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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.05.2022 – 5 V 527/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 527/22

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Till und die Richterin Dr. Niemann am 24. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Herstellung einer Wegeverbindung über das Rennbahngelände in Bremen-Hemelingen, die die Durchführung von Galopprennen ausschließt.

Er ist ein eingetragener Verein, der in Bremen zwischen 1907 und 2018 Galopprennen auf dem Rennbahngelände durchführte, und war in der Vergangenheit Eigentümer des Geländes. Mittlerweile ist das Eigentum auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Rennbahngelände wird durch die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH (im Folgenden: WFB) bewirtschaftet, von welcher der Antragsteller das Gelände bis Ende des Jahres 2016 zur Nutzung für die Durchführung von Galopprennen gepachtet hatte.

Am 24.11.2016 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft, für ein Gebiet in Bremen – Hemelingen zwischen Neue Vahr Süd, Hinter dem Rennplatz, Ludwig-Roselius-Allee und Vahrer Straße einen Bebauungsplan aufzustellen (Planaufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 2488). Vorgesehen war die Bebauung des Rennbahngeländes mit Wohnungen. Durch einen Volksentscheid vom 26.05.2019 wurde das „Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept zur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und gemeinschaftlich genutzte Fläche“ beschlossen, das am 29.06.2019 in Kraft trat (Brem.Gbl. 2019, S. 516; im Folgenden: Ortsgesetz). Nach § 1 des Ortsgesetzes wird mit dessen Regelungen eine Förderung und Erhaltung des Rennbahngeländes in der Stadtgemeinde Bremen bezweckt. § 2 des Ortsgesetzes bestimmt, dass die Fläche des Bremer Rennbahngeländes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, verdichtete Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen ist. Gemäß § 3 des Ortsgesetzes werden die Nutzungen Wohnbau und Industrieansiedlung mittels eines Bebauungsplanes ausgeschlossen.

In der Folge wurde unter der Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ein Beteiligungsprozess in Form eines „Runden Tisches“ zur zukünftigen Entwicklung des Rennbahnareals in Gang gesetzt, welcher in mehrere Phasen unterteilt ist. Dieser befindet sich derzeit in Phase zwei von drei. Phase zwei („Das Bild entsteht“ (Werkstattverfahren)) verfolgt das Ziel, einen Rahmenplan als Grundlage für die Bauleitplanung zu schaffen. Parallel zum Beteiligungsprozess ist das Grundstück derzeit von der WFB über einen

3 Zwischennutzungsvertrag an die AAA GmbH verpachtet. Die GmbH wird von der „ZwischenZeitZentrale“ (im Folgenden: ZZZ) betrieben, welche durch die Antragsgegnerin zur Koordination und Durchführung der Zwischennutzungen Dritter auf dem Gelände beauftragt wurde.

Da im Rahmen des Beteiligungsprozesses die Frage nach der Öffnung und Erschließung des Geländes durch eine Rad- und Wegeverbindung aufkam, beauftragte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eine Machbarkeitsuntersuchung zu einer möglichen Wegeverbindung. In der weiteren Entwurfsplanung wurden zudem Varianten der Wegeverbindung mit und ohne Berücksichtigung der Möglichkeit von zukünftigen Galopprennen erarbeitet.

Am 24.06.2021 stimmte die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung der Planung sowie der Finanzierung zur Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung über das Rennbahngelände in der Variante 1 zu. Der städtischen Deputation waren zwei Varianten einer Fuß- und Radwegeverbindung zur Entscheidung vorgelegt worden. Variante 1 hatte zum Inhalt, dass zwischen dem Carl-Goerdeler-Park im Norden und der Kleingartenanlage Im Holterfeld im Süden eine Wegeverbindung von insgesamt 20 Metern Breite (5 Meter davon Weg, die übrige Fläche als Bewuchs) errichtet werden soll. Variante 2 sah zusätzliche Maßnahmen vor, die Mehrkosten in Höhe von 70.000 Euro auslösen. Nur bei einem Bau der Fuß- und Radwegeverbindung in der Variante 2 ist die Nutzung des Geländes für die Durchführung von Galopprennen weiter möglich. Zugleich fasste die Deputation folgenden Beschluss: „Die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung nimmt die in der Anlage 2 dargestellten Pro- und Contra-Argumente zur Kenntnis und (…) stimmt dem Nutzungsbaustein Galoppsport nicht zu. (…).“ Zuvor hatte der Regionalausschuss Hemelingen/Vahr am 27.01.2021 beschlossen: „Der Regionalausschuss begrüßt die vorgestellten Grobplanungen incl. Trassenverlauf zur Nord-Süd-Wegeverbindung über das Rennbahngelände.“ Der Beirat Hemelingen bestätigte am 03.06.2021 den am 27.01.2021 gefassten Beschluss des Regionalausschusses. Am 08.06.2021 sprach sich der Fachausschuss Bau, Klimaschutz und Mobilität des Beirates Hemelingen mehrheitlich für die Umsetzung der Wegeverbindung in der Variante 1 aus.

Auf einen im August 2021 vom Antragsteller gestellten Eilantrag verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20.08.2021 (Az.: 2 V 1576/21 – juris) dazu, das Gelände der Galopprennbahn in Bremen-Hemelingen dem Antragsteller für die Durchführung von Galopprennen am 11./12.09.2021 zur Verfügung zu

4 stellen. Am 13.11.2021 fand infolgedessen ein Galopprenntag auf dem Rennbahngelände statt.

Mit Schreiben vom 23.03.2022 wies die ZZZ den Antragsteller auf mögliche Bauarbeiten sowie auf den Umstand hin, dass nach dem kommenden Renntag, dem 16.04.2022, aufgrund der Querungsbaustelle nicht mehr die gesamte Fläche des Rennbahngeländes zur Verfügung stehen werde.

Daraufhin hat der Antragsteller am 04.04.2022 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit welchem er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Errichtung der Wegeverbindung über das Rennbahngelände Bremen- Hemelingen in der Variante 1 vorläufig zu unterlassen. Die Durchführung der Baumaßnahme in der Variante 1 sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletze ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die streitgegenständliche Fläche sei gemäß § 2 des Ortsgesetzes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, verdichtete Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Bisher sei noch nicht über die langfristige Nutzung des Geländes entschieden worden. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen in dem Eilverfahren 2 V 1576/21 sei das Rennbahngelände konkludent als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin gewidmet. Der Beschluss der Deputation vom 24.06.2021 schaffe keine rechtmäßige Grundlage für den Bau der Wegeverbindung in der Variante 1. Die Deputation habe am 24.06.2021 abgestimmt, ohne den Beirat Hemelingen vorher anzuhören. Zudem habe der Beirat Hemelingen den Fachausschuss nicht explizit damit beauftragt, in der Sache zu entscheiden, sodass die Entscheidung vom Beirat selbst hätte getroffen werden müssen. Gemäß § 33 BremLStrG bedürfe die Errichtung einer solchen Wegeverbindung zudem einer Planfeststellung, welche aber nicht erfolgt sei. Aufgrund befürchteter erheblicher negativer Auswirkungen auf die umliegende Flora und Fauna auf dem Gelände sei auch wahrscheinlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, welche aber ebenfalls unterblieben sei. Insgesamt sei das Zustandekommen der politischen Entscheidung als rechtswidrig einzuordnen. Ihm, dem Antragsteller, stehe ein Recht auf Nutzung des Geländes zu, solange dieses nicht durch eine entgegenstehende Nutzungsperspektive ausgeschlossen werde. Die Deputation für Mobilität, Bauen, Stadtentwicklung und Wohnungsbau habe am 23.04.2020 den Beschluss gefasst, die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu bitten, eine Nutzungsperspektive für das Rennbahngelände unter Beachtung des Ortsgesetzes zu entwickeln und ihr das Ergebnis vor Beauftragung konkreter städtebaulicher und freiräumlicher Planungen zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine

5 langfristige Nutzungsperspektive, welche durch die Mitglieder des Runden Tisches erarbeitet werden solle, sei bisher nicht vorgelegt worden. Bis zum Abschluss solch endgültiger Planungen dürften keine Baumaßnahmen getroffen werden, welche bestimmte Nutzungen des Geländes, wie den Galopprennsport, unmöglich machten. Es würde dem im Ortsgesetz manifestierten Willen der Bürger widersprechen, wenn das Rennbahngelände nicht mehr als solches nutzbar sei. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass die Errichtung der Variante 1 der Wegeverbindung unmittelbar bevorstehe. So seien bereits Baumfällarbeiten vorgenommen worden. Ein Baubeginn sei im Frühjahr 2022 im Anschluss an das Galopprennen im April zu erwarten.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig, denn der Antragsteller habe nicht dargelegt, durch den geplanten Wegebau in seinen subjektiven Rechten verletzt zu werden. Er habe keinen subjektiven Anspruch auf einen bestimmten baulichen Zustand des Geländes und könne daher auch nicht die Unterlassung einer bestimmten baulichen Maßnahme erreichen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Herstellung der Wegeverbindung verletze keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Bau der Wegeverbindung sei kein Planfeststellungsverfahren nach § 33 Abs. 1 BremLStrG erforderlich, da es sich bei der Wegeverbindung schon nicht um eine Straße im Sinne des BremLStrG handele, sondern um einen Weg innerhalb einer Grünfläche. Der Bau der Wegeverbindung sei auch mit den Vorgaben aus dem Ortsgesetz vereinbar und zwar auch dann, wenn die Wegeverbindung im Ergebnis zu einer Umgestaltung des Geländes führe, die keine Pferderennen mehr zulasse. Weder dem Ortsgesetz noch dessen Begründung lasse sich eine bindende Verpflichtung entnehmen, dauerhaft die Möglichkeit von Pferderennen auf dem Rennbahngelände vorzusehen. Auch aus den Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Eilverfahren 2 V 1576/21 könne der Antragsteller keine rechtlichen Vorteile für sich für das vorliegende Verfahren herleiten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Errichtung der Fuß- und

6 Radwegeverbindung in der Variante 1 in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch das staatliche Handeln in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014 – 3 B 70/13 –, juris Rn. 18). Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn durch die Vornahme der Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt oder gefährdet sein können (BVerwG, Urt. v. 12.12.2018 – 10 C 10/17 –, BVerwGE 164, 53-64, juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 13.03.2008 – 13 A 07.1817 –, juris Rn. 18). Allein aus einer objektiven Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme kann der Antragsteller keine Antragsbefugnis herleiten (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, § 123 Rn. 74 m.w.N). Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen (OVG SL, Beschl. v. 21.01.2022 – 2 D 270/21 –, juris Rn. 2). Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es müssen Tatsachen dargelegt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass gerade der Antragsteller in seiner Rechtssphäre durch ein Handeln der Antragsgegnerin betroffen ist und seine subjektiven Rechte verletzt sein können.

2. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, durch den Bau der Wegeverbindung in der Variante 1 in seinen Rechten verletzt zu werden. Es sind keine gesetzlichen Regelungen oder sonstigen rechtlichen Vorgaben ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf Unterlassung des Baus der Wegeverbindung vermitteln könnten.

a) Aus der konkludenten Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung kann der Antragsteller kein subjektives Recht auf Unterlassung des Baus der Wegeverbindung in der Variante 1 für sich herleiten. In dem vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Bremen geführten Verfahren zu dem Aktenzeichen 2 V 1576/21, Beschluss vom 21.08.2021, begehrte er (nur) die Zurverfügungstellung des Rennbahngeländes für einen Renntag. Das Verwaltungsgericht leitete einen Anspruch des Antragstellers auf Zwischennutzung des Rennbahngeländes aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ab. Der Antragsteller gehöre mit seinem Sitz in Bremen zum anspruchsberechtigten Personenkreis und könne daher einen Anspruch zu öffentlichen

7 Einrichtungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Das Rennbahngelände sei konkludent als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin gewidmet, denn es werde zumindest seit dem Erlass des Ortsgesetzes als Sachgesamtheit gegenüber Nutzern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Aus § 1 des Ortsgesetzes ergebe sich, dass das Rennbahngelände zumindest bis zur endgültigen Planung zu fördern und zu erhalten und die Nutzung durch die Öffentlichkeit, entsprechend der Konkretisierung des § 2 des Ortsgesetzes, zur Verfügung gestellt werde. Insbesondere werde das Gelände auch derzeit, über die Vermietung durch die ZZZ, für öffentliche Veranstaltungen genutzt, mithin der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Demgemäß stehe auch dem Antragsteller ein Anspruch auf Zwischennutzung des Geländes zu.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller demgegenüber, dass das Rennbahngelände, zumindest bis eine endgültige Nutzungsperspektive erarbeitet worden ist, so erhalten bleibt, dass eine Nutzung für den Galopprennsport weiterhin möglich ist. Sein Begehren geht damit über das hinaus, was er mit seinem Antrag in dem Verfahren 2 V 1576/21 verfolgt hat. Er begehrt nämlich nicht allein den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung, sondern deren (zumindest vorübergehenden) Erhalt in einer bestimmten Form. Aus der konkludenten Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung folgt aber nicht, dass es so bestehen bleiben muss, dass seine Nutzung für den Galopprennsport weiter ermöglicht wird. Denn es existiert kein Recht der Benutzer und Benutzerinnen auf Erhalt einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (einen individuellen Anspruch auf den Weiterbetrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung – hier einer Trauerhalle – verneinend: OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2020 – 15 B 1533/19 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17 –, juris Rn. 7). Demgemäß ist auch ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf unveränderten Bestand des Rennbahngeländes zusteht.

Anders als in dem Verfahren 2 V 1576/21 lässt sich eine Antragsbefugnis und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daher auch nicht aus dem Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und der Selbstbindung der Verwaltung herleiten. Dort beruhte die Annahme eines Gleichheitsverstoßes darauf, dass auf dem Gelände bereits dem Reitsport zuzuordnende Veranstaltungen zugelassen worden waren und sich die Antragsgegnerin damit dahingehend gebunden hatte, dass die Durchführung von Reitsportveranstaltungen vom Widmungszweck der Einrichtung umfasst sein sollten. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin den Benutzern das Rennbahngelände aber nur so zur Verfügung gestellt, wie es besteht. Sie hat sich darüber hinaus jedoch nicht im Wege der Selbstbindung

8 dahingehend gebunden, das Rennbahngelände nicht zu verändern oder nur so zu verändern, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten auch zukünftig erhalten bleiben. Dieses „Mehr“ begehrt der Antragsteller aber in diesem Verfahren.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (vgl. dazu: OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2017 – a.a.O.). Denn eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unter Willkürgesichtspunkten kann erst dann angenommen werden, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln, nur insoweit kann überhaupt ein subjektives öffentliches Recht begründet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 A 92/10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Allein aus dem Umstand, dass es offensichtlich dem politischen Willen entspricht, Galopprennsport in Bremen unmöglich zu machen und die endgültige, durch die Mitglieder des Runden Tisches zu erarbeitende Nutzungsperspektive nicht abzuwarten, folgt noch kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Es ist nicht im oben genannten Sinne willkürlich, wenn die Deputation nach Unterbreitung der Pro- und Contra- Argumente für den Nutzungsbaustein Galoppsport sowie beider Varianten der Wegeverbindung bereits zu diesem Zeitpunkt gegen den Nutzungsbaustein Galoppsport stimmt.

b) Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten folgt auch nicht aus den Vorgaben des Ortsgesetzes. § 1 des Ortsgesetzes formuliert als Ziel die Förderung und Erhaltung des Rennbahngeländes. Nach dessen § 2 ist die Fläche des Bremer Rennbahngeländes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, verdichtete Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, weiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Dem ist nicht zu entnehmen, dass eine Nutzung des Geländes für den Galopprennsport zwingend weiter möglich sein muss. Die Formulierung „Erhaltung des Rennbahngeländes“ ist vor dem Hintergrund, dass von der Stadtgemeinde Bremen ursprünglich die Bebauung der Fläche mit Wohnungen geplant war, dahingehend zu verstehen, dass das Gelände an sich bzw. als Grünfläche bestehen bleiben soll. Die Art und Weise der Nutzung wird hingegen durch die Vorgaben in § 2 konkretisiert. Dieser formuliert aber nur allgemein, dass das Gelände als Ausgleichsfläche zu erhalten, weiterzuentwickeln und für die Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen sei. Eine Präzisierung oder Verpflichtung dahingehend, das Gelände für den Galopprennsport zu erhalten, ist darin nicht enthalten. Einzig in der Begründung zum Ortsgesetz wird ausdrücklich auf den Galopprennsport Bezug genommen. Dort heißt es: „Dass sich Bremen des Galopprennsports und somit einer über 160-jährigen Tradition

9 entledigt hat und dabei eine erst zu Beginn des Jahrtausends beschlossene und mit Millionen an Steuergeldern erfolgte Modernisierung einer Anlage zunichte mache, ist unverständlich.“ Allein aus dieser Begründung folgt jedoch nicht, dass eine Nutzung des Rennbahngeländes für den Galopprennsport durch das Ortsgesetz zwingend vorgegeben wird. Zwar mag es, wie der Antragsteller vorträgt, dem Willen großer Teile der Bevölkerung entsprechen, das Rennbahngelände (auch) als solches zu nutzen, der Erhalt der Rennbahn zur Nutzung als Galopprennbahn war aber nicht unmittelbar Gegenstand des Volksentscheids und den insofern maßgeblichen Bestimmungen des Ortsgesetzes lässt sich keine eindeutige Zweckbestimmung des Geländes für den Galopprennsport entnehmen.

c) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Beschluss der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung vom 24.06.2021 stelle keine rechtmäßige Grundlage für den Bau der Wegeverbindung in der bezeichneten Art und Weise dar, der Beschluss stehe dem Beschluss der Deputation vom 23.04.2020 entgegen und dem Fachausschuss des Beirates Hemelingen habe in der Sache keine Beschlussfassungskompetenz zugestanden, so ergibt sich auch daraus nicht die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung. Werden durch die Beschlüsse der Deputation und des Fachausschusses Entscheidungs-, Mitbestimmungs- oder Anhörungsrechte anderer Entscheidungsträger verletzt, betrifft das die Rechtsstellung dieser Entscheidungsträger und nicht die des Antragstellers. Aus einer möglichen Verletzung von deren Rechten ergeben sich keine eigenen Rechte des Antragstellers. Zwar kann eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern bzw. deren Schutz dienenden Vorschriften zu einer Antragsbefugnis führen, dies setzt aber das Bestehen einer eigenen rechtlich geschützten Position voraus, die Verfahrensfehlerhaftigkeit führt aber nicht selbst zum Entstehen des subjektiven Rechts. Eine Antragsbefugnis lässt sich, wie oben dargelegt, gerade nicht allein aus einer objektiven Rechtswidrigkeit einer Maßnahme herleiten.

d) Auch hinsichtlich des Vortrages, vor dem Bau der Wegeverbindung hätte es gemäß § 33 BremLStrG einer Planfeststellung und damit verbunden einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, folgt keine Antragsbefugnis. Der Antragsteller macht geltend, dass das Unterlassen einer Planfeststellung Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung, ob die Wegeverbindung gebaut wird, von Bedeutung sein können. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Bau der Wegeverbindung tatsächlich einer Planfeststellung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte und ob die Auffassung der Antragsgegnerin, es handele sich um keine Straße i.S.d. BremLStrG, sondern um einen Weg innerhalb einer

10 Grünfläche, der der Unterhaltung von Grünanlagen zuzuordnen sei, angesichts der Bedeutung des Weges für die Verbindung der Stadtteile Vahr und Hemelingen zutrifft. Denn das Unterlassen einer Planfeststellung vermittelt weder allgemein subjektiv- rechtliche Ansprüche, noch steht speziell dem Antragsteller als Verein ein Rügerecht zu. Es gehört erkennbar nicht zu seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, für die Einhaltung naturschutzrechtlicher Belange Sorge zu tragen. Es handelt sich beim Antragsteller gerade nicht um eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) oder des § 64 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Vielmehr verfolgt er mit seinem Verein die Förderung des Galopprennsports.

e) Andere gesetzliche Regelungen oder sonstige rechtliche Vorgaben, die dem Antragsteller eine entsprechende subjektive Rechtsposition vermitteln könnten, sind von ihm weder vortragen worden, noch sind solche ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Dr. Jörgensen Till Dr. Niemann