gebietshoheit wieder zu entziehen, fehlen diesem die militärischen Fähigkeiten zu einer Fortsetzung der genannten Gruppenverfolgung. Seitdem agiert der sog. IS aus dem Untergrund und versucht, vor allem durch gezielte Terroranschläge regional oder lokal Einflusssphären zu erhalten oder wiederzugewinnen („asymmetrische Kriegsführung“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 16), wobei der Erfolg dieser Bemühungen abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich und hochvolatil ist. Insbesondere in Landesteilen, in denen das Gewaltmonopol des irakischen Staats in Konkurrenz mit anderen Akteuren, sei es mit örtlichen Milizen oder auch der RKI, tritt, besteht teilweise ein örtliches oder in sehr dünn besiedelten Bereichen auch regionales Sicherheitsvakuum, das Aktivitäten des sog. IS Raum gibt (vgl. hierzu auch die Karte in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 20).

cc. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch andere nicht-staatliche Akteure wie insbesondere durch die zahlreichen im Irak aktiven Milizen besteht nicht (vgl. im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.05.2021 a. a. O. Rn. 202-220). Insbesondere in den Diensten der kurdischen Perschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch Yeziden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 – A 10 S 2189/21 –, Rn. 27, juris).

b. Auch eine individuelle Verfolgung des Klägers lässt sich nicht feststellen. Hierzu ist weder gegenüber dem Bundesamt noch im vorliegenden Verfahren Vortrag erfolgt.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG.

Ein solcher kommt aus den bereits zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage des Klägers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion in Betracht. Auch insoweit fehlt es an einer Zurechnung der dem Kläger

9 drohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG.

Im Übrigen (insbesondere was die Verneinung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anbelangt) schließt sich der erkennende Einzelrichter der Lagebewertung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.05.2021 (a. a. O. Rn. 221 ff., juris) an, die durch die von dem erkennenden Einzelrichter herangezogenen aktuellen Erkenntnismittel bestätigt wurde.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich – zielstaatsbezogene (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 35, juris) – Abschiebungshindernisse aus der EMRK ergeben. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hierunter fallen grundsätzlich auch Gefahrenlagen aufgrund einer allgemeinen Situation der extremen Gewalt oder aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sich der Rückkehrer etwa durch Gelegenheitsarbeiten oder durch Unterstützungsleistungen ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 10, juris). Ein Ausnahmefall liegt erst dann vor, wenn der Rückkehrer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 90 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 –, BVerwGE 171, 300-324, Rn. 65).

10 Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, Rn. 53; jeweils juris).

Enden dürfte die Abschiebung im Fall des Klägers in der Autonomen Region Kurdistan. In dieses Gebiet sind in der Vergangenheit über den internationalen Flughafen in Erbil Rückführungen in kleinerem Umfang regelmäßig erfolgt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 12.01.2019, S. 26). Dabei handelt es sich zudem um den zu der Heimatregion des Klägers nächstgelegenen internationalen Flughafen im Irak, über den Rückführungen erfolgen. Direktflüge von Deutschland nach Erbil bietet derzeit nur FlyErbil an. Indirekte Verbindungen nach Erbil bieten u. a. Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 25.10.2021, S. 26). Die Einreise von Kurden in die Region Kurdistan-Irak und deren dortiger Aufenthalt sind zudem grundsätzlich problemlos möglich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 122 ff., juris).

Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 128 ff. sowie Beschluss vom 11.03.2021 – 9 LB 129/19 –, Rn. 146 ff.). Der Kläger hat eine solche Situation ebenfalls nicht geltend gemacht.

Auch die humanitären Verhältnisse begründen nicht für jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 146 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22.10.2021 – 9 A 2152/20.A –, Rn. 200 ff.; jeweils juris).

Gemessen daran liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind, hier vor. Bei einer realitätsnahen Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass der Kläger nach einer etwaigen Abschiebung von dem Flughafen Erbil in das Camp Khanke wird reisen können, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Nicht verwiesen werden kann der Kläger indes darauf, seinen Wohnsitz am derzeitigen

11 Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister in den Singhal-Bergen zu nehmen. Die von dem Kläger diesbezüglich geschilderten Lebensumstände seiner Familie stellen evident einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Kläger – ggf. auch mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen – in der Autonomen Region Kurdistan gelingen wird, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem kann er für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) – sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unterstützung bietet in der ARK außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan Irak, das u. a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt (vgl. hierzu die Informationen unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq). Der 30-jährige Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger, spricht die kurdische Sprache und hat nach eigenen Angaben in seinem Heimatland die Schule bis zum Abitur besucht und danach Mathematik studiert. Er ist mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Auch wenn er bislang über keine Erfahrungen auf dem irakischen Arbeitsmarkt verfügt, hat er solche Erfahrungen mittlerweile im Bundesgebiet gesammelt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat er nicht vorgetragen.

4. Ein Verbot der Abschiebung folgt für den Kläger auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, der der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung seines Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, kann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger im Irak aufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tot oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – und vom 08.09.2012 – 10 C 14/10 –, jeweils juris). Dass dem

12 Kläger für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage droht, ergibt sich indes bereits aus den obigen Darlegungen.

5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe des §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Der Bescheid des Bundesamtes weist auch insoweit keine rechtlichen Mängel auf.

6. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Stahnke