Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 31.05.2022 – 7 K 2920/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2920/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin van Limbeek und den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen von Versorgungsbezügen, insbesondere gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Rente auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung bei Personen, die erst spät in das Beamtenverhältnis eingetreten sind.
Der Kläger war nach langjähriger Tätigkeit in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen von 2011 bi 2017 hauptamtliches Mitglied des Magistrats der Stadt
als Beamter auf Zeit. Seit dem 1. April 2017 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Mit Bescheid vom 1. April 2017 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Als Ruhegehaltssatz wurde die Mindestversorgung von 35 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge angenommen.
Der Kläger bezieht eine Unfallrente der Berufsgenossenschaf sowie eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung. Insgesamt betrugen diese Rentenleistungen 2019 abzüglich eines Freibetrags hinsichtlich der Unfallrente 2.898,84 Euro im Monat.
Mit Bescheid vom 28. August 2019 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass ab dem 1. September 2019 die Ruhensregelung des § 16 Abs. 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) bei ihm Anwendung finde, sodass sich seine Versorgungsbezüge auf das erdiente Ruhegehalt von 16,14 vom Hundert reduzierten. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.790,51 Euro wurde ruhend gestellt. Die Ruhendstellung sei vorzunehmen, da das erdiente Ruhegehalt in Höhe von 1.532,28 Euro zuzüglich der Renten die Mindestversorgung von 3.322,79 Euro übersteige (Bl. 162 BA). Hinsichtlich der weiteren Begründung und der beigefügten Berechnung wird auf den Bescheid vom 28. August 2019 Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. September 2019 Widerspruch und führte aus, § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstoße aufgrund einer Altersdiskriminierung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Er werde im Vergleich zu einer Person, die ebenfalls sechs Jahre als hauptamtlicher Stadtrat tätig, aber bereits zuvor Beamter gewesen sei, sachgrundlos schlechter gestellt, da die Arbeitszeit vor seiner Tätigkeit als Magistratsmitglied nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet werde. Diese Ungleichbehandlung führe im Ergebnis
3 dazu, dass er, der 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet habe, im Vergleich zu einem Beamten mit ebenso 45-jähriger (Vor-)Beschäftigung eine deutlich geringere Versorgung erhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erhalte die gesetzliche Mindestversorgung, worauf seine Rente der Deutschen Rentenversicherung sowie seine Unfallrente anzurechnen seien. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf Versorgungsbezüge nicht angerechnet werden dürften. Die kurze Beamtentätigkeit des Klägers sei auf seinen späten Eintritt in das Beamtenverhältnis (im Alter von 61 Jahren) zurückzuführen; deshalb sei ein Vergleich mit Lebenszeitbeamten nicht statthaft. Dem Bescheid lag eine umfassende Berechnung bei, auf welche Bezug genommen wird.
Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Klage erhoben. Er wende sich nicht gegen die Berechnung der Versorgungsbezüge auf Grundlage des geltenden Landesrechts durch die Beklagte, sondern gegen die seines Erachtens sachgrundlose Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern im Landesrecht, die gegen Art. 3 GG verstoße. Er werde ohne sachlichen Grund bei der Versorgung schlechter gestellt als ein Beamter, der 45 Jahre gedient habe. Diese Ungleichbehandlung bestünde erst Recht bei dem Vergleich zweier Personen, die jahrelang exakt die gleiche Tätigkeit durchgeführt hätten – einer jedoch als Beamter, der andere als Angestellter im öffentlichen Dienst – und nach langer Arbeitszeit Stadträte (mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 6) würden. Ersterer erhalte dann eine Versorgung mit dem Versorgungshöchstsatz aus der Besoldungsgruppe B 6; letzterer erhalte womöglich nur die Mindestversorgung und eine Rente, die überdies auf die Mindestversorgung angerechnet würde.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ruhegehaltfähig sei bei einem Beamten grundsätzlich nur die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit. Soweit sie für den Kläger weitere Zeiten im Sinne des § 78 Absatz 9 BremBeamtVG habe berücksichtigen können, habe sie hiervon bereits Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Versorgungsgesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum vor dem
4 Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Wertungen überschritten hätte. Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelung sei danach lediglich die Sicherstellung einer beamtenrechtlichen Mindestversorgung, insbesondere zur Sicherung eines Existenzminimums, bei spät in das Beamtenverhältnis berufenen Personen. Zu weiteren Regelungen sei der Versorgungsgesetzgeber nicht verpflichtet. Beamten- und Angestelltenverhältnis seien grundsätzlich voneinander verschieden; anders als der Angestellte zu seinem Arbeitgeber stehe der Beamte in einem besonderen Pflichten- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Deshalb sei keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung geboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
Zwar ist der Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) angehört worden. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist hier jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG unbeachtlich, da der Kläger nachträglich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und die Beklagte die vorgebrachten Argumente des Klägers zum Anlass genommen hat, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken, und dies im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 hinreichend dokumentiert hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2012 – 6 B 1267/12, juris Rn. 21; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 54. Auflage, 1. Januar 2022, § 45 Rn. 42, beck-online).
2. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Bedenken.
Die Beklagte hat die Ruhensregelungen der §§ 66 und 16 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) vom 14. November 2014
5 (Brem.GBl. S. 458) in der zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 gültigen Fassung auf das Ruhegehalt des Klägers zutreffend angewandt (a.). Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b.).
a. Die Beklagte hat auf das Ruhegehalt des Klägers (a.) die zwingende Ruhensregelung des § 16 BremBeamtVG korrekt angewandt (b.).
aa. Die Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. April 2017 das Ruhegehalt des Klägers als früheren Beamten auf Zeit gemäß § 78 Abs. 1, §§ 4 ff. BremBeamtVG festgesetzt und ist dabei von der amtsabhängigen Mindestversorgung (35 vom der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) ausgegangen, § 16 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG. Das erdiente Ruhegehalt lag deutlich unterhalb dieser Mindestversorgung, da der Kläger bei neun ruhegehaltfähigen Dienstjahren lediglich einen Versorgungssatz von 16,14 vom Hundert erreicht hatte.
bb. Auf das Mindestruhgehalt hat die Beklagte die Ruhensregelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG im angegriffenen Bescheid mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zutreffend angewandt. Die Norm bestimmt, dass – wenn beim Zusammentreffen der Mindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des 66 BremBeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt übersteigt – die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BremBeamtVG). Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 BremBeamtVG zurückbleiben (§ 16 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG). Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des sogenannten Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 (Satz 4) BremBeamtVG.
Die Beklagte hat daran gemessen zunächst korrekt ermittelt, dass die Mindestversorgung des Klägers zusammen mit den Rentenleistungen der Deutschen Renten- und der Unfallversicherung, abzüglich eines Freibetrags nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BremBeamtVG bezüglich letzterer, das erdiente Ruhegehalt übersteigen. Deshalb hat sie die Versorgung in Höhe der Differenz zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung zum Ruhen gebracht, § 16 Abs. 4 Satz 1 BremBeamtVG. Auf die rechnerisch korrekte Herleitung in der Anlage zum Widerspruchsbescheid (Bl. 6 ff eGA) wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat auch zutreffend § 16 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG angewandt, wonach die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
6 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 BremBeamtVG zurückbleiben darf. Auch ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 BremBeamtVG zahlbar bleibt (§ 16 Abs. 4 Satz 4 BremBeamtVG). Die Regelung hinsichtlich des sogenannten Unterschiedsbetrags ist hier nicht einschlägig, da keine über den Familienzuschlag der Stufe 1 hinausgehenden Ansprüche bestehen.
b. Die streitgegenständliche Regelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) (aa.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (bb.).
aa. Die Regelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten hergebrachten Grundsätzen zählt unter anderem das Alimentationsprinzip (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 33 Rn. 73 m. w. N.). Danach muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Besoldung dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts – zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt – ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 112 f. m. w. N. sowie jüngst Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum.
Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Anrechnung einer Alters- oder Unfallrente auf die Mindestversorgung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass grundsätzlich eine Anrechnung von Renten auf das Ruhegehalt zulässig ist. Insoweit darf der Gesetzgeber Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden
7 Alimentationsgrundsatzes aus im Bereich des Systems der Altersversorgung liegenden Gründen sachlich gerechtfertigt erscheint. Das Bundesverfassungsgericht hat es hierbei insbesondere als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten – allerdings grundlos – zu Gute kommt (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa aus jüngerer Zeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08, juris Rn. 7 ff. m. w. N.).
Die in § 16 Abs. 4 BremBeamtVG vorgesehene Rentenanrechnung, welche auf Bundesebene der Regelung in § 14 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) entspricht, setzt den vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig erachteten Regelungsgehalt des § 55 BeamtVG (in Bremen: § 66 BremBeamtVG) auf die von dieser Vorschrift nicht oder nur unvollständig erfassten Fälle um, in denen nicht das „erdiente“ Ruhegehalt zahlbar ist, sondern das Mindestruhegehalt.
Die Regelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG führt – vereinfacht gesagt – dazu, dass nicht die Mindestversorgung ausgezahlt wird, sondern nur das (geringere) erdiente Ruhegehalt, wenn bei der betroffenen Person durch eine zusätzliche Rentenzahlung von dritter Seite sichergestellt ist, dass insgesamt (durch erdientes Ruhegehalt und Rente) das Mindestruhegehalt erreicht ist. Hierdurch bleibt der Grundsatz gewahrt, dass jedenfalls das Mindestruhegehalt tatsächlich zur Verfügung stehen muss (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG), zugleich wird das tatsächlich erdiente Ruhegehalt ebenfalls stets voll ausgezahlt (§ 16 Abs. 4 Satz 4 BremBeamtVG).
Die Anrechnung beruht auf der Überlegung, dass in jede dieser Versorgungsleistungen sozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität eingebaut sind, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen (vgl. hierzu unter ausdrücklicher Einbeziehung der Mindestversorgung und des Falles von Personen, die erst in einem höheren Lebensalter zu Beamten ernannt worden sind: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82, juris Rn. 111).
8 Eine derartige – nicht auf Eigenleistung, sondern auf fehlender Abstimmung der beiden Alterssicherungssysteme beruhende Überhöhung der Gesamtversorgung – wird zwar grundsätzlich durch die Rentenanrechnung in § 55 BeamtVG (in Bremen: § 66 BremBeamtVG) abgeschöpft. Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften läuft jedoch weitgehend leer bei Beamten, die ihrem Dienstherrn nur noch einen verhältnismäßig geringen Teil ihrer Lebensarbeitszeit zur Verfügung stellen konnten und deshalb die Mindestversorgung erhalten. Denn bei dieser Fallgruppe führte die alleinige Anwendung des § 55 BeamtVG bzw. § 66 BremBeamtVG dazu, dass die dort normierte Höchstgrenze vielfach unterschritten wird, jedenfalls aber ein nahezu ungekürztes Mindestruhegehalt neben der vollen Rente zahlbar wäre (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – OVG 4a N 29.11, juris Rn. 6 m. w. N.). Nach der amtlichen Begründung zu der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG (BT-Drs. 12/5919, S. 17) soll deshalb das Ziel, eine überproportionale Sicherung des Existenzminimums zu vermeiden, dadurch erreicht werden, dass, unbeschadet des § 55 BeamtVG, die Rente auf denjenigen Teil der Mindestversorgung angerechnet wird, der das erdiente Ruhegehalt übersteigt.
Nach alldem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die – nicht primär eine Lebensleistung honorierende, sondern zur Sicherstellung des Existenzminimums gewährte – Mindestversorgung gekürzt wird, solange das Existenzminimum aufgrund einer zusätzlichen Rentenzahlung gesichert ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – OVG 4a N 29.11, juris Rn. 6 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 1 L 99/13, juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 1 L 134/11, juris Rn. 12 ff.).
bb. Die Regelung in § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
(1) Dieser allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz
9 verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in der konkreten Konstellation als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. zu alldem BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08, juris Rn. 13 f. m. w. N.).
Zunächst ist festzustellen, dass es bei der Inzidentprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur auf eine (etwaige) Ungleichbehandlung einer Personengruppe ankommt, zu der die betroffene Person tatsächlich gehört. Insbesondere ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig, wenn das Gericht in einem Rechtsstreit beanstandet, der Gesetzgeber habe eine am Verfahren nicht beteiligte Personengruppe zu Unrecht bei der Gewährung von Leistungen außer Acht gelassen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 12. Auflage Stand: 1. Dezember 2021, § 80 Rn. 76 m. w. N.). Insoweit kommt es auf das vom Kläger gebildete Beispiel (Personen mit exakt gleicher, langjähriger Laufbahn, wobei die eine Person vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst nur angestellt war, die andere Person hingegen stets verbeamtet war) nicht an, da der Kläger selbst vor seiner Berufung nicht im öffentlichen Dienst tätig war. Vielmehr ist die gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes nur am konkreten Fall des Klägers zu untersuchen.
(2) Nach diesen Maßstäben kommt vorliegend kein Verfassungsverstoß in Betracht.
Insoweit könnte eine Ungleichbehandlung vorliegen, betrachtet man auf der einen Seite Personen wie den Kläger, die jahrzehntelang sozialversicherungspflichtig außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt waren und erst spät im Erwerbsleben für kurze Zeit Beamte werden („Spät-Beamte“); auf der anderen Seite Personen, die ebenso jahrzehntelang als Beamte tätig waren und spät im Erwerbsleben in dasselbe letzte Amt befördert werden („Nur-Beamte“). Die Spät-Beamten erhalten lediglich die Mindestversorgung aus dem letzten Amt, die aufgrund des Rentenbezugs nach der streitgegenständlichen Norm ggf. auf das tatsächlich erdiente Ruhegehalt gekürzt wird; die
10 „Nur-Beamten“ erhalten bei entsprechender ruhegehaltfähiger Dienstzeit die Höchstversorgung aus dem letzten Amt.
Nach Überzeugung der Kammer werden in dieser Konstellation jedoch nicht „wesentlich gleiche“ Personengruppen ungleich behandelt. Denn es bestehen zwischen den Personengruppen erhebliche Unterschiede.
Ausgehend von dem bereits erörterten Gesetzeszweck, eine Kumulierung von zweckidentischen Leistungen zu vermeiden, ist eine Differenzierung von Personen, die eine solche doppelte Versorgung aus Ruhegehalt und Rente erhalten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nach Überzeugung der Kammer naheliegend. Der genannte Gesetzeszweck ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nur im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als sachgerecht angesehen worden, sondern ausdrücklich auch im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82, juris Rn. 137 ff.; Beschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08, juris Rn. 13 ff.).
Im Übrigen unterscheiden sich beide Personengruppe nicht nur nach ihrer Versorgungslage, sondern auch nach der Zeit, die sie in einem besonderen beamtenrechtlichen Pflichten- und Treueverhältnis gestanden haben. Die „Spät-Beamten“ haben nur wenige Jahre in einem solchen Pflichten- und Treueverhältnis gestanden, die „Nur-Beamten“ – im gebildeten Beispiel – jahrzehntelang. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass nach der Struktur des Beamtenverhältnisses die Pflicht des Beamten zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn und dessen Pflicht zur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts gleich und gerecht miteinander ausgewogen sei. In den Fällen, in denen – wie vorliegend – vor dem Beamtenverhältnis eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, bestand die Dienstleistungspflicht zu Lasten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines kurzen Teils des Berufslebens. Die Alimentationsverpflichtung bleibt jedoch, wenngleich unter Umständen proportional vermindert, als Pflicht zur amtsangemessenen Versorgung bestehen. Durch eine undifferenzierte versorgungsrechtliche Gleichstellung von „Spät-„ mit „Nurbeamten“ geriete das korrelativ ausgewogene, auf Lebenszeit angelegte Dienst- und Treueverhältnis in ein beachtliches Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten. Erst der spätere Eintritt in das Beamtenverhältnis hat dem Mischlaufbahn-Beamten die – einem vergleichbaren „Nur- Beamten“ verschlossene – Möglichkeit eröffnet, seine Arbeitskraft während eines Teils seines Berufslebens in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
11 und damit zur Begründung eines Rentenanspruchs einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82, juris Rn. 115 m. w. N.). Dass demnach in der Gesamtversorgung Personen, die ihr Leben lang im besonderen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben, anders behandelt werden als diejenigen, bei denen dies nur verhältnismäßig kurze Zeit der Fall war, stellt schon keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Personengruppen dar. Vielmehr verlangt das ebenfalls dem Art. 33 Abs. 5 GG entspringende Leistungsprinzip, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 125).
Nach alldem ist die Anrechnung einer Rente auf die Mindestversorgung auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – OVG 4a N 29.11, juris Rn. 10 m. w. N; noch weitergehend für eine Sonderkonstellation OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 1 L 99/13, juris Rn. 52 ff.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Dr. Pawlik Grieff